Überbauungsplan Bruggwaldstrasse - Langgasse -> Teilaufhebung

Plan d'utilisaziun spezial · St. Gallen

Document

Numer
2021-0163
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
St. Gallen
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
03-08-2010
Approvà
19-05-2021
Publitgà
31-05-2010
En vigur dapi
01-07-2021

Karte

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Datotecas

GenehmigungsverfügungIn neuem Tab öffnen

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

Baudepartement, Amt für Raumentyricklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St Gallen

A-Post Stadtrat St. Gallen Poststrasse 28 9000 St. Gallen

19. Mai 2021

Geschäft Nr. 21-4443 Gemeinde St.Gallen: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrte Frau Stadtpräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 (nGS 8, 134; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Zonenplanänderung Untere Langgasse • Teilaufhebung Überbauungsplan Bruggwaldstrasse - Langgasse 1 Ausgangslage Die Zonenplanänderung Untere Langgasse ist Teil eines Gesamtpaketes von Änderungen, die vor Vollzugsbeginn des Planungs- und Baugesetzes öffentlich aufgelegt wurden. Das entsprechende Verfahren (einschliesslich Teilaufhebung Überbauungsplan Bruggwaldstrasse — Langgasse) wurde vom Stadtrat mit Beschlüssen vom 18. Mai 2010 / 15. August 2017 eingeleitet. Die öffentlichen Auflagen erfolgten vom 31. Mai bis 30. Juni 2010 (Ersterlass) sowie 21. August bis 20. September 2017 (Zonenarrondierung wegen Waldfeststellung). Dazu gingen keine Einsprachen ein. Das Stadtparlament stimmte der Zonenplanänderung am 24. August 2010 zu. Die Referendumsfrist lief am 27. September 2010 ungenutzt ab. Mit der Zonenplanänderung werden die Liegenschaft F0952 sowie ein kleiner Teil der Liegenschaft F5885 vom übrigen Gemeindegebiet der Wohnzone Bauklasse 4 zugewiesen. Das Gebiet ist seit der Genehmigung des Überbauungsplans Bruggwaldstrasse - Langgasse am 1. Dezember 1969 zur Bebauung vorgesehen, jedoch noch nie formell eingezont worden. Die Zonenplanänderung sollte bereits früher genehmigt werden, musste jedoch wegen folgenden fehlenden Nachweisen zurückgestellt werden: — Nachweis der Innenentwicklung nach Art. 47 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) und dem Koordinationsblatt S 12 des kantonalen Richtplans

21.4443

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— Sicherstellung der Verfügbarkeit nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) — Waldfeststellung — Lärmschutznachweis Da der Überbauungsplan Bruggwaldstrasse - Langgasse vom 1. Dezember 1969 nicht mehr den heutigen Anforderungen entspricht, wird er südlich der Strasse Langgasse aufgehoben. 2 Erwägungen Die noch offenen Nachweise konnten zwischenzeitlich vorgelegt werden: — Die strategische Ausrichtung der Innenentwicklung (Leitsätze, Strategieplan und Handlungsansätze) wurde erarbeitet und vom Stadtrat am 15. Dezember 2020 mit Beschluss Nr. 4992 genehmigt. — Die Verfügbarkeit der einzuzonenden Flächen ist grundeigentümerverbindlich sichergestellt. — Die Waldfeststellung wurde nachgeholt und zur Unterschrift eingereicht. — Der Nachweis zur Einhaltung der erforderlichen Lärmschutzgrenzwerte liegt vor. Die Ortsplanung ist Sache der politischen Gemeinde (Art. 1 Abs. 1 PBG). Die zuständige kantonale Stelle prüft den Erlass auf seine Rechtmässigkeit sowie auf dessen Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung und der Sachplanung des Bundes (Art. 38 Abs. 2 PBG). Die vorliegenden Erlasse sind rechtmässig und stimmen mit den übergeordneten Planungen überein. 3 Dispositiv In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG), Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41; abgekürzt ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die Zonenplanänderung Untere Langgasse sowie die Teilaufhebung des Überbauungsplan Bruggwaldstrasse - Langgasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'450.-Anted Teilzonenplan: Anteil Baulinienplan:

Fr. Fr.

1'150.-300.--

Die Zonenplanänderung und die Änderung des ÖREB-Datensatzes Sondernutzungspläne sind gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (ITF- oder XTF-

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Datei) sowie als PDF-Datei dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Vermessung, einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Ralph Etter

Beilagen — Genehmigte Erlasse — Waldfeststellung (Detailplan Nr. 143 zum Zonenplan; durch Kantonsoberförster unterschrieben) Kopie — Rechtsabteilung (einschliesslich beide Erlasse sowie Überbauungsplan und Waldfeststellung) — Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (einschliesslich beide Erlasse sowie Waldfeststellung) — Kantonsforstamt (einschliesslich Kopie Waldfeststellung) — Direktion Planung und Bau (per Mail: [email protected])

2 1-444 3

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Plan

Mtgallen

Teilaufhebung Überbauungsplan Bruggwaldstrasse - Langgasse (im Bereich Parzelle Nr. F0952)

Verfahrenseinleitung Stadtrat Am: 18. Mai 2010

Die Stadtpräsidenti ( Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

Öffentliche Auflage Vom: 31. Mai 2010 Bis: 30. Juni 2010

Erlass Stadtrat Am: 3. August 2010

Die Stadtpräsidentin

Im Namen des Stadtrates: Der Stadtschreiber

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Genehmigung Baudepartement Am

19. Mai 2021

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

Stadtplanung

CI 2330

ÜBERBAUUNGSPLAN für das Gebiet E3RUGGWALDSTRASSE/LANGGASSE mit besonderen Vorschriften Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 1. De 96 Rerungeratz Der

Genehmigt S. Gallen, den3 0. Sept, 1969 Ink Namen de.s Gemeinderates, D Präsilent Zbill>211

Der S‘kretärt

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ÜBERBAULJNGSPLAN BRUGGWALDSTRASSE LANGGASSE. PARZ. 952 u.953. Zr.?

Vom Stadtrat genehmigt:

8. Juli 1969

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Am .1. Juii 1969 hat der Stadtrat einen Ueberbauungsplanentwurf mit b‘soncleren Vorschriften für das Gebiet

Bruggwaldstraßel Langgasse ..(Parzellen Grundbuch St.Fiden, Nm. 952 und 953) gutgeheißen. Die unmittelbar betroffenen Grundeigentümer werden gemäß Art. 73 der Bauordnung für die Stadt St.Gallen schriftlich benachrichtigt. Die Pläne liegen während 30 Tagen, d. h. bis 20. August 1969, im Planauflagezimmer der Bauverwaltung (Amtshaus, Neugasse 1, 3. Stock, Büro Nr. 337) öffentlich auf. Einsprachen sind bis spätestens 20,. August 1969 schriftlich und begründet dem Vorstand der Bauverwaltung einzureichen. ill

St.Gallen, den 21. Juli 1969

Die Bauverwaltung

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