Schaffhausen; GB-Nr. 3930

Delimitaziun guaud e zona da construcziun · Schaffhausen

Document

Numer
225-SH-3896 / 00.000495
Gener
Delimitaziun guaud e zona da construcziun
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Chantun
Approvà da
Kt. KFA
Decidì
18-09-2000
En vigur dapi
18-09-2000

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Text

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BUWAL Boode,,mtfü,UmweJC W,ld ood Laodsch,lt OFEFP Office federß.l de l'env'ironnement, des forets et du paysage . UFAFP Ufficio federale dell'ambiente, delle foreste e del paesaggici· UFAGC Uffizi federal d'ambient, guaud e curitrada

'Eidgenössi�che Forstdirektion . U/Ref.: 225-SM-38913· . 00.000495 R o d u n g·s b e .w i 11 i g u n g · vom lR.September 2000 betreffend das Ges_uch-.d�r Stadt S_chaffhausen vom·2. Dezember 1997_ um Bewilligung einer Ro­ dung im Ausmass· von.62'600 m2 Waldareal auf Territorium der Stadt Schaffhausen, im. Gebiet Solenberg · zwecks Erweiterung der.Kiesg�ub� ;,Sol_enperg''. A. Seit rund 40 Ja_ hren wird .im Solenberg Kies abgebaut" und verärbeitet. Eigentümerin der betreffenden . Parzellen . ist "die Einwohnerciemeinde Schaffhausen. Mittels VerfQgunge"n wurden. in den Jahren 1958, ·1965,.1970 .und 1989 Rodungen. im Gesamtumfang .von · 124'800 m� bewi_ lligt. Für die Sicherstellung· der mitteifristigen Rohstoffverso_rgung beab­ sichtigt das Abbauünternehni?n, die Solenberg AG,. eine Erweiterung des bestehenden Abbaugebietes.:Der vorgesehene Abbaü liegt vollständig im Wald. ' . . . ' . . . . Das ma$sgebliche _Verfahren "für "die ersJ� Stufe .der UVP ist die Zonenplanänderung, für . die zweite Stufe die Abbaubewilligung. Auf .der Basis eines· bezüglich der-" Umweltverträg­ lichkeit geprüften Vorprojektes wurde in., 1: Verfahrensschritt die notwendige Material­ abbauzone errichtet: Mit Beschluss vorri 21. März 2000 geoehmigte der Regierungsrat die . Einzonungen.· . Das BUWAL, Eidg. Forstdirektion, stellte. mit Schreiben vom· 16. Februar 1999 die · R.o.:. dungsbewilligung_ unter Auflagen und Be�ii1gungen in Aussicht. lti der ,Zwischenzeit wurde die 2. Stufe der UVP in Richtung Abbaubewilligung durchgeführt. Alle für diese Stufe.rele­ va.riten Anträge des BUWAL wurden übernommen und im UV-Bericht fundiert behandelt. Nutzungsplan. und Rodun·gsgesuch wun;Jen vom 12 .. Dezember 1997 bis· zuni 10. Januar 1998 in der Gemeinde Schaffhausen öffentlich· aufgelegt. 1 nnert der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. Das Abbauprojekt UVP 2.1 Stufe vom März 2000 wurde vom 19'. Mai 2000 bis zum 20. Juni 2000 öffentli"ch a1..1.fgelegt. Auch gegen. die 2. Stufe gingen keine Einsprachen ein. ·

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.s. Erwägungen: . · 1.

Nach Artikel 3 WaG soll die Waldfläche nicht v·ermindert werden. Der Wald soll -als natur­ nahe Lebensge�einschaft und lin Hinblick auf seine Schutz-, Wohlfahrts- uncj Nutzfunktio­ (Artikel 1 Absatz nen in seiner Fläche und in seiner. räumlichen Verteilung erhalten bleiben . . 1 WaG; B�E 117 lb.327 E„ 2).

Daraus folgt, dass Rodungen. - a1s ·:solche gilt jede dauernde oder vorübergehende Zweck­ . entfremduQg vori Waldboderi (Artikel 4 WaG) - grundsätzli<;h verboten sind (Artikel 5· Ab­ satz 1 WaG): · Gemäss Artikel 5 A.bsatz 2 WaG darf eine Ausnahmebewilligung erteilt.wer­ deri,. wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist,· dass für die Rodung wichtige Grü.nde bestehen, die ·das Interesse an der Walderhaltung überwiegen Lind zudem die folgenden Voraussetz.ungen erfullt sind: :

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a. das Werk, für qas gerodet werden soll,,muss auf den vorgesehenen Standort angewie�. sen sein; . b: das Werk.muss die Voraussetz'ungen der Raumplanung sachlich erfüllen; die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Nicht' als wichtige Gründe gelten· finanzielle lliteress.en, wie qie möglichst einträgliche Nut� zung -des Bodens .oder die ·billige· Beschaffurig von· Land für nichtforstliche Zwecke· (Artikel · · · 5 Absatz 3 WaG). · '

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c.

De'!J Natur- u�d Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Artikel 5-Absatz. 4 WaG}. .

. 2.. Die kantonßlen A.mtsstellen haben zum Abbauprojekf uyp·· 1. Stuf�· Stellung gen�mmen. Die Stellungnahmen . $ind . im· ·Bericht der. Koorc;linationsstel.le für Umweltschutz · vom ·· 25.2.1999 .integriert: Die KöfU kommt zum Schluss, d�:ir Stand.ort stehe· im Eiriklang . mit · dem Mat�rialabbaukonzept. Der Abbau bis auf eine Köt_e von 400 m ü. M., d.h. ·mindeßtens . 8 Meter über dem Grundwasserspiegel,.,sei ohne Gefährdung des Grundwassers zu ver­ . antworten. Die D,auer der Auffüllung sei abhängig vom Anfall von geeignetem Aushubmate-· . rial. Die Rodungsvoraussetzungen seien erfüllt. Aus Sicht, des LandschaJtsschutz�s sei der . Eingriff zwar massiv, trete jedoch nicht direkt in Erscheinung,· vveil das Abbaugebiet hinter · einer Geländekante !fege. Unter Einhalt diverser Bedingungen sei das· Vorhaben als um. . \f.'.eltverträglich zu b�urteilen. 3.

Das Kiesaqbaugebiet-Sc:>len9erg/Büsingen ist mit ca. 45°/� an cle( Rohstoffversorg_ung der · Region ·schaffhausen Ost beteiligt. · Da die bewilligten· Rohstoffreserven demnächst er- · schöpft sind, kann die genannte Versorgung nicht mehr längerfristig sichergestellt werden. · Mit der Erweiterung wird eine Versorgung tordie nächsten 28.-Jahre möglich. Für die anbe­ gehrte Hodung bestehen daher wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung· überwiegen (Artikel 5 Absatz 2 WaGf

4.

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a WaG muss das. Werk,für das gerodet werden soll, · . auf den vorgesehenen Standort angewiesen.sein. bas Erfordernis der I Standortgebunden­ heit ist nicht a_bsolut zli verstehen; entscheidend ist, ob die Gründe für die Wahl eines be­ . stimmten Standortes, welcher eine Rodung. bedingt,· die Interessen der Walderhaltung . überwiegen (relative Standortgebundenheit). Die Erweiterung grenzt an die heutige Abbau­ und Kiesaufbe.reitungszone. Die Standortgebundenheit ist nachgewiesen.

5.

Die Raumplanung ist bei der Realisi�rung raumwirksamer Vorhaben von immer grösserer Bedeutung. Auch im Wald lässt sich ein Projekt rechtlich nicht mehr verwirklichen, ohne dass ·auch die raumplanerisc�en Voraussetzungen erfüllt sind (Artikel 5 Absatz ·2 Buchsta­ ist rechtskräftig. Das Vorhaben ist im' k.antonalen be b WaG). Die Zonenplanänderung . . Richtplan als Festsetzung aufgenommen worden. Damit Voraussetzupgen der . sind die . sachlich erfüilt . Raumplanung .

6.

�iri wichtiger Aspekt bei der Prüfung der Umweltvertr�glichkeit ist der Schutz des Grund- . wassers.· Die KofU ist der · Ansicht, eine Abbaukote bis auf 400 m. ü. M. ·sei zui'ässig. Auf­ grund der örtlichen Verhältnisse darf die Mächtigkeit der Grundwasserüberdeckung 10 Meter nicht unterschreiten (Art;. 44 Abs.. 3 Gewässers?hutzgesetz).. .

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Die Abbaukote wird daher auf 403 m. ü. ivl festgelegt. Damit werden die Grundwasser- · schutz-relevanten Aspekte . berücksichtigt (�eine GWS-Zonen oder· Areale betroffei:i�,· . A�::-� · baukote 1o rri über Hochstgrundwasserspiegel). Unter dies.eri Bedingungen führen f!Ö.äun�i und Abbau zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt; d�s heisst gegen di.e Rodung . sprechen weder ·Gründe wie ·Erosions-,_Rütsch-, Brand. � oder Windwurfgefahr noch hat, die Realisierung des Vorhabens Immissionen, Gewässervers�hmutzµngen öder andere Aus­ wirkungen. zur Folge, die mit dem Umweltrecht des Bundes nicht vereinbar sind (Artikel 5 · · Absatz 2 Buchstabe c WaG). .

7.

Der Eingriff ist landschaftlich erheblich, aber es werde.n keine . besonderen faunistischen . und floristischen Werte tangiert. Mit der etappenweisen ·Rekultivierung u'nd der Schaffung von ökologisch wertvollen Standorten wird (unter Einhaltung der unter Ziffer C 2.2, 2.3, 2.4, 3.5, 3.6 formulierten Auflagen und Bedingungen) dem Natur-, und Heimatschutz genügend Rechnung getragen (Artikel 5 Absatz'4 WaG). Ein Konflikt verbleibt im Bereich der 'Naher- . holungsnutzpng. Es ist d.aher daraüf zu .achten, dass die etappenweise _rekuitivierten. . Flä. chen möglichst rasch'wiedetöffentlich zugänglich werde'n. .

. 8.

Die gesamte Materialabbauzon? wird nach dem Abbau wieder Wald im Rechtssinne. Auf 38% der Fläche soil' durch Aufforst'7)ng und 'natürliche Sukzession ge$Chlossener Wald ent­ stehen. Für die restlichen 62% gelten: spezielle Natursct,utzzie.le . .Dabei werden vielfältige Pionierwaldstadi,en und ein enger Wechsel yon offenen und bestockten Partien angestrebt. Endgestaltung und Rodungsersatz können nach· ca. 1o Jahren nach AbbaUende, d.h. im · · · Jahre 2030, abgeschlossen werden.

9.

Die Grundeigentümerin, die Stadt Schaffhausen, ist mit der anbegehrten Rodung und den Ersatzmassnahmen einverstanden.·

10. Die Rodun . gsfl_äche b�trägt meh� als 5'000 m • Das Rodungsgesuch- wurde bereits im Jahre 199°? beim Kanton eingereicht. Gemäss Übergangsbestimmung ·waldverordnung in de'r Verordnung zum Bundesgesetz über die Koordination ünd Vereinfachung vori Entscheid­ . v erfahren vom 2. Februar . 2000 werden hängige Rodungsgesuclie nach altem Recht be1.,1r­ · teilt. Es obliegt dah'er d em. BUWAL, ·die \forliegende Verfügung zu _treffen (Artikel· �· WaG, · · · · · · Artike[ p Absatz 2 WaV). 2

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C. Aus diesen G(ünden wird gestützt auf alt Artikel 3 ff. WaG, alt Artikel 4 ff. WaV und Artikel 2 ff. NHG und auf Antrag des K!3,ntonsforstamtes vom 27. Juni 2000 verfügt: 1. · Rodungsentscheid 2

1'.1 · Die tempo.räre R�d_ung im Ausmass von 62'6.00 m wird bewilligt .. _1.2. Die Fi.odungsbewilligung bezieht sich auf Parzelle Nr. 3930, Solenberg, Gemeinde. Schaft· · hausen. 1.3 Die Rodungsbm,yilligung wird auf Ende 2020 befristet -1 A Für ·die Freigabe der einzelnen Rodungsetappen ist das Kantonsforstamt Schaffhausen . · . . zuständig. 1 .5 o'er_ kantonale Forstdienst ist ve_rpflichtet,· die Einhaltung der bewilligten Rodungen peri� .. odisch zu überprüfen. 1.6. Gegen <;:lie Rodung gingen keine Einsprachen ein.

1.7 Das Entfernen der Bestockung bzw,. die Zweckentfremdüng des Waldareals darf erst dann· in Angriff genornmen werden, wenn fölgende Voraussetzun�fen kumulativ erfüllt sind: • · Unbenützter .Ablauf . der Beschwerdefrist (der Eingang einer Beschwerde wird d_er Ge- · · suchstelterin vom UVEK angezeigt). • Anzeichnung der Rodungsfläche·durch den zuständigen Forstdienst.· . • Vorliegen der Abbaubewilligung durch das kantonale Baudepartement -und allfa.llig wei-· terer für den Abbau notwendig werdender rechtskräftiger Bewilligungen.

2. · 'Rodungs_ersatz :,

(

. 2.1 Der Rodungsersatz ist. inn.erhalb des Abbauperimeters an Ort. und· Stell.e bis spätesten� Ende 2040 zu leisten. · 2.2 Die Gesuchstellerinwird. Verpflichtet; Endgestaltun·gs-. unq Folm,:mutzung$konzept gemäss . · befaii 'iM tlie Rekultiyien.irig so qurclizuführed; . Y'fE3!3richt ?�. SJyfe Y.Qr�IJn��rn��-,cJm. . den Zielen ·d�s Waldgesetzes und des Natur- ünd · Landschaftsschutzes· gerecht wird. und die Flächen möglichst-rasch wieder der Öffentlichkeit .zur Verfügung stepen.

dass "' .

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2.3 FQr die Ersatzaufforstung auf der hierfür vorgesehenen„ entsprechenden Teiffläche sind ausschliesslich standortheim1sche Laubbäume zu verwenden. . • und Rekultivierung si�d durch ei�e fachlich. qLialiflzierte 2.4 Abbau; Auffüllu�g, . Endgest�ltung . . . . · Grüppe zu b_egleiten: f

2.5 .Der zuständige Forstdienst meldet dem Kantonsforstamt zuhanden des BUWAL die richti- . bzw. der Arbeiten der ge Ausführung'ünd den Abschiuss der Ersatza.ufforstungsarbeiten . . Ersatzmassnahinen. · .

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2.6 Die Ersatzaufforstung ist nötigenfalls zu schützen .. .vor-Wild und Vveidgang . . ,. . . ' . . Rek ltivierüng in . . 2.7 . Die natürliche Versickerung voli Niederschlagswasser ist. auch. nach der . · quantitativer ung q:ualitativer Hinsic�t zu erhalten:

3. · Weitere Auflagen und 'Bedingungen .

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3.1 Die Abpaukote wirq.auf°403 m.ü:M. festgel_egt. 3.2 Dem Schutz: des qualitativ hochwertigen G�ündwassers ist absolute Priorität einzuräumen; Der Abbau ist durch einen ausgewiesenen Hydrologen zu begleiten ..· Zeit nach der ab$Chliessen:. . 3.o· .Bereits vor und während des Abbaus Lind eine ausreichende 5 den Rekultivierung ist ein Monitoring nach Massgale der kantonalen Fachstelle zu betrei. beri. . 3.4 Sollten Beeinträchtigungen des Grundwassers in quantitativer oder qualitativer Natur fest­ gestellt werden, sind sie· mit geeignefen Massnahmen zu Lasten der Abbaufirma zu behe. · · ben. sind 3.5 Rqdurig und Aufforstung und die Massnahmen zugunsten Natur- und Heimatschutz . gemäss den Weisungen und unter Aufsicht des zu tändigen Forstdienst�s und der züständigeri Naturschutzfachstelle vorzunehmen. 3,6 Die Rodungs- u�d Abbauarbeiten haben unter Schon.ung des ausserhalb der bewilligten · Rodungsfläche vorhandenen Waldareals ·zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu .errichten sowie. Aushu�, Fahrzeuge und fyiaterialien _aller Art zu .deponie: �n. 3.7 Auflagen und Bedingungen a.nderer zuständiger A�tsstellen bleiben vorbe�alten.

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3.8 _Eine Abinc;Jerung der genehmigten Etappierung bedarf einer vorgängigen ÄndE1rung der Rodungsbewilligung. 3.9 Der Kanton Schaffhausen regelt in ein�r separaten Verfügung den Ausgleich von erhebli� . chen Vorteilen gerriäs$ Art.9 WaG; Art. 8 kant. Wa!dgesetz (K\IVaG) :und § 3 KWaV. .

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·3.10 'Als Bestandteil der vorliegenden Verfügung gelten:

. .• ;,L?J.ndschafts- und Abbauplan Kiesgrube Solenb:erg" i . Stufe vom Mai 1996 • ,,Landschafts- und Abbau,plan Kiesgrube Solenberg" 2·. Stufe vom März 2000

4. Verschiedenes . Der Vollzug der Ersatzleistung ist dem Kantonsforstamt zu Handen des BÜWAL, · Eidg. · Forstdirektion,.'iu melden. ·

· 5. . Rechtsmittelbelehrung ·

· Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung an gerechnet, bei.m..._ Eidgenössischen Departe!llent für l.fmwelt, Verkehr, Energi�· und Bern, Beschwerde ·erhoben werden (Artikel · 46 Ab atz. 1 Kommunikation (UVEK), 3003 · . · · un.d 3 WaG). Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzµreicheri. Sie' hat die Begehre�; deren Begrün'." dungen mit Angabe der · Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ·des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertrete'rin oder seines Vertreters zu enthalten. Die ange­ fochtene Verfügung i.Jnd die als . Beweismittel angeruferieri Urkunden sirid der. Beschwerde beizulegen, soweit ' die Beschwerdeführerin oder ·der Beschwerdeführer sie in' Händen· hält. . , . . ,

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6.· Zu eröffnen' (eingeschrieben): • •

7.

Stadtrat Schaffhausen; Stadthaus 1 8 200 Schaffhausen Kaf!tonsforstamt Schaffhausen; Beckenstube 11, 8 201 Schaffhausen

Mitteilung an: • · Generalsekretariat, UVEK, Rechtsdienst, 3003 B.ern • intern: - Abteilung Recht / Rechtsdienst'1, 3003 Bern ., zuständiger Forstinspektor (WR) - · · Abteilung Gewässerschutz und Fischerei

3003 Bern, 1 8 . �eptember 2000 · DS . BUNDESAMT FÜR UMWELT, WALD UND LANDSCHAFT Eidgenössisch.e Forstdirektion

·Ji /J�.

. Werner Sch�rer, Eidg. Forstdirektor

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Abkürzungen: BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BG E . Bundesgerichtsentsch(:lid · . Eidgenössisches Departement für Umwelt,· Verkehr, Energie ui d Kommunikation UVEK Wa.G · . Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991' über den Wald (Wa:ldgesetz; SR 921.0) Verordnung vom 30. Novernbe,r 1992 über den Wald (Waldverordnung; . WaV SR 921.01) . . . . . Bundesgesetz yqm 1. Ju,IJ 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) NHG KWaG · Kant.Waldgesetz' Schaffhaus.er.i vom 17. Februar 199_7 Kant. Waldverordnung vom 25. -November 1997 KwaV