Zonenplan (1995)
Plan da zonas · Stetten (SH)
Document
- Numer
- 0627
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Stetten (SH)
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. RR
- Decidì
- 11-07-1995
- En vigur dapi
- 11-07-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
STE_001_EN_1.pdf
Nr.
r. CS/BM/27/3
vom 11. Juli 1995
Stetten, Ortsplanung Genehmigung
1. Die Gemeindeversammlung Stetten hat am 3. Juni 1994 die Ortsplanung, umfassend Bauordnung und Zonenplan, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 18. Juni 1994 bis 7. Juli 1994. Allfällig Betroffenen wurde eine Rekursmög .lichkeit an den Regierungsrat eingeräumt. Während der Auflagefrist sind zwei Re ;kurse eingegangen; der eine wurde in der Zwischenzeit erledigt, der andere ·wurde sistiert. Mit Schreiben vom 12. September 1994 ersucht der Gemeinderat . Stetten um Genehmigung der Ortsplanung.
II. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 1 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 9. November 1964 (BauG) bedürfen Ortsplanungen der Gemeinden der Ge nehmigung des Regi�rungsrates(lm Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Plari�ngen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Stellen gemäss kantona ler Umweltschutzorganisation befasst. Die Prüfung hat ergeben, dass die Ortsplanung Stetten rechtmässig zu stande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeinde versammlung wurde die Planung öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im weiteren hat sich ergeben, dass die eingereichte Ortsplanung nicht ohne Einschränkungen genehmigt werden kann. Nachdem jedoch nur kleinen Teilbereichen die Genehmigung versagt werden muss, wäre es unverhält nismässig, die Planung als Ganzes zurückzuweisen. Im einzelnen wird nachstehend darauf eingegangen.
0627
-2-
2.1
Bauordnung
Art. 16 Abs� 2
Für die Ersatzabgabe nach Abs. 2 wird noch eine separate Regelung ge schaffen werden müssen, aus der die Bemessungsgrundlagen der Ersatz abgabe klar hervorgehen.
Art. 24 Es fehlt die Beschreibung des eigentlichen Zwecks der Landwirtschafts
zone. Art. 24 ist deshalb mit einem neuen Absatz zu ergänzen. Neu als Abs. 1: "Die Landwirtschaftszone umfasst jene Gebiete, die sich für die landwirt schaftliche Nutzung eignen oder die im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden sollen." Dieser Absatz oder eine inhaltlich gleichwertige Regelung ist bei der nächsten Revision in die Bauordnung aufzunehmen.
Art. 42 Abs. 3a
Der Ausdruck "halboffene Bauweise" ist nirgends genau festgelegt. Die · Anwendung dieses Absatzes setzt eine Festlegung der Gemeinde voraus, welche auch konstant angewendet werden muss.
Art. 43 Unter Art. 43 "Ersct;lliessung" wird
die Koordination der öffentlichen Er• . *
schliessungsanlagen nicht vollständig berücksichtigt. Es ist beim Vollzug ' ·;
darauf zu achten, dass bei öffentlichen Erschliessungsanlagen der Ge
meinderat für die Koordination dieser Erschliessungen mit den Arbeiten des EKS, der PTT und der Gemeinschaftsantenne zu sorgen hat.
Art. 45 Das Baubewilligungsverfahren ist im kanfona]en Baugesetz abschliessend
geregelt. Ein "vereinfachtes Verfahren" ohne Auflage, Aussteckung und öffentliche Ausschreibung gibt es nicht.
Art. 45
kann daher nicht genehmigt werden.
-3-
Zonenplan Der zur Genehmigung vorgelegte Zonenplan umfasst das ganze Gemeinde gebiet. Er enthält Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen und entspricht damit den Grundanforderungen von Art. 14 RPG. Die Uebersicht über den Stand_ der Erschliessung gemäss Art. 21 RPV sowie der Bericht gemäss
Art. 26
RPV liegen vor. Bezüglich der Waldgrenzen ist zu beachten, dass sich diese nach den tatsächlichen Gegebenheiten richten. Die im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen sind demnach nicht rechtsverbindlich. Gemäss Art. 15 Bst. b RPG darf die Baulandreserve einer Gemeinde nicht grösser sein, als Bauland innert der nächsten 15 Jahre voraussichtlich benötigt und erschlossen wird. Die Ueberprüfung der einzelnen Zonen hat ergeben, dass das Baugebiet reichlich bemessen ist. Gemäss Planungsbericht (S. 12) hat die Bevölkerung von Stetten in den letzten zehn Jahren um 232 Einwohner zugenommen (Stand August 1994). Bei einer gleichbleibenden Entwicklung darf demnach mit einer Zunahme von ca.,350 Personen in den nächsten 15 Jahren gerechnet werden. Die unüberbauten Teile der Bauzone beinhalten Reserven für 673 Einwoh ner. Dies bedeutet, d��s die Reslrve das ca. 1,9-fache des effektiven Be darfes beträgt und :�mit an der �beren Grenze des noch Vertretbaren liegt. Entgegen dem Bericht zum kantonalen Richtplan wurde die geplante Umfah rung im Rahmen des Zonenplanes und der entsprechenden Vorbereitungs arbeiten nicht mehr umfassend beurteilt (Richtplanbericht Seite 142). Eine Ueberbauung entlang dieser geplanten Umfahrungsstrasse wäre nur mög lich gewesen, wenn der Lärmschutz gewährleistet worden wäre. Die Um fahrungsstrasse Stetten ist nun im neuen Entwurf des Strassenrichtplanes gänzlich gestrichen worden. Dies bedeutet, dass die im Zonenplan für die Strasse ausgeschiedene Verkehrsfläche nicht mehr benötigt wird und da her einer Zone zugewiesen werden muss. Es wäre unsinnig, dieses Land, welches teilweise die Bauzone trennt, nun einer Nichtbauzone, z.B. der
-4-
Landwirtschaftszone zuzuweisen, denn damit würde das südöstlich ge legene Baugebiet unüberbaubar, da Erschliessungen über eine Landwirt schaftszone nicht möglich sind. Eine Genehmigung des Baugebietes "Schalmenacker" kann somit nur erfol gen, wenn auch die für die Umfahrungsstrasse vorgesehenen Grund stücke einer Zone zugewiesen werden. Aus Vorgenanntem lässt sich ableiten, dass diese Parzellen im Baugebiet der gleichen Zone zugewiesen werden müssen, wie das westlich und südöstlich an sie angrenzende Baugebiet, nämlich der Bauzone WA. Folgerichtig sind deshalb die in der Landwirtschaftszone ausgeschiedenen Verkehrsflächen. der angrenzenden Landwirtschaftszone zuzuweisen und die in der Landwirtschaftszone, überlagert mit Reservezone, liegenden Flächen, sind dieser zuzuweisen. Der Regierungsrat legt deshalb folgende Zuweisung fest: a) Die Parzellen GB Nr. 209, 220 und 221 zur Landwirtschaftszone, über lagert mit Reservezone b) Die Parzellen GB Nr. 155 und GB Nr. 125 (teilweise, bis zur nördlichen Grundstücksgrenze von Parzelle GB Nr. 127) zur Bauzone WA (Wohnzone mit ge�inger Ausn1:1tzung) c) Die Parzellen G�· Nr. 345 und GB Nr. 125 (teilweise, ab nördlicher Grundstücksgrenze von Parzelle GB Nr. 127) zur Landwirtschaftszone 2.2.2 Es wird auch darauf hingewiesen, dass das Gebiet östlich der Parzellen für die nicht mehr vorgesehene Umfahrungsstrasse nur nach einer Quar.:. tierplanung und einer Landumlegung überbaut werden kann. 2.2.3 Die Parzelle GB Nr. 146 muss von der Genehmigung ausgeschlossen wer den, da noch ein Rekurs hängig ist. 2.2.4 Der Bach und die Quelle "Feldbrunnen" sind im Zonenplan als "Gewässer" auszuweisen.
-5-
2.2.5 Die Vermassung der fliegenden Zonengrenze zwischen der Freihaltezone "Erlenwäldli" und der umgebenden Landwirtschaftszone (nördlich und öst lich) fehlt. Die Vermassung ist im Interesse der Rechtssicherheit noch nachzuholen. 3.
Die Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich des Scheibenstandes auf Parzelle GB Nr. 348, müssen so unter Schnitt gehalten werden, dass keine Gefahr von Querschlägern besteht.
4.
Das "Generelle Kanalisationsprojekt" (GKP) wird im Sinne eines "Generellen Entwässerungsprojektes" (GEP), dem neuen Zonenplan anzupassen sein.
5.
Das Naturschutzinventar der Gemeinde Stetten ist noch zu erstellen.
6.
Ebenso ist das denkmalpflegerische Inventar der Gemeinde noch ausste hend.
7.
Mit den erwähnten Hinweisen und Einschränkungen kann der Ortsplanung Stetten die nachgesuchte Genehmigung erteilt werden. III.
Auf Antrag des Baudepart.ementes wir:d b e s c h l o s s e n: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Stetten am 3. Juni 1994 beschlossene Ortsplanung, umfassend Bauordnung und Zonenplan, wird genehmigt; die Bauordnung im Sinne der Erwägungen, der Zonenplan unter dem Vorbehalt abweichender Entscheide in allfällig weiteren Rechtsmittelverfahren.
2.
Von der Genehmigung ausgenommen ist Art. 45 der Bauordnung.
3.
Die Parzelle GB Nr. 146 wird einstweilen von der Genehmigung ausge nommen. Die Zuweisung dieses Grundstückes erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
-6-
4.
Im weiteren sind von der Genehmigung die anschliessend aufgezählten Parzellen ausgeschlossen, welche vorbehältlich der Genehmigung des Strassenrichtplanentwurfes vom 2. Mai 1995 durch den Grassen Rat den folgenden Zonen zugewiesen werden: a) Die Parzellen GB Nr. 209, 220 und 221 werden der Landwirtschafts zone, überlagert mit Reservezone, zugewiesen. b) Die Parzellen GB Nr. 155 und GB Nr. 125 (teilweise, bis zur nördlichen Grundstücksgrenze von Parzelle GB Nr. 127) werden der Bauzone WA (Wohnzone mit geringer Ausnutzung) zugewiesen. c) Die Parzellen GB Nr. 345 und GB Nr. 125 (teilweise, ab nördlicher Grundstücksgrenze von Parzelle GB Nr. 127) werden der Landwirt schaftszone zugewiesen.
5.
Der Bach und die Quelle "Feldbrunnen" sind im Zonenplan als "Gewässer'' auszuweisen. Die Anpassung hat bis spätestens Ende 1996 zu erfolgen.
6.
Die Gemeinde Stetten wird eingeladen, das Naturschutzinventar (gemäss NHG) der Gemeinde bis Ende 1996 zu erstellen. Das denkmalpflegerische Inventar (gemäss NHG) ist bis Ende 1996 zu erstellen. Als Grundl9"ge dazu, rriiiss die Bestandesaufnahme, welche die l
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Denkmalpflege 19�'erstellt, beigezogen werden. Beide Inventare sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. 7.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht de.s Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwercfe erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthal ten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
-7-
8.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8234 Stetten (eingeschrieben); die genehmigte Bauordnung und der genehmigte Zonenplan werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Kantonsforstamt - Grundbuchamt , - Hochbauamt - Kantonales Laboratorium - Landwirtschaftsamt, Charlottenfels, Postfach 867, 8212 Neuhausen am Rheinfall - Meliorations- und Vermessungsamt - Rechtsdienst Baudepartement - Sekretariat Departement des Innern - Tiefbauamt - Amt für Vorgeschichte - Amt für Denkmalpflege - Bauinspektorat - Energiefachstelle - Amt für Grundstückschätzungen - KNHK (Sekretariat; Dr. U. Ganter, Amt für Denkmalpflege)
DER STAATSSCHREIBER i.V.:
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Revision Bauordnung
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Protokoll y��a�:· F-In�1&1�2�f amt liecCh„lr.
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Stetten, Revision Bauordnung; Genehmigung
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1. Die Gemeindeversammlung Stetten hat am 30. November 2005 die Revision der Bauordnung beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 9. Dezember bis 28. Dezember 2005. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2005 ersucht der Ge meinderat Stetten um Genehmigung der revidierten Bauordnung durch den Regierungsrat.
11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Bauordnungen und deren Änderungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
Die Revision der Bauordnung ist rechtmässig zustande gekommen. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährlei�tet. Nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung wurde die revidierte Bauordnung öffent- · lieh aufgelegt. Es wurden keine Rekurse erhoben. Die Prüfung der mit raumwirksa men Aufgaben betrauten Amtsstellen hat im Übrigen ergeben, dass einer Genehmi gung der Revision der Bauordnung nichts entgegensteht. Die nachgesuchte Geneh migung kann somit erteilt werden.
III.
Auf Antrag des Baudepartements wird
b e s c h l o s s e n:
1.
Die von der Gemeindeversammlung Stetten am 30. November 2005 beschlossene . Revision der Bauordnung wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: Gemeinderat 8234 Stetten (Die genehmigten Unterlagen we den durch das Pla nungs- und Naturschutzamt versandt.) - Baudepartement Rechtsdienst des Baudepartements (Akten) Bauinspektorat -_Planungs- und Naturschutzamt, unter Beila - Tiefbauamt - Hochbauamt .,.. Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Denkmalpflege - Vermessungsamt - Grundbuchamt - Landwirtschaftsamt I Melioration - KNHK - EKS AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Amt für Grundstücksschätzung DER s
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Vom Regierungsrat genehmigt am: 11. Juli 1995 i.
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Basas legalas
SHR 700.100 · Baugesetz · Chantun
SHR 700.101 · BauV · Chantun
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Chantun
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun