Bauordnung 2014, Stand 2014
Dörflingen
Document
- Numer
- Dörflingen
- Vischnanca
- Dörflingen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Decidì
- 14-05-2014
- En vigur dapi
- 23-06-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
Kanton Schaffhausen Gemeinde Dörflingen
Teilrevision Nutzungsplanung 2014
Bauordnung
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 14. Mai 2014
Öffentliche Auflage vom 14. März 2014 bis 14. April 2014
Namens des Gemeinderats Der Gemeindepräsident
Die Schreiberin
Pentti Aellig
Lea Plieninger
Genehmigt durch den Regierungsrat am 23. Juni 2015 Der Staatsschreiber Dr. Stefan Bilger
23.6.2015
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
Inhaltsverzeichnis I.! Allgemeine Bestimmungen
7!
Art. 1 ! Rechtsquellen
Art. 2 ! Geltungsbereich
7! 7!
II.! Allgemeine Bauvorschriften
Art. 3 !
Art. 4 !
Art. 5 !
Art. 6 !
Art. 7 !
Art. 8 !
9! 9! 11! 11! 11! 11! 13!
Grenzabstand Gebäudeabstand Rebabstand Gebäudelänge Fassadenhöhe Geschosse
III.! Nutzungsordnung
Bearbeitung: Suter • von Känel • Wild • AG Förrlibuckstrasse 30 8005 Zürich 044 315 13 90 www.skw.ch 31053 – 23.6.2015
2
15!
Art. 9 ! Zoneneinteilung
Art. 10 ! Wohnzonen Wa und Wb
Art. 11 ! Arbeitszone A
Art. 12 ! Wohn- und Arbeitszone WA
164 weitere Artikel
Art. 13 ! Dorfkernzone DK
Art. 14 ! Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA
Art. 15 ! Strassenzone Str
Art. 16 ! Landwirtschaftszone (Grundsätze)
Art. 17 ! Landwirtschaftszonen LW1 und LW2
Art. 18 ! Rebbauzone R
Art. 19 ! Naturschutzzone kommunal Nk und
Naturschutzzone übergeordnet Nü
Art. 20 ! Materialabbau- und -bewirtschaftungszone MAB
Art. 21 ! Gewässer G
Art. 22 ! Strassenareal StrA
Art. 23 ! Reservezone
Art. 24 ! Wald W
Art. 25 ! Ortsbildschutzzone OS
Art. 26 ! Landschaftsschutzzone LS
Art. 27 ! Freihaltezone FR
Art. 28 ! BLN-Gebiet
Art. 29 ! Archäologische Schutzzone AS
Art. 30 ! Naturgefahrenzone NGZ
Art. 31 ! Gewässerabstandslinie
Art. 32 ! Denkmalschutz- und Naturobjekte
Art. 33 ! Grundwasserschutzzone GWS
Art. 34 ! Quartierplan rechtsgültig Qur
Art. 35 ! Hecken, Feldgehölze, Feuchtgebiete, Trockenstandorte, Magerwiesen, Obstgärten
IV.! Überbauungsordnung
15! 17! 19! 19! 21! 23! 25! 25! 25! 27! 27! 27! 29! 29! 29! 29! 29! 31! 31! 31! 33! 33! 33! 33! 35! 35! 35!
37!
Art. 36 Baulinienpläne
Art. 37 ! Quartierpläne
Art. 38 ! Privater Quartierplan
37 37! 37!
!
3
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
V.! Erschliessungsordnung
Art. 39 ! Erschliessung des Baugebietes
VI.! Weitere Vorschriften
Art. 40 ! Einfügung von Bauten und Anlagen
Art. 41 ! Umgebungsgestaltung
Art. 42 ! Motorfahrzeugabstellplätze
Art. 43 ! Ausfahrten / Grenzbereich zur Strasse
Art. 44 ! Abstellplätze für Abfallcontainer
Art. 45 ! Technisch bedingte Dachaufbauten, Aussenantennen
Art. 46 ! Dacheinschnitte
Art. 47 ! Solaranlagen
Art. 48 ! Mobilfunkanlagen
VII. !Verfahrens- und Vollzugsvorschriften
VIII. !
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
39! 39!
39! 39! 39! 41! 41! 41! 41! 43! 43! 43!
45!
Art. 49 ! Baubewilligungsverfahren
Art. 50 ! Zusätzlich baubewilligungspflichtige Vorhaben
Art. 51 ! Form des Baugesuches
Art. 52 ! Ausnahmebewilligungen
Art. 53 ! Vollzug
45! 45! 45! 47! 47!
Schlussbestimmungen
49!
Art. 54 ! Informationspflicht
Art. 55 ! Genehmigung und Rechtskraft der Bauordnung
Art. 56 ! Rekurs- und Strafbestimmungen
49! 49! 49!
Anhang zur Bauordnung Anhang 1:! Schlagwortregister Anhang 2:! Skizzen Anhang 3:! Denkmälerinventar Anhang 4:! Naturschutzinventar
51! 53! 59! 71! 73!
Gesetze und Verordnungen Verzeichnis der hauptsächlich massgebenden Gesetze und Verordnungen SR 159.3 SR 700 SR 700.1 SR 814.01
Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) Verordnung über die Raumplanung (RPV) Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
Bund
SR 814.011
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) SR 814.20 Gewässerschutzgesetz (GSchG) SR 814.41 Lärmschutzverordnung (LSV) SR 814.318.142.1 Luftreinhalteverordnung (LRV) SR 921.0 Waldgesetz (WAG) SHR 120.100 SHR 210.100 SHR 451.100 SHR 451.101 SHR 700.100 SHR 700.101 SHR 700.108 SHR 700.401 SHR 721.100 SHR 721.103 SHR 725.100 SHR 725.101 SHR 741.011 SHR 814.101 SHR 814.200
Gemeindegesetz Einführungsgesetz zum ZGB Gesetz über den Natur- und Heimatschutz Naturschutzverordnung Baugesetz Verordnung zum Baugesetz (BauV) Baubewilligungsverordnung Energiehaushaltverordnung (EHV) Wasserwirtschaftsgesetz Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz Strassengesetz Strassenverordnung Kantonale Strassenverkehrsverordnung Kantonale Umweltschutzverordnung (USGV) Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
SHR 814.201
Kantonale Gewässerschutzverordnung (GSchVV) Kantonales Waldgesetz Kantonale Waldverordnung (kWaV)
SHR 921.100 SHR 921.101
Verfassung der Gemeinde Dörflingen
Kanton
Gemeinde
Verordnungen der Gemeinde Dörflingen
4
5
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Die Erläuterungen zur Bauordnung dienen der besseren Lesbarkeit und sind nicht verbindlich.
Art. 1 Neben den kommunalen Bauvorschriften sind insbesondere
folgende gesetzliche Vorschriften zu beachten: •
• • •
Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 (SHR 700.100) Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 15. Dezember 1998 (SHR 700.101) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
I.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtsquellen
1 Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde Dörflingen aufgestellten öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften.
Rechtsquellen
2 Die Gemeinde Dörflingen erlässt namentlich folgende Vorschriften:
Kommunale Bauvorschriften
a) Bauordnung (BauO) b) Zonenplan mit Empfindlichkeitsstufen nach LSV c) Baulinien- und Quartierpläne nach Massgabe des Baugesetzes 3 Die Vorschriften des Bundes und des Kantons gehen der Bauordnung und den gestützt darauf erlassenen Vorschriften vor.
Vorrang des übergeordneten Rechts
Normen und Richtlinien
Art. 1 Abs. 4
Siehe Art. 71 Abs. 1 Baugesetz, wonach Bau- und Ausnahmebewilligungen mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden können, soweit sie zur Sicherung des gesetzmässigen Zustandes notwendig sind und ein sachlicher Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid besteht.
4 Die von öffentlichen und privaten Organisationen, insbesondere von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA), vom Schweizerischen Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) und vom Verband Schweizer Abwasserund Gewässerschutzfachleute (VSA) erlassenen Normen und Richtlinien können vom Gemeinderat in Ergänzung dieser Bauordnung oder bei Erteilung einer Baubewilligung ganz oder teilweise als verbindlich erklärt werden.
Art. 2 Zu den baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen siehe
Art. 54
Baugesetz und Art. 50 Bauordnung.
Art. 2 6
Geltungsbereich
Die Bauordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Sie findet Anwendung auf alle baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen.
Geltungsbereich
7
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
II. Allgemeine Bauvorschriften
Art. 3
Art. 3 Abs. 1
Zur Messweise des Grenzabstands siehe Art. 32 Abs. 2 Baugesetz und Anhang zum Baugesetz, Ziff. 7.1 und Abbildung 1 im Anhang 2.
Art. 3 Abs. 2
•
Kleinbauten: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 2.2 und Abbildung 2 im Anhang 2.
•
Anbauten: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 2.3 und Abbildung 2 im Anhang 2.
•
Unterirdische Bauten: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 2.4 und Abbildung 3 im Anhang 2.
•
Unterniveaubauten: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 2.5 und Abbildung 3 im Anhang 2.
Grenzabstand
1 In den Wohnzonen und der Wohn- und Arbeitszone gelten gegenüber Bauten mit Wohnnutzung ein grosser und ein kleiner Grenzabstand. Der grosse Grenzabstand gilt auf der Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand ist von den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Im Zweifelsfall bestimmt der Gemeinderat die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite.
Grosser und kleiner Grenzabstand
2 Für Kleinbauten und Anbauten, für unterirdische Bauten und für Unterniveaubauten, gilt ein reduzierter Grenzabstand von mindestens 2.5 m, respektive ein Mindestabstand des äussersten Bauteils von 2.5 m.
Kleinbauten und Anbauten, unterirdische Bauten, Unterniveaubauten
3
Der Grenzabstand darf unterschritten werden für:
Grenzabstand: Ausnahmen
•
Vorspringende Gebäudeteile mit den maximalen Abmessungen gemäss Anhang 3.4 zum Baugesetz
•
Laubengänge ab dem ersten Obergeschoss auf der gesamten Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts und mit einer Breite vom maximal 1.50 m.
Der Mindestabstand für das äusserste Bauteil ergibt sich aus
Art. 32
Abs. 3 Baugesetz.
Art. 3 Abs. 3
•
Vorspringende Gebäudeteile: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 3.4 und Abbildung 4 im Anhang 2.
•
Abstand gegenüber öffentlichem Grund (Strassenabstand):
Art. 30 Abs. 1 lit. a Baugesetz
•
Waldabstand: Art. 20 kantonales Waldgesetz
•
Gewässerabstand: Gewässerabstandslinien
Der Mindestabstand für das äusserste Bauteil ergibt sich aus
Art. 32 Abs. 3 Baugesetz. Ausnahmen sind möglich für innere
Grenzabstände im Rahmen von Quartierplänen in der Dorfkernzone (Art. 37 Abs. 4 BauO).
Art. 3 Abs. 4
Im Rahmen eines Näherbaurechts darf mit Zustimmung des Nachbarn und des Gemeinderates vom bauordnungsgemässen Grenzabstand abgewichen werden. Der Gebäudeabstand gemäss Art. 4 Abs. 1 BauO muss eingehalten werden.
8
Für den äussersten Bauteil ist ein Mindestabstand von 2.5 m einzuhalten.
4 Grenzabstände können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und der Genehmigung des Gemeinderats verringert werden, sofern der bauordnungsgemässe Gebäudeabstand eingehalten ist. Bei altrechtlichen Bauten kann der Gebäudeabstand durch ein Näherbaurecht verringert werden, sofern die Feuerpolizeivorschriften eingehalten sind und die Wohnhygiene gewährleistet ist.
Grenzabstand: Verringerung
9
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Art. 4 Abs. 1
Art. 5 •
Gebäudeabstand: Siehe Art. 32 Abs. 1 Baugesetz, Anhang zum Baugesetz, Ziff. 7.2 und Abbildung 1 im Anhang 2.
•
Feuerpolizeivorschriften: Gemäss Ziff. 2.3 der Brandschutzrichtlinie „Schutzabstände, Brandabschnitte“ der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) betragen die Schutzabstände mindestens: a. 10 m, wenn beide benachbarten Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen; b. 7.5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare, die andere eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweist; c. 5 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen. Zwischen Einfamilienhäusern dürfen die Schutzabstände wie folgt reduziert werden: a. auf 7 m, wenn beide benachbarten Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen; b. auf 6 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare, die andere eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweist; c. auf 4 m, wenn beide Aussenwände eine nicht brennbare äusserste Schicht aufweisen.
Mit dem Rebabstand soll eine genügende Besonnung und Belichtung der Reben gewährleistet werden.
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
Art. 4 Gebäudeabstand
1 Für Bauten auf demselben Grundstück können die Gebäudeabstände auf minimal fünf Meter reduziert werden, sofern die Feuerpolizeivorschriften eingehalten sind und die Wohnhygiene gewährleistet ist.
Gebäudeabstand
2 Zwischen Kleinbauten und Hauptgebäuden sowie zwischen Kleinbauten untereinander ist vorbehältlich der Feuerpolizeivorschriften kein Gebäudeabstand einzuhalten. 3 Gegenüber Gebäuden, die mit geringerem Grenzabstand vor der genehmigten Bauordnung erstellt wurden, gilt der Gebäudeabstand als eingehalten, wenn der eigene bauordnungsgemässe Grenzabstand gewährleistet ist.
Art. 5 Rebabstand
Gegenüber der Rebbauzone haben Hauptgebäude einen Abstand von 10 m einzuhalten. Bei einer ausnahmsweisen Reduktion der Abstände holt der Gemeinderat die Stellungnahme der Rebbaugenossenschaft ein.
Rebabstand
Art. 6 Gebäudelänge
Art. 6 Abs. 1
•
Gebäudelänge: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 4.1 und Abbildung 5 im Anhang 2.
•
Anbauten: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 2.3 und Abbildung 2 im Anhang 2.
1 Anbauten mit bis zu 5.0 m Länge (in der Flucht des Gebäude-Längenmasses) werden nicht zur Bestimmung der Gebäudelänge resp. Gebäudebreite angerechnet.
Messweise Gebäudelänge
2 Gebäude, die einen Gebäudeabstand von 5.0 m unterschreiten, werden bei der Berechnung der Gebäudelänge als ein einziges Gebäude betrachtet.
Art. 7 Fassadenhöhe
Art. 7 10
•
Gesamthöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 5.1 und Abbildung 6 im Anhang 2.
•
Fassadenhöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 5.2 und Abbildung 7 im Anhang 2.
Bei Gebäuden mit Schrägdächern ist die Fassadenhöhe traufseitig einzuhalten. Bei Gebäuden mit Pultdächern darf die zulässige Fassadenhöhe an einer Gebäudeseite um maximal 1 m überschritten werden. Bei Attikageschossen ist die Fassadenhöhe an der Gebäudefassade mit Rückversatz einzuhalten. Die Fassadenhöhe wird bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um mindestens 1.5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Bei gestaffelten Gebäuden wird die Fassadenhöhe für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.
Messweise Fassadenhöhe
11
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Art. 8 12
•
Vollgeschosse: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 6.1 und Abbildung 8 im Anhang 2.
•
Untergeschosse: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 6.2 und Abbildung 9 im Anhang 2.
•
Dachgeschosse: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 6.3 und Abbildung 10 im Anhang 2.
•
Attikageschosse: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 6.4 und Abbildung 11 im Anhang 2.
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
Art. 8 Geschosse
Vollgeschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis 1.30 m über die Fassadenlinie hinausragt, werden bei der Ermittlung der Anzahl Vollgeschosse nicht berücksichtigt.
Anrechenbare Vollgeschosse
13
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
III. Nutzungsordnung
Art. 9 Die Reihenfolge und die Bezeichnung der Zonen folgt dem
kantonalen Datenmodell für die Nutzungsplanung (Version 2.1 vom 5.12.2012)
Art. 9 Zoneneinteilung
1 Das Gemeindegebiet wird in verschiedene Nutzungszonen eingeteilt. Die Zonen sind im Zonenplan 1:5’000 dargestellt; dieser bildet einen Bestandteil der Bauordnung.
Zoneneinteilung
2 Es werden folgende Zonen unterschieden und Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Art. 43 LSV zugewiesen: a) Grundnutzungszonen Baugebiet
Abkürzung
ES
-
Wohnzonen
Wa / Wb
II
-
Arbeitszone
A
III
-
Wohn- und Arbeitszone
WA
III
-
Dorfkernzone
DK
III
-
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
ZöBA
II
Wertstoffsammelstelle (GB Nr. 205) -
Strassenzone
III Str
–
b) Grundnutzungszonen Nichtbaugebiet
Art. 16 -24
-
Landwirtschaftszonen 1 und 2
LW1 / LW2
III
-
Rebbauzone
R
III
-
Naturschutzzone kommunal
Nk
–
-
Naturschutzzone übergeordnet
Nü
–
-
Gewässer
G
–
-
Materialabbau- und -bewirtschaftungszone
MAB
IV
-
Strassenareal
StrA
–
-
Reservezone
Res
–
-
Wald
W
–
c) Überlagernde Zonen
Art. 25 -30
-
Ortsbildschutzzone
OS
–
-
Landschaftsschutzzone
LS
–
-
Freihaltezone
FR
–
-
BLN-Gebiet
BLN
–
-
Archäologische Schutzzone
AS
–
-
Naturgefahrenzone
NGZ
–
d) Linienbezogene Festlegungen -
14
Gewässerabstandslinie
Art. 10 -15
Art. 31 –
15
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
e) Objektbezogene Festlegungen
Art. 32 -
inventarisierter Einzelbaum
–
-
inventarisiertes Naturobjekt
–
-
Denkmalschutzobjekt kommunal
–
-
Denkmalschutzobjekt übergeordnet
–
f) Orientierungsinhalt
Art. 9 Abs. 3
Der Zonenplan ist auch im GIS des Kantons Schaffhausen abrufbar.
Art. 33 -35
-
Grundwasserschutzzone
GWS
-
Quartierplan rechtsgültig
Qur
-
Hecken, Feldgehölze, Feuchtgebiete, Trockenstandorte, Magerwiesen, Obstgärten
– –
3 Der Zonenplan im Originalmassstab liegt auf der Gemeindekanzlei auf. Gedruckte oder verkleinerte Zonenpläne sind bezüglich genauer Lage der Zonengrenzen nicht rechtsverbindlich.
Gedruckter Zonenplan
Art. 10 Wohnzonen Wa und Wb
Art. 10 Abs. 2
1 Die Wohnzonen gewährleisten ruhige, wohnhygienisch gute Wohnverhältnisse. Nicht störende Betriebe sind zulässig.
Zweck
Vollgeschosse: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 6.1 und Abbildung 8 im Anhang 2. Neben den maximal zulässigen Vollgeschossen ist gemäss Art. 8 BauO ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, welches die Fassadenlinie im Mittel höchstens bis 1.30 m überragt.
2
Bauweise
Fassadenhöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.2 und Abbildung 7 im Anhang 2. Für Gebäude mit Schrägdächern und mit Pultdächern sowie bei Attikageschossen ist ergänzend
Art. 7
BauO zu beachten. Gesamthöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.1 und Abbildung 6 im Anhang 2. Gebäudelänge: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 4.1 und Abbildung 5 im Anhang 2. Grenzabstand: Siehe Art. 32 Abs. 2 Baugesetz und Anhang zum Baugesetz, Ziff 7.1 und Abbildung 1 im Anhang 2.
Art. 10 Abs. 3
Dachaufbauten: Siehe Abbildung 12 im Anhang 2.
16
Es gelten die folgenden Bauvorschriften:
Bauweise / Zone
Wa
Wb
-
Vollgeschosszahl
max.
2
2
-
Fassadenhöhe
max.
8.5 m*
7.5 m*
-
Gesamthöhe
max.
12.5 m
11.0 m
-
Gebäudelänge
max.
20.0 m
20.0 m
-
Grenzabstand klein
min.
4.0 m
5.0 m
-
Grenzabstand gross
min.
8.0 m
10.0 m
* Bei Pultdächern darf auf einer Gebäudeseite die festgelegte Fassadenhöhe um maximal 1.0 m erhöht werden (siehe Art. 7). 3 Dachaufbauten sind in der Regel in Form von Giebellukarnen, Schleppgauben, Quer- oder Kreuzgiebeln zulässig. Sie müssen seitlich mindestens 1.5 m Abstand zum Dachrand aufweisen. Die Trauflinie darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden.
Dachaufbauten
17
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
Art. 11 Arbeitszone A
Art. 11 Abs. 3
Vollgeschosse: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 6.1 und Abbildung 8 im Anhang 2. Neben den maximal zulässigen Vollgeschossen ist gemäss Art. 8 BauO ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, welches die Fassadenlinie im Mittel höchstens bis 1.30 m überragt.
Zweck
2 In der Arbeitszone ist die Wohnnutzung nur in Verbindung mit Gewerbebetrieben gestattet, sofern die Notwendigkeit begründet werden kann und die gewerbliche Nutzung nicht eingeschränkt wird. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.
Wohnnutzung
3
Bauweise
Es gelten die folgenden Bauvorschriften:
Bauweise / Zone
A
-
Vollgeschosszahl
max.
2
-
Fassadenhöhe
max.
8.5 m
-
Gesamthöhe
max.
12.5 m
-
Gebäudelänge
max.
50.0 m
-
Grenzabstand klein
min.
4.0 m
Gesamthöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.1 und Abbildung 6 im Anhang 2.
-
Grenzabstand gross
min.
8.0 m
Gebäudelänge: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 4.1 und Abbildung 5 im Anhang 2.
4 Für die Ausbildung von Dachaufbauten gelten die Vorschriften der Wohnzone Wa.
Dachaufbauten
Grenzabstand: Siehe Art. 32 Abs. 2 Baugesetz und Anhang zum Baugesetz, Ziff 7.1 und Abbildung 1 im Anhang 2.
5 Gewerbliche Lagerplätze sind mit einheimischer Bepflanzung einzufassen.
Lagerplätze
Fassadenhöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.2 und Abbildung 7 im Anhang 2. Für Gebäude mit Schrägdächern und mit Pultdächern sowie bei Attikageschossen ist ergänzend
Art. 7
BauO zu beachten.
Art. 11 Abs. 4
1 In der Arbeitszone sind mässig störende Gewerbebetriebe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Siehe Abbildung 12 im Anhang 2.
Art. 12 Wohn- und Arbeitszone WA
Art. 12 Abs. 2
Vollgeschosse: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 6.1 und Abbildung 8 im Anhang 2. Neben den maximal zulässigen Vollgeschossen ist gemäss Art. 8 BauO ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, welches die Fassadenlinie im Mittel höchstens bis 1.30 m überragt. Fassadenhöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.2 und Abbildung 7 im Anhang 2. Für Gebäude mit Schrägdächern und mit Pultdächern sowie bei Attikageschossen ist ergänzend Art. 7 Abs. 1 BauO zu beachten. Gesamthöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.1 und Abbildung 6 im Anhang 2. Gebäudelänge: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 4.1 und Abbildung 5 im Anhang 2. Grenzabstand: Siehe Art. 32 Abs. 2 Baugesetz und Anhang zum Baugesetz, Ziff 7.1 und Abbildung 1 im Anhang 2.
Art. 12 Abs. 3
Siehe Abbildung 12 im Anhang 2.
18
1 In der Wohn- und Arbeitszone sind neben dem Wohnen nicht störende und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Zweck
2
Bauweise
Es gelten die folgenden Bauvorschriften:
Bauweise / Zone
WA
-
Vollgeschosszahl
max.
2
-
Fassadenhöhe
max.
8.5 m
-
Gesamthöhe
max.
12.5 m
-
Gebäudelänge
max.
30.0 m
-
Grenzabstand klein
min.
4.0 m
-
Grenzabstand gross
min.
8.0 m
3 Für die Ausbildung von Dachaufbauten gelten die Vorschriften der Wohnzone Wa.
Dachaufbauten
4 Gewerbliche Lagerplätze sind mit einheimischer Bepflanzung einzufassen.
Bepflanzung
19
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
Art. 13 Dorfkernzone DK
1 Die Dorfkernzone bezweckt die Wahrung der baulichen Einheit und Eigenart des alten Ortskernes Dörflingen und seine Erneuerung.
Zweck
2 Die Dorfkernzone gilt als Ensemble-Schutzzone im Sinne von Art. 7 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968.
Ensemble-Schutzzone
3 Der Abbruch von Hauptgebäuden ist zulässig wenn durch Gutachten nachgewiesen wird, dass die Substanzerhaltung nach Abwägung aller Interessen nicht möglich ist.
Art. 13
Abs. 5:
4 In der Dorfkernzone sind öffentliche Gebäude, Wohnhäuser sowie landwirtschaftliche, gewerbliche oder Dienstleistungsbetriebe zulässig, wenn sie höchstens mässig störende Auswirkungen haben.
Zulässige Nutzungen
Grenzabstand: Siehe Art. 32 Abs. 2 Baugesetz und Anhang zum Baugesetz, Ziff 7.1 und Abbildung 1 im Anhang 2.
5 Es gilt offene Bauweise mit folgenden Vorschriften (unter Vorbehalt von Abs. 6 und 9):
Bauweise
Fassadenhöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.2 und Abbildung 7 im Anhang 2. Für Gebäude mit Schrägdächern ist ergänzend Art. 7 BauO zu beachten.
Bauweise / Zone
Gesamthöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.1 und Abbildung 6 im Anhang 2. Gebäudelänge: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 4.1 und Abbildung 5 im Anhang 2. Siehe Denkmälerinventar im Anhang 3.
Art. 13 Abs. 6
Art. 13 Abs. 8
Gestützt auf Art. 35 Abs. 4 BauG kann im Baubewilligungsverfahren die Pflanzung von neuen Sträuchern und Bäumen verlangt werden.
20
DK
-
Grenzabstand allseitig
min.
3.0 m
-
Fassadenhöhe
max.
8.5 m
-
Gesamthöhe
max.
13.5 m
-
Gebäudelänge
max.
50.0 m
Neubauten dürfen eine Gebäudetiefe von 18.0 m nicht übersteigen. 6 Beim allfälligen Ersatz bestehender Bauten müssen die bisherige Stellung, die vorhandenen Ausmasse und Geschosszahlen in Betracht gezogen werden.
Ersatzbauten
7 Die das Ortsbild strukturell gliedernden Stützmauern (Rebmauern) sind nach Möglichkeit zu erhalten.
Stützmauern
8 Das massgebende Terrain darf in der Dorfkernzone nirgends um mehr als 1.5 m verändert werden, ausgenommen für Kellerzugänge und Zufahrten zu Sammelgaragen. Aufschüttungen und Abgrabungen sind zurückhaltend vorzunehmen. Die Umgebungsgestaltung ist in einem Umgebungsplan darzustellen, der zusammen mit dem Baugesuch einzureichen ist.
Umgebungsgestaltung
21
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
9 Neue Bauten und Anlagen dürfen höchstens zwei Vollgeschosse aufweisen. Sie sind bezüglich -
Bauvorschriften für Neubauten
Gebäudelänge Dachform und Dachneigung Fassaden-, Gesamt- und Geschosshöhe (gemessen von OK fertig Boden bis OK fertig Boden) Anordnung, Grösse und Proportionen von Fenstern, Türen und Toren Farb- und Materialwahl Umgebungsgestaltung und Bepflanzung
so zu gestalten, dass sie sich gut in den traditionellen Charakter der bestehenden Überbauung einfügen. Den Neubauten gleichgestellt werden Umbauten mit erheblichen Änderungen.
Art. 13 Abs. 10
Die ursprüngliche Nutzungsstruktur soll ablesbar bleiben.
10 Die Gliederung der Gebäude gemäss ihrer ursprünglichen Nutzungsstruktur (Wohn- und Ökonomieteil) mit verputzten und holzverschalten Teilen ist bei Umbauten und Umnutzungen beizubehalten.
Gliederung der Gebäude
Art. 13 Abs. 11
Dacheinschnitte müssen gemäss Art. 46 BauO wie zonenkonforme Dachaufbauten überdeckt werden. Dachaufbauten Dorfkernzone: Siehe Abbildung 13 im Anhang 2.
11 Dächer sind mit Tonziegeln in herkömmlicher Farbgebung einzudecken. Dachaufbauten sind zurückhaltend zu gestalten und dürfen den Charakter des Daches nicht beeinträchtigen. Sie dürfen einzeln oder zusammen nicht mehr als 1/3 des zugehörigen Fassadenabschnitts einnehmen. In der Regel sind Dachaufbauten nur im ersten Dachgeschoss zulässig, als Schleppgauben, Giebellukarnen, Quer- oder Kreuzgiebel auszubilden und bezüglich Farbe und Material auf das Dach und das Gebäude abzustimmen.
Dächer, Dachaufbauten
12 Die Fläche von liegenden Dachfenstern (Rahmenlichtmass) darf gesamthaft 0.75 m2 pro Dachfläche und 0.4 m2 für Einzelfenster nicht übersteigen. Die Fenstereinfassung ist in der Farbe des Daches zu halten.
Dachfenster
13 Vor Erteilung einer Bau- oder Abbruchbewilligung ist die Denkmalpflege Schaffhausen anzuhören.
Anhörung kantonale Denkmalpflege
Art. 14 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen umfasst Areale, die öffentlichen Zwecken gemäss Baugesetz dienen.
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Zweck
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Art. 14 Abs. 2
Grenzabstand: Siehe Art. 32 Abs. 2 Baugesetz und Anhang zum Baugesetz, Ziff 7.1 und Abbildung 1 im Anhang 2. Fassadenhöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.2 und Abbildung 7 im Anhang 2. Für Gebäude mit Schrägdächern und mit Pultdächern sowie bei Attikageschossen ist ergänzend Art. 7 Abs. 1 BauO zu beachten. Gesamthöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.1 und Abbildung 6 im Anhang 2.
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2
Bauweise
Es gelten folgende Bauvorschriften
Bauweise / Zone
ZöBA
-
Grenzabstand allseitig
min.
4.0 m
-
Fassadenhöhe
max.
10.0 m
-
Gesamthöhe
max.
13.5 m
Art. 15 Strassenzone Str
Die Strassenzone umfasst Strassen, Wege und Plätze, die zur Erschliessung des Baugebiets dienen.
Art. 16 Massgeblich für zonenkonforme Nutzungen sind die Art. 16,
16a und 16b RPG sowie Art. 34 - 38 RPV. Ausnahmebewilligungen richten sich nach den Art. 24a - d RPG und Art. 39-43 RPV. Für sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist das kantonale Baudepartement für die Erteilung von Bewilligungen zuständig (Art. 57 Abs. 1 lit. a BauG).
Art. 17 Abs. 3
Fassadenhöhe: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 5.2 und Abbildung 7 im Anhang 2. Für Gebäude mit Schrägdächern und mit Pultdächern sowie bei Attikageschossen ist ergänzend Art. 7 Abs. 1 BauO zu beachten.
Art. 16 Landwirtschaftszone (Grundsätze)
In der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, namentlich das Raumplanungsgesetz und die Raumplanungsverordnung.
1 In der Landwirtschaftszone LW1 sind primär Bauten und Anlagen zulässig, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung stehen.
Zweck Lw1
2 In der Landwirtschaftszone LW2 sind nur Bauten zulässig, welche zur Wartung und Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen notwendig sind. Neubauten für Wohnzwecke sind nicht zulässig.
Zweck Lw2
3 Für Bauten und Anlagen in den Landwirtschaftszonen LW1 und LW2 gelten die nachstehenden Vorschriften:
Bauweise
Bauweise / Zone
LW1
LW2
Fassadenhöhe Wohnbauten
max.
7.5 m
–
-
Fassadenhöhe Ökonomie bauten
max.
8.5 m
7.0 m
-
Zahl der Vollgeschosse für Wohnbauten
max.
2
–
Gebäudelänge: Siehe Anhang zum Baugesetz Ziff. 4.1 und Abbildung 5 im Anhang 2.
-
Gebäudelänge (Wohn- und Ökonomiebauten)
max.
50.0 m
20.0 m
Grenzabstand: Siehe Art. 32 Abs. 2 Baugesetz und Anhang zum Baugesetz, Ziff 7.1 und Abbildung 1 im Anhang 2.
-
Gebäudebreite
max.
30.0 m
15.0 m
-
Grenzabstand allseitig
min.
5.0 m
5.0 m
4 Die Standorte zulässiger Bauten und Anlagen sind bezüglich Einfügung in die Landschaft sorgfältig auszuwählen.
24
Zweck
Art. 17 Landwirtschaftszonen LW1 und LW2
-
Vollgeschosse: Siehe Anhang zum Baugesetz, Ziff. 6.1 und Abbildung 8 im Anhang 2. Neben den maximal zulässigen Vollgeschossen ist gemäss Art. 8 BauO ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, welches die Fassadenlinie im Mittel höchstens bis 1.30 m überragt.
Zweck
Einfügung
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5 In der Landwirtschaftszone LW2 sind Abgrabungen und Auffüllungen, welche über die übliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung hinausgehen, nicht gestattet. Das Landschaftsbild prägende Elemente wie Terrassen, Böschungen und Kleingehölze sind zu erhalten.
Terrainveränderungen
Art. 18 Rebbauzone R
1 Die Rebbauzone dient der Bewirtschaftung und Erhaltung des Rebareals. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen nur zulässig, soweit der Rebbau sie erfordert.
Zweck
2 Die Rebgebiete unterliegen den eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen sowie den Statuten der Rebbaugenossenschaft. Die Abgrenzungen im Zonenplan sind nicht rechtsverbindlich.
Gesetzliche Bestimmungen
Art. 19 Naturschutzzone kommunal Nk und
Naturschutzzone übergeordnet Nü 1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Pflege von naturnahen Lebensräumen seltener und bedrohter Tierund Pflanzenarten. Bauten und Anlagen sind nur soweit zulässig, als der Zweck der Zone sie erfordert. Geländeveränderungen und Veränderungen des Wasserhaushaltes sind nur zulässig, wenn sie ausschliesslich der ökologischen Aufwertung des Schutzgebietes dienen.
Zweck
2 Die Naturschutzzone kommunal umfasst Objekte des Naturschutzinventares. Für diese Gebiete regelt der Gemeinderat unter Beizug des Naturschutzinventares weitergehende, gebietsbezogene Schutz- und Nutzungsbestimmungen mittels Verordnung oder Verfügung.
Naturschutzzone kommunal
3 Die Naturschutzzone übergeordnet umfasst nationale oder kantonale Schutzgebiete.
Naturschutzzone übergeordnet
Art. 20 Materialabbau- und -bewirtschaftungszone MAB
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1 Die Materialabbau- und -bewirtschaftungszone dient der Gewinnung von Bodenmaterial, der beschränkten Lagerung, Aufbereitung und Sortierung von inertem und naturbelassenem Material und als Sammelplatz für Entsorger.
Zweck
2 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche dem Zonenzweck dienen. Nach Beendigung des Abbaus sind sie durch den Eigentümer auf eigene Kosten zurückzubauen. Abbau und Wiederherstellung haben gemäss kantonaler Bewilligung sowie nach den genehmigten Plänen und Konzepten zu erfolgen.
Wiederherstellung
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Art. 21
Definition des öffentlichen Gewässers: Siehe Art. 2 des kantonalen Wasserwirtschaftsgesetzes (SHR 721.100). Die Gewässer gelten als Gewässerraum im Sinne des Gewässerschutzgesetzes. Massgeblich sind die Vorschriften der eidgenössischen Gesetzgebung (Gewässerschutzgesetz Art. 36a, Gewässerschutzverordnung Art. 41c) sowie der kantonalen Gesetzgebung (Wasserwirtschaftsgesetz).
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Art. 21 Gewässer G
Die Gewässer und ihre Gewässerräume sind geschützt. Die Nutzung, Gestaltung und Bewirtschaftung richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung.
Zweck
Art. 22 Strassenareal StrA
Das Strassenareal umfasst Strassen, Wege und Plätze mit ihren Nebenflächen und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten ausserhalb des Baugebiets.
Zweck
Art. 23 Reservezone
Die Reservezone dient der langfristigen Siedlungsentwicklung. Bei einer späteren Erweiterung der Bauzone sind vorrangig Reservezonen zur Umwandlung in die Bauzone zu berücksichtigen. Die Gemeindeversammlung beschliesst die Umzonung einer Reservezone in eine Bauzone, wenn eine Zonenart nicht mehr über genügende Reserven im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung verfügt. Bis zur Umzonung gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Neubauten dürfen bis zu diesem Zeitpunkt nicht erstellt werden.
Zweck
Art. 24 Wald W
1 Der Wald untersteht der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung. Bauten und Anlagen sind nur nach Massgabe des übergeordneten Rechts zulässig.
Zweck
2 Die Darstellung des Waldes im Zonenplan hat nur informativen Charakter.
Informationsinhalt
Art. 25 Ortsbildschutzzone OS
Art. 25 Abs. 2
Zu den bewilligungspflichtigen Anlagen gehören auch Energiegewinnungsanlagen (siehe Art. 54 Abs. 4 Baugesetz).
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1 Die Ortsbildschutzzone bezweckt die Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes und seiner unmittelbaren Umgebung.
Zweck
2 Der Abbruch von Bauten sowie die Entfernung von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung (Mauern, Treppen, Vorgärten, Einfriedungen, Brunnen usw.), ist bewilligungspflichtig. Neu-, Umbauten und Renovationen sowie Anlagen und Terrainveränderungen haben sich besonders gut ins Ortsund Landschaftsbild einzufügen. Die Baukörper haben sich durch Stellung und Ausmass, die Fassaden und Dächer nach Gestaltung und Farbgebung in die bestehende Baustruktur einzupassen.
Besondere Vorschriften
3 In der Ortsbildschutzzone sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Dachneigung die Regel. Bei besonders guter Gestaltung sind auch andere Dachformen möglich. Auf Kleinbauten und Anbauten sind auch Pult- oder Flachdächer gestattet, wenn diese in dunkler Farbe gehalten sind und ihr Standort das Ortsbild nicht stört. Treibhäuser und Wintergärten über 10 m2 Gebäudegrundfläche sind nicht zulässig.
Dachformen
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Art. 26 Landschaftsschutzzone LS
1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart. Massnahmen, die zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen, sind untersagt.
Zweck
2 Die Art der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Landwirtschaftliche Nutzung
3 Bestehende natürliche Geländestrukturen wie Erhebungen, Hänge, Mulden usw. sowie gewachsene Strukturen wie Terrassierungen usw. sind zu erhalten. Hecken und Waldränder können periodisch und massvoll zurückgeschnitten werden, Feldgehölze sind zu erhalten.
Geländestrukturen, Hecken, Waldränder und Feldgehölze
4 In der Landschaftsschutzzone sind nur Bauten und Anlagen wie Feldscheunen u. dgl. zulässig, die zur Pflege und Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.
Neue Bauten und Anlagen
Art. 27 Freihaltezone FR
Art. 28 Es handelt sich um das BLN-Objekt Nr. 1411 „Untersee und
Hochrhein“, siehe Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN, SR 451.11).
30
1 Die Freihaltezone dient insbesondere der Wahrung des schützenswerten Orts- und Landschaftsbildes und der Freihaltung von Aussichtslagen sowie der Erhaltung von naturnahen Lebensräumen.
Zweck
2 Bauten und Anlagen sind nur soweit zulässig, als ihre Zweckbestimmung einen Standort in dieser Zone erfordert und ihre Erscheinung das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt.
Neue Bauten und Anlagen
3 An bestehenden Bauten dürfen die normalen Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten ausgeführt werden. Erweiterungsbauten, die eine Vergrösserung des bestehenden Bauvolumens und Terrainveränderungen bedingen, sind untersagt.
Bestehende Bauten
Art. 28 BLN-Gebiet
1 Die BLN-Gebiete umfassen die schutzwürdigen Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung gemäss Inventar des Bundesrates. Massnahmen, die zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen, sind untersagt.
Zweck
2 Die Art der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Landwirtschaftliche Nutzung
3 Bestehende natürliche Geländestrukturen wie Erhebungen, Hänge, Mulden usw. sowie gewachsene Strukturen wie Terrassierungen usw. sind zu erhalten. Hecken und Waldränder können periodisch und massvoll zurückgeschnitten werden, Feldgehölze sind zu erhalten.
Geländestrukturen, Hecken, Waldränder und Feldgehölze
4 Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig in die Landschaft einzupassen. Die Massstäblichkeit ist zu wahren.
Besondere Bestimmungen
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Art. 29 Archäologische Schutzzone AS
Art. 30 Im Zonenplan wird die Umhüllende der Naturgefahrenzonen
dargestellt, die einzelnen Gefahrenstufen sind in Detailplänen ersichtlich.
Art. 31 Die Gewässerabstandslinien bezeichnen den Gewässerraum
im Sinne des Gewässerschutzgesetzes. Massgeblich sind die Vorschriften der eidgenössischen Gesetzgebung (Gewässerschutzgesetz Art. 36a, Gewässerschutzverordnung Art. 41c) sowie der kantonalen Gesetzgebung (Wasserwirtschaftsgesetz).
1 Die Archäologische Schutzzone bezweckt, erkannte oder vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung zu bewahren bzw. diese vor ihrer Zerstörung oder Veränderung der Dokumentation und wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen.
Zweck
2 Alle Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen innerhalb dieser Zone sind bewilligungspflichtig. Sie sind der Kantonsarchäologie durch das Baureferat frühzeitig zu melden.
Bewilligungspflicht
3 Der Schutz erfolgt nach Massgabe des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968, Art. 8 ff.
Schutzbestimmungen
Art. 30 Naturgefahrenzone NGZ
1 Die Naturgefahrenzone bezeichnet Gebiete, welche durch Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen.
Zweck
2 Die Gefahrenzone blau G2 (mittlere Gefährdung) bezeichnet die Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der Gefährdung Rechnung getragen wird. Mit dem Baugesuch ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung)
3 Die Gefahrenzonen gelb G3 (geringe Gefährdung) und weiss-gelb G4 (Restgefährdung) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau.
Gefahrenzonen gelb (geringe Gefährdung) und weiss-gelb (Restgefährdung)
4 Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art. 48 f.).
Bestandesschutz
Art. 31 Gewässerabstandslinie
1 Die Gewässerabstandslinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber von Gewässern.
Zweck
2 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerabstands richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung.
Bauten und Anlagen
Art. 32 Denkmalschutz- und Naturobjekte
1 Der Gemeinderat kann schützenswerte Denkmalschutzund Naturobjekte gemäss Art. 6 ff des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen (NHG) unter Schutz stellen.
32
Grundsatz
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Art. 32 Abs. 2
Denkmälerinventar:
Siehe Anhang 3
2 Die sehr wertvollen Bauten (Einstufung A) und die wertvollen Bauten (Einstufung B) sind im Denkmälerinventar im Anhang aufgeführt und im Zonenplan 1:5’000 gekennzeichnet. Diese Bauten dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Ihr äusseres Erscheinungsbild und ihre innere prägende/ bauoriginale Grundstruktur sowie bedeutende Ausstattungselemente sind zu erhalten. Bei Baugesuchen ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen. Bauliche Veränderungen im Inneren von geschützten Bauten, im oben beschriebenen Sinne, sind bewillligungspflichtig.
Denkmalschutzobjekte
Art. 32 Abs. 3
Naturschutzinventar: Siehe Anhang 4
3 Die im Zonenplan 1:5’000 gekennzeichneten Naturobjekte gelten als Schutzobjekte und sind zu erhalten. Der Gemeinderat sorgt durch Vereinbarungen oder Schutzverfügungen für den notwendigen Objektschutz.
Naturobjekte
4 Untergeordnete Änderungen des Inventars bei kommunalen Denkmalschutz- und Naturobjekten innerhalb der Bauzonen bedürfen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat und der Genehmigung des Regierungsrates. Alle übrigen Änderungen des Inventars bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlung und des Regierungsrates. Die örtliche Naturschutzkommission ist bei allen Änderungen der Inventare einzuladen und anzuhören.
Änderungen des Inventars
Art. 33 Grundwasserschutzzone GWS
1 Die Grundwasserschutzzone bezweckt die Erhaltung gefasster oder zur Fassung vorgesehener Grundwasservorkommen. Sie umfasst die Zonen 1 bis 3. Darin gelten die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung sowie das gültige Reglement.
Zweck
2 Die Darstellung der Grundwasserschutzzone im Zonenplan hat nur informativen Charakter. Massgeblich ist der Schutzzonenplan.
Darstellung im Zonenplan
Art. 34 Quartierplan rechtsgültig Qur
1 In den bezeichneten Gebieten sind rechtsgültige Quartierpläne vorhanden. 2 Die Darstellung der rechtsgültigen Quartierpläne im Zonenplan hat nur informativen Charakter.
Art. 35 Hecken, Feldgehölze, Feuchtgebiete, Trockenstandorte, Magerwiesen, Obstgärten
1 Die Hecken, Feldgehölze, Feuchtgebiete, Trockenstandorte, Magerwiesen und Obstgärten sind in ihrer Ausdehnung und ihrem Artenaufbau zu erhalten. Im Weiteren gilt die Vorschrift von § 19 der kantonalen Naturschutzverordnung.
Grundsatz
2 Die Darstellung der Objekte im Zonenplan hat nur informativen Charakter.
34
35
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IV. Überbauungsordnung
Art. 36
Art. 37
Art. 38 Abs. 4
Siehe Art. 12-16 Baugesetz. Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von öffentlichen Verkehrsund Versorgungsanlagen, Wäldern oder Gewässern. Baulinien können auch zur Erfüllung gestalterischer, ästhetischer, naturoder landschaftsschützerischer Aufgaben erlassen werden.
Art. 36
Siehe Art. 17-18 Baugesetz. Im Quartierplan können die Bau-, Schutz-, Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften der Bauordnung geändert, ergänzt oder ausser Kraft gesetzt werden. Vom Zweck der Zone darf nicht abgewichen werden (Art. 18 Abs. 1 Baugesetz).
Art. 37
Das Richtprojekt soll Aussagen zu den wesentlichen ortsbaulichen und architektonischen Qualitäten enthalten. Der Quartierplan umfasst in der Regel Vorschriften zu folgenden Inhalten: •
Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie Art und Mass ihrer Nutzung
•
Anordnung von Erschliessungs- und Abstellflächen, Freiflächen, Bepflanzungen sowie Spiel- und Gemeinschaftsflächen
•
Vorgaben zur effizienten und umweltgerechten Energienutzung
Baulinienpläne
Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung oder Änderung von Baulinien nach Massgabe des Baugesetzes. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
Quartierpläne
1 Der Gemeinderat beschliesst die Aufstellung oder Änderung von Quartierplänen und dazugehörigen besonderen Vorschriften nach Massgabe des Baugesetzes. Die betroffenen Grundeigentümer sind vor der Beschlussfassung anzuhören.
Aufstellung und Änderung
2 Die Grundeigentümer können, sofern sie wichtige Gründe geltend machen, vom Gemeinderat die Aufstellung oder Änderung von Quartierplänen und den dazugehörigen besonderen Vorschriften verlangen.
Private Initiative
3 Ablehnende Entscheide hat der Gemeinderat den Gesuchstellern schriftlich mit kurzer Begründung mitzuteilen.
Ablehnende Entscheide
4 Sofern eine besonders gute ortsbauliche und architektonische Lösung erzielt wird, darf in folgendem Ausmass von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen werden:
Abweichungen von der Regelbauweise
-
Erhöhung der Fassadenhöhen und Gesamthöhen um 1.0 m Erhöhung der Gebäudelängen in den Wohnzonen und der Wohn- und Gewerbezone um 10.0 m Reduktion der inneren Grenzabstände auf 2.5 m Reduktion der inneren Grenzabstände in der Dorfkernzone auf 0.0 m. Die besonders gute Lösung ist in einem Richtprojekt darzulegen. Die wesentlichen Qualitäten des Richtprojekts sind im Quartierplan verbindlich festzuhalten. Es ist auf einen ausreichenden Projektierungsspielraum zu achten. 5 Gegenüber Grundstücken, die an das von einem Quartierplan erfasste Gebiet angrenzen, sind die allgemeinen Vorschriften der Bauordnung über Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.
Art. 38 Gegenüber benachbarten
Grundstücken
Privater Quartierplan
1 Quartierpläne und dazugehörige besondere Vorschriften, die von Privaten aufgestellt werden, erhalten erst durch die Genehmigung des Gemeinderates und nach Durchführung des im Baugesetz für die amtlichen Quartierpläne festgelegten Verfahrens Rechtskraft. 2 Weist der Gemeinderat einen privaten Quartierplan zurück, hat er dies den Verfassern oder Auftraggebern in einer rekursfähigen Verfügung mit Angabe seiner Gründe bekannt zu geben.
36
Aufstellung und Änderung
Verfahren
Ablehnende Entscheide
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Art. 39
Siehe Art. 27a, Art. 28 und Art. 29 Baugesetz.
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
V.
Erschliessungsordnung
Art. 39 Erschliessung des Baugebietes
1 Die Erschliessung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes.
Grundsatz
VI. Weitere Vorschriften
Art. 40 Einfügung von Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen sind so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen und in ihren Proportionen und baulichen Einzelheiten so zu gestalten, dass die Einheitlichkeit des Quartier-, Strassen- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Gemeinderat und Gesuchsteller können bei schwierig zu beurteilenden Bauvorhaben Experten beiziehen; die Behörde kann weitergehende Unterlagen verlangen.
Grundsatz
2 Für die Beurteilung der Einfügung sind hauptsächlich folgende Elemente massgebend:
Elemente für die Beurteilung
-
Stellung und Form des Gebäudes Dachform/Dachaufbauten
-
Gliederung und Massstäblichkeit der Aussenflächen mit Fassaden, Dach, Fenster, Türen, Material und Farbe Eingänge, Ein- und Ausfahrten
-
Aussenraumgestaltung
3 Neue Flachdächer sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen genutzt oder für Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie beansprucht werden. Bestehende Flachdächer, die saniert oder verändert werden, sind zu begrünen, sofern dies konstruktiv möglich ist und diese nicht als Terrassen genutzt oder für Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie beansprucht werden.
Art. 41
Terrainveränderungen sind gemäss Art. 54 Abs. 2 lit. g Baugesetz bewilligungspflichtig, sofern sie zum gewachsenen Boden eine Niveaudifferenz von mehr als 1.50 m bewirken oder mehr als 200 m3 Aufschüttungen oder Abgrabungen umfassen. Zu einer harmonischen Einpassung gehören u.a. Ausrundungen von Böschungen, Abstufung von Stützmauern u. dgl.
38
Art. 41 Begrünung von Flachdächern
Umgebungsgestaltung
1 Terrainveränderungen, insbesondere Aufschüttungen, Stützmauern und Abgrabungen, sind zurückhaltend einzusetzen. Sie sind ansprechend zu gestalten und harmonisch in den natürlichen Terrainverlauf einzupassen.
Grundsatz
2 Werden Veränderungen an der Umgebung vorgenommen, so sind diese in einem Umgebungsplan darzustellen, der zusammen mit dem Baugesuch einzureichen ist.
Umgebungsplan
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Gemeinde Dörflingen Bauordnung
Art. 42
Art. 42 Abs. 1
Die Hauptnutzflächen werden nach SIA 416 ermittelt. Sie umfassen die Nutzflächen, welche der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dienen. Nicht Bestandteil der Hauptnutzflächen sind Waschküchen, Estrichund Kellerräume, Abstellräume, Garagen, Schutzräume, Haustechnikräume etc.
Motorfahrzeugabstellplätze
1 Bei Neubauten, Umbauten und Zweckänderungen auf privatem Grund sind Motorfahrzeugabstellplätze anzulegen. Es sind zu erstellen: -
1 Abstellplatz pro 100 m2 Hauptnutzfläche Wohnen, mindestens 1 Abstellplatz pro Wohnung 1 Abstellplatz pro 50 m2 Hauptnutzfläche Gewerbe
2 Bei Mehrfamilienhäusern sind pro 5 Abstellplätze zusätzlich mindestens ein Abstellplatz für Besucher anzulegen und dauernd hierfür freizuhalten.
Abstellplätze für Besucher
Besondere Bestimmungen
Art. 42 Abs. 3
Aufzurunden sind sowohl die Abstellplätze für Bewohner und Gewerbetreibende als auch für Besucher.
3 Die Zahl der Abstellplätze wird aufgerundet. Garagenvorplätze werden bei der Ermittlung der erforderlichen Abstellplätze nicht angerechnet.
Art. 43
Ausmündungen und Ausgänge aller Art auf öffentliche Verkehrsanlagen sind so zu gestalten, dass gute Sichtverhältnisse gewährleistet sind und der Fahr- und Fussgängerverkehr nicht behindert oder gefährdet wird (Art. 40 Abs. 1 Baugesetz).
Art. 43
Siehe Abbildung 14 im Anhang 2.
Ausfahrten / Grenzbereich zur Strasse
1 Ausfahrten dürfen höchstens 12% Neigung aufweisen. Sie müssen von der Fahrbahngrenze aus wenigstens 2.0 m horizontal (= angemessene Ausrundung ± 2%) betragen. Die freie Sicht auf die Strasse soll wenigstens 3.5 m vor der Fahrbahngrenze unter einem Winkel von 45° (alte Teilung) gewährleistet sein. Ausfahrten, die auf Strassen einmünden, sind zudem beidseitig mit Radien von mindestens 3.0 m oder, wo ein Trottoir besteht, von mindestens 1.5 m auszurunden.
Grundsatz
2 Sofern die Strassengesetzgebung keinen grösseren Mindestabstand verlangt, sind Stütz-, Gartenmauern und harte Einfriedungen von der Strassengrenze 0.5 m zurückzusetzen.
Abstände von der Strassengrenze
3 Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von wenigstens 12.5 m2 Fläche so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne die Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen.
Garagenvorplätze
Art. 44 Abstellplätze für Abfallcontainer
Für Abfallcontainer sind auf privatem Grund geeignete Abstellflächen auszuscheiden.
Art. 45
Zu Aussenantennen zählen auch Parabolspiegel.
Art. 45 Grundsatz
Technisch bedingte Dachaufbauten, Aussenantennen
1 Technisch notwendige Bauteile wie beispielsweise Kamine, Ventilationszüge, Antennenanlagen u. dgl. sind möglichst klein zu halten, zusammenzufassen und der Sicht nach Möglichkeit zu entziehen. Die Farbgebung ist der baulichen Umgebung anzupassen. Bei Flachdächern dürfen Elemente zur Belichtung wie beispielsweise Oblichter u. dgl. sowie andere technisch bedingte Dachaufbauten wie beispielsweise Dachausgänge die max. zulässige Gesamthöhe um max. 1.0 m überschreiten.
40
Grundsatz
Grundsatz
41
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Art. 46
Siehe Abbildung 15 im Anhang 2.
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
2 Innerhalb der Ortsbildschutzzone, wo sich das Errichten einer Aussenantenne (einschliesslich Parabolantennen) als notwendig erweist, ist der Standort, die Grösse, Form und Farbe so zu wählen, dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Der Gemeinderat kann Bewilligungen für Antennen befristet erteilen. Pro Gebäudekomplex oder Haus ist nur eine Aussenantennenanlage zulässig.
Ortsbildschutzzone
3 Der Gemeinderat kann im Zusammenhang mit der Schaffung von Quartierplänen die Errichtung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben.
Gemeinschaftsantennen
Art. 46 Dacheinschnitte
Dacheinschnitte sind wie zonenkonforme Dachaufbauten zu überdachen.
Art. 47
Nach Art. 18a Abs. 1 RPG bedürfen in Bau- und in Landwirtschaftszonen genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern keiner Baubewilligung. Sie sind jedoch der Baubehörde zu melden.
Art. 47
In Ortsbildschutzzonen sowie auf wertvollen denkmalgeschützten oder -inventarisierten Gebäuden sind solche Anlagen bewilligungspflichtig (siehe Art. 54 Abs. 4 Baugesetz).
Art. 48 Gemäss Art. 32a RPV gelten Solaranlagen als auf einem Dach
genügend angepasst wenn sie: a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
Gestaltungsgrundsatz
Solaranlagen
Für Solaranlagen gelten die Bestimmungen des Bundes und des Kantons.
Grundsatz
Mobilfunkanlagen
1 Mobilfunkanlagen haben sich in allen Bauzonen betreffend Lage und Farbe gut ins Orts- und Landschaftsbild einzuordnen.
Einordnung
2 In der Dorfkernzone ist bei Baugesuchen für Mobilfunkanlagen die Denkmalpflege beizuziehen. Die Bewilligungsbehörde kann die Verkleidung der Antennenanlage verlangen.
Beizug Denkmalpflege Verkleidung
b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d. als kompakte Fläche zusammenhängen. Zur Gestaltung siehe die Richtlinie des Kantons „Solaranlagen effizient und gut gestaltet“.
Art. 48
Siehe auch Art. 47a Baugesetz.
42
43
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VII. Verfahrens- und Vollzugsvorschriften
Art. 49
Baubewilligungsverfahren: siehe Art. 54-74 Baugesetz.
Art. 49 Baubewilligungsverfahren
Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes.
Art. 50 Gemäss Art. 54 Abs. 2 Baugesetz gilt für alle Vorkehren, durch
welche nachbarliche oder öffentliche Interessen berührt werden könnten, eine Bewilligungspflicht, insbesondere für:
Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Auffüllen, Eröffnung von Kiesgruben usw. von mehr als 1.0 m Höhe oder mehr als 100 m3 Volumen; ausgenommen sind kleine Terrainveränderungen auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücken im Rahmen üblicher Bodenverbesserungen;
b)
Errichtung von Stützmauern;
c)
Freileitungen und Windrotoren;
d)
Tankanlagen im Aussenbereich;
e)
Pergolas;
d) die Errichtung von Jauchegruben sowie von Mauern und Einfriedungen, wenn sie die Höhe von 1.50 m übersteigen;
f)
Antennen und ähnliche nach aussen in Erscheinung tretende Vorrichtungen in der Ortsbildschutzzone;
e) die Einrichtung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Lagerungsplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Zelt- und Campingplätzen;
g)
Reklamen und Firmenschilder über 1.5 m2 Fläche, Warenautomaten usw.;
h)
Renovationen, Dachumdeckungen, farbliche Fassadenänderungen und sonstige nach aussen in Erscheinung tretende Massnahmen in der Dorfkernzone;
i)
bauliche Veränderungen im Innern von geschützten Bauten gemäss Denkmälerinventar im Anhang.
b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen; c) den Abbruch oder die Wiederherstellung einer Baute oder eines Teils davon;
f) Antennen- und Reklameanlagen; g) Bohrungen und Geländeveränderungen, die zum gewachsenen Boden eine Niveaudifferenz von mehr als 1.50 m bewirken oder welche mehr als 200 m3 Aufschüttungen oder Abgrabungen umfassen; h) provisorische Bauten und Fahrnisbauten, welche über längere Zeiträume abgestellt und ortsfest verwendet werden, wie Wohnwagen und Treibhäuser.
Art. 51 Zu Form und Umfang des Baugesuches: Siehe Art. 58
Baugesetz.
44
Art. 50 Zusätzlich baubewilligungspflichtige Vorhaben
a)
a) die Errichtung neuer und die Erneuerung, Änderung und Erweiterung bestehender Hoch- und Tiefbauten, inkl. Kulturhistorisch sowie gesundheits- oder baupolizeilich und energetisch bedeutsame bauliche Massnahmen im Freien und im Inneren bestehender Bauten;
Grundsatz
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Art. 51 Form des Baugesuches
1 Die Form des Baugesuches sowie die notwendigen Unterlagen richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Wo es zum besseren Verständnis erforderlich ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen verlangen. Bei kleinen und zugleich unbedeutenden Bauvorhaben oder Änderungen kann der Gemeinderat die einzureichenden Unterlagen beschränken.
Grundsatz
2 Aus den Plänen und aus dem Baubeschrieb müssen ersichtlich sein: Mauerstärken, Stockwerkhöhen, Zweckbestimmung der einzelnen Räume, Fenstermasse, Feuerungseinrichtungen, Abwasser-, Dachwasserleitungen, Raumentlüftungen sowie die Art des zur Verwendung gelangenden Materials.
Besondere Anforderungen
45
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Art. 52
Siehe Art. 51 Baugesetz. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewiligungen ist gemäss Art. 57 Abs. 1 Baugesetz das kantonale Baudepartement.
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
3 Bei Bauten, die für das Ortsbild von Bedeutung sind, kann der Gemeinderat besondere Detailpläne mit genauen Materialangaben einfordern.
Detailpläne
4 Mit dem Baugesuch ist der Nachweis über die einwandfreie Abwasserbeseitigung und eine genügende Wärmedämmung zu erbringen. Des Weiteren sind die Kanalisationspläne und – wo nötig – die erforderlichen Angaben gemäss Art. 34 LSV mit dem Baugesuch einzureichen.
Nachweise
5 Sämtliche Pläne müssen vom Bauherrn und vom Planverfasser unterzeichnet sein.
Unterschriften
Art. 52 Ausnahmebewilligungen
Voraussetzungen und Verfahren für Ausnahmebewilligungen richten sich nach dem kantonalen Recht.
Grundsatz
Art. 53 Vollzug
1 Die Handhabung der Bestimmungen des Baugesetzes und der Bauordnung ist Sache des Gemeinderates, soweit nicht eine kantonale Instanz zuständig ist.
Zuständigkeit
2 Der Gemeinderat überwacht die bewilligte, plangemässe Ausführung der Bauten. Der Gemeinderat führt folgende Kontrollen aus oder ordnet diese an:
Kontrollen
a) b)
das Schnurgerüst; sämtliche Werkleitungen vor dem Eindecken;
c)
die Vollendung des Rohbaues, insbesondere der Kamine (vor dem Verputzen); d) die Bezugsbereitschaft. Die Meldung zur Vornahme der Kontrollen hat an den Baureferenten frühzeitig zu erfolgen. Der Zutritt zur Baustelle ist den Gemeindeorganen jederzeit gestattet.
Art. 53 Abs. 5
Siehe Verordnung über die Gebühren im Bauwesen.
46
3 Der Gemeinderat kann bei schwierigen Überwachungsaufgaben die Kontrolle an Fachleute übertragen. Die Kosten trägt die Bauherrschaft.
Externe Überwachung
4 Bei Anschluss von neuen oder ergänzten Kanalisationsleitungen an die öffentliche Kanalisation ist ebenfalls zwecks Kontrolle und Abnahme der Baureferent zu benachrichtigen.
Kanalisationsanschlüsse
5 Für die baupolizeilichen Obliegenheiten sind Gebühren zu entrichten.
Gebühren
47
Gemeinde Dörflingen Erläuterungen zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Bauordnung
VIII. Schlussbestimmungen
Art. 54 Informationspflicht
1 Vor der Beschlussfassung über die Bauordnung und den Zonenplan sowie vor der Festsetzung von anderen Planungsmitteln orientiert der Gemeinderat die Bevölkerung über den Inhalt.
Orientierungen
2 Werden dem Gemeinderat schriftlich begründete Anregungen unterbreitet, so prüft er diese und berücksichtigt sie, soweit sie zur Verbesserung der Planung beitragen. Solche Anregungen sind schriftlich zu beantworten.
Anregungen
Art. 55 Genehmigung und Rechtskraft der Bauordnung
1 Diese Bauordnung mit Zonenplan tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Alle ihr widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die der Bauordnung vom 16. November 1994 mit seitherigen Änderungen, werden aufgehoben.
Genehmigung und Rechtskraft
2 Auf alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bauordnung vom Gemeinderat noch nicht erledigten Baugesuche sind die neuen Vorschriften anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
Art. 56 Rekurs- und Strafbestimmungen
1 Gegen Beschlüsse des Gemeinderates im Vollzug der Bauordnung kann innert 20 Tagen, gerechnet von der schriftlichen Zustellung an, beim Regierungsrat Rekurs geführt werden. Der Rekurs ist schriftlich und sachlich begründet einzureichen.
Rekurse
2 Übertretungen der Bauordnung bzw. des Baugesetzes werden gemäss den Strafbestimmungen des kantonalen Baugesetzes geahndet.
Strafbestimmungen
Der Gemeindepräsident: sig. Pentti Aellig
Die Gemeindeschreiberin: sig. Lea Plieninger
48
49
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Anhang zur Bauordnung
50
Anhang 1:
Schlagwortregister
Anhang 2:
Skizzen
Anhang 3:
Denkmälerinventar
Anhang 4:
Naturschutzinventar
51
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Anhang 1: Schlagwortregister Artikel A
Abbruch von Bauten
13, 25
Abgrabungen
13, 17, 41, 50
Abstände für Pflanzungen und lebende Einfriedungen
Abb. 16
Abstellplätze für Besucher
42
Abstellplätze für Fahrzeuge
42
Abstellplätze für Abfallcontainer
44
Abweichungen von den Regelbauweise
37
Allgemeine Bauvorschriften
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I
Anbauten
3, 6, Abb. 2
Anrechenbares Vollgeschoss
8
Anregungen
54
Arbeitszone
11
Archäologische Schutzzone
B
29
Attikageschoss
Abb. 11
Auffüllungen
17, 50
Ausfahrten
43
Ausnahmebewilligung
52
Aussenantennen
45
Baubewilligungspflichtige Vorhaben, zusätzlich
50
Baubewilligungsverfahren
49
Baugesuch
C
52
13, 32, 41, 48, 51
Baulinienpläne
36
Begrünung von Flachdächern
40
Bewilligungspflicht
50
Bezugsbereitschaft
53
BLN-Gebiet
28
Container
44
53
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
D
E
F
Dachaufbauten
Abb. 12 + 13
Gewässer
Dacheinschnitte
46, Abb. 15
Gewässerabstandslinie
Dachgeschoss
Abb. 10
Grenzabstand
Denkmälerinventar
Anhang 3
Grenzbereich zur Strasse
43
Denkmalobjekte
32
Grundnutzungszone Baugebiet
9
Dorfkernzone
13
Grundnutzungszone Nichtbaugebiet
9
Grundwasserschutzzone
33
31 3, Abb. 1
40
Empfindlichkeitsstufe
1, 9
H
Hecken
Ensemble-Schutzzone
13
I
Erschliessung des Baugebiets
39
Informationspflicht
54
Inkrafttreten
55
Erschliessungsordnung
Kapitel V
Externe Überwachung
53
53
Kontrollen
53
Landwirtschaftszone Grundsätze
16
51
Landwirtschaftszonen LW1 und LW2
17
27
Landschaftsschutzzone
26
Linienbezogene Festlegungen
9
7, Abb. 7
Feuchtgebiete
35
Garagenvorplatz
Kanalisationsanschlüsse
3, Abb. 2
35
Freihaltezone
K
26, 28, 35
Kleinbauten
Feldgehölz Form des Baugesuchs
14, 43
L
M
Magerwiesen
35
Gebäude
Abb. 2
Materialabbau- und -bewirtschaftungszone
20
Gebäudeabstand
4, Abb. 1
Mobilfunkanlagen
48
Gebäudelänge
6, Abb. 5
Motorfahrzeugabstellplätze
43
Gebäudeteile, vorspringend
Abb. 4
Naturgefahrenzone
30
Gartenmauern
54
21
Einfügung von Bauten und Anlagen
Fassadenhöhe
G
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
43
N
Gebühren
53
Naturobjekte
Gefahrenzone (Naturgefahrenzone)
30
Naturschutzinventar
Geländestrukturen
26, 28
Geltungsbereich
2
Neubauten
Genehmigung
55
Normen
Gesamthöhe
Abb. 6
Geschosse
8, Abb. 8
Geschützte Bauten
32, 50
32 Anhang 4
Naturschutzzone (kommunal und überg.)
19 13, 17, 23, 42 1
Nutzungsordnung O
Kapitel III
Objektbezogene Festlegungen
9
Obstgärten
35
Öffentliche Bauten und Anlagen
14
Orientierungsinhalt
9
Ortsbildschutzzone
25, 45
55
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Q R
S
T
Quartierplan
V
Verfahrens- und Vollzugsvorschriften
Kapitel VII
Vollgeschoss
8, Abb. 8
5
Rebbauzone
18
Rechtskraft
55
Rechtsquellen
1
Reklamen
50
Rekursbestimmungen
56
Waldrand
Reservezone
23
Weitere Vorschriften
Richtlinien
1
Wintergärten
25
Wohn- und Arbeitszonen
12
Wohnzonen
10
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
14
Schlussbestimmungen
Kapitel VIII
Skizzen
Anhang 2
Vollzug
W
Z
56
Zoneneinteilung
Strassenareal
22
Zonenplan
15 13, 41, 43
Technisch bedingte Dachaufbauten
Trockenstandorte Überbauungsordnung
9 1, 9, 18, 24, 32, 33, 34, 35, 54, 55
25 35 Kapitel IV 55 1
Umgebungsgestaltung
Kapitel VI
45
Übergeordnetes Recht Umbauten
24 26, 28
13, 17, 25, 27, 41, 50
Übergangsbestimmungen Überlagernde Zonen
42, 43, Abb. 14
Wald
Strafbestimmungen
Stützmauern
Abb. 4
Vorplatz
47
Strassenzone
53
Vorspringende Gebäudeteile
Solaranlagen
Treibhäuser
56
34, 37, 38
Rebabstand
Terrainveränderungen
U
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
9 13, 25, 27, 42 41
Umgebungsplan
41
Untergeschoss
Abb. 9
Unterirdische Bauten
3, Abb. 3
Unterniveaubauten
3, Abb. 3
57
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Anhang 2: Skizzen Die Abbildungen sind nicht verbindlich. Sie dienen lediglich zur Illustration des jeweiligen Bauordnungsartikels.
Abbildung 1: Grenz- und Gebäudeabstand (Ziff. 7.1 und 7.2 Baugesetz)
Abbildung 2: Gebäude, Klein- und Anbauten (Ziff. 2.1-2.3 Anhang Baugesetz)
58
59
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Abbildung 3: Unterirdische Bauten, Unterniveaubauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhang Baugesetz, Skizze ergänzt)
Abbildung 4: Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhang Baugesetz)
60
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Abbildung 5: Gebäudelänge (Ziff. 4.1 Anhang Baugesetz)
Abbildung 6: Gesamthöhe (Ziff. 5.1 Anhang Baugesetz)
61
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Abbildung 7: Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhang Baugesetz)
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Abbildung 9: Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhang Baugesetz)
Abbildung 10: Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhang zum Baugesetz)
Abbildung 8: Vollgeschosse (Ziff. 6.1 Anhang Baugesetz)
62
63
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Abbildung 11: Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhang zum Baugesetz)
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Abbildung 12: Dachaufbauten Wohnzonen (Art. 10 Abs. 3)
64
65
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Abbildung 13: Dachaufbauten Dorfkernzone (Art. 13 Abs. 11)
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Abbildung 14: Garagenhofzufahrt, Garagenvorplatz (Art. 43 Abs. 1)
66
67
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Abbildung 15: Dacheinschnitte (Art. 46)
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Abstände von neuen Anpflanzungen und lebenden Einfriedungen von nachbarlichen Grenzen gemäss § 93a EG ZGB 1 Der Mindestabstand von der Grenze beträgt für neue Anpflanzungen bei:
68
a)
Waldbäumen
7.5 m
b)
grossen Zierbäumen
7.5 m
c)
Nussbäumen
7.5 m
d)
hochstämmigen Obstbäumen
7.5 m
e)
kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber
0.6 m
2
Grenzt ein Flurgrundstück an die Rebzone, so betragen die Mindestabstände gemäss Abs. 1 Ziff. a) bis d) 7.5 m.
3
Gegenüber Waldgrundstücken ist für Anpflanzungen nach Abs. 1 kein Mindestabstand einzuhalten.
4
Für neue Reb- und Intensivobstanlagen beträgt der Mindestabstand die Hälfte ihres Reihenabstandes, mindestens aber 60 cm für Reb- und 1 m für Intensivobstanlagen.
5
Zur Gewährleistung einer naturnahen Uferbestockung eines Gewässers können die Mindestabstände gemäss Abt. 1 unterschritten werden, wenn die Besonnung der Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Abstände für Pflanzungen und lebende Einfriedungen (gemäss § 93a EG ZGB)
69
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Anhang 3: Denkmälerinventar Einstufung A:
Objekt von kantonaler Bedeutung
Einstufung B:
Objekt von kommunaler Bedeutung
BK-Nr.:
Nummer des Brandkatasters
GB-Nr.:
Nummer des Grundbuches
BK-Nr.
GB-Nr.
12
631
Adresse Hintergasse 3
Hausname, Objekt
20
112
Dorfstrasse 43
25
115
Dorfstrasse 33
Kanzlei / Altes Schulhaus
A
26
115
Dorfstrasse
Kirche
A
31
48
Dorfstrasse 15
33
46
Dorfstrasse 1
36
73
Dorfstrasse 2
A
66
127
Dorfstrasse 36
A
82
148
Rheinstrasse 1
A A
A Rebhüsli
A
A Stützmauern
70
Einstufung
A
1
169
Hinderdorf 15
B
9
98
Hintergasse 2
B
14 A
106
Dorfstrasse
B
35
72
Dorfstrasse 10
B
39
67
Im Chloster 2
B
41
68
Im Chloster 4
B
45
62
Im Chloster 9
B
46
61
Im Chloster 7
54
55
Dorfstrasse 20
56
122
Dorfstrasse 26
B
57
124
Dorfstrasse 32
B
72
134
Dorfstrasse 48
B
B Zum Weinberg
71
B
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Hausname, Objekt
GB-Nr.
Adresse
83
145
Hinterdorf 4
B
84
146
Hinterdorf 6
B
86
178
Hinterdorf 10
B
88
183
Hinterdorf 18
B
1.1
Zone (Nü)
Weiher Seeli
90
192
Hinterdorf 50
B
1.2
Zone (Nk)
Waldsumpf (nördl. Egghütte)
91
11
Bildsteinstrasse 1
B
1.3
Zone (Nü)
Waldsumpf Egg (Rütlistrasse)
92
12
Neudörflingerstrasse 22
B
1.4
Zone (Nk)
Weiher und Extensivwiese Zwing
95
9
Neudörflingerstrasse 34
B
97
8
Neudörflingerstrasse 36
B
99
7
Neudörflingerstrasse 38
Pünt
Dorfbrunnen
Einstufung
Anhang 4: Naturschutzinventar
BK-Nr.
Feuchtgebiete
Einstufung sehr wertvoll wertvoll wertvoll bemerkenswert
Fliessgewässer
Einstufung
B
2.1
Objekt
Rheinufer Laag
B
2.2
Objekt
Gailinger Bach (unterhalb Müli)
sehr wertvoll wertvoll
2.3
Objekt
Gailinger Bach (inkl. Dorfbach)
wertvoll
2.4
Zone (Nk)
Bach im Weierhau (Landesgrenze)
wertvoll
Hecken, Kleinwäldchen
72
Einstufung
3.1
Objekt
Hochhecke Weiergässli/Erlen
sehr wertvoll
3.2
Objekt
Hochhecke und Magerwiese Romen
3.3
Objekt
Hecke und Magerwiese Fälmenwiesli/Leissen bemerkenswert
3.4
Objekt
Hochhecke Garbisbol Nord
wertvoll
3.5
Objekt
Kleinwäldchen Garbisbol
wertvoll
3.6
Objekt
Hochhecke Garbisbol Süd
3.7
Objekt
Hochhecke mit Einzelbaum Grundbuck
3.8
Objekt
Kleinwäldchen Hexental
wertvoll
wertvoll bemerkenswert wertvoll
3.9
Objekt
Kleinwäldchen Hexental
wertvoll
3.10
Objekt
Niederhecke Weiergässli
bemerkenswert
3.11
Objekt
Feldgehölz und Nussbaum Romenbuck
bemerkenswert
3.12
Objekt
Feldgehölz Buch Osthang (Schulhaus)
wertvoll
3.13
Objekt
Feldgehölz Oberberg (Wasserreservoir)
wertvoll
3.14
Objekt
Hochhecke und Magerwiese Oberholz
Wertvoll
3.15
Objekt
Hochhecke Rietsom (Scheibenstand)
bemerkenswert
73
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Hecken, Kleinwäldchen (Fortsetzung)
Gemeinde Dörflingen Anhang zur Bauordnung
Einstufung
Obstgarten
Einstufung
3.16
Objekt
Waldrand Zwing
bemerkenswert
6.1
Objekt
Obstgarten Schlatterhof
3.17
Objekt
Waldrand Storchennest
bemerkenswert
6.2
Objekt
Obstgarten Schueppis, Fallentor
bemerkenswert
3.18
Objekt
Waldausläufer Gichbüel
bemerkenswert
6.3
Objekt
Obstgarten Grueb, Morgen
bemerkenswert
3.19
Objekt
Böschung Pünt
bemerkenswert
6.4
Objekt
Obstgarten Zwigarten
3.20
Objekt
Baumhecke Laag
bemerkenswert
6.5
Objekt
Obstgarten Büsingerstrasse, Unterer Berg
6.6
Objekt
Obstgarten am südl. Dorfrand
6.7
Objekt
Obstgarten Chirchenacker
6.8
Objekt
Obstgarten Laag
wertvoll
6.9
Objekt
Obstgarten Müli
bemerkenswert
bemerkenswert
Einzelbäume
Einstufung
wertvoll
wertvoll
wertvoll bemerkenswert
4.1
Objekt
Eiche Gichbüel
sehr wertvoll
4.2
Objekt
Birkengruppe Schützenhaus
bemerkenswert
4.3
Objekt
Eiche Platte
bemerkenswert
4.4
Objekt
Nussbaum Leissen
bemerkenswert
4.5
Objekt
Nussbaum Steinacker
bemerkenswert
7.1
Objekt
Erratischer Block Landenberger Wald
4.6
Objekt
Birnbaum Gisbüel
bemerkenswert
7.2
Objekt
Nellenburgerstein im Rhein
4.8
Objekt
Baumgruppe Laaghalde
bemerkenswert
4.9
Objekt
Nussbaum Dörflingerbach
bemerkenswert
Geologische Objekte
Trockenstandorte, Magerwiesen
wertvoll
Objekt
Einstufung Fledermausquartier reformierte Kirche
Einstufung
5.1
Zone
Magerwiese und Wäldchen Chalchoferbuck
5.2 a
Objekt
Strassenböschung Dörflingen-Thayngen
sehr wertvoll
5.2 b
Objekt
Strassenböschung Dörflingen-Thayngen
bemerkenswert
5.3
Objekt
Strassenböschung Gennersbrunnenstr. Ost
wertvoll
5.4
Objekt
Strassenböschung Gennersbrunnenstr. West
bemerkenswert
5.5
Objekt
Magerwiese Gisbüel
wertvoll
5.6
Objekt
Wegböschung Grüt
bemerkenswert
5.7
Objekt
Wegböschung Grüt
5.8
Objekt
Magerwiese und Hecke Weierhau
bemerkenswert
sehr wertvoll
wertvoll
5.9
Objekt
Böschung Judenstrasse
bemerkenswert
5.10
Zone (Nk)
Magerwiese Laaghalde
wertvoll
5.11
Objekt
Magerwiese oberi Laag
bemerkenswert
74
Einstufung
Zoologische Objekte 8.1
bemerkenswert
75
wertvoll