QP SHA Hochstrasse 59-75

Plan d'utilisaziun spezial · Schaffhausen

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Plan d'utilisaziun spezial
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Plan da quartier
Vischnanca
Schaffhausen
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. BD
Decidì
19-07-1999
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19-07-1999

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Text

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Kanton Schaffhausen

8201 Schaffhausen, 19. Juli 1999

Baudepartement Tel. Direktwahl

052 632 73 87

Tel. Zentrale

052 632 71 11

Schaffhausen, Privater Quartier­ plan "Hochstrasse 59-75", (Par­ zellen GB Nrn. 2109 und 2110); Genehmigung

1. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 8. Juni 1999 den privaten Quartierplan 11

Ganzen Text zeigen

"Hochstrasse 59-75 umfassend den Umgebungsplan sowie die Quartierplanvor­ ,

schriften, beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 12. Juni bis 1. Juli 1999. Es sind keine Ein­ sprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 6. Juli 1999 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Genehmi­ gung des Quartierplanes "Hochstrasse 59-75".

II. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 des Ge­ setzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaff­ hausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

-2-

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände ge­ gen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111. Demgemäss wird

v e r füg t:

1.

Der vom Stadtrat Schaffhausen am 8. Juni 1999 beschlossene private Quar­ tierplan "Hochstrasse 59-75", umfassend den Umgebungsplan und die Quar­ tierplanvorschriften, wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadtrat Schaffhausen, mit genehmigten Quartierplanunterlagen (im Dop­ pel) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt, mit genehmigten Quartierplanunterlagen . (1-fach) - Grundbuchamt - Hochbauamt - Kantonales Laboratorium - Meliorations- und Vermessungsamt - Rechtsdienst des Baudepartementes - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzungen

-3-

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Der Vorsteher:

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Ernst Neukamm

Regierungspräsident

- Quartierplan (3-fach)

Quartierplanvorschriften

Quartierplan Hochstrasse 59 - 75

Quartierplan 'Hochstrasse 59-75' Stand: April 2010 Abschrift

Vom Stadtrat beschlossen am: 8. Juni 1999 Namens des Stadtrates

Der Stadtpräsident: gez. Wenger

Der Stadtschreiber: gez. Schlatter

Öffentliche Auflage vom 12.06.1999 bis 01.07.1999

Einschreiben an Betroffene vom:

Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom: 19. Juli 1999

H:\00_ALLGEMEIN\01 Stadtplanung\2 Sondernutzungsplanung\22 Quartierpläne\A18_Hochstr 59-

Quartierplan 'Hochstrasse 59 - 75'

Abschrift

Quartierplan Hochstrasse 59-75 A. A. Einleitung

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Quartierplangebiet

Inhalt des Quartierplans Planungsziel Lärmschutz

B. Nutzungsvorschriften

Art. 5

Art. 6 Baudichte

Nutzweise

C. Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11 Gesamtwirkung

Stellung der Bauten, Baulinien Geschosszahl Dachform Materialwahl und Farbgebung

D. Erschliessung

Art. 12

48 weitere Artikel

Art. 13

Art. 14

Art. 15 Autoabstellplätze

Kehricht Antennen Entwässerung

E. Umgebungsplan

3 3 3 4

4 4 4

4 4 4 4 4 5

5 5 5 5 5

6

Art. 16 Bepflanzung Grundsätze

6

F. Verschiedene Bestimmungen

6

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20 2

3

Energiekonzept, Grundsatz Spielplätze Anmerkung im Grundbuch Inkrafttreten

Stadt Schaffhausen

6 6 7 7

Quartierplan 'Hochstrasse 59 - 75'

Abschrift

Quartierplan Hochstrasse 59-75 Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1.12.1997 und Art. 58 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 29.10.1996 erstellen wir den privaten Quartierplan mit folgenden besonderen Bauvorschriften:

A. Einleitung Der Quartierplanperimeter ist begrenzt durch die bestehenden Grundstücksgrenzen und umfasst die Grundstücke GB 2109 (2'256 m2) und GB 2110 (2'963 m2).

Art. 1 Quartierplangebiet

Die Perimeterfläche (Nettosiedlungsfläche) beträgt insgesamt 5'219 m2, wovon 2'256 m2 in der Wohnzone Wm und 2'963 m2 in der Wohnzone Wh liegen.

Art. 2 Inhalt des Quartierplans

Der Quartierplan Hochstrasse 59-75 besteht aus: -

Quartierplanvorschriften

-

Umgebungsplan mit bestehender Baulinie, Mantellinien der Überbauung, Grundbepflanzung, den Zufahrten und der Fusswege sowie den Spielflächen.

Der Quartierplan bezweckt, das Grundstück GB 2109 entsprechend der Lage und unter Berücksichtigung der benachbarten Bausubstanz sinnvoll, d.h. im Sinne des vorhandenen bzw. erwünschten Siedlungscharakters, zu überbauen sowie zweckmässig und haushälterisch zu nutzen und unter Berücksichtigung der vorhandenen landschaftlichen Gegebenheiten nach ökologischen Grundsätzen nachhaltig zu bepflanzen und zu bewirtschaften.

Art. 3 Planungsziel

Die erforderlichen Abstellplätze in einer unterirdischen Einstellhalle bereitzustellen. Die Überbauung soll einen hohen Wohnwert aufweisen und sicherstellen.

3

Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Hochstrasse 59 - 75'

Abschrift

Gestützt auf Art. 20 a der Bauordnung gilt für das ganze Quartierplangebiet die Empfindlichkeitsstufe II.

Art. 4 Lärmschutz

Das Quartierplangebiet gilt als voll erschlossen, es sind die Immissionsgrenzwerte der ES II einzuhalten. Die erforderlichen Nachweise sind zusammen mit dem Baugesuch zu erbringen.

B. Nutzungsvorschriften

Art. 5 Baudichte

Gestützt auf Art. 40 Abs. 3 der Bauordnung gilt für das Grundstück GB 2109 eine Ausnützungsziffer von 0.60. *

Art. 6 Nutzweise

Im Quartierplangebiet können Büros und Praxen (mit wenig Publikumsverkehr) zugelassen werden.

C. Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 7 Gesamtwirkung

Alle Bauten und Anlagen mitsamt deren Umgebung sind in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute und harmonische Gesamtwirkung im Sinne des bestehenden Quartier- und Landschaftsbildes erzielt wird.

Art. 8 Stellung der Bauten,

Baulinien

Die Stellung der Bauten ergibt sich aus der Lage der Baulinie sowie der Mantellinien, mit denen die Gebäudegrundfläche der Hochbauten umgrenzt wird.

Im Umgebungsplan werden eingetragen: Baulinien bestehende rot — · · — · · —· · — · · — Mantellinien

blau -· -· -· -· -· -· -· -· -· -· -· -

Art. 9 Geschosszahl

Für das Grundstück GB 2109 wird die Zahl der Vollgeschosse, gestützt auf Art. 41 Abs. 2 BauO, auf 5 festgesetzt.

Art. 10 Dachform

Zur Erreichung einer einheitlichen Gestaltung werden im Quartierplangebiet nur Flachdächer bewilligt, sie sind wenn immer möglich zu begrünen.

*Gemäss Bauordnung vom 10. Mai 2005 (BauO) wurden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben (Art. 77 Abs. 2 BauO). Bezüglich Ausnutzung und Höhe gelten die Bestimmungen der Bauordnung zu den entsprechenden Zonen. Mehrausnützung und –höhe gegenüber der Regelbauweise werden gewährt, sofern die Anforderungen von Art. 64b BauO (bessere städtebauliche und architektonische Lösung) erfüllt sind. Dies wird projektspezifisch durch die Stadtbildkommission geprüft und vom Stadtrat im Rahmen des baurechtlichen Entscheides entschieden.

4

Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Hochstrasse 59 - 75'

Abschrift

Die äussere Farbgebung bedarf der Zustimmung des städtischen Hochbauamtes.

Art. 11 Materialwahl und

Farbgebung

Sonnenkollektoren sind möglich, soweit sie in das Bauwerk integriert sind.

D. Erschliessung In der neuen Autoeinstellhalle werden sowohl die erforderlichen Pflichtabstellplätze für den Neubau GB 2109 als auch Abstellplätze für die bestehenden Bauten auf GB 2110 im Sinne einer Ersatzlösung nach Art. 7 Parkplatzverordnung erstellt. Letztere sind weder bonusberechtigt nach Art. 26 Abs. 5 BauO, noch gelten sie als gewerbliche Nutzfläche.

Art. 12 Autoabstellplätze

Für den Neubau sind 3 Besucherparkplätze ausserhalb der geschlossenen Einstellhalle zu erstellen und als solche zu bezeichnen. Besucherparkplätze dürfen nicht vermietet oder anderweitig belegt werden. Im Übrigen gilt die Verordnung des Grossen Stadtrates über die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatzverordnung) vom 5.6.1990.

Art. 13 Kehricht

Es sind auf privatem Grund und nach Rücksprache mit dem städtischen Tiefbauamt geeignete Standplätze für Container vorzusehen.

Art. 14 Antennen

Es gilt die Antennenverordnung des Grossen Stadtrates vom 27.4.1976.

Parabolantennen werden bewilligt, soweit sie nicht an exponierter Lage oder störend in Erscheinung treten. Das Quartierplangebiet wird im Mischsystem entwässert.

Art. 15 Entwässerung

Das anfallende Meteorwasser ist, soweit technisch möglich, auf privatem Grund versickern zu lassen. Über die Versickerungsmöglichkeiten ist im Zuge der Aushubarbeiten und im Einvernehmen mit dem städtischen Tiefbauamt zu entscheiden.

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Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Hochstrasse 59 - 75'

Abschrift

E. Umgebungsplan Die Bepflanzung innerhalb des Quartierplangebietes hat sich nach folgenden Grundsätzen zu richten:

Art. 16 Bepflanzung

Grundsätze

- Die Grundzüge und wesentlichen Elemente der Bepflanzung, einschliesslich der Spielplätze und Grünräume, sind im Umgebungsplan dargestellt, welcher integrierender Bestandteil des Quartierplanes ist. In diesen werden ferner die Bau- und Mantellinien sowie die Einfahrten und Fusswege eingetragen. - Zur Sicherstellung einer angemessenen Begrünung darf der Grünflächenanteil nicht kleiner sein als 50 %, d.h. mindestens die Hälfte der nicht überbauten Grundstücksfläche muss begrünt sein. - Die massgebenden Baum- und Straucharten sowie die Standorte werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. - Für die Bepflanzung dürfen, im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme, nur einheimische und standortgerechte Pflanzen verwendet werden, es ist eine umweltfreundliche Pflege anzustreben. - Einfriedungen sind möglichst in Form von Grünhecken zu erstellen. - Stützmauern und ähnliche Kunstbauten sind mit winterharten Hänge- oder Kletterpflanzen zu begrünen und nach Möglichkeit als unverfugte Natursteinmauern auszuführen. - Die Bepflanzung ist Sache der Grundeigentümer.

F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Energiekonzept,

Grundsatz

Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der BauO wird die SIA-Empfehlung 380 / 1 'Energie im Hochbau' und die SIA-Norm 380 / 4 'Elektrische Energie im Hochbau' als verbindlich erklärt.

Art. 18 Spielplätze

Die Spielflächen gemäss Art. 29 Abs. 1 der BauO sind im Umgebungsplan auszuweisen. Für die Ausgestaltung sind die Empfehlungen der Stadtgärtnerei zu berücksichtigen.

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Stadt Schaffhausen

Quartierplan 'Hochstrasse 59 - 75'

Abschrift

Art. 19 Anmerkung im

Grundbuch

Der Quartierplan ist für die Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 20 Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft.

7

Stadt Schaffhausen

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STADT SCHAFFHAUSEN 1.r: '"

QUARTIERPLAN

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HOCHSTRASSE 59-75

ALS PRIVATEN QUARTIERPLAN IM SINNE VON ART. 58 DER BAUORDNUNG

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VOM STADTRAT GENEHMIGT AM

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VOM GRUNDEIGENTUMER GENEHMIGT AM : ..4. Juni 1999 ................................ .

Der Stadtschreiber

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VOM BAUDEPARTEMENT GENEHMIGT AM:

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- 2 -

STADT SCHAFFHAUSEN QUARTIERPLAN HOCHSTRASSE 59 - 75 4. Juni 1999

Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1. 12. 1997 und Art. 58 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 29. 10. 1996 erstellen wir den privaten Quartierplan mit folgenden besonderen Bauvorschriften

A. Einleitung

Art. 1 Quartierplangebiet

Der Quartierplanperimeter ist begrenzt durch die bestehenden Grundstücksgrenzen und umfasst die Grundstücke GB 2109 ( 2'256 m2 ) und GB 211 O ( 2'963 m2 ) Die Perimeterfläche ( Nettosiedlungsfläche ) beträgt insgesamt 5'219 m2 wovon 2'256 m2 in der Wohnzone Wm und 2'963 m2 in der Wohnzone Wh liegen

Art. 2 Inhalt des Quartierplans

Der Quartierplan Hochstrasse 59-75 besteht aus - Quartierplanvorschriften - Umgebungsplan mit bestehender Baulinie, Mantellinien der Überbauung, Grundbepflanzung, den Zufahrten und der Fusswege sowie den Spielflächen

Art. 3 Planungsziel

Der Quartierplan bezweckt, das Grundstück GB 2109 entsprechend der Lage und unter Berücksichtigung der benachbarten Bausubstanz sinnvoll, d.h. im Sinne des vorhandenen bzw. erwünschten Siedlungscharakters, zu überbauen sowie zweckmässig und haushälterisch zu nutzen und unter Berücksichtigung der vorhandenen landschaftlichen Gegebenheiten nach oekologischen Grundsätzen nachhaltig zu bepflanzen und zu bewirtschaften. - Die erforderlichen Abstellplätze in einer unterirdischen Einstellhalle bereitzustellen Die Überbauung soll einen hohen Wohnwert aufweisen und sicherstellen.

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Art. 4 Lärmschutz

Gestützt auf Art. 20 a der Bauordnung gilt für das ganze Quartierplangebiet die Empfindlichkeitsstufe II . Das Quartierplangebiet gilt als voll erschlossen, es sind die Immissionsgrenzwerte der ES II einzuhalten. Die erforderlichen Nachweise sind zusammen mit dem Baugesuch zu erbringen.

8. Nutzungsvorschriften

Art. 5 Baudichte

Gestützt auf Art. 40 Abs. 3 der Bauordnung gilt für das Grundstück GB 2109 eine Ausnützungsziffer von 0.60

Art. 6 Nutzweise

Im Quartierplangebiet können Büros und Praxen ( mit wenig Publikumsverkehr) zugelassen werden.

C. Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 7 Gesamtwirkung

Alle Bauten und Anlagen mitsamt deren Umgebung sind in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute und harmonische Gesamtwirkung im Sinne des bestehenden Quartier- und Landschaftsbildes erzielt wird.

Art. 8 Stellung der Bauten, Baulinien

Die Stellung der Bauten ergibt sich aus der Lage der Baulinie sowie der Mantellinien, mit denen die Gebäudegrundfläche der Hochbauten umgrenzt wird. Im Umgebungsplan werden eingetragen rot Baulinie bestehende blau Mantellinien

Art. 9 Geschosszahl

Für das Grundstück GB 2109 wird die Zahl der Vollgeschosse. gestützt auf Art. 41 Abs. 2 BauO, auf 5 festgesetzt.

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Art. 10 Dachform

Zur Erreichung einer einheitlichen Gestaltung werden im Quartierplangebiet nur Flachdächer bewilligt, sie sind wenn immer möglich zu begrünen

Art. 11 Materialwahl und Farbgebung

Die äussere Farbgebung bedarf der Zustimmung des städtischen Hochbauamtes. Sonnenkollektoren sind möglich, soweit sie in das Bauwerk integriert sind.

D. Erschliessung

Art. 12 Autoabstellplätze

In der neuen Einstellhalle werden sowohl die erforderlichen Pflichtabstellplätze für den Neubau GB 2109 als auch Abstellplätze für die bestehenden Bauten auf GB 211 O im Sinne einer Ersatzlösung nach Art. 7 Parkplatzverordnung erstellt. Letztere sind weder bonusberechtigt nach Art. 26 Abs. 5 BauO, noch gelten sie als gewerbliche Nutzfläche. Für den Neubau sind 3 Besucherparkplätze ausserhalb der geschlossenen Einstellhalle zu erstellen und als solche zu bezeichnen. Besucherparkplätze dürfen nicht vermietet oder anderweitig belegt werden. Im Übrigen gilt die Verordnung des Grossen Stadtrates über die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatzverordnung) vom 5.6.1990.

Art. 13 Kehricht

Es sind auf privatem Grund und nach Rücksprache mit dem städtischen Tiefbauamt geeignete Standplätze für Container vorzusehen.

Art. 14 Antennen

Es gilt die Antennenverordnung des Grossen Stadtrates vom 27.4.1976. Parabolantennen werden bewilligt, soweit sie nicht an exponierter Lage oder störendin Erscheinung treten.

- 5 -

Art. 15 Entwässerung

Das Quartierplangebiet wird im Mischsystem entwässert. Das anfallende Meteorwasser ist, soweit technisch möglich, auf privatem Grund versickern zu lassen. Über die Versickerungsmöglichkeiten ist im Zuge der Aushubarbeiten und im Einvernehmen mit dem städtischen Tiefbauamt zu entscheiden.

E. Umgebungsplan

Art. 16 Bepflanzung, Grundsätze

Die Bepflanzung innerhalb des Quartierplangebietes hat sich nach den folgenden Grundsätzen zu richten - Die Grundzüge und wesentlichen Elemente der Bepflanzung, einschliesslich der Spiel­ plätze und Grünräume, sind im Umgebungsplan dargestellt, welcher integrierender Bestendteil des Quartierplanes ist. In diesen werden ferner die Bau- und Mantellinien sowie die Einfahrten und Fusswege eingetragen. - Zur Sicherstellung einer angemessenen Begrünung darf der Grünflächenanteil nicht kleiner sein als 50 %. d.h. mindestens die Hälfte der nicht überbautenGrundstücksfläche muss begrünt sein. - Die massgebenden Baum- und Straucharten sowie die Standorte werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt. - Für die Bepflanzung dürfen, im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme nur ein­ heimische und standortgerechte Pflanzen verwendet werden, es ist eine umweltfreund­ liche Pflege anzustreben. - Einfriedungen sind möglichst in Form von Grünhecken zu erstellen - Stützmauern und ähnliche Kunstbauten sind mit winterharten Hänge- oder Kletterpflanzen zu begrünen und nach Möglichkeit als unverfugte Natursteinmauern auszuführen. - Die Bepflanzung ist Sache der Grundeigentümer.

F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 17 Energiekonzept, Grundsatz

Gestützt auf Art.2 Abs. 2 der Bauordnung wird die SIA - Empfehlung 380 / 1 "Energie im Hochbau" und die SIA - Norm 380 I 4 "Elektrische Energie im Hochbau" als verbindlich erklärt.

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Art. 18 Spielplätze

Die Spielflächen gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bauordnung sind im Umgebungsplan auszuweisen. Für die Ausgestaltung sind die Empfehlungen der Stadtgärtnerei zu berücksichtigen.

Art. 19 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan ist für die Grundstücke, für die er Anwendung findet. im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 20 Inkrafttreten

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Schaffhausen

4 06 1999

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