QP SHA Grafenbuckhalde

Plan d'utilisaziun spezial · Schaffhausen

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Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Schaffhausen
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. BD
Decidì
26-09-2000
En vigur dapi
26-09-2000

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Tel. Direktwahl Tel. Zentrale

8201 Schaffhausen, 26. September 2000

052 632 73 87 052 632 71 11

Schaffhausen, Privater Quartierplan "Grafenbuckhalde" (Parzelle GB Nr. 3086); Genehmigung

1. Der Stadtrat Schaffhausen hat am 11. April 2000 den privaten Quartierplan "Gra­ fenbuckhalde", umfassend den Überbauungs- und Gestaltungsplan, Nutzungs­ plan, Erschliessungsplan sowie die Quartierplanvorschriften, beschlossen. Es hat eine Vorprüfung durch das Baudepartement stattgefunden. Das Resultat wurde dem Stadtrat, bzw. dem Planungsbüro der Stadt Schaffhausen mittels Vorprüfungsbericht vom 17. März 2000 mitgeteilt. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28. April bis 15. Mai 2000. Es sind zwei Ein­ sprachen eingegangen, die am 6. Juni 2000 vom Stadtrat abgewiesen wurden. Gegen diese Abweisung wurden keine Rekurse erhoben. Das Einspracheverfah­ ren ist somit abgeschlossen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2000 ersucht der Stadtrat Schaffhausen um Geneh­ migung des Quartierplanes "Grafenbuckhalde". Aufgrund der Aktenlage konnte die Genehmigung nicht erteilt werden. Deshalb hat das Baudepartement mit Verfügung vom 30. August 2000 die Nichtgenehmi­ gung verfügt. Die Nichtgenehmigung hatte ihren Grund darin, dass die für das Quartierplangebiet vorgesehenen Gebäudeabstände nicht denjenigen der Bau­ ordnung entsprachen. Anlässlich der Vorprüfung wurde der Stadtrat darauf hin­ gewiesen, dass Abweichungen im Quartierplan im Rahmen von Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (Baugesetz) einer Grundlage in der kom­ munalen Bauordnung bedürften. Somit seien die Gebäudeabstände der Bauord­ nung massgebend und diese könnten auch nicht mittels Ausnahmebewilligung verkürzt werden. Am 6. September 2000 fand zwischen Vertretern des Pla­ nungsamtes der Stadt Schaffhausen und dem Planungs- und Naturschutzamt des Kantons Schaffhausen eine Besprechung statt. Anlässlich dieser Bespre-

chung reichte das Planungsbüro der Stadt Schaffhausen die für die Beurteilung der Gebäudeabstände relevanten Grundlagen nach. Aus diesen ergänzten Un­ terlagen war nun aber ersichtlich, dass aufgrund der Hangneigung, welche mehr als 10 % beträgt, der bergseitige Grenzabstand gemäss Art. 22 Abs. 1 der Bauordnung reduziert werden kann. Da der Gebäudeabstand der Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände entspricht, kann nun der bauordnungsgemässe

Gebäudeabstand

gestützt

Ganzen Text zeigen

auf

die

vorerwähnte

Bestimmung bei Hanglagen reduziert werden. Nachdem nun der Stadtrat diese fehlenden Unterlagen nachreichte, kann ge­ stützt auf diese eine Neubeurteilung des Quartierplanes 11Grafenbuckhalde 11 statt­ finden. II. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baude­ partement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prü­ fung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amts­ stellen befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartier­ plan öffentlich aufgelegt. Im zur Vorprüfung eingereichten Quartierplan war, wie bereits schon er­ wähnt, vorgesehen, dass der Gebäudeabstand durch Ausnahmebewilli­ gungen hätte herabgesetzt werden sollen. Im zur Genehmigung einge­ reichten Quartierplan hat dann der Stadtrat diese Bestimmung gestrichen, jedoch in Art. 2 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften unter der Marginalie "Inhalt des Quartierplans 11 ausgeführt, dass der Quartierplan 11Grafenbuck­ halde 11 aus den Quartierplanvorschriften mit Ausnahmebewilligung des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen für die reduzierten Gebäu­ deabstände bestehe. Nachdem sich nun herausgestellt hat, dass aufgrund der Hangneigung die Gebäudeabstände im Rahmen von Art. 22 der Bau­ ordnung reduziert werden können und die im Quartierplangebiet vorgese­ henen Gebäudeabstände den bauordnungsgemässen Abständen entspre­ chen, wird die vorerwähnte Bestimmung obsolet. Ohne dass der Quartier­ plan eine materielle Änderung erfährt, kann die vorerwähnte Bestimmung ersatzlos gestrichen werden.

111. Demgemäss wird verfügt: 1.

Der vom Stadtrat Schaffhausen am 11. April 2000 beschlossene Quartier­ plan 1 Grafenbuckhalde 11 wird genehmigt. 1

1.1

/lt

Von der Genehmigung ausgeschlossen wird die Bestimmung � Art. 2 Abs. 1 11 der Quartierplan 11 Grafenbuckhalde 11 besteht aus: Quartierplanvor­ schrift (mit Ausnahmebewilligung des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen für die reduzierten Gebäudeabstände".)

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaff­ hausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismit­ tel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

3.

Mitteilung an: -

Stadtrat, 8200 Schaffhausen (einschreiben)

-

Baudepartement

-

Rechtsdienst des Baudepartementes

-

Bauinspektorrat

-

Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten

-

Tiefbauamt

-

Hochbauamt

-

Grundbuchamt

-

EWS, Mühlenstr. 19, 8201 Schaffhausen

- Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Amt für Grundstückschätzungen BAUDEPARTEMENT DES KANTONS FFHAUSEN

r Lenherr Regierungspr · sident - Quartierplan 11 Grafenbuckhalde 11 3-fach

Quartierplanvorschriften

QUARTIERPLAN GRAFENBUCKHALDE Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1. Dez. 1997 und

Art. 58

der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 29. Okt. 1996 erlässt der Stadtrat von Schaffhausen den von den Grundeigentümern erstellten privaten Quartierplan mit folgenden Vorschriften: A. Einleitung Art. 1

Quartierplangebiet

Der Quartierplanperimeter umfasst das Grundstück GB Nr. 3086. Die Perimeterfläche (Nettosiedlungsfläche) beträgt insgesamt 7'092 m2. Zonenzugehörigkeit: Wohnzone Wm Wohnzone Wh Total

5'852 m2 1'240 m2 7'092 m2

Art. 2 1

-

Inhalt des Quartierplans

Der Quartierplan Grafenbuckhalde besteht aus: Quartierplanvorschriften Erschliessungsplan (Strassen, Zufahrten Parkierung, Werkleitungen) Nutzungsplan mit Art und Mass der baulichen Nutzung Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Gestaltungsbaulinien, Geschosszahlen, max. Gebäudehöhen, Ausnützung, Dachformen Umgebungsgestaltungsplan mit Lage der Fusswege, Spielflächen, Spielwiesen, Kleinkinderspielplätze, Bepflanzungsvorschriften und Containerstandplätze Lärmschutzgutachten Modell

2 Die Pläne sind im Massstab 1:500 auszuarbeiten 3 Der Umgebungsgestaltungsplan mit den Bepflanzungsvorschriften kann nachgereicht werden, spätestens jedoch vor Baubeginn der ersten Etappe.

Art. 3 Planungsziel

1 Der Quartierplan bezweckt, das Planungsgebiet - zweckmässig und wirtschaftlich zu erschliessen - entsprechend der Lage und unter Berücksichtigung des erwünschten Siedlungs- und Bebauungscharakters zweckmässig zu überbauen und haushälterisch zu nutzen - nach ökologischen Grundsätzen zu bepflanzen und zu bewirtschaften - so zu überbauen, dass gute Voraussetzungen für eine passive Energienutzung geschaffen werden 2 Angestrebt wird ein ruhiges, stark durchgrüntes Wohnquartier mit hohem Wohnwert und überdurchschnittlicher architektonischer Gestaltung.

Art. 4 Lärmschutz

Im ganzen Quartierplangebiet sind die Immissionsgrenzwerte nach LSV einzuhalten. Die erforderlichen Nachweise werden mit einem Lärmschutzgutachten erbracht. Dieses ist integrierender Bestandteil des Quartierplans. 1

B. Nutzungsvorschriften

Art. 5 Baudichte

1 Gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauO wird die Ausnützungsziffer in der Zone Wm auf 0.60 und in der Zone Wh auf 0.75 erhöht. Damit ergibt sich eine zulässige Bruttogeschossfläche von 4'441 m2. * 2 Der Bonus gemäss Art. 26 Abs. 5 BauO ist zusätzlich anrechenbar.

Art. 6 Nutzungsweise

Im Quartierplangebiet sind neben Wohnungen auch Büros und gewerbliche Anlagen im Sinne von Art. 44 BauO zugelassen. Die Details richten sich nach den Angaben im Nutzungsplan. C. Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 7 Gesamtwirkung

Alle Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung sind in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute und harmonische Gesamtwirkung im Sinne des bestehenden Quartier- und Landschaftsbildes erzielt wird.

Art. 8 Stellung der Bauten

1 Die Stellung und Grösse der Bauten werden im Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Gestaltungsbaulinien festgelegt. Die Gestaltungsbaulinien bezeichnen die Baufluchten, die zur Erreichung des erwünschten Siedlungsbildes maximal zulässig sind. 2 Ausserhalb der Gestaltungsbaulinien dürfen nur An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 24 BauO sowie vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Art. 23 BauO angeordnet werden. 3 -

Im Überbauungs- und Gestaltungsplan werden eingetragen: Gestaltungsbaulinien Wohnen gestrichelt rot Gestaltungsbaulinien Wohnen/Büro gestrichelt rot Gestaltungsbaulinien Parkierung unterirdisch strich-punkt-strich grün

Art. 9 Geschosszahl

Gestützt auf Art. 41 Abs. 2 BauO werden höchstens 5 Vollgeschosse zugelassen. Die genauen Geschosszahlen sind im Überbauungs- und Gestaltungsplan ersichtlich.

Art. 10 Gebäudeabstände

1 Die Gebäudeabstände werden im Überbauungs- und Gestaltungsplan festgelegt. 2 Gegenüber der unterirdischen Einstellhalle müssen die Gebäudeabstände nicht eingehalten werden. *Gemäss Bauordnung vom 10. Mai 2005 (BauO) wurden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben (Art. 77 Abs. 2 BauO). Bezüglich Ausnutzung und Höhe gelten die Bestimmungen der Bauordnung zu den entsprechenden Zonen. Mehrausnützung und –höhe gegenüber der Regelbauweise werden gewährt, sofern die Anforderungen von Art. 64b BauO (bessere städtebauliche und architektonische Lösung) erfüllt sind. Dies wird projektspezifisch durch die Stadtbildkommission geprüft und vom Stadtrat im Rahmen des baurechtlichen Entscheides entschieden. 2

Art. 11 Dachform, Dachneigung

Dachform und Dachneigung der einzelnen Gebäude werden im Überbauungs- und Gestaltungsplan festgelegt. Flachdächer allfälliger Attikageschosse sind zu begrünen; ebenso die übrigen Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassen dienen.

Art. 12 Materialwahl, Farbgebung

1 Materialwahl und Farbgebung haben auf dem ganzen Grundstück nach einem einheitlichen Konzept zu erfolgen. 2 Die äussere Farbgebung wird im Rahmen des Baubewilligungs- und Baukontrollverfahrens in Zusammenarbeit mit dem städtischen Hochbauamt festgelegt. 3 Sonnenkollektoren sind möglich und erwünscht. Sie sind aber soweit wie möglich ins Bauwerk zu integrieren. D. Erschliessung

37 weitere Artikel

Art. 13 Grundsätze

Das Quartierplangebiet gilt als erschlossen. Alle Wege und Zufahrten sind private Anlagen.

Art. 14 Autoabstellplätze

1 Es gilt die Verordnung des Grossen Stadtrates über die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatzverordnung PPVO) vom 5. 6. 1990. 2 Das ganze Quartierplangebiet gilt als übriges Gebiet mit öffentlichem Verkehr gemäss Art. 11 PPVO, das heisst, es gilt die um 20 % reduzierte Zahl der Pflichtplätze. 3 Pro 6 Wohnungen ist ein Besucherparkplatz im Freien anzuordnen. Die übrigen Besucherparkplätze gemäss Art. 14 PPVO können unterirdisch angelegt werden, sofern sie frei zugänglich sind. Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen und dürfen nicht vermietet oder anderweitig belegt werden. 4 Für die Mitbenützung von GB Nr. 5311 zur Erstellung von Garagen und Abstellplätzen ist beim Eigentümer sowie beim Baurechtsnehmer eine Bewilligung einzuholen.

Art. 15 Kehricht

Es sind auf privatem Grund und nach Rücksprache mit dem städtischen Tiefbauamt geeignete Standplätze für Container vorzusehen. Die genauen Standplätze sind im Umgebungsgestaltungsplan festgelegt.

Art. 16 Antennen

1 Es gilt die Antennenverordnung des Grossen Stadtrates vom 27. 4. 1976. 2 Parabolantennen werden bewilligt, soweit sie nicht an exponierter Lage störend in Erscheinung treten.

3

Art. 17 Entwässerung

1 Das Quartierplangebiet wird im Trennsystem entwässert nach Massgabe des Erschliessungsplans. 2 Das anfallende Meteorwasser ist auf privatem Grund versickern zu lassen. Über die Versickerungsmöglickeiten ist im Zuge der Aushubarbeiten und im Einvernehmen mit dem städtischen Tiefbauamt zu entscheiden.

E. Umgebungsgestaltung

Art. 18 Umgebungsgestaltungsplan

1 Der Umgebungsgestaltungsplan legt die Wege, Kleinkinderspielplätze, Spielwiesen, Containerstandplätze und die Besucherparkplätze fest. 2 Im übrigen regelt der Umgebungsgestaltungsplan die genaue Ausformung der gesamten Aussenräume im Sinne der Planungsziele gemäss Art. 3 mit der Grundbepflanzung und den Bepflanzungsvorschriften. Mit den Bepflanzungsvorschriften werden die weiteren Einzelheiten betreffend Baumund Pflanzenarten, Näherpflanzrechte, Unterhalt, Finanzierung und dergleichen geregelt.

Art. 19 Bepflanzung, Grundsätze

1 Die Bepflanzung innerhalb des Quartierplangebietes hat sich nach den folgenden Grundsätzen zu richten: - für die Grundbepflanzung gemäss Umgebungsgestaltungsplan dürfen nur einheimische und standortgemässe Pflanzen verwendet werden - Stützmauern und ähnliche Kunstbauten sind wo möglich mit winterharten, immergrünen Hängeoder Kletterpflanzen zu begrünen - es ist eine umweltfreundliche Pflege anzustreben - für die Bepflanzung und deren Pflege ist der jeweilige Grundeigentümer zuständig - zur Sicherstellung einer angemessenen Begrünung darf der Grünflächenanteil nicht kleiner sein als 50 %, d.h. mindestens die Hälfte der nicht überbauten Grundstücksfläche muss begrünt sein - die Grundzüge und wesentlichen Elemente der Bepflanzung einschliesslich der Spielplätze und -wiesen sind im Umgebungsgestaltungsplan dargestellt - die für die Bepflanzung gemäss Umgebungsgestaltungsplan allfällig erforderlichen Näherpflanzrechte sind mittels Dienstbarkeitsverträgen zu regeln 2 Bei einer Abparzellierung verzichten die Eigentümer gegenseitig auf die Einhaltung der Grenzabstände gemäss EG ZGB. F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 20 Energie, Grundsatz

1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BauO werden die Zielwerte der SIA-Empfehlung 380/1 "Energie im Hochbau" sowie die SIA-Norm 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau" als verbindlich erklärt. 2 Für das ganze Gebiet wird eine solare Warmwasservorwärmung empfohlen. 3 Es gilt die kantonale Energiehaushaltsverordnung, wonach ein möglichst geringer Energieverbrauch anzustreben ist.

4

Art. 21 Spielplätze

Die Spielplätze, Spielwiesen und Kleinkinderspielplätze sind im Rahmen des Umgebungsgestaltungsplanes festzulegen gemäss Art. 29 Abs. 1 BauO.

Art. 22 behindertengerechtes Bauen

10 % der Wohnungen sind nach den Richtlinien des CRB für behindertengerechtes Bauen zu konzipieren.

Art. 23 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan ist für das Grundstück GB Nr. 3086 im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 24 Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons Schaffhausen in Kraft.

Als privater Quartierplan im Sinne von Art. 58 der Bauordnung von den Grundeigentümern genehmigt am 29.03.2000 Vom Stadtrat genehmigt am 11.04.2000 Öffentliche Planauflage vom 26.04. bis 15.05.2000 Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen genehmigt am 26.09.2000

5

Heinz Ulmer, Arch.HTL Renato Zarotti, dipl.Arch.ETH Rheinstrasse 40 8200 Schaffhausen Tel 050 630 05 60 Fax 052 630 05 61 e-mail [email protected]

QUARTIERPLAN GRAFENBUCKHALDE

ALS PRIVATEN QUARTIERPLAN IM SINNE VON ART. 58 DE AUORDNUNG VON DEN GRUNDEIGENT .. ERN ENEHMIGT AM:

29.3.2000

�0A� VOM STADTRAT GENEHMIGT AM:

DER,�ENT:

,1,r.1P.7o,,:,

ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM .

/a�c/UJ

DER STADTSCHREIBER:

:J.{. A;(/( ....

VOM BAUDEPARTEMENT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN GENEHMIGT AM:

BIS ..

QUARTIERPLAN GRAFENBUCKHALDE Gestützt auf Art. 17 und 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 1. Dez. 1997 und Art. 58 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 29. Okt. 1996 erlässt der Stadtrat von Schaffhausen den von den Grundeigentümern erstellten privaten Quartierplan mit folgenden Vorschriften: A. Einleitung

Art. 1 Quartierplangebiet

Der Quartierplanperimeter umfasst das Grundstück GB Nr. 3086. Die Perimeterfläche (Net­ tosiedlungsfläche) beträgt insgesamt 7'092 m2. Zonenzugehörigkeit: 5'852 m2 WohnzoneWm WohnzoneWh 1'240 m2 7'092 m2 Total

Art. 2 1

Inhalt des Quartierplans

Der Quartierplan Grafenbuckhalde besteht aus: Quartierplanvorschriften ·mit Ausnahmebewilligung des BaudeparteA'lentes des Kantons P 1�· h, 2 6. 9. 00 -Sel=taffhat:lsen füFaie-reef.t:trieflen GebäudeabständeErschliessungsplan (Strassen, Zufahrten Parkierung, Werkleitungen) Nutzungsplan mit Art und Mass der baulichen Nutzung Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Gestaltungsbaulinien, Geschosszahlen, max. Gebäudehöhen, Ausnützung, Dachformen Umgebungsgestaltungsplan mit Lage der Fusswege, Spielflächen, Spielwiesen, Klein­ kinderspielplätze, Bepflan,zungsvorschriften und Containerstandplätze Lärmschutzgutachten Modell

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2

Die Pläne sind im Massstab 1 : 500 auszuarbeiten

3 Der Umgebungsgestaltungsplan mit den Bepflanzungsvorschriften kann nachgereicht werden, spätestens jedoch mit dem Baugesuch der ersten Etappe.

Art. 3 1

Planungsziel

Der Quartierplan bezweckt, das Planungsgebiet zweckmässig und wirtschaftlich zu erschliessen entsprechend der Lage und unter Berücksichtigung des erwünschten Siedlungs- und Bebauungscharakters zweckmässig zu überbauen und haushälterisch zu nutzen nach ökologischen Grundsätzen zu bepflanzen und zu bewirtschaften so zu überbauen, dass gute Voraussetzungen für eine passive Energienutzung ge­ schaffen werden

2 Angestrebt wird ein ruhiges, stark durchgrüntesWohnquartier mit hohem Wohnwert und überdurchschnittlicher architektonischer Gestaltung.

2

Lärmschutz

Art. 4

Im ganzen Quartierplangebiet sind die Immissionsgrenzwerte nach LSV einzuhalten. Die erforderlichen Nachweise werden mit einem Lärmschutzgutachten erbracht. Dieses ist inte­ grierender Bestandteil des Quartierplans. B. Nutzungsvorschriften Baudichte

Art. 5

1 Gestützt auf Art. 40 Abs. 3 BauO wird die Ausnützungsziffer in der Zone Wm auf 0.60 und in der Zone Wh auf 0.75 erhöht. Damit ergibt sich eine zulässige Bruttogeschossfläche von 4'441 m2. 2

Der Bonus gemäss Art. 26 Abs. 5 BauO ist zusätzlich anrechenbar.

Art. 6 Nutzungsweise

Im Quartierplangebiet sind nebenWohnungen auch Büros und gewerbliche Anlagen im Sin­ ne von Art. 44 BauO zugelassen. Die Details richten sich nach den Angaben im Nutzungs­ plan. C. Bau- und Gestaltungsvorschriften

Art. 7 Gesamtwirkung

Alle Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung sind in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute und harmonische Gesamtwirkung im Sinne des bestehenden Quartier- und Landschaftsbildes erzielt wird.

Art. 8 Stellung der Bauten

1 Die Stellung und Grösse der Bauten werden im Überbauungs- und Gestaltungsplan mit Gestaltungsbaulinien festgelegt. Die Gestaltungsbaulinien bezeichnen die Baufluchten, die zur Erreichung des erwünschten Siedlungsbildes maximal zulässig sind. 2 Ausserhalb der Gestaltungsbaulinien dürfen nur An- und Nebenbauten im Sinne von Art. 24 BauO sowie vorspringende Gebäudeteile im Sinne von Art. 23 BauO angeordnet werden. 3

Im Überbauungs- und Gestaltungsplan werden eingetragen: gestrichelt rot GestaltungsbaulinienWohnen GestaltungsbaulinienWohnen/Büro gestrichelt rot Gestaltungsbaulinien Parkierung unterirdisch strich-punkt-strich grün

Art. 9 Geschosszahl

3

Gestützt auf Art. 4 1 Abs. 2 BauO werden höchstens 5 Vollgeschosse zugelassen. Die ge­ nauen Geschosszahlen sind im Überbauungs- und Gestaltungsplan ersichtlich.

Art. 10 1

Gebäudeabstände

Die Gebäudeabstände werden im Überbauungs- und Gestaltungsplan festgelegt.

2

Gegenüber der unterirdischen Einstellhalle müssen die Gebäudeabstände nicht einge­ halten werden.

Art. 11 Dachform, Dachneigung

Dachform und Dachneigung der einzelnen Gebäude werden im Überbauungs- und Gestal­ tungsplan festgelegt. Flachdächer allfälliger Attikageschosse sind zu begrünen; ebenso die übrigen Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassen dienen.

Art. 12 Materialwahl, Farbgebung

1 Materialwahl und Farbgebung haben auf dem ganzen Grundstück nach einem einheitli­ chen Konzept zu erfolgen.

2

Die äussere Farbgebung wird im Rahmen des Baubewilligungs- und Baukontrollverfah­ rens in Zusammenarbeit mit dem städtischen Hochbauamt festgelegt.

3 Sonnenkollektoren sind möglich und erwünscht. Sie sind aber soweit wie möglich ins Bauwerk zu integrieren. D. Erschliessung

Art. 13 Grundsätze

Das Quartierplangebiet gilt als erschlossen. AlleWege und Zufahrten sind private Anlagen.

Art. 14 Autoabstellplätze

1 Es gilt die Verordnung des Grassen Stadtrates über die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatzverordnung PPVO) vom 5. 6. 1990. 2 Das ganze Quartierplangebiet gilt als übriges Gebiet mit öffentlichem Verkehr gemäss

Art. 11

PPVO, das heisst, es gilt die um 20 % reduzierte Zahl der Pflichtplätze. 3 Pro 6 Wohnungen ist ein Besucherparkplatz im Freien anzuordnen. Die übrigen Besu­ cherparkplätze gemäss Art. 14 PPVO können unterirdisch angelegt werden, sofern sie frei zugänglich sind. Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen und dürfen nicht ver­ mietet oder anderweitig belegt werden. 4 Für die Mitbenützung von GB Nr. 5311 zur Erstellung von Garagen und Abstellplätzen ist beim Eigentümer sowie beim Baurechtsnehmer eine Bewilligung einzuholen.

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Art. 15 Kehricht

Es sind auf privatem Grund und nach Rücksprache mit dem städtischen Tiefbauamt geeig­ nete Standplätze für Container vorzusehen. Die genauen Standplätze sind im Umgebungs­ gestaltungsplan festgelegt.

Art. 16 1

Antennen

Es gilt die Antennenverordnung des Grossen Stadtrates vom 27. 4. 1976.

2 Parabolantennen werden bewilligt, soweit sie nicht an exponierter Lage störend in Erscheinung treten.

Art. 17 Entwässerung

1 Das Quartierplangebiet wird im Trennsystem entwässert nach Massgabe des Erschliessungsplans. 2 Das anfallende Meteorwasser ist auf privatem Grund versickern zu lassen. Über die Versickerungsmöglickeiten ist im Zuge der Aushubarbeiten und im Einvernehmen mit dem städtischen Tiefbauamt zu entscheiden.

E. Umgebungsgestaltung

Art. 18 Umgebungsgestaltungsplan

1 Der Umgebungsgestaltungsplan legt die Wege, Kleinkinderspielplätze, Spielwiesen, Containerstandplätze und die Besucherparkplätze fest. 2 Im übrigen regelt der Umgebungsgestaltungsplan die genaue Ausformung der gesamten Aussenräume im Sinne der Planungsziele gemäss Art. 3 mit der Grundbepflanzung und den Bepflanzungsvorschriften. Mit den Bepflanzungsvorschriften werden die weiteren Einzelhei­ ten betreffend Baum- und Pflanzenarten, Näherpflanzrechte, Unterhalt, Finanzierung und dergleichen geregelt.

Art. 19 Bepflanzung, Grundsätze

1 Die Bepflanzung innerhalb des Quartierplangebietes hat sich nach den folgenden Grundsätzen zu richten: für die Grundbepflanzung gemäss Umgebungsgestaltungsplan dürfen nur einheimische und standortgemässe Pflanzen verwendet werden Stützmauern und ähnliche Kunstbauten sind wo möglich mit winterharten, immergrünen Hänge- oder Kletterpflanzen zu begrünen es ist eine umweltfreundliche Pflege anzustreben für die Bepflanzung und deren Pflege ist der jeweilige Grundeigentümer zuständig

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zur Sicherstellung einer angemessenen Begrünung darf der Grünflächenanteil nicht kleiner sein als 50 %, d.h. mindestens die Hälfte der nicht überbauten Grundstücksfläche muss begrünt sein die Grundzüge und wesentlichen Elemente der Bepflanzung einschliesslich der Spiel­ plätze und -wiesen sind im Umgebungsgestaltungsplan dargestellt die für die Bepflanzung gemäss Umgebungsgestaltungsplan allfällig erforderlichen Nä­ herpflanzrechte sind mittels Dienstbarkeitsverträgen zu regeln

2

Bei einer Abparzellierung verzichten die Eigentümer gegenseitig auf die Einhaltung der Grenzabstände gemäss EG ZGB.

F. Verschiedene Bestimmungen

Art. 20 Energie, Grundsatz

1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 BauO werden die Zielwerte der SIA-Empfehlung 380/1 "Ener­ gie im Hochbau" sowie die SIA-Norm 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau" als verbindlich erklärt.

2

Für das ganze Gebiet wird eine solare Warmwasservorwärmung empfohlen.

3 Es gilt die kantonale Energiehaushalt-Verordnung, wonach ein möglichst geringer Ener­ gieverbrauch anzustreben ist.

Art. 21 Spielplätze

Die Spielplätze, Spielwiesen und Kleinkinderspielplätze sind im Rahmen des Umgebungsge­ staltungsplanes festzulegen gemäss Art. 29 Abs. 1 BauO.

Art. 22 behindertengerechtes Bauen

1 O % der Wohnungen sind nach den Richtlinien des CRB für behindertengerechtes Bauen zu konzipieren.

Art. 23 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan ist für das Grundstück GB Nr. 3086 im Grundbuch anmerken zu lassen.

Art. 24 Inkrafttreten

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons Schaff­ hausen in Kraft.

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