QP SHA Geisshof
Plan d'utilisaziun spezial · Schaffhausen
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- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Schaffhausen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. BD
- Decidì
- 09-06-2004
- En vigur dapi
- 09-06-2004
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Kanton Schaffhausen Baudepartement Regierungsgebäude CH-8200 Schaffhausen www.sh.i::h
Schaffhausen, Privater Quartier plan "Geisshof'; Genehmigung
Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]
Schaffhausen,9.Juni2004
Verfügung 1. Der Stadtrat hat am 11. November2003 den privaten Quartierplan "Geisshof',umfassend den Nutzungs- und Baulinienplan, den Überbauungsrichtplan, den Niveauplan, den Um gebungsgestaltungsplan und den Erschliessungsplan sowie die Quartierplanvorschriften beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 14. November bis 3. Dezember 2003. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 13. November 2003 benachrichtigt. Es sind zwei Einsprachen eingegangen, die jedoch auf gütlichem Wege mittels Vereinbarung erledigt werden konnten. Die infolge der Vereinbarungen vor genommenen Korrekturen am Quartierplan wurden mit Beschluss des Stadtrates vom 27. April2004 genehmigt. Mit Schreiben vom 29. April 2004 ersucht der Stadtrat um Genehmigung des Quartierpla· nes "Geisshof'.
II.
1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Bauge. setz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. tm Ge nehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung lediglich auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrau ten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die formelle Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan "Geisshof' rechtmässig zu stande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Stadtrat wurde der Quartier plan öffentlich aufgelegt. Die gegen den Quartierplan vorgebrachten Rügen wurden durch Rückzug erledigt. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit aus formellen Gründen erteilt werden.
3. Das Quartierplangebiet umfasst die beiden Parzellen GB Nrn. 3244 und 3248 mit einer Gesamtfläche von 25'234. m2 • Die strassenmässige Erschliessung, welche als zweck mässig zu bezeichnen ist, erfolgt von der Geissbergstrasse aus. Die beiden Grundstücke liegen in der Zone Wm. Im Rahmen eines Quartierplans kann die geltende Ausnützungsziffer in der Zone Wm von 0.55 auf 0.60 erhöht werden (Art. 40 Abs. 3 der Bauordnung für die Stadt Schaffhausen vom 29. Oktober 1996; BauO). Der Ausnützungsbonus von 0.05 wurde vorliegend praktisch beansprucht (Ausnüt zungsziffer des Quartierplangebietes 0.59). Demzufolge ist Art. 40 Abs. 3 BauO ein gehalten. Die maximal zulässige Geschosszahl, welche im Rahmen eines Quartier plans in der Zone Wm zulässig ist, wird auf der Parzelle GB. Nr. 3248 nicht überschrit ten (Art. 41 Abs. 2 BauO). Künftige Fragen, beispielsweise ob allenfalls durch konkrete Bauvorhaben oder durch Parzellierungen oder Ausnützungstransporte usw. im Quartierplangebiet Widersprüche zu kommunalen oder kantonalen Bauvorschriften entstehen können, sind in den jewei ligen Baubewilligungsverfahren zu beurteilen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann die Genehmigung für den Quartier plan Geissberg erteilt werden.
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III. Demgemäss wird v e rfü g t: 1. Der vom Stadtrat Schaffhausen am 11. November 2003 und am 27. April 2004 beschlos sene private Quartierplan "Geisshof', umfassend den Nutzungs- und Baulinienplan, den Überbauungsrichtplan, den Niveauplan, · den Umgebungsgestaltungsplan, den Erschlies sungsplan sowie die Quartierplanvorschriften, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt 2. Mitteilung an: - Stadtrat, 8200 Schaffhausen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - EWS, Mühlenstrasse 19, 8200 Schaffhausen - Hochbauamt - Rechtsdienst des Baudepartementes - Vermessungsamt - Tiefbauamt
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- Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzung - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz ent s Schaffhausen eher
Regierungsrat
Quartierplan "Geisshof' (5-fach)
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Quartierplanvorschriften
STADT SCHAFFHAUSEN
QUARTIERPLAN GEISSHOF (MODELLSCHREINEREI) ALS PRIVATER QUARTIERPLAN im Sinne von Art. 58 der Bauordnung
IGENTÜMERIN BESCHLOSSEN AM ��� j �0.2003 / 16.0i:'--
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VOM STADTRAT GENEHMIGT AM -2 2. lpr� 288+-
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Namens des Stadtrates Stadtpräsident:
Der Stadtschreiber:
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vom 14.11.2003
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ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE
VOM BAUDEPARTEMENT DES KANTONS SCHAFFHAUSEN GENEHMIGT IM SINNE DER VERFÜGUNG VOM 9. 6 .o'I
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Privater Quartierplan "Geisshof (Modellschreinerei)" Gestützt auf Art. 17 u. 18 des Baugesetzes für den Kanton Schaffhausen vom 01.12.1997 (BauG) und Art. 57 u. 58 der Bauordnung der Stadt Schaffhausen vom 29.10.1996 (BauO) erlässt der Stadtrat auf Antrag der Grundeigentümerin den Quartierplan "Geisshof (Modellschreinerei)" mit folgenden besonderen Bauvorschriften:
A. Einleitung
Art. 1 Geltungsbereich
1. Das Quartierplangebiet "Geisshof" liegt im Geissbergquartier, an der Weinsteig und Geissbergstrasse. Es umfasst die beiden Grundstücke GB Nr. 3244 und GB Nr. 3248 mit einer Fläche von zusammen 25'234 m². 2. Das gesamte Quartierplangebiet liegt in der Wohnzone Wm, mit einer zulässigen Ausnützungsziffer von 0.55. 3. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für das gesamte Quartierplangebiet. Soweit keine abweichenden Regelungen festgelegt sind, gelten die Vorschriften der Bauordnung der Stadt Schaffhausen sowie die weiteren massgebenden kommunalen und übergeordneten Vor-schriften.
Art. 2 Inhalt
1. Der Quartierplan "Geisshof" besteht aus: a. zu genehmigenden Dokumenten: - Quartierplanvorschriften - Nutzungs- und Baulinienplan - Erschliessungsplan - Niveauplan - Umgebungsgestaltungsplan b. Grundlagen und Erläuterungen zu den Genehmigungsdokumenten: - Erläuterungsbericht - Überbauungsrichtplan
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Art. 3 Planungsziel
Der Quartierplan bezweckt: - eine zweckmässige und wirtschaftliche Erschliessung des Quartierplangebietes unter Berücksichtigung der haushälterischen Bodennutzung - eine städtebaulich gut gestaltete und qualitativ hochstehende Überbauung unter Wahrung der topographischen Struktur und der landschaftlichen Eigenheiten des Gebietes - das Entstehen eines eigenständigen und ruhigen Quartiers mit hohem Wohnwert, welches in harmonischer Beziehung zur näheren und weiteren Umgebung steht - eine gute, nach ökologischen Grundsätzen gestaltete Durchgrünung des Quartierplangebietes - die Schaffung von guten Voraussetzungen für eine passive Energienutzung und einen insgesamt geringen Energiebedarf
B. Quartierplan
Art. 4 Quartierplan
1. Der Quartierplan legt die wesentlichsten Erschliessungsbedingungen fest und umfasst: - die Bezeichnung des Perimeters - die Feinerschliessung (Ringstrasse) - die Fusswegverbindungen, welche durch Parzellenausscheidungen und Dienstbarkeiten definiert werden - die Werkleitungen der Groberschliessung - die Baulinien
C. Nutzungsplan und Teilgebiete
Art. 5 Teilgebiete und
Baudichte
1. Das Quartierplangebiet wird durch den Nutzungs- und Baulinienplan in vier verschiedene Teilgebiete M, E, R1 und R2 unterteilt, für welche spezifische Bau-, Nutzungs- und Ausnützungsvorschriften gelten. 2. Für die einzelnen Teilgebiete gilt folgende Ausnützung: Teilgebiet M E R1 R2 Total
Nettobaufläche NBF 8'704 m2 3'492 m2 5'758 m2 4'889 m2 22'848 m2
Ausnützungsziffer 0.80 0.35 0.50 0.50 0.59
Bruttogeschossfläche BGF 6'963 m2 1'222 m2 2'879 m2 2'445 m2 13'509 m2
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3. Zusätzlich anrechenbar ist der Bonus für unterirdische Einstellplätze gemäss Art. 26, Abs. 5 BauO. 4. Innerhalb des Quartierplanperimeters erfolgt ein Ausnützungstransport zugunsten des Teilgebietes M. 5. Weitere Nutzungstransporte zwischen den Teilgebieten E, R1 und R2 sind zulässig. Die in Abs. 2 festgelegte Ausnützung pro Teilgebiet darf durch solche Nutzungstransporte um max 10 % überschritten werden. Nutzungstransporte sind gemäss Art. 26, Abs. 6 BauO im Grundbuch anmerken zu lassen. 6. Zwecks haushälterischen Umgangs mit dem Boden darf die zulässige Ausnützungsziffer im gesamten Quartierplangebiet um höchstens 20 % unterschritten werden.
Gewerbliche Nutzung
Art. 6
In sämtlichen Teilgebieten sind keine gewerblichen Nutzungen zugelassen.
Art. 7 Teilgebiet E
für freistehende Einfamilienhäuser
Entlang der südöstlichen Hangkante sind 3-4 Einfamilienhäuser vorgesehen. Absicht ist, die Gebäudehöhe zugunsten einer guten Silhouettenwirkung zu beschränken. - 1 Vollgeschoss - Das Dachgeschoss kann eine maximale Kniestockhöhe von 1.40 m aufweisen, die Dachfläche kann durch Quergiebel zu mehr als 10 % durchbrochen werden (das Dachgeschoss gilt gemäss BauO der Stadt Schaffhausen Art. 27 Abs. 3 als Vollgeschoss) - Satteldach - Die südliche Böschung soll weiterhin stark begrünt bleiben. Bauliche Massnahmen sind auf Kleinbauten (Geräteschopf und ähnliche Bauten) und Stützmauern von maximal 1.20 m Höhe zu beschränken
Art. 8 Teilgebiete R1, R2
für freistehende und zusammengebaute Einfamilienhäuser
Die beiden Baufelder R1 und R2 sind für Kleinsiedlungen vorgesehen. Diese sind mittels einheitlicher Gebäudetypologie, einheitlicher Dachformen und abgestimmter Materialisierung zu gestalten. - 2 Vollgeschosse - Satteldach bei einheitlichem Bautyp im ganzen Teilgebiet kann ein begrüntes Flachdach bewilligt werden - Reihenhäuser können durch eingeschossige Zwischenbauten (Garagen, Gartenhallen etc.) verbunden werden
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Art. 9 Teilgebiet M
1. Vorgesehen sind Eigentums- oder Mietwohnungen. Angestrebt wird eifür Mehrfamilienhäuser ne einheitliche Überbauung mit hoher Wohnqualität betreffend Woh-
nungsstandard und Wohnumfeld.
- 4 Vollgeschosse + Attikageschoss mit max. 75 % Bruttogeschossfläche der Vollgeschossfläche - Das Attikageschoss ist gestalterisch deutlich von den übrigen Geschossen abzusetzen - Flachdach, das Attika ist mit einer extensiven Begrünung zu versehen - Die Parkierung hat in einer unterirdischen Einstellhalle zu erfolgen. Diese ist von der Weinsteig her zu erschliessen - Im Rahmen der Umgebungsgestaltung sind an geeigneten Lagen Kinderspielplätze einzurichten 2. Spätestens mit dem ersten Baugesuch ist ein Vorprojekt der gesamten Überbauung einzureichen und der Nachweis für die verlangte gute Überbauungsqualität zu erbringen. Das Vorprojekt ist vom Stadtrat im Sinne eines Vorentscheides gemäss Art. 68 BauG genehmigen zu lassen. Die Stellungnahme der Stadtbildkommission ist zu berücksichtigen.
D. Gestaltungsvorschriften
Art. 10 Gesamtwirkung
Alle Bauten und Anlagen mitsamt deren Umgebung sind in ihren Proportionen und Einzelheiten so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Art. 11
Überbauungsrichtplan Die Überbauung soll dem im Überbauungsrichtplan dargestellten Sied-
lungscharakter entsprechen. Die Stellung der Bauten im Einzelnen ist nicht verbindlich.
Art. 12 Dachform
Dachneigung Materialien
1. Im Interesse einer einheitlichen architektonischen Gesamtwirkung wird die Dachform für jedes Teilgebiet verbindlich festgelegt. 2. Flachdächer sind extensiv zu begrünen. 3. Satteldächer müssen beidseitig gleiche Neigung aufweisen. Die Neigung darf nicht kleiner als 35° und nicht grösser als 45° sein. Es sind Dachvorsprünge von mindestens 50 cm und Ortsvorsprünge von mindestens 30 cm vorzusehen. Als Bedachungsmaterialien werden nur Ziegel und Faserzement- oder Naturschieferplatten zugelassen (keine Wellplatten). Dachflächenfenster werden nur für Nebenräume bis max. 0,5 m² bewilligt. Dachaufbauten müssen gut gestaltet sein.
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4. Sonnenkollektoren sind zulässig, sofern sie die Dachfläche nicht in unzumutbarer Weise unterbrechen und architektonisch gut gestaltet sind.
18 weitere Artikel
Art. 13 Farbgebung
Für die äussere Farbgebung bedarf es der Zustimmung des städtischen Hochbauamtes.
E. Erschliessung
Art. 14 Grundsatz
Strassenhoheit Begegnungszone
1. Die im Quartierplangebiet vorgesehenen Strassen werden an die bestehende Geissbergstrasse als Sammelstrasse angeschlossen. Diese Strassen sind öffentlich und gehen nach dem Bau, inkl. Werkleitungen ins Eigentum der Stadt über. Die Ringstrasse wird als Begegnungszone im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung geplant und signalisiert. Die Detailplanung, welche auch die Fusswege umfasst, bedarf der Genehmigung des Stadtrates.
Fusswege
2. Der Fussweg ist als öffentliche Verbindung vom Forstweg zur Ringstrasse und von da zum Mattenweg und der Finsterwaldstrasse vorgesehen. Er hat eine Breite von 1.50 bzw. 2.00 m aufzuweisen und geht nach dem Ausbau ins Eigentum der Stadt über.
Art. 15 Entwässerung
1. Das Quartierplangebiet wird im Mischsystem entwässert. Die notwendigen Kanalisationen sind im Erschliessungsplan eingezeichnet. 2. Das anfallende Meteorwasser ist nach Möglichkeit auf privatem Grund versickern zu lassen. Über die Versickerungsmöglichkeiten ist im Zuge der Aushubarbeiten im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt zu entscheiden.
Art. 16 Beitragsleistung
Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Strassen und Werkleitungen erfolgt im Sinne der vorzeitigen Erschliessung gemäss Art.59, Abs. 1 u. 2 BauO, sowie Art. 29 BauG.
Art. 17 Baulinien
Die neuen Baulinien sind im Nutzungs- und Baulinienplan rot dargestellt. Alte Baulinien sind mit diesem Verfahren aufzuheben.
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Art. 18 Parkierung
1. Es gilt die Verordnung des Grossen Stadtrates über die Erstellung von privaten Autoabstellplätzen (Parkplatzverordnung, PPVO) vom 05. Juni 1990. Das ganze Quartierplangebiet gilt als übriges Gebiet mit öffentlichem Verkehr gemäss Art.11 PPVO, das heisst es gilt die um 20 % reduzierte Zahl der Pflichtplätze. 2. Im Teilgebiet M ist pro 6 Wohnungen ein Besucherparkplatz im Freien anzuordnen. Die übrigen Besucherparkplätze können unterirdisch angelegt werden, sofern sie frei zugänglich sind. Besucherparkplätze dürfen nicht vermietet oder anderweitig belegt werden, sie sind als solche zu bezeichnen.
Art. 19 Kehricht
Das Entsorgungskonzept für das Quartierplan-Gebiet ist rechtzeitig mit dem städtischen Tiefbauamt festzulegen. Die genauen Standorte und Gestaltung der Sammelstellen auf privatem Grund sind im Umgebungsplan der Baueingabe auszuweisen.
Art. 20 Antennen
1. Sämtliche Bauten sind an die Stadtantenne anzuschliessen. 2. Die notwendigen Durchleitungsrechte für die Stadtantenne sind kostenlos zu gewähren.
F. Energiekonzept
Art. 21 Energiekonzept
1. Die Wärmeerzeugung im Quartierplangebiet hat durch Gasthermen oder Erdwärme zu erfolgen. 2. Im Teilgebiet M ist für die Warmwasseraufbereitung ein Anteil von mindestens 40 % erneuerbarer Energie (Solarenergie) einzusetzen. 3. Die Nutzung von Solarenergie in den Teilgebieten E, R1 und R2 ist erwünscht.
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Art. 22 Wärmedämmung
Der Nachweis des Wärmeschutzes ist im Sinne von § 5, Abs. 1, lit. a der kantonalen Energiehaushaltverordnung EHV als Systemnachweis gemäss SIA-Norm Nr. 380/1 "Thermische Energie im Hochbau", Ausgabe 2001, zu erbringen. Der spezifische Heizenergiebedarf hat die Grenzwerte der genannten SIA-Norm Nr. 380/1 um 20 % zu unterschreiten.
G. Lärmschutz
Art. 23 Lärmschutzmassnahmen
1. Im ganzen Quartierplangebiet sind die Planungswerte für die Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV einzuhalten. Die erforderlichen Nachweise sind bereits mit einem Lärmschutzgutachten erbracht worden. 2. Für Bauteile in einem Streifen von 15.5 m Breite ab Grundstücksgrenze zur Geissbergstrasse sind folgende Lärmschutzmassnahmen vorzusehen: - Teilgebiete R1 + R2 Gegen die Geissbergstrasse sind keine Lüftungsfenster für lärmempfindliche Räume anzuordnen. Lärmempfindliche Räume mit zur Geissbergstrasse orientierten Fenstern bedingen eine weitere Fensterfläche mit den erforderlichen Lüftungsflächen in einer der übrigen Fassadenflächen, wobei der Planungswert am Lüftungsfenster eingehalten werden muss. - Teilgebiet M Analoge Bedingungen wie für Teilgebiete R1 + R2. Die gleichen Bedingungen gelten auch für die rückversetzte Fassade im Loggia-Bereich und zusätzlich sind die Loggia-Decken aller Geschosse mit schallabsorbierendem Material zu verkleiden.
H. Umgebungsgestaltung
Art. 24 Grundsätze
1. Die Bepflanzung und Umgebungsgestaltung hat sich nach folgenden Grundsätzen zu richten: - Die Terraingestaltung hat sich dem natürlichen Verlauf des Geländes unterzuordnen - Für die Grundbepflanzung gemäss Umgebungsgestaltungsplan dürfen im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme nur einheimische und standortgemässe Arten sowie Obstbäume verwendet werden - für Wiesenflächen sind Mischungen mit einheimischen und standortgemässen Kräutern zu verwenden - es ist eine umweltfreundliche Pflege anzustreben
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- für die Bepflanzung und deren Pflege ist der jeweilige Grundeigentümer zuständig - Stützmauern und ähnliche Kunstbauten sind zu begrünen und vorzugsweise als unverfugte Trockenmauern (Kalksteinmauern) anzulegen - Einfriedungen sind möglichst in Form von Grünhecken zu erstellen; Zäune sind mit locker wachsenden Wildgehölzen einzugrünen und für Kleintiere durchlässig zu gestalten - Fassadenbegrünungen sind im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme in die konzeptionellen Ueberlegungen einzubeziehen - Haus- und Garagenvorplätze sind chaussiert oder in Natur-, bzw. Betonsteinpflästerung auszuführen
Art. 25 Umgebungsgestaltungsplan
1. Die im Umgebungsgestaltungsplan bezeichnete Bepflanzung entlang von Strassen und Fusswegen auf öffentlichem Grund erfolgt als Bestandteil der Erschliessung durch den Bauträger. Die Stadt Schaffhausen und die Grundeigentümer verzichten gegenseitig auf das Einhalten der Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG ZGB, sowie auf das Kapprecht nach Art. 687 ZGB. Mit Inkrafttreten des Quartierplans hat der Grundbucheintrag zu erfolgen. Der Unterhalt dieser Bepflanzung ist Sache der Stadt. 2. Die Grundbepflanzung innerhalb der Grundstücke ist ebenfalls im Umgebungsgestaltungsplan bezeichnet. Der genaue Standort des jeweiligen Baumes wird erst nach erfolgter Parzellierung und mit der Baubewilligung festgelegt. Pro Parzelle ist mindestens ein Obstbaum oder kleinkroniger Hochstamm zu setzen. Der Pflanzabstand richtet sich nach Einführungsgesetz ZGB. 3. Für die Bepflanzung innerhalb der privaten Baugrundstücke ist der Bauherr zuständig. Grenzhecken sind mit einheimischen Wildsträuchern auszuführen. 4. Die bestehenden Böschungen sind gut zu durchgrünen, mit einzelnen Grossbäumen gemäss Umgebungsgestaltungsplan zu durchsetzen und als Freihaltebereich oder erweiterten Kinderspielplatz zu betrachten.
Art. 26 Umgebungsplan
1. Mit jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan gem. Merkblatt Referat für Bau + Umwelt, Stadt Schaffhausen einzureichen. 2. Als Grundlage für die Bepflanzung gilt der Umgebungsgestaltungsplan, welcher über die Bepflanzungsart der einzelnen Teilbereiche verbindlich Auskunft gibt. 3. Für die Bepflanzung entlang den Grenzen gemäss Umgebungsgestaltungsplan verzichten die Grundeigentümer gegenseitig auf das Einhalten der Abstandsvorschriften nach Art. 93a des EG ZGB, sowie auf das Kapprecht nach Art. 687 ZGB.
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J. Spielplätze
Art. 27 Grundsatz
1. Gestützt auf Art. 29 der BauO haben die Spielflächen mindestens 1/10 der gesamten Bruttowohnfläche zu betragen.
Anordnung
2. Die Fläche der Begegnungszone wird zu 50% als Spielfläche angerechnet. Die übrigen Spielflächen werden als gemeinsam nutzbare Kinderspielplätze direkt bei den Hausparzellen und die restlich erforderliche Spielfläche im Gebiet M, bzw. angrenzend zum Gebiet M angeordnet.
K. Schlussbestimmungen
Art. 28 Unbedeutende
Abweichungen
Unbedeutende Abweichungen von den Bestimmungen des Quartierplans, die dem Zweck des Quartierplans nicht zuwiderlaufen und keine überwiegenden öffentlichen bzw. privaten Interessen verletzen, können im Rahmen des Baubewilligungsverfahren bewilligt werden.
Art. 29 Anmerkung im
Grundbuch
Der Quartierplan ist für die Grundstücke, für die er Anwendung findet, im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 30 Inkrafttreten
Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft. Der Projektverfasser:
Bürgin Winzeler Partner AG
8200 Schaffhausen