QP SHA Geisshof

Plan d'utilisaziun spezial · Schaffhausen

Document

Numer
w/27/42
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Schaffhausen
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. RR
Decidì
08-06-1953
En vigur dapi
08-06-1953

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Auf Antrag det Baudirekt-i<m wird b e a oh los s e n : '

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Quartierplanvorschriften

STADT SCHAFFHAUSEN Hochbauamt - Planungsbüro - UST - 29. November 1996

Quartierplan "Geisshof" vom 14. März 1953 In Ausführung von Art. 22 des kantonalen Baugesetzes vom 8. September 1936 und auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 2. Oktober 1952 werden für das vom Quartierplan Geisshof umfasste Gebiet, das sich auf die Grundstücke Grundbuch SH No. 1663 und No. 4943 der ehemaligen Liegenschaft "Villa Berg" bezieht, die nachstehend erwähnten Bau- und Niveaulinien und Bauvorschriften aufgestellt: I

Bau- und Niveaulinien Die für die Ueberbauung verbindlichen Baulinien sind im Quartierplan rot bandiert eingetragen und die Niveaulinien durch rote Höhenkoten bezeichnet.

II Bauvorschriften

Art. 1 Strassen-, Kanal- und Leitungsbauten

Die im Quartierplan rot eingetragene Erschliessungsstrasse, einschliesslich der erforderlichen Kanal- und Leitungsbauten, wird mit Beitragsleistung der Grundeigentümer durch die Einwohnergemeinde ausgeführt. Ueber die Höhe der Grundeigentümerbeiträge entscheidet der Stadtrat; eine vertragliche Regelung hierüber, sowie über die Vergebung von Strassenbauarbeiten durch die Grundeigentümer, bleibt vorbehalten.

Art. 2 Ueberbauung, Bauhöhe

Für die Ueberbauung des Quartierplangebietes ist primär die "Ausnützung" bestimmend; sie ist das Verhältnis zwischen der Bruttofläche aller Wohngeschosse und der Grundstückfläche (Summe der durch die Fassaden begrenzten Wohngeschossflächen geteilt durch die Grundstücksfläche einschliesslich Weganlage) und darf nicht mehr als 0.70 betragen * Die im Quartierplan eingetragene Darstellung der projektierten Bauten ist bezüglich ihrer Situierung wegleitend; die angegebene Geschosszahl darf nicht überschritten werden.

Art. 3 Bauart

Im Quartierplan sind nur Bauten mit nicht brennbaren Umfassungsmauern zulässig. Die Dächer sind mit engobierten Ziegeln zu decken und als einfache Satteldächer mit gleicher Neigung auszubauen. Die äussere farbige Gestaltung der Fassaden, wie auch die baukörperlichen Einzelheiten, sind nach einheitlichen Gesichtspunkten durchzuführen.

Art. 4 Dachausbau, Höhenlage des Erdgeschosses

In den Dachgeschossen ist nur der Einbau von Giebelzimmern zulässig. Der Erdgeschossfussboden aller Bauten darf nicht höher als 0.80 m über der Niveaulinie liegen. *Gemäss Bauordnung vom 10. Mai 2005 (BauO) wurden alle ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben (Art. 77 Abs. 2 BauO). Bezüglich Ausnutzung und Höhe gelten die Bestimmungen der Bauordnung zu den entsprechenden Zonen. Mehrausnützung und –höhe gegenüber der Regelbauweise werden gewährt, sofern die Anforderungen von Art. 64b BauO (bessere städtebauliche und architektonische Lösung) erfüllt sind. Dies wird projektspezifisch durch die Stadtbildkommission geprüft und vom Stadtrat im Rahmen des baurechtlichen Entscheides entschieden.

Art. 5 Einfriedungen, Schutz des Baumbestandes

Wenn die einzelnen Bauparzellen eingefriedigt werden, so hat dies zur Erzielung einer ruhigen Gesamtwirkung in einheitlicher Form und nach vorheriger Verständigung mit der Städt. Bauverwaltung zu geschehen. Der bestehende Baumbestand ist zu schützen. Allfällige notwendige Lichtungen dürfen nur mit Zustimmung der Bauverwaltung vorgenommen werden. Im Quartiergebiet sind ausreichende Kinderspielplätze anzulegen.

Art. 6 Gewerbe

Im Quartierplangebiet sind, mit Ausnahme des Wohnblockes längs der Weinsteig und des fünfgeschossigen Gebäudes, weder Ladengeschäfte noch gewerbliche Betriebe zulässig.

Art. 7 Ergänzung des Quartierplans

Sollte die Villa "Berg" niedergelegt und auf deren Areal Neubauten errichtet werden, so behält sich der Stadtrat eine diesbezügliche Ergänzung des Quartierplanes und seiner Bauvorschriften vor.

Art. 8 Ausnahmen

Wo es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Stadtrat unwesentliche Abweichungen vom Quartierplan und den Bauvorschriften gestatten.

Art. 9 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan ist samt den besonderen Bauvorschriften gemäss Art. 78 des Baugesetzes vom 8. September 1936 für die betreffenden Grundstücke im Grundbuch anzumerken.

Art. 10 Strafbestimmungen

Uebertretungen des Quartierplans oder der Bauvorschriften werden gemäss den Strafbestimmungen des Baugesetzes geahndet.

**************************************************** Vom Stadtrat genehmigt:

14. März 1953

Öffentliche Auflage:

18. 03. - 16. 04. 1953

Vom Regierungsrat genehmigt:

08. Juni 1953

I

Abschrift STADT SCHAFFHAUSEN Hochbauamt - Planungsbüro - UST - 29. November 1996

Quartierplan "Geisshof' vom 14. März 1953 In Ausführung von Art. 22 des kantonalen Baugesetzes vom 8. September 1936 und auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 2. Oktober 1952 werden für das vom Quartierplan Geisshof umfasste Gebiet, das sich auf die Grundstücke Grundbuch SH No. 1663 und No. 4943 der ehemaligen Liegenschaft "Villa Berg" bezieht, die nachstehend erwähnten Bau- und Niveaulinien und Bauvorschriften aufgestellt:

Bau- und Niveaulinien Die für die Ueberbauung verbindlichen Baulinien sind im Quartierplan rot bandiert eingetragen und die Niveaulinien durch rote Höhenkoten bezeichnet.

II Bauvorschriften

Art. 1 Strassen-. Kanal- und Leitungsbauten

Dlo Im Quartierplan rot eingetragene Erschliessungsstrasse, einschliesslich der erforder­ llc11on Kanal- und Leitungsbauten, wird mit Beitragsleistung der Grundeigentümer durch dlo Einwohnergemeinde ausgeführt. Uobor die Höhe der Grundeigentümerbeiträge entscheidet der Stadtrat; eine vertragliche Hogelung hierüber, sowie über die Vergebung von Strassenbauarbeiten durch die Grund­ Ol(JontUmer, bleibt vorbehalten.

Arl. 2

Ueberbauung, Bauhöhe

l"llr die Ueberbauung des Quartierplangebietes ist primär die "Ausnützung" bestimmend; lo Ist das Verhältnis zwischen der Bruttofläche aller Wohngeschosse und der Grund•tOckfläche (Summe der durch die Fassaden begrenzten Wohngeschossflächen geteilt durch die Grundstücksfläche einschliesslich Weganlage) und darf nicht mehr als 0.70 hotragen. Olo Im Quartierplan eingetragene Darstellung der projektierten Bauten ist bezüglich ihrer Sltulerung wegleitend; die angegebene Geschosszahl darf nicht überschritten werden.

Art. 3 Bauart

Im Quartierplan sind nur Bauten mit nicht brennbaren Umfassungsmauern zulässig. Olo Dächer sind mit engobierten Ziegeln zu decken und als einfache Satteldächer mit glolcher Neigung auszubauen. Die äussere farbige Gestattung der Fassaden, wie auch die baukörperlichen Einzelhei­ ten, sind nach einheitlichen Gesichtspunkten durchzuführen.

10 weitere Artikel

Art. 4 Dachausbau, Höhenlage des Erdgeschosses

In den Dachgeschossen ist nur der Einbau von Giebelzimmern zulässig. Der Erdgeschossfussboden aller Bauten darf nicht höher als 0.80 m über der Niveaulinie liegen.

Art. 5 Einfriedungen, Schutz des Baumbestandes

Wenn die einzelnen Bauparzellen eingefriedigt werden, so hat dies zur Erzielung einer ruhigen Gesamtwirkung in einheitlicher Form und nach vorheriger Verständigung mit der Städt. Bauverwaltung zu geschehen. Der bestehende Baumbestand ist zu schützen. Allfällige notwendige Lichtungen dürfen nur mit Zustimmung der Bauverwaltung vorgenommen werden. Im Quartiergebiet sind ausreichende Kinderspie!plätze anzulegen.

Art. 6 Gewerbe

!m Quartierplangebiet sind, mit Ausnahme des Wohnblockes längs der Weinsteig und des fünfgeschossigen Gebäudes, weder Ladengeschäfte noch gewerbliche Betriebe zu­ lässig.

Art. 7 Ergänzung des Quartierplans

Sollte die Villa "Berg" niedergelegt und auf deren Areal Neubauten errichtet werden, so behält sich der Stadtrat eine diesbezügliche Ergänzung des Quartierplanes und seiner Bauvorschriften vor.

Art. 8 Ausnahmen

Wo es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, kann der Stadtrat unwesentliche Ab· weichungen vom Quartierp!an und den Bauvorschriften gestatten.

Art. 9 Anmerkung im Grundbuch

Der Quartierplan ist samt den besonderen Bauvorschriften gemäss Art. 78 des Sauge. setzes vom 8, September 1936 für die betreffenden Grundstücke im Grundbuch anzu. merken.

Art. 10 Strafbestimmungen

Uebertretungen des Quartierplans oder der Bauvorschriften werden gemäss den Straf· bestimmungen des Baugesetzes geahndet.

Vom Stadtrat genehmigt:

14. März 1953

Öffentliche Auflage:

18. 03. • 16. 04. 1953

Vom Regierungsrat genehmigt:

08.Juni 1953

STADT SCHAFFP;.AUSEN

BAUVEIWTATirUN"G

Q,UARTIE RPLAN

G EISSHOF

BESONDERE Bl1.UVORSCBRIFTEN In L.usführung von 1...rt. 22 des kantonalen Baugesetzes vom 8. Septemb�r 1936 und auf Grund des Stadtratsbeschlusses vom 2. Oktober 1952 werden für das vom Q,uartierplan Geisshof umfasste Gebiet, das sich auf die Grundstücke Grundbuch Schaffhausen No. 1663 und No. 4943 der ehemaligen Liegenschaft "Villa :BGrg" bcziGht, diG nachstehend erwähnten Bau- und Nivcaulinien �nd Bauvorschriften aufg0sto11·t: I.

Bau- und Niveaulinien

Die für die e U borb�uung verbindlichen Baulinien sind im Q,uartiorplun rot bandiort cir.:[;.�tragon und dio Niveaulinion durch rote HöhJnkotcn bczeichn0t. I. Bauvorschriften lu-t. l

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Art. 3 Im Quartierplan sind nur Bauten mit nicht

brennbaren Umfassungsmauern zulässig. Die Dächor sind mit ongobiorton Ziegeln zu decken und als einfache Satteldächer mit gleicher Neigung aus­ zubauen. Die äussere farbige Gostaltung dor Fassaden, wio auch die baukörporlichen Einzel­ hoiton, sind nach oinheitlichon Gosichtspunkton [email protected] n.

Art. 4 In den Dachgeschossen ist nur dor Einbau

von Giebelzimmern zulässig. Dor Erdgeschossfussboden aller Bauten darf nicht höher als 0.80 m über der Niveaulinie liegen.

Art. 5 Wenn dio einzelnen Bauparzollon einge­

friedigt werdon„ so hat dies zur Erzielung einer ruhigen Gesamtwirkung in einheitlicher Form und nach vorheriger Verständigung mit der Städt. Bauverwaltung zu geschehen. Der bestehende Baumbestand ist zu schützen. Allfällige notwendige Lichtungen dürfen nur mit Zustimmung der Bauverwaltung vorgenommen werden. Im Quartiergebiet sind ausreichende Kinder­ spielplätze <�lzulegen.

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