QP HET Hochrahn-Bruggwiesen
Plan d'utilisaziun spezial · Schaffhausen
Document
- Numer
- U/vö/44/15
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Schaffhausen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. RR
- Decidì
- 27-11-1979
- En vigur dapi
- 27-11-1979
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.
U/vö/44/15 vom 27. November 1979
Gemeinde Hemmental Planung "Hochrahn-Brugg . wiesen"
I. Der Gemeinderat Hernrnental hat in Anwendung der einschlägigen Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) für das Bau gebiet "Hochrahn-Bruggwiesen" eine Planung durchgeführt, um fassend- Baulinienplan "Flurweg Hochrahn 11 Quartierplan und Baulandumlegung. Mit Schreiben vorn 17. August 1979 ersucht der Gemeinderat Hemmental um Genehmigung der Planung durch den Regierungsrat. ,
II. 1. Baulinienplan, Quartierplan und Baulandumlegung unterliegen den Verfahrensvorschriften von Art. 11 BauG. Die Genehmigung der drei Planungsinstrumente kann damit in einem einheitlichen Verfahren durchgeführt werden. Das Verfahren wurde gernäss Art. 11 BauG durchgeführt. Ein sprachen an den Gemeinderat und ein Rekurs an den Regierungs rat gegen einen Einspracheentscheid des Gemeinderates sind rechtskräftig erledigt. Die formellen Voraussetzungen zur Ueberweisung der Pläne an den Regierungsrat zur Genehmigung sind somit erfüllt. 2.1 Baulinienplan "Flurweg Hochrahn": Entlang des Flurweges GB Nr. 3504, der ein öffentlicher Weg werden soll, verläuft die projektierte Baulinie im Abstand von 2.50 m und steht da mit im Widerspruch zur Bestimmung von Art. 30 Abs. 4 BauG, wonach bei offener Bauweise der Mindestabstand der Baulinie zum öffentlichen Grund 5 m'beträgt.Die Genehmigung der Bau-
- 2 linie setzt daher eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 57 BauG voraus. Der vorgesehene Flurweg bildet die Bauzonengrenze. Das süd westlich angrenzende landwirtschaftlich genutzte Gebiet wird seiner Steilheit und Schattenlage wegen kaum jemals einer Bauzone zugeordnet werden. Die nordöstlich an den Flurweg grenzenden, von der Baulinie betroffenen Grundstücke werden in zweiter Bautiefe erschlossen. Würde nun die in Frage stehende Baulinie im Abstand von 5 m zum Flurweg gezogen, ergäbe sich zum Teil eine unverhältnismässige Einengung der Ueberbauungsmöglichkeiten. Die gewählte Lösung ermöglicht eine sinnvolle bauliche Nutzung dieser Grundstücke. Oeffent liche oder private Interessen werden nicht verletzt. Die Genehmigung des Baulinienplanes in Anwendung von Art. 57 BauG lässt sich somit vertreten. 2.2 Quartierplan "Hochrahn-Bruggwiesen 11 Mit dem Quartierplan legt der Gemeinderat fest, wie ein Teilgebiet der Gemeinde mit Quartierstrassen, Kanalisationen und Werkleitungen er schlossen wird (Art. 14 Abs. l BauG). Der zur Genehmigung vorgelegte Quartierplan erfüllt diese Anforderungen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. :
2.3 Baulandumlegung "Hochrahn-Bruggwiesen": Die Baulandum legung ist in Anwendung der Art. 16 ff BauG durchgeführt worden. Es ist indessen davon auszugehen, dass es sich bei den im Parzellierungsplan und in den Güterzetteln angegebenen Flächen des Neubestandes um Zirkamasse handelt. Die defini tiven Flächenmasse ergeben sich erst nach erfolgter Neuver markung und -vermessung. III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h l o s s e n : 1. Der vom Gemeinderat Hernmental am 14. August 1979 beschlossene Baulinienplan "Flurweg Hochrahn" wird in Anwendung von Art„ 57 BauG ausnahmsweise genehrni�t.
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2. Quartierplan und Baulandumlegung "Hochrahn-Bruggwiesen", beschlossen vom Gemeinderat Hemmental am 19. April 1979, werden genehmigt. 3. Die Resultate der Neuvermessung, die Bereinigung der be schränkten dinglichen Rechte und die Anmeldung noch nicht eingetragener Rechte bleiben vorbehalten. 4. Der Gemeinderat Hemmental wird ermächtigt, den Zeitpunkt des Vollzuges der Baulandumlegung zu beschliessen und die aus dem Urnlegungsplan sich ergebenden Einträge beim Grundbuchamt Schaffhausen anzumelden. 5. Mitteilung an: - Gernet!:!derat _Hemmental, _u_nter Beilage je eines unter zeichneten Baulinienplanes, Quartierplanes und Parzel lierungsplanes - Baudirektion - Rechtsdienst Baudirektion Planungsamt, unter Beilage je eines unterzeichneten Baulinienplanes, Quartierplanes und Parzellierungsplanes Hochbauamt - Tiefbauamt - Grundbuchamt - Vermessungsamt DER STAATSSCHREIBER:
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