Nutzungsplanung (2007)
Plan da zonas · Ramsen
Document
- Numer
- 23/419
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Ramsen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. RR
- Decidì
- 19-06-2007
- En vigur dapi
- 19-06-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Ramsen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
RAM_010_EN_1.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 19. Juni 2007 Ramsen, Nutzungsplanung (Zo nenplan und Bauordnung) mit Denkmäler-Inventar; Genehmi gung
Protokoll-Nr. 23/419
1. Die Gemeindeversammlung Ramsen hat am 30. November 2006 die revidierte Nutzungspla nung, umfassend Zonenplan und Bauordnung sowie das Denkmäler-Inventar gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100), be schlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 19. Dezember 2006 bis 17. Januar 2007. Es ist ein Rekurs gegen eine Zonenplanzuweisung eingegangen. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig erledigt. Das Obergericht hat die gegen den Rekursentscheid des Regierungsra tes erhobene Veiwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 2007 abgewiesen (Entscheid ist noch nicht rechtskräftig). Zudem ist ein Rekurs betreffend der Aufnahme der Liegenschaft BK Nr. 30, 'Wiesholz", in das Denkmäler-Inventar beim Regierungsrat eingegan gen. Der Rekurs von Josef Würms wurde mit Regierungsratsbeschluss vom 6. März 2007 ab gewiesen und ist inzwischen in Rechtskraft eiwachsen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 ersucht der Gemeinderat Ramsen um Genehmigung der revidierten Nutzungsplanung sowie des Denkmäler-Inventars durch den Regierungsrat.
11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i. V. m Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen· Zo. nenplanänderungen und Änderungen von Bauordnungen der Genehmigung des Re gierungsrates. Ebenso bedürfen gemäss Art. 6 des .Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG) Denkmäler . Inventare der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsver fahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Nutzungsplanung sowie das Denkmäler-Inventar rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurden der Zonenplan und die Bauordnung sowie das Inventar öffent lich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt.
3.
Denkmäler-Inventar Gemäss Art. 6 NHG sind die Gemeinden verpflichtet, die Denkmalpflege betreffende schutzwürdige Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und entspre chend zu schützen. Die Inventare der Gemeinden unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Gemeinde Ramsen ist dem erwähnten Auftrag in Zusammenar beit mit der kantonalen Denkmalpflege nachgekommen. Ausgehend von Art. 7 NHG wurde die Ortsbildpflegezone von Ramsen als Ensemble im Sinne des NHG definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objekte (Art. 8 NHG) wurden als Bestandteile des En sembles bezeichnet und sind in einem Anhang zur Bauordnung aufgeführt (Denkmä ler-Inventar, die Einstufung kantonal [A-Objekte], bzw. kommunal [B-Objekte], ist noch ausstehend). Die kantonale Denkmalpflege ist deshalb zu beauftragen, in Zusam menarbeit mit der Gemeinde Ramsen die fehlende Ausscheidung der Objekte von kantonaler Bedeutung vorzunehmen. Die Schutzziele und Schutzbestimmungen der Ensemble-Objekte sind in der Bauordnung verankert. Durch die Bezeichnung dieser Bauten als Schutzobjekte im Rahmen der Nutzungsplanung erübrigen sich einzelne Schutzverfügungen. Demgegenüber sind die vereinzelten, ausserhalb des Ensemble Perimeters liegenden schutzwürdigen Objekte noch nicht formell unter Schutz gestellt. Der Gemeinderat Ramsen muss daher unter Berücksichtigung von Art. 8 NHG 1ie ausserhalb des Ensemble-Perimeters liegenden Einzelobjekte des Denkmäler Inventars mit Einzelschutzverfügungen schützen. Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten Denkmäler-Inventars durch die Kantonale Denkmalpflege, unter Mitwirkung der Kantonalen Natur- und Heimat schutzkommission, hat zudem ergeben, dass das Inventar den Vorgaben des NHG nicht vollumfänglich entspricht. Die Gemeinde hat im letzten Moment im Genehmi gungsinventar NHG einige Streichungen vorgenommen, die nicht wie üblich mit der Denkmalpflege abgesprochen worden sind. Einige dieser Objekte sind von so hoher Bedeutung, dass auf deren Eintrag im Inventar NHG der Gemeinde Ramsen nicht verzichtet werden kann. Die Auslassung der nachstehenden Objekte ist aus wissen schaftlichen, systematischen und rechtlichen Gründen nicht nachvollziehbar. In den bereits genehmigten Inventaren der anderen Gemeinden sind vergleichbare Objekte 2
unter Schutz gestellt worden. Gemäss NHG sind die gesetzeskonformen Inventare durch den Regierungsrat zu genehmigen. Das heisst, dass der Regierungsrat die Pflicht hat, dafür zu sorgen, dass die Inventare materiell den Anforderungen des Gesetzes ,entsprechen und innerhalb des Kantons den geltenden Minimalanforderungen bestehender anderer Inventare folgen. Notfalls kann der Regierungsrat das Inventar aufstellen, wenn eine Gemeinde ihre lnventarisierungspflicht vernachlässigt (NHG). Die Gemeinde Ramsen ist daher einzuladen, die Aufnahme der folgenden Objekte in das Inventar zu überprüfen und dem Regierungsrat das bereinigte Inventar innert Jah resfrist zur Genehmigung einzureichen. Es handelt sich um die folgenden Gebäude: Kommunale Bedeutung: - BK Nr. 317 - BK Nr. 43 - BK Nr. 45 - BK Nr. 11. Kantonale Bedeutung: - BK Nr. 105 - BK Nr. 137 - BK Nr. 203 - BK Nr. 30A - BK Nr. 34 - BK Nr. 35 - BK Nr. 5 4.
Nutzungsplanung Im Weiteren hat sich ergeben, dass die Nutzungsplanung (Zonenplan und BauO) nicht ohne Einschränkungen genehmigt werden kann. Nachdem jedoch nur einem kleinen Teilbereich die Genehmigung versagt werden muss, wäre es unverhältnis mässig, die Planung als Ganzes zurückzuweisen. Im Einzelnen wird nachstehend darauf eingegangen.
4.1.
Zonenplan
4.1.1.
Naturschutzzonen
3
Beim "Ramser Moos", einem Flachmoor von nationaler Bedeutung, ist die Natur schutzzone gegenüber dem vorgeprüften Entwurf und dem alten Zonenplan massiv verkleinert worden. Der Perimeter des Naturschutzobjektes entspricht damit nicht mehr der Richtplanvorgabe. Im Vorprüfungsbericht wurde darauf hingewiesen, dass der südliche Teil des Feucht gebietes "Hofenacker" (Amphibienlaichgewässer von nationaler Bedeutung) in den letzten Jahren stark aufgewertet worden ist und deshalb ebenfalls mit einer Natur schutzzone überlagert werden soll. In der Genehmigungsvorlage ist dies nicht umge setzt worden. Die Gebiete "Ramser Moos" und "Hofenacker" werden einstweilen von der Genehmi gung ausgenommen. Die Gemeinde Ramsen wird eingeladen, die beanstandeten Na turschutzzonen innert Jahresfrist richtig zu stellen. 4.2.
Bauordnung
Art. 10 Abs. 2
Der hier aufgeführte Zonenplan 1:2000 mit gekennzeichneten Gebäuden (Denkmäler Inventar) fehlt. Dieser Zonenplan ist ein Bestandteil des Denkmäler-Inventares und ist mit diesem innert Jahresfrist dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 32 Abs. 4
Statt auf Art. 12 muss auf Art. 13 (Terrainveränderungen) verwiesen werden.
Art. 36 Zur Umsetzung des Inventars NHG wurde die Ortsbildschutzzone zur Ensemble
Schutzzone gemäss Art. 7 NHG deklariert. Die bisherige Auflage, dass bei Baugesu chen die Stellungnahme der Denkmalpflege einzuholen ist, wurde weggelassen. Ge mäss Art. 7b Abs. 1 NHG ist jedoch in diesen Schutzzonen die Stellungnahme des Baudepartementes einzuholen. Dadurch entsteht keine zusätzliche Auflage, da die Mitwirkung der Denkmalpflege in dieser Zone in der alten Bauordnung integriert und seit langem gültig war. Die Weiterführung dieser Auflage ist deshalb sehr wichtig, weil das Inventar NHG nur diejenigen Objekte umfasst, welche integral als Schutzobjekte zu bezeichnen sind. Es gibt jedoch zahlreiche weitere Objekte, die von ihrem äusse ren Erscheinungsbild her für das Ortsbild wichtig sind oder mindestens teilweise denkmalpflegerische Bedeutung haben. Würde die Mitwirkung der Denkmalpflege in
4
der Ortsbildpflegezone aufgehoben, so hätte das Inventar wesentlich umfangreicher ausfallen müssen. Die Gemeinde Ramsen wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Mitwirkung der Denkmalpflege (Stellungnahme) gemäss Art. 7b NHG von Gesetzes wegen gilt und deshalb die bisherige Praxis weiterzuführen ist. Die Gemeinde Ramsen wird ersucht, bei der nächsten Änderung der Bauordnung in Art. 36 auf die Pflicht der Einholung ei ner Stellungnahme der Denkmalpflege hinzuweisen.
Art. 37
Anstatt "Neue Bauvorhaben sind dem Amt für Kantonsarchäologie fr ühzeitig anzuzei gen." muss es heissen: "Neue Bauvorhaben sind der Kantonsarchäologie frühzeitig zu melden".
Art. 22 Abs. 4 Anhang
Wenn im Anhang Art. 22 Abs. 4 wiedergegeben wird, so ist die gesamte Bestimmung zu wiederholen. Die Gemeinde Ramsen wird eingeladen, die beanstandeten Punkte (Art. 13 bis und mit Art. 22 Abs. 4 Anhang mit der nächsten Änderung der Bauordnung zu korrigieren. 5.
Gefahrenhinweiskarte
5.1.
Allgemeines Seit Mai 2005 liegen neue Grundlagen vor, welche der Gemeinde Ramsen im Juni 2005 zugestellt wurden. Im Rahmen des Projektes Erfassung der Naturgefahren im Kanton Schaffhausen wurde eine Gefahrenhinweiskarte erstellt. Diese Karte zeigt Gebiete, in welchen eine potentielle Hochwassergefahr besteht. Insbesondere entlang der Biber sind auf Gebiet der Gemeinde Ramsen Gefahrenhinweisflächen ausge schieden worden. In den Jahren 2006 bis 2008 werden nun die Gefahrenhinweisflä chen detaillier t untersucht. Im Rahmen dieser Erhebungen werden ausführlichere und detailliertere Abklärungen gemacht. Ziel des nächsten Schrittes ist die Erarbeitung von Gefahrenkarten als Grundlage für die Nutzungsplanung der Gemeinden. Daraus ergeben sich parzellenscharfe, behörden- und grundeigentümerverbindliche Eintei lungen der Gebiete in Gefahrenstufen sowie die entsprechenden Auflagen für Bau vorhaben. Bei der Gefahrenkarte handelt es sich um eine Grundlage, die in der kom munalen Nutzungsplanung berücksichtigt werden muss. 5
Die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser liegt vor. Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 hat das Baudepartement die Gemeinde Ramsen über das weitere Vergehen im Rahmen von Baubewilligungen innerhalb von Gefahrenhinweisflächen informiert. Bei Bauvor haben innerhalb von Gefahrenhinweisflächen soll bis zum Vorliegen der eigentlichen Gefahrenkarte Ramsen nach der "Anleitung des vorsorglichen Hochwasserschutzes (Stufe Gemeinde)" vorgegangen werden. 5.2.
Vergehen bei zukünftigen Zonenplanänderungen Zukünftige Zonenplanänderungen sind hinsichtlich der Gefahrenhinweiskarte Hoch wasser (Stand Mai 2005) zu überprüfen. Insbesondere Einzonungen innerhalb von bekannten Gefahrenhinweisflächen sollten bis zum definitiven Vorliegen der Gefah renkarte Ramsen nicht vorgenommen werden. Je nach Einteilung der Gefahrenzonen müssten allfällige Einzonungen möglicherweise wieder rückgängig gemacht werden. Nach Vorliegen der Gefahrenkarte sind die notwendigen Änderungen betreffend Bau ordnung und Zonenplan an die Hand zu nehmen.
111. Auf Antrag des Baudepartementes wird
b e s c h l o s s e n: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Ramsen am 30. November 2006 beschlossene Nutzungsplanung, umfassend den Zonenplan und die Bauordnung, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt, der Zonenplan unter Vorbehalt abweichender Entscheide in allfälligen weiteren Rechtsmittelverfahren.
2.
Von der Genehmigung einstweilen ausgenommen werden die beanstandeten Flächen "Ramser Moos" und "Hofenacker". Die Gemeinde Ramsen wird eingeladen, die bean standeten Naturschutzzonen innert Jahresfrist richtig zu steUen und dem Regierungs rat zur Genehmigung einzureichen.
3.
Die Gemeinde Ramsen wird eingeladen, die beanstandeten Artikel der Bauordnung anlässlich der nächsten Änderung der Bauordnung zu korrigieren.·
4.
Das von der Gemeindeversammlung Ramsen am 30. November 2006 beschlossene Denkmäler-Inventar wird mit Auflagen genehmigt. 6
Die Gemeinde Ramsen wird eingeladen, die Aufnahme der folgenden Objekte in das Inventar zu überprüfen und dem Regierungsrat das bereinigte Inventar innert Jahres frist zur Genehmigung einzureichen: Kommunale Bedeutung: - BK Nr. 317 - BK Nr. 43 - BK Nr. 45 - BK Nr. 11. Kantonale Bedeutung: BK Nr. 105 BK Nr. 137 BK Nr. 203 BK Nr. 30A BK Nr. 34 BK Nr. 35 BK Nr. 5. 5.
Die kantonale Denkmalpflege wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ramsen die im Denkmäler-Inventar noch fehlende Ausscheidung nach kantonalen (A Objekte) und kommunalen (B-Objekte) Objekten vorzunehmen.
6.
Die Gemeinde Ramsen wird eingeladen, den unter Art. 10 Abs. 2 BauO aufgeführten Zonenplan 1 :2000 mit den gekennzeichneten Gebä,uden (Sestandteil des Denkmäler Inventares) innert Jahresfrist dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
7.
Der Gemeinderat Ramsen wird eingeladen, die ausserhalb des Ensemble-Perimeters liegenden Einzelobjekte mit Einzelschutzverfügungen zu schützen.
8.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Oberge richt des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen vom 20. September 1971).
7
Die Beschwerdeschrift muss einen Arritrag und seine Begründung enthalten und un terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizu· legen oder genau zu bezeichnen. 9.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8262 Ramsen (einschreiben, die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt), - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten Tiefbauamt - Hochbauamt - Amt für Lebensmittelkontrolle lind Umweltschutz - Denkmalpflege Grundbuchamt - Vermessungsamt - Landwirtschaftsamt I Melioration - KNHK - EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Amt für Grundstückschätzung
DER S
SSCHREIBER: ??
Dr. Ret�ach
8
Basas legalas
SHR 700.100 · Baugesetz · Chantun
SHR 700.101 · BauV · Chantun
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Chantun
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun