Nutzungsplanung (2005)
Plan da zonas · Siblingen
Document
- Numer
- D/Sp/28/3
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Siblingen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. BD
- Decidì
- 12-07-2005
- En vigur dapi
- 08-04-2008
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Protokoll vom 12. Juli 2005 Siblingen, Revision Nutzungspla nung sowie Denkmäler-Inventar ; Genehmigung
Nr. D/Sp/28/3
1. Die Gemeindeversammlung Siblingen hat am 25. Februar 2005 die revidierte Nutzungspla nung, umfassend Zonenplan und Bauordnung (Bau0) sowie das Denkmäler-Inventar gemäss Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100), be schlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 5. März bis 24. März 2005. Es sind keine Re kurse beim Regierungsrat eingegangen.
Mit Schreiben vom 13. April 2005 ersucht der Gemeinderat Siblingen um Genehmigung der revidierten Nutzungsplanung sowie des Denkmäler-Inventares durch den Regierungsrat.
11. 1. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw.
Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im
Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderun gen und Änderungen von Bauordnungen der Genehmigung des Regierungsrates. Ebenso bedürfen gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG) Denkmäler-Inventare der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Nutzungsplanung sowie das Denkmäler-Inventar recht mässig zustande gekommen sind. Information und· Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurden der Zonenplan und die Bauordnung sowie das Denkmäler-Inventar öffentlich auf gelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im Genehmigungsverfahren wurden weder gegen die Nutzungsplanungsrevision noch gegen das Denkmäler-Inventar Einwände vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung für die
Denkmäler-Inventar Einwände vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung für die revi dierte Nutzungsplanung kann somit erteilt werden.
3. Gemäss Art. 6 NHG sind die Gemeinden verpflichtet, die Denkmalpflege betreffende schutzwürdige Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und entsprechend zu schützen. Die Gemeinde Siblingen ist dem erwähnten Auftrag im Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege nachgekommen. Ausgehend von Art. 7 NHG wurde die Dorfzo . ne als Ensemble im Sinne des NHG definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objekte (Art. 8 NHG) wurden als Bestandteile des Ensembles bezeichnet und sind in einem "Inventar sehr wertvoller und wertvoller Bauten" aufgeführt worden (Denkmäler-Inventar "sehr wertvolle und wertvolle Bauten", Einstufungen kantonal bzw. lokal). Die Schutzziele und Schutzbe stimmungen der Ensemble-Objekte sind in der Bauordnung verankert. Durch die Bezeich nung dieser Bauten als Schutzobjekte im Rahmen der Nutzungsplanung erübrigen sich einzelne Schutzverfügungen. Demgegenüber sind die vereinzelten, ausserhalb des En semble-Perimeters liegenden schutzwürdigen Objekte noch nicht unter Schutz gestellt. Der Gemeinderat Siblingen ist daher unter Berücksichtigung von Art. 8 NHG einzuladen, die ausserhalb des Ensemble-Perimeters liegenden Einzelobjekte des Denkmäler-Inventars durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder mit Einzelschutzverfügungen zu schützen. Im Übrigen hat die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten Denkmäler-Inventars durch die Kantonale Denkmalpflege unter Mitwirkung der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkom mission ergeben, dass das Inventar den Vorgaben des NHG entspricht. Das Denkmäler Inventar der Gemeinde Siblingen kann daher gestützt auf Art. 6 NHG ebenfalls genehmigt wer den.
III.
Auf Antrag des Baudepartementes wird
be s c h l o s s e n:
1.
Die von der Gemeindeversammlung Siblingen am 25. Februar 2005 beschlossene re vidierte Nutzungsplanung, umfassend Zonenplan und Bauordnung, wird genehmigt. 2
2.
Das von der Gemeindeversammlung Siblingen am 25. Februar 2005 beschlossene Denkmäler-Inventar "sehr wertvolle und wertvolle Bauten" wird genehmigt.
3.
Der Gemeinderat Siblingen wird eingeladen, die ausserhalb des Ensemble Perimeters liegenden Einzelobjekte durch Vereinbarung mit den Grundeigentümern oder mit Einzelschutzverfügungen zu schützen.
4.
(
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8225 Siblingen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Pla nungs- und Naturschutzamt versandt). Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartemente$ - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beila - Tiefbauamt - Hochbauamt - Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz - Denkmalpflege - Grundbuchamt - Vermessungsamt - Landwirtschaftsamt / Melioratilon
- KNHK
- EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen - Amt für.Grundstückschätzung DER S
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Dr. Ret�ach
3
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Protokoll vom 12. Juli 2005 Kantonales Denkmälerinventar schutzwürdiger Zonen und Einzel objekte gemäss Art. 6a NHG; Ge meindegebiet Siblingen
Nr. D/Sp/28/2
1. Gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100) sind die Gemeinden verpflichtet, die Denkmalpflege betreffende schutzwürdige Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und ent sprechend zu schützen. Die Gemeindeversammlung Siblingen hat
dementsprechend im
Rahmen einer Revision der Bauordnung und des Zonenplanes am 25. Februar 2005 ein Denkmäler-Inventar beschlossen. Ausgehend von Art. 7 NHG wurde die Dorfzone als En semble im Sinne des NHG definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objekte (Art. 8 NHG) sind als Bestandteil des Ensembles bezeichnet und in einem "Inventar sehr wertvoller und wertvol ler Bauten" gesondert aufgeführt worden (Denkmäler-Inventar "sehr wertvolle und wertvolle Bauten", Einstufung kantonal bzw. lokal). Das Denkmäler-Inventar bzw. die Revisi·on der Nut zungsplanung wurde mit Beschluss des Regierungsrates vom 12. Juli 2005 genehmigt.
11. Gemäss Art. 6a NHG hat der Regierungsrat besonders schutzwürdige Zonen und Einzelobjek te in ein kantonales Inventar aufzunehmen. Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähn ten Inventars durch die Kantonale Denkmalpflege unter Mitwirkung der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission hat ergeben, dass die im Inventar als sehr wertvoll (kantonale Be deutung) bezeichneten Bauten besonders schutzwürdig sind. Die betreffenden Objekte sind daher in das kantonale Denkmäler-Inventar aufzunehmen.
111. Auf Antrag des Baudepartementes wird
b esc h l o s s e n:
1.
Die Schutzobjekte, welche im von der Gemeindeversammlung Siblingen am 25. Feb ruar 2005 beschlossenen Denkmäler-Inventar als sehr wertvoll bezeichnet sind, wer den in das Denkmäler-Inventar des Kantons Schaffhay�en aufgenommen.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8225 Siblingen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beila - Grundbuchamt - Vermessungsamt - Denkmalpflege DER s
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Dr. Ret�ach
2
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 8. April 2008
Protokoll-Nr. 13/237
Siblingen; Zonenplanänderung «Birchbühl» und Änderung Bauordnung (Art. 45, 46 und 47); Genehmigung
1.
Die Gemeindeversammlung Siblingen hat am 27. November 2007 die Zonenplanänderung «Birchbühl»,
umfassend die Umzonung von der Zone «Materialabbauzone» in eine
«Materialabbau- und Deponiezone» und die Einzonung von Landwirtschaftszone und Wald in die «Materialabbau- und
Deponiezone»
sowie die
Umzonung
von
Wald
in eine
«Materialabbau- und Reservedeponiezone», und die Änderung der Bauordnung (Art. 45, 46 und 47) beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 8. Dezember bis 27. Dezember 2007. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 19. Januar 2008 ersucht der Gemeinderat Siblingen um Genehmigung der Zonenplanänderung «Birchbühl» und der Änderung der Bauordnung (Art. 45, 46 und 47) durch den Regierungsrat. II.
1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen und Änderungen der Bauordnung der Genehmigung des Regierungsrates.
Im
Genehmigungsverfahren
prüft
der
Regierungsrat
die
Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst. 2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Zonenplanänderung «Birchbühl» und die Änderung der Bauordnung (Art. 45, 46 und 47) rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung wurde die Änderung öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Zonenplanänderung und
die
Änderung
der
Bauordnung
vorgebracht.
Hingegen
Zonenplanänderung die nachstehende Korrektur anzubringen.
ist
bei
der
3.
Die Grenzen im Zonenplan sind korrekt. Einzig die Darstellung einer kleinen Fläche ist falsch. Bei der in der Beilage rot schraffierten Fläche handelt es sich, auch wenn die Fläche zurzeit nicht bestockt ist, um Wald. Deshalb muss diese bezeichnete Fläche im Zonenplan grün angelegt werden. Die Gemeinde hat dies noch nachzuholen. Da es sich hierbei aber nur um eine Sache der Darstellung handelt, die von der eigentlichen Zonenplanänderung nicht betroffen ist,
kann die nachgesuchte
Genehmigung somit erteilt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Siblingen am 27. November 2007 beschlossene Zonenplanänderung «Birchbühl», umfassend die Umzonung von der Zone «Materialabbauzone» in eine «Materialabbau- und Deponiezone» und die Einzonung von Landwirtschaftszone und Wald in die «Materialabbau- und Deponiezone» sowie die Umzonung von Wald in eine «Materialabbau- und Reservedeponiezone» und die Änderung der Bauordnung (Art. 45, 46 und 47) werden genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat 8225 Siblingen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten. - Kantonsforstamt - Grundbuchamt - Kant. Labor - Landwirtschaftsamt und Melioration - Vermessungsamt - Sekretariat Departement des Innern - Tiefbauamt - KNHK - Kantonsarchäologie - Koordinationsstelle für Umweltschutz - Amt für Grundstücksschätzung
2
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 12. Februar 2008 Protokoll-Nr. 5/104
1.
Siblingen; Änderung Bauordnung (Art. 50 Abs. 4); Genehmigung
Die Gemeindeversammlung Siblingen hat am 31. Mai 2007 die Änderung der Bauordnung
(Art. 50 Abs. 4) beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 21. Dezember 2007 bis 9.
Januar 2008. Es sind keine Rekurse eingegangen.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2008 ersucht der Gemeinderat Siblingen um Genehmigung der
Änderung der Bauordnung (Art. 50 Abs. 4) durch den Regierungsrat. 11.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art.
6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton
Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zonenplanänderungen der Ge
nehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Än
derungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen
Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst. Die
Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Bauordnung (Art. 50 Abs. 4) rechtmässig zustan
de gekommen und zweckmässig ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung wur
de die Änderung öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände ge gen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann erteilt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s en: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Siblingen am 31. Mai 2007 beschlossene Ände
rung der Bauordnung (Art. 50 Abs. 4) wird genehmigt.
2.
Mitteilungen an:
- Gemeinderat 8225 Siblingen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Pla nungs- und Naturschutzamt versandt)
- Baudepartement
Rechtsdienst des Baudepartementes
- Bauinspektorat
- Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten. D
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Dr. Stefan Ef]lgert�
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Bauordnung Siblingen Änderung Art. 50 Abs. 4
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Art. 50 Abs. 4
Gehölze dürfen nicht gerodet und Einzelbäume nicht ohne Ersatz gefällt und Waldwiesen nicht aufgeforstet werden. Abgänge von Einzelbäumen sind zu er setzen.
Neu
Art. 50 Abs. 4
Gehölze dürfen nicht gerodet und Einzelbäume nicht ohne Ersatz gefällt und Waldwiesen nicht aufgeforstet werden. Abgänge von Einzelbäumen sind zu er setzen. Nach dem 12. Juli 2005 zusätzlich gepflanzte Hochstämme sind davon ausgenommen.
Genehmigt durch die Gemeindeversammlung am 31. Mai 2007 öffentliche Auflage vom ...
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Genehmigt durch den Regierungsrat am
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Basas legalas
SHR 700.100 · Baugesetz · Chantun
SHR 700.101 · BauV · Chantun
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Chantun
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun