QP Burghalde
Plan d'utilisaziun spezial · Siblingen
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- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Siblingen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. BD
- Decidì
- 23-04-2001
- En vigur dapi
- 23-04-2001
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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SIB_006_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Baudepartement Telefon Direkt Telefon Zentrale Fax
8201 Schaffhausen, 23. April 2001
052 632 73 87 052 632 71 11 052 632 7046
Siblingen, Revision Quartierplan und Quartierplanvorschriften "Burghalde"; Genehmigung
1. Der Gemeinderat Siblingen hat am 12. Dezember 2000 den revidierten Quartierplan "Burghalde" sowie die dazugehörigen Quartierplanvorschriften beschlossen. Die öffentli che Auflage erfolgte vom 12. Januar bis 1. Februar 2001. Es sind keine Einsprachen ein gegangen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 ersucht der Gemeinderat Siblingen um Genehmi gung des revidierten Quartierplanes "Burghalde".
11. 1. Quartierpläne und Quartierplanvorschriften bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 und Art. 20 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Pla nung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksa men Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der revidierte Quartierplan "Burghalde" rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurden der Quartierplan, umfassend Baulandumlegungspläne, Erschliessungsplan, Gestaltungs plan, Niveaulinienplan und Bericht sowie die Quartierplanvorschriften, öffentlich aufge legt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen den revidierten Quartier plan "Burghalde" vorgebracht. Hingegen sind folgende Auflagen, bzw. Bemerkungen bei der Umsetzung des Quar tierplanes und der Quartierplanvorschriften zu beachten: a) Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Quartierplanvorschriften sind die Vorgartengebiete zwi schen den Baubereichen und den Strassen angemessen zu begrünen. Da östlich an das Quartierplangebiet das Rebgebiet "Staabil" angrenzt, würden hochwachsende Bäume und Sträucher zu einem unerwünschten Schattenwurf führen. Um dies zu ver-
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hindern, ist Art. 24 der Quartierplanvorschriften durch nachfolgende Anmerkung zu ergänzen: "Entlang der Strasse zwischen dem Quartier "Burghalde" und dem Rebgebiet "Staabil" darf die Grenzzone im Baugebiet nicht mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern (Schattenwurf) bepflanzt werden". b) Sämtliche Erdarbeiten, auch bereits während der Erschliessung, sind in Absprache und unter Aufsicht der Kantonsarchäologie durchzuführen, da im vorgesehenen Areal mit archäologischen Funden gerechnet werden muss. c) Von der Revision der Quartierplanung sind auch die zwei Grundstücke in der Landwirt schaftszone, GB 935 und GB 938, betroffen. Von beiden Grundstücken soll eine Teil fläche abparzelliert und an die Gemeinde zum Ausbau der Randenstrasse abgetreten werden. Gemäss Art. 102 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998, darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, grundsätz lich nicht zerstückelt (parzelliert) werden. Der Kanton kann Ausnahmen gestatten, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Grundeigentümer haben demnach ein Gesuch um Bewilligung an das Landwirtschaftsamt, welches dafür zuständig ist, einzureichen. 4. Mit den erwähnten Hinweisen und Einschränkungen kann dem Quartierplan "Burghal de" und den Quartierplanvorschriften die nachgesuchte Genehmigung erteilt werden. Gleichzeitig werden der alte Quartierplan "Burghalde" und die dazugehörigen Quartierplanvorschriften (RRB vom 7. Juni 1994) aufgehoben.
111. Demgemäss wird verfügt: 1. Der vom Gemeinderat Siblingen am 12. Dezember 2000 beschlossene revidierte Quartierplan "Burghalde" (umfassend Baulandumlegungspläne, Erschliessungsplan, Gestaltungsplan, Niveaulinienplan und Bericht) sowie die Quartierplanvorschriften werden genehmigt. 2. Der Gemeinderat wird aufgefordert, Art. 24 der Quartierplanvorschriften durch folgen de Anmerkung zu ergänzen: "Entlang der Strasse zwischen dem Quartier "Burghalde" und dem Rebgebiet "Staabil" darf die Grenzzone im Baugebiet nicht mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern (Schattenwurf) bepflanzt werden". 3. Der alte Quartierplan "Burghalde" sowie die dazugehörigen Quartierplanvorschriften (genehmigt mit RRB vom 7. Juni 1994) werden aufgehoben.
-3-
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regie rungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unter schrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizule gen oder genau zu bezeichnen. 5. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8225 Siblingen, einschreiben (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - EKS, Rheinstr. 37, 8200 Schaffhausen - Grundbuchamt - Kantonsarchäologie - Vermessungsamt - Landwirtschaftsamt / Melioration - Rechtsdienst des Baudepartementes - Tiefbauamt - Bauinspektorat - Amt für Grundstückschätzungen
s - e r Lenherr Regierungsrat
Quartierplan und Vorschriften (3-fach)
Versandt am:
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Quartierplanvorschriften
•
Kanton Schaffhausen Gemeinde Siblingen
Revision Quartierplanung Burghalde
Besondere Bauvorschriften Von den Grundeigentümern zugestimmt am. Baugesellschaft Burghalde, nämlich: �. • H. Pletscher AG, Baugeschäft � ·� • STRABUS Schaffhausen A � G · � • Gnädinger-Leoni Hannes �
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Einwohnergemeinde Siblingen �. Guido Jäger Architekturbüro AG BS Bank Schaffhau
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Beschlossen durch den Gemei
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Theodor Bänziger
Öffentliche Auflage vom
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Einschreiben an Betroffene vom: Namens des Gemeinderates: Der Präsident:
Der Schreiber:
Vom Baudepartement de§ Kantons Schaffhausen geneh :r Vertügung vom: 2 3. A,,w• '! , �
Suter • von Känel • AG Orts- und Regionalplaner BSP SIA Kleinstrasse 15 8008 Zürich
Telefon 01/252 74 80 Fax 01/252 05 46
32134 - 7.2.2000 e-mail [email protected]
Revision Quartierplanung Burghalde Besondere Bauvorschriften
Inhalt A Allgemeines
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Bestandteile
Geltungsbereich Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung Planungsziele
B Nutzungsvorschriften
Art. 5 Nutzweise und Mass der Nutzung
C Bauvorschriften
Art. 6
Art. 7
Art. 8 Baubereiche
Gebäudelänge Gebäudeabstände innerhalb der Baubereiche
3 3 3 4
4 4
6 6 7 7
D Gestaltungsvorschriften
7
Art. 9 Gesamtwirkung
Art. 10 Bauweise
Art. 11 Dachform
7 7 7
E Erschliessung, Ver- und Entsorgung
Art. 12
50 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23 F
Grundsatz Strassen/Zufahrten Fusswege Autoabstellplätze Abstellplätze für Kinderwagen, Fahrräder und Motorfahrräder Kanalisation und Wasserleitungen Strassen- und Wegbeleuchtung Trafostation Fernwärmeversorgung Antennenanlagen Kehricht Etappierung
8 8 8 9 9 9 9 9 9 10 100 10 10
Bepflanzung / Umgebungsgestaltung
11
Art. 24 Bepflanzung
Art. 25 Kinderspielplätze
Art. 26 Stützmauern
11 11 11
G Kostenregelung
Art. 27 Aufwendungen der Grundeigentümer
H Schlussbestimmungen
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Art. 31 2
3
Projektgenehmigung der Erschliessungsanlagen Abweichungen vom Gestaltungsplan Anmerkung im Grundbuch Inkrafttreten
Suter • von Känel • Wild • AG
12 12
13 13 13 13 13
Revision Quartierplanung Burghalde Besondere Bauvorschriften
Gestützt auf Art. 17 f des Baugesetzes (BauG) für den Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 und Art. 4 und 28-30 der Bauordnung (BO) der Gemeinde Siblingen vom 23. März 1988 erlässt der Gemeinderat Siblingen mit gleichzeitiger Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer folgende besonderen Bauvorschriften für das Gebiet der Quartierplanung Burghalde:
Ingress
A Bestandteile
Allgemeines
Art. 1 1
Der Quartierplan Burghalde besteht aus folgenden Bestandteilen: -
2 3
Geltungsbereich
Besondere Bauvorschriften Gestaltungsplan 1:500 Der Gestaltungsplan ist integrierender Bestandteil der besonderen Bauvorschriften. Als Grundlage für den Quartierplan wurde das Baulandumlegungsverfahren durchgeführt. Die Festlegung der Erschliessungsanlagen und deren Kostenregelung erfolgt im: Erläuternden Bericht mit Kostenverleger, Quartierplanung Burghalde Erschliessungsplan mit Werkleitungen 1:500 Niveaulinienplan 1:500/50.
Art. 2
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplanes wird begrenzt: -
Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
Im Norden: Im Osten: Im Süden: Im Westen:
Burghaldenstrasse Grundbuch Nr. 861 Flurstrasse Grundbuch Nr. 381 Randenstrasse Grundbuch Nr. 182 Burghaldenstrasse Grundbuch Nr. 860
Art. 3
Wo die besonderen Bauvorschriften keine speziellen Anordnungen treffen, ist die jeweils gültige Bau- und Zonenordnung massgebend.
3
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Revision Quartierplanung Burghalde Besondere Bauvorschriften
Planungsziele
Art. 4
Die Ziele der Quartierplanung Burghalde sind: -
-
entwickeln einer Siedlung mit überdurchschnittlicher Qualität die Siedlung soll sich insbesondere durch folgende Kriterien auszeichnen: • besonders gute Einfügung in die Landschaft • sparsame und rationelle technische Erschliessung • hoher Wohnwert anlegen eines erlebnisreichen internen Fusswegnetzes auslegen der Siedlung für eine zweckmässige Etappierung rechtliche Sicherstellung der qualitativen Ziele flexible, nachfrageorientierte Bebaubarkeit
B Nutzweise und Mass der Nutzung
Nutzungsvorschriften
Art. 5 1
2
3
4
4
Das ganze Baugebiet Burghalde liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Die Anordnung von nicht störenden Betrieben, im Sinne von Art. 11 Bauordnung, ist vorzugsweise innerhalb der Baubereiche entlang der Randenstrasse und der im Gestaltungsplan als Baubereiche für 1-geschossige Atelierbauten bezeichneten Baubereichen vorzunehmen. Als Atelierbauten gelten Teile von Hauptgebäuden mit ausschliesslich nicht störenden Betrieben im Sinne von Art. 11 Bauordnung. Im Baubereich für 1-geschossige Anbauten sind keine lärmempfindlichen Räume im Sinne von Art. 6 Abs. 2 LSV wie Schlafzimmer, Wohnräume, Küchen mit Wohnanteil udgl. zulässig.
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Revision Quartierplanung Burghalde Besondere Bauvorschriften
5
Innerhalb der Baubereiche 1 - 22 gelten grundsätzlich folgende Ausnützungsvorschriften: Baubereich
max. BGF
min. BGF
(dato G. Jäger Architekturbüro AG, Parzelle neu C1 und C2)
1 2 3 4 5
840 m2 690 m2 420 m2 630 m2 870 m2
525 m2 435 m2 265 m2 390 m2 545 m2
(dato Baugesellschaft Burghalde, Parzellen neu D1 - D4)
6 7 7.1 8 9 9.1 10 10.1 11 11.1 12 13 14 15 15.1 16
380 m2 900 m2 100 m2 500 m2 840 m2 100 m2 700 m2 100 m2 700 m2 100 m2 250 m2 250 m2 780 m2 900 m2 100 m2 270 m2
235 m2 565 m2 315 m2 525 m2 440 m2 440 m2 160 m2 160 m2 485 m2 600 m2 170 m2
(dato BS Bank Schaffhausen AG, Parzellen neu B1 - B3)
17 18 19 20 21 22
340 m2 500 m2 420 m2 420 m2 825 m2 825 m2
215 m2 260 m2 265 m2 265 m2 515 m2 515 m2
Die angegebene minimale Bruttogeschossfläche (min. BGF) gilt als minimale Ausnützung und darf bei keinem Bauvorhaben unterschritten werden.
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6
Die pro Baubereich festgelegte Bruttogeschossfläche darf innerhalb einer Bauetappe durch Nutzungsumlagerung von Baubereich zu Baubereich um maximal 10% über- bzw. unterschritten werden. Solche Umlagerungen sind bei einer nachträglichen Parzellierung im Grundbuch einzutragen.
7
Wird die Nutzfläche im Baubereich für 1-geschossige Atelierbauten nicht beansprucht, so kann diese im angrenzenden Baubereich für Hauptgebäude realisiert werden. Solche Nutzungsumlagerungen sind im Grundbuch einzutragen. Innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten Baubereiche für Anbauten und Atelierbauten sind 1-geschossige Bauten bis zu einer Gesamthöhe von 4.0 m zulässig. Innerhalb der festgelegten Baubereiche können Einzelbauten erstellt und das zugehörige Land abparzelliert werden, sofern die minimale BGF in zweckmässiger Weise realisierbar bleibt.
8
9
C Baubereiche
Bauvorschriften
Art. 6 1
2 3 4
6
Die im Gestaltungsplan festgelegten Baubereiche bestimmen die überbaubaren Grundstücksflächen und den Mindestabstand gegenüber Strassen, Plätzen und Nachbargrundstücken. In den Baubereichen für 1-geschossige Atelierbauten sind Bauten nur zulässig, sofern die Dachfläche begrünt wird. Innerhalb der Baubereiche für Anbauten dürfen keine Garagen erstellt werden. Ausserhalb der Baubereiche sind Nebenbauten wie Pergolas, Gartenhäuser, Geräteschuppen usw. bis zu einer maximalen Grundfläche von 10 m2 und einer Gesamthöhe von 4.0 m je Haus bzw. Hausteil zulässig, wenn sie sich gestalterisch gut in das Quartier einordnen und die Grenzund Gebäudeabstände eingehalten werden.
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Gebäudelänge
Art. 7 1
2
Gebäudeabstände innerhalb der Baubereiche
Die Länge von Hauptbauten ergibt sich durch die Angaben im Gestaltungsplan. Sie beträgt jedoch maximal 30 m. Die Gesamtlänge von 1-geschossigen Anbauten gegenüber Strassen ist auf maximal 40% der festgelegten Baubereichslänge beschränkt.
Art. 8
Werden innerhalb der Baubereiche Hauptbauten nicht zusammengebaut, so gilt unter Vorbehalt wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Anforderungen ein minimaler Gebäudeabstand von 5.0 m.
D Gesamtwirkung
Gestaltungsvorschriften
Art. 9 1
2
Bauweise
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Der Gemeinderat kann die einzelnen Projekte auf Kosten des Bauherrn fachmännisch begutachten lassen. Dem Bauherrn wird empfohlen, sich vor Beginn der Projektierung mit der Gemeinde abzusprechen.
Art. 10 1
2
Dachform
In den Baubereichen 1, 2, 9, 10, 11 und 18, welche im Osten bzw. im Westen an die Bauzonengrenze anstossen, dürfen im äusseren Teil des Baubereiches nur freistehende Einfamilienhäuser zur offenen Landschaft erstellt werden. In den übrigen Baubereichen ist die geschlossene Bauweise bis zur maximalen Gebäudelänge gestattet.
Art. 11 1
2
7
Bei Hauptbauten sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung zwischen 30° und 45° alter Teilung zulässig. Die vorgegebene Hauptfirstrichtung ist einzuhalten. Dachformen und Dachaufbauten müssen im ganzen Gestaltungsplangebiet, insbesondere innerhalb der einzelnen Bauetappen, aufeinander abgestimmt werden.
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E Grundsatz
Erschliessung, Ver- und Entsorgung
Art. 12 1
2
3
Strassen/Zufahrten
Die Erschliessung, Ver- und Entsorgung ist im Gestaltungsplan und im Erschliessungsplan mit Werkleitungen festgehalten. Sie legen folgende Sachverhalte verbindlich fest: die beiden öffentlichen Erschliessungsstrassen mit Wendeplätzen die öffentlichen Fusswege die Anordnungsbereiche für die privaten Zufahrten ab der Randenstrasse und der Burghaldenstrasse die generelle Linienführung der privaten Fusswege mittels Richtungspunkten, welche im Rahmen der Umgebungsgestaltung den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden können das generelle Werkleitungsnetz. Die entsprechenden Werkleitungen gehen nach Bauvollendung in den Besitz der Einwohnergemeinde Siblingen über. Die Anlagen werden alsdann von ihr betrieben und unterhalten. Die privaten Fusswege sind durch die Grundeigentümer zu unterhalten.
Art. 13 1
2
3
4
8
Die beiden öffentlichen Erschliessungsstrassen innerhalb des Quartiers sind als verkehrsberuhigte Strassenabschnitte zu gestalten. Alle Strassenteile sollen im Gegenverkehr befahrbar sein, wobei örtliche Einengungen auf 3.5 m (Mindestmass für öffentliche Dienste) zulässig sind. Die im Gestaltungsplan als Platzgestaltung bezeichneten Flächen sind entsprechend zu gestalten und haben sich optisch von der übrigen Fahrbahn abzuheben. Ab der Randenstrasse bzw. der Burghaldenstrasse dürfen innerhalb des im Gestaltungsplan bezeichneten Anordnungsbereiches je eine Zufahrt für die Erschliessung der angrenzenden Baubereiche 19 und 20, 21 und 22 sowie 8 erstellt werden. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, nötigenfalls ergänzende polizeiliche Massnahmen zu ergreifen, falls die Verkehrssicherheit z.B. durch parkierte Autos gefährdet ist.
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Revision Quartierplanung Burghalde Besondere Bauvorschriften
Fusswege
Art. 14 1
2
Autoabstellplätze
Zwischen den Richtungspunkten für private Fusswege ist in möglichst direkter Linienführung ein Fussweg von mindestens 1.5m Breite anzulegen. Die genaue Linienführung der Fusswege ist mit den entsprechenden Baugesuchen festzulegen.
Art. 15 1
2
Abstellplätze für Kinderwagen, Fahrräder und Motorfahrräder
Ungedeckte Parkplätze sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen wie Rasenschotter, Rasengittersteinen, Kies, Mergel etc., sofern keine Grundwasserbestimmungen verletzt werden. Bei Gemeinschaftsparkierung ist pro fünf Besucherabstellplätze mindestens ein Hochstammbaum zu pflanzen. Die genaue Lage und die Anzahl Autoabstellplätze ist mit den entsprechenden Baugesuchen festzulegen.
Art. 16 Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges
genügend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Motorfahrräder vorzusehen.
Kanalisation und Wasserleitungen
Art. 17 1
2
3
Strassen- und Wegbeleuchtung
Für das ganze Planungsgebiet gilt das Trennsystem. Die für die Feinerschliessung des Planungsgebietes notwendigen Kanalisationen und Werkleitungen sind im “Erschliessungsplan mit Werkleitungen” konzeptionell festgelegt. Die genaue Lage und die technische Ausführung ist im Rahmen der Bauprojektierung in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde vorzunehmen. Die notwendigen Durchleitungsrechte für die Kanalisation und die übrigen Werkleitungen sind von den belasteten Grundeigentümern kostenlos zu gewähren.
Art. 18 Die Einwohnergemeinde Siblingen, in Zusammenarbeit mit dem
EKS, ist berechtigt, im Einvernehmen mit den Eigentümern auf privatem Grund Beleuchtungsmasten aufzustellen und sofern notwendig, Masthaken an Gebäuden anzubringen.
Trafostation
Art. 19 Die für die Energieversorgung notwendige Trafostation ist im
Baubereich 11.1 anzuordnen.
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Revision Quartierplanung Burghalde Besondere Bauvorschriften
Fernwärmeversorgung
Art. 20 1
2
Antennenanlagen
Sämtliche Bauten sind an das Fernheiznetz der zentralen Heizanlage der Gemeinde Siblingen anzuschliessen. Der Wärmeverbund erstellt das Leitungsnetz von der Heizzentrale bis zur Randenstrasse im westlichen Bereich des Quartierplangebietes. Die übrigen Leitungen und Einrichtungen sind durch die Grundeigentümer unter Aufsicht des Wärmeverbundes zu erstellen und zu bezahlen. Nach genehmigter Abnahme und Übergabe werden die Anlagenteile, Hauptleitung und Übergabestation, Eigentum des Wärmeverbundes. Das Reglement für die Abgabe von Fernwärme, die Technischen Weisungen für den Anschluss an die zentrale Heizanlage, sowie das Tarifblatt für die Abgabe von Fernwärme des Wärmeverbundes Siblingen sind für das ganze Baugebiet verbindlich.
Art. 21 Wohnbauten sind an die Gemeinschafts-Antennenanlage der
Gemeinde anzuschliessen.
Kehricht
Art. 22 Die Grundeigentümer können im Baubewilligungsverfahren zur
Errichtung von gemeinsamen Sammelstellen für Container und Kompostierung verpflichtet werden.
Etappierung
Art. 23 1
2 3
4
10
Die Erschliessung und Überbauung des Quartierplangebietes hat in 2 Etappen, nachfolgend als Etappen A und B genannt, zu erfolgen. Die im Gestaltungsplan festgelegten Etappierungsgrenzen sind verbindlich. Etappe A ist zur Erschliessung und Überbauung zum Zeitpunkt der Rechtskraft des revidierten Quartierplanes freigegeben. Etappe B ist zur Erschliessung und Überbauung freigegeben, wenn die Etappe A zu 3/4 überbaut ist, frühestens aber nach 5 Jahren ab Genehmigung des revidierten Quartierplanes.
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Revision Quartierplanung Burghalde Besondere Bauvorschriften
F Bepflanzung
Bepflanzung / Umgebungsgestaltung
Art. 24 1
Das Vorgartengebiet zwischen den Baubereichen und den Strassen ist angemessen zu begrünen.
2
Die Gartenbereiche zwischen den Hauptbauten sind angemessen mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen.
3
Der öffentliche Fussweg entlang der Randenstrasse ist durch einen Grünstreifen von der Fahrbahn abzutrennen. Die im Gestaltungsplan festgelegte Rahmenbepflanzung ist für die minimale Bepflanzung wegleitend. Es sind einheimische Hochstammbäume zu pflanzen. Mit jeder Baueingabe ist jeweils ein Umgebungsplan mit Eintrag der beabsichtigten Bepflanzung erforderlich.
4
5
Kinderspielplätze
Art. 25 1
2
Stützmauern
Für die Anordnung von Kinderspielplätzen ist Art. 51 BO massgebend. Die im Gestaltungsplan bezeichneten Platzbereiche sind so zu gestalten, dass sie auch für Spielaktivitäten genutzt werden können.
Art. 26
Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken. Stützmauern mit einer glatten Oberfläche (z.B. Beton), die mehr als 1.0 m über dem gestalteten Boden in Erscheinung treten und nicht als architektonisches Gestaltungselement eingesetzt werden, sind zu begrünen.
11
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Revision Quartierplanung Burghalde Besondere Bauvorschriften
G Aufwendungen der Grundeigentümer
Kostenregelung
Art. 27 1
2
3
4
12
Die an der Quartierplanung Burghalde beteiligten Grundeigentümer haben sämtliche Anlagen, die für die Erschliessung des Quartierplangebietes notwendig sind, auf eigene Kosten auszuführen. Dies betrifft namentlich: a) Strassen und Fusswege -
Bau der öffentlichen Erschliessungsstrassen sowie der privaten und öffentlichen Fusswege
-
Verbreiterung der Burghaldenstrasse GB Nr. 860 auf 4.50 m zwischen der Randenstrasse und der oberen Erschliessungsstrasse inklusive Sanierung der bestehenden Strasse samt Deckbelag
-
Anbringung des Deckbelages auf der Randenstrasse im Abschnitt von der Kreuzung Grabenstrasse bis zur Flurstrasse GB-Nr. 381; der Deckbelag ist spätestens zwei Jahre nach Genehmigung des revidierten Quartierplanes Burghalde zu erstellen
-
Ausbau und Entwässerung der Burghaldenstrasse in "GrienQualität" zwischen dem Einlenker der oberen Erschliessungsstrasse und der östlichen Parzellengrenze von GB Nr. 380 für die Erschliessung des Baubereiches 8 und von GB Nr. 380
b)
Werkleitungen
-
Bau der quartierinternen Kanalisation im Trennsystem
-
Bau eines Rückhaltekanals entlang der Randenstrasse
-
Bau der quartierinternen Wasser- und Fernwärmeversorgung
c)
Strassenbeleuchtung
-
Bau des quartierinternen Strassenbeleuchtungsnetzes inklusive Montage der Strassenleuchten
Die Kosten für die Wasserringleitung ausserhalb der Bauzone, von der Dorfzuleitung unterhalb des Quartiers Schoopacker bis zur nordwestlichen Ecke des Quartierplangebietes, gehen je hälftig zu Lasten der Gemeinde und der am Quartierplan beteiligten Grundeigentümer. Die Planungs- und Vollzugskosten gehen, inklusive den Aufwendungen der Gemeinde für die Begleitung der Quartierplanung durch die Kommission Burghalde, zu Lasten der beteiligten Grundeigentümer. Allfällige weitere gemeinsame Ausrüstungen und Ausstattungen wie Gemeinschaftsräume, Spielplätze, Containerabstellplätze usw. sind, soweit in privatrechtlichen Verträgen nichts anderes bestimmt wird, von den jeweiligen Eigentümern gemäss neuem Besitzstand zu erstellen und zu unterhalten.
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Revision Quartierplanung Burghalde Besondere Bauvorschriften
H Projektgenehmigung der Erschliessungsanlagen
Schlussbestimmungen
Art. 28 1
Sämtliche Erschliessungsanlagen können durch die Privaten projektiert und ausgeführt werden.
2
Die Erschliessungsanlagen haben dabei dem Standard vergleichbarer öffentlicher Anlagen zu entsprechen. Sämtliche Erschliessungsanlagen müssen durch den Gemeinderat genehmigt werden.
3
Abweichungen vom Gestaltungsplan
Art. 29 Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat
gestattet werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplanes, die Intensität der Nutzung und der ortsbauliche Zusammenhang gewahrt bleibt.
Anmerkung im Grundbuch
Art. 30
Der Gestaltungsplan ist für die Grundstücke, auf die er Anwendung findet, im Grundbuch anmerken zu lassen.
Inkrafttreten
Art. 31 Der Gestaltungsplan tritt am Tage nach der Genehmigung
durch das Baudepartement in Kraft.
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