QP Rogacker

Plan d'utilisaziun spezial · Siblingen

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Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Siblingen
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. BD
Decidì
03-01-2012
En vigur dapi
03-01-2012

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SIB_005_EN_zusammen.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Siblingen, Quartierplan «Rogacker» (inkl. Baulinien und Landumlegung); Genehmigung

Schaffhausen,3.Januar 2012

Verfügung

1. Damit für das Gebiet «Rogacker» eine möglichst gute und geordnete Überbauung sowie eine optimale Erschliessung gewährleistet werden kann, hat die Gemeinde 2010,eine Zonenplanän­ derung mit Quartierplanpflicht beschlossen und vom Regierungsrat genehmigen lassen. Nun hat der Gemeinderat Siblingen am 29. Juni 2011 den Quartierplan «Rogacker», umfassend die Bauvorschriften, die Landumlegung sowie die Pläne 1 - 5; Nr. 1 (Erschliessung), Nr. 2 (Be­ bauung und Baulinien), Nr. 3 (Flächenbereinigung vor Landumlegung), Nr. 4 (Landumlegung Altbestand) und Nr. 5 (Landumlegung Neubestand) beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 8. Juli bis 3. August 2011. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 14. Juli 2011 benachrichtigt. Es ist eine Einsprache eingegangen, die aber aufgrund einer Vereinbarung zwischen Gemeinde und Einsprecher wieder zurückgezogen wurde. Mit Schreiben vom 24. November 2011 ersucht der Gemeinderat Siblingen um Genehmigung des Quartierplanes «Rogacker».

11. 1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweck­ mässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Rogacker» rechtmässig zustande gekom­ men ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich auf­ gelegt. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen den Quartierplan vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

III..

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Demgemäss wird verfügt:

1. Der vom Gemeinderat Siblingen am 29. Juni 2011 beschlossene Quartierplan «Rogacker», umfassend die Bauvorschriften, die Landumlegung sowie die Pläne 1 - 5; Nr. 1 (Erschlies­ sung), Nr. 2 (Bebauung und Baulinien), Nr. 3 (Flächenbereinigung vor Landumlegung), Nr. 4 (Landumlegung Altbestand) und Nr. 5 (Landumlegung Neubestand), wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat, 8225 Siblingen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) 2

Grundbuchamt EKS AG, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen Rechtsdienst des Baudepartements Vermessungsamt Bauinspektorat Tiefbauamt Koordinationsstelle für öff. Verkehr IKL

Dr. Reto Dubach, Regierungsrat

- Quartierplan «Rogacker» ( 4-fach)

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Siblingen, Änderung Quartierplan «Rogacker» mit Landumlegung; Genehmigung

Schaffhausen, 4. März 2015

Verfügung 1. Bei der Ausführung der Erschliessungsstrasse im Quartierplanperimeter wurde auf die Erstel­ lung des seinerzeit geplanten Wendeplatzes verzichtet, da die Überbauung der Parzelle GB Nr. 824 noch ungewiss war. Nun hat die Gemeinde Siblingen diese Parzelle verkauft. Da der Wendeplatz nicht mehr vorgesehen ist, hat der Gemeinderat am 28. Oktober 2014 beschlos­ sen, die Landumlegung anzupassen. Somit umfasst die Änderung der Landumlegung Folgen­ des: Der Wendeplatz (Wendehammer) auf Parzelle Nr. 978 entfällt und wird der Parzelle GB Nr. 824 zugesprochen. Als Ersatz für den bisher vorgesehenen öffentlichen Wendeplatz ist auf der Parzelle GB Nr. 824 eine Dienstbarkeit für eine «Wendefläche» im Grundbuch einzutra­ gen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 14. November bis 4. Dezember 2014. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 14. November 2014 benachrichtigt. Es ist eine Einsprache eingegangen. Beide Parteien haben sich während einer Einigungsver­ handlung gütlich geeinigt. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 ersucht nun der Gemeinderat Siblirigen um Genehmi­ gung der Änderung des Quartierplanes «Rogacker» mit Landumlegung.

II. 1.

Änderungen von Quartierplänen und Landumlegungen bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmi­ gung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudeparte­ ment die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben dass die Änderung des Quartierplanes «Rogacker» mit Landumlegung rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde die Änderung öffentlich aufgelegt. Die betroffenen Grundeigen­ tümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Im Genehmigungsverfahren wurden keine Einwände gegen die Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Ge­ nehmigung kann somit erteilt werden.

3.

· Im «Rogackerweg» (GB Nr. 978) verlaufen in einer Tiefe von 80 cm elektrische Versorgungsleitungen der EKS AG (siehe beiliegenden Situationsplan). Grabarbeiten sind mit äusserster Vorsicht auszuführen.·

111. Demgemäss wird verfügt 1.

Die vom Gemeinderat Siblingen am 28. Oktober 2014 beschlossene Änderung des Quartierplans «Rogacker» mit Landumlegung wird genehmigt.

2.

· Mitteilung an: - Gemeinderat, 8225 Siblingen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - EKS, Rheinstrasse 37, 8201 Schaffhausen - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements 2

- Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Tiefbauamt - Interkantonales Labor - Bauinspektorat - Grundbuchamt - Amt für Grundstückschätzung - Amt für Geoinformation

Änderung Quartierplan «Rogacker» mit Landumlegung (4- fach)

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Quartierplanvorschriften

Einwohnergemeinde Siblingen

Quartierplan «Rogacker» Bauvorschriften Genehmigungsexemplar Vom Gemeinderat beschlossen am 29. Juni 2011 Namens des Gemeinderates Der Präsident:

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M. Peter

Die Gemeinderatsschreiberin:

?s�. A. Sutter

Öffentliche Auflage vom 08. Juli bis 03. August 2011 Einschreiben an Betroffene vom 14. Juli 2011 Vom Baudepartement des Kantons Schaffhausen geneh Im Sinne der Verfügung vom ...... .

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-2-

Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 01. Dezember 1997 (BauG) erlässt der Gemeinderat den nach­ folgenden Quartierplan.

1.

Zweck Der Quartierplan bezweckt eine dem Quartier und den Bedürfnissen der Einwohnerge­ meinde Siblingen angepasste, sinnvolle, geordnete Bebauung unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens sowie einer rationellen Erschliessung und Energie­ nutzung.

2.

Bestandteile Der Quartierplan mit Landumlegung besteht aus folgenden Teilen: • Bauvorschriften • Plan 1: Situation 1: 1 '000 Erschliessung • Plan 2: Situation 1: 1 '000 Bebauung und Baulinien

3.

Geltungsbereich Quartierplan

3.1

Der Quartierplan gilt für das in Plan 1 umgrenzte Gebiet.

3.2

Wo in diesen Bauvorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten dieje­ nigen der jeweils gültigen Bauordnung der Einwohnergemeinde Siblingen.

4.

Parzellierung

4.1

Nach dem Vollzug der Landumlegung können die Grundstücke weiter parzelliert werden. Die Parzellen für die Verkehrserschliessung gemäss Plan 1 sind als eigene Parzellen aus­ zuscheiden. Diese gehen mit dem Vollzug der Landumlegung in den Besitz der Gemeinde über.

4.2

Die Parzellierung hat so zu erfolgen, dass eine sinnvolle Bebauung erreicht werden kann und keine unüberbaubaren Restflächen entstehen.

5.

Erschliessungs- und lnfrastrukturanlagen

5.1

Es dürfen keine direkten Zu- und Wegfahrten zur Kantonsstrasse erstellt werden. Im Plan 1 sind die Zufahrten eingezeichnet. Abweichungen sind bei der Realisierung des Kreisels denkbar. Diese sind vom Gemeinderat und vom kantonalen Tiefbauamt zu bewilligen.

5.2

Die generelle Linienführung der Werk- und Kanalisationsleitungen richten sich nach Plan 1. Im Rahmen der detaillierten Ausführungsprojekte sind davon geringfügige Abweichungen zulässig. Diese sind vom Gemeinderat zu bewilligen.

5.3

Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser, sowie Wasser aus Sicker­ leitungen darf nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. Dieses unverschmutzte Abwasser ist unter Einhaltung der VSA- Richtlinie „Versickerung, Retention und Ableitung von Nieder­ schlagswasser in Siedlungsgebieten" zu versickern oder in die Meteorwasserleitung abzu­ leiten. Entlang der Kantonsstrasse sind Versickerungsanlagen für das Strassen- und Platzwasser aus dem ganzen Quartier vorgesehen. Das Dachwasser ist direkt zu versickern und kann nur in die Versickerungsgräben abgeleitet werden, wenn dies nicht möglich ist. Für den Fall,

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dass die Anlagen nicht alles anfallende Wasser versickern können, wird ein Überlauf in die Strassenentwässerung erstellt. Die Versickerungsanlage ist Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlagen. Die Servitute werden mit der Lastenbereinigung im Landumlegungsver­ fahren geregelt. Die Versickerungsanlage besteht aus zwei ca. 1.1 m tiefen Versickerungsgräben, gemäss Plan 1. Die genauen Abmessungen werden im Zeitpunkt der Realisierung aufgrund eines Sickerversuches festgelegt. Die Investitions- und Folgekosten für allfällige Vorbehandlungsanlagen gehen zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer.

6.

Baulinien

6.1

Entlang der Kantonsstrasse ist eine Baulinie ausgeschieden, siehe Plan 2. Falls die Kreuzung der Strassen von Gächlingen, Sehleitheim und Siblingen in einen Kreisel umgebaut wird hat der Fahrbahnrand von der Baulinie einen Abstand von min. 3.00 m auf­ zuweisen. Im Bereich zwischen der Grundstücksgrenze und der Baulinie kann die Versickerungsanla­ ge gemäss Plan 1 für unverschmutztes Abwasser erstellt werden.

6.2

Entlang des Rogackerweges ist östlich eine Baulinie für Kleinbauten mit einem Abstand von 3.00 m ausgeschieden. Für Garagen mit Einfahrt ab dem Rogackerweg ist ein Abstand von min. 5.00 m einzuhalten.

7.

Massvorschriften

7.1

Im Quartierplan gelten die Masse der Bauordnung.

8.

Gestaltungsvorschriften

8.1

Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt auch für Materialien, sowie die Dach-, Umgebungs- und Terraingestaltung. Das Vorprojekt ist dem Baureferat recht­ zeitig vor der Einreichung des Baugesuchs zur Stellungnahme zuzustellen.

8.2

Gebäude und Umgebung haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen. Allfällige Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst gering zu halten und, soweit möglich, sinnvoll zu verteilen.

8.3

Materialien und Farbgebung von Fassaden und Dach dürfen nicht glänzen. Dem Baureferat sind Muster zur Stellungnahme vorzulegen.

8.4

Für die Bepflanzung sind einheimische Pflanzen zu verwenden. Mit der Baueingabe sind die zu deren Beurteilung notwendigen Planeintragungen einzureichen. Die im Plan 2 eingetragenen Bäume sind spätestens im Zeitpunkt der baulichen Grund­ stücksnutzung zu pflanzen und bei Abgang zu ersetzen. Es sind Baumarten gemäss erstem Abschnitt mit einer minimalen Wuchshöhe von 10.00 m zu verwenden. Sämtliche Kosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer.

9.

Schlussbestimmungen Der Quartierplan «Rogacker» tritt nach der Genehmigung durch das Baudepartements des Kantons Schaffhausen in Kraft.