QP Galgenbuck

Plan d'utilisaziun spezial · Wilchingen

Document

Numer
Bo/Sp/45/3
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Wilchingen
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. RR
Decidì
22-11-1994
En vigur dapi
22-11-1994

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Text

275

AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Bo/Sp/45/3

vom 22. November 1994

Wilchingen, Quartierplan GB Nr. 322 "Galgenbuck", Genehmigung

1. Der Gemeinderat Wilchingen hat am 30. August 1994 den Quartierplan GB Nr. 322 "Galgenbuck" genehmigt. Während der öffentlichen Auflage vom 9. September bis 9. Oktober 1994 sind keine Einsprachen eingegangen. Mit Schreiben vom 10. Ok­ tober 1994 ersucht der Gemeinderat Wilchingen um Genehmigung des Quartier­ planes GB Nr. 322 "Galgenbuck" durch den Regierungsrat.

II. 1. Quartierpläne bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Im Ge­ nehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande ge­ kommen ist. Nach der Genehmigung durch den Gemeinderat wurde der Quar­ tierplan (Erschliessungsplan 1 : 500) öffentlich aufgelegt. 3. Folgende Auflagen bzw. Bemerkungen sind zu beachten: a)

Für den Quartierplan GB Nr. 322 "Galgenbuck" gelten die Vorschriften der Bauordnung Wilchingen vom 28. August 1990.

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b)

Die neue Strasse ist im kommunalen Strassenrichtplan als "Privatstrasse" einzutragen.

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4. Mit den erwähnten Hinweisen und Auflagen kann dem Quartierplan GB Nr. 322 "Galgenbuck" (Erschliessungsplan 1 : 500) die nachgesuchte Genehmi­ gung erteilt werden. III. Auf Antrag des Baudepartementes wird

beschlossen:

1. Der vom Gemeinderat Wilchingen am 30. August 1994 genehmigte Quartier­ plan GB Nr. 322 "Galgenbuck" (Erschliessungsplan 1 : 500) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Eine allfällige Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten sowie unterzeichnet sein. Der angefochtene Entscheid ist beizule­ gen oder genau zu bezeichnen. 3. Mitteilung an: Gemeinderat, 8217 Wilchingen (eingeschrieben); der genehmigte Plan wird durch das Planungs- und Naturschutzamt ver­ sandt Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Pläne Rechtsdienst des Baudepartementes Grundbuchamt Tiefbauamt Hochbauamt Meliorations- und Vermessungsamt

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Kantonsarchäologie Landwirtschaftsamt Amt für Grundstückschätzungen

DER STAATSSCHREIBER:

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