Beringen; GB-Nr. 812, 813, 1723
Delimitaziun guaud e zona da construcziun · Schaffhausen
Document
- Gener
- Delimitaziun guaud e zona da construcziun
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approvà da
- Kt. KFA
- Decidì
- 29-03-2012
- En vigur dapi
- 29-03-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
Kanton Schaffhausen Kantonsforstarnt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Telefon 052 632 73 50 Fax 052 632 78 87 [email protected]
Schaffhausen, 29. März 2012
Geslichsteller:
Gemeinderat Beringen, 8222 Beringen
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung auf den Grundstücken GB Beringen Nr. 812 und 813 im Staa-Acker und auf einer Teilfläche von GB Beringen Nr. 1723 im Hardwald.
1. 1.
Ganzen Text zeigen
Im Zusammenhang mit einer Revision des Zonenplans stellte der Gemeinderat Berin gen das Gesuch um Waldfeststellung auf den Grundstücken GB Beringen Nr. 812 und 813 im Staa-Acker und auf einer Teilfläche von GB Beringen Nr. 1723 im Hardwald. Dem Gesuch beigefügt war ein Situationsplan 1 : 1'000 von Wildberger Schuler Partner AG, Mühlentalstrasse 28, 8200 Schaffhausen vom 17.01.2012 mit Eintrag der Wald grenze im Bereich der Bauzone.
2.
Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV).
11. 1.
Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der dem Gesuch beigefügte Situ ationsplan. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nummer 05 vom 03.02.2012 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 3. Februar bis 4. März
2012 öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Gemeinde mit Brief schriftlich über die Auflage informiert. 2.
Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departe ment Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. Mit Schreiben vom 20.02.2012 erhob der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet im Namen des Bundeseisenbahnvermögens Einwendungen ge gen das Gesuch zur Waldfeststellung.
111. 1.
In diesem Verfahren gilt es, die Waldgrenze auf den Grundstücken GB Beringen Nr. 812 und 813 im Staa-Acker und auf einer Teilfläche von GB Beringen Nr. 1723 im Hardwald zu klären.
2.
Mit Schreiben vom 23.02.2012 informierte das Kantonsforstamt den Beauftragten für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet über die Lage der betroffenen Grundstücke mit dem Hinweis, dass die Waldfeststellung nur eine Teilfläche des Grund stückes GB Beringen Nr. 1723 betreffe und das betroffene Gebiet aufgrund der Entfernung zur Eisenbahnstrecke den Bahnbetrieb nicht tangiere. Mit Schreiben vom 01.03.2012 zog der Beauftragte für die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet die Einwen dung förmlich zurück.
2.
In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist die Waldgrenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äus sersten Bäume oder Wurzelstöcke. Dabei werden alle Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind berücksichtigt.
3.
Die Überprüfung durch das Kantonsforstamt zeigte, dass die Waldgrenze gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes festgelegt worden ist. Unter diesen Umständen steht ei ner Genehmigung der mit Gesuch beantragten Waldgrenze nichts im Wege.
IV. Es wird 2
v e r f ü g t: 1.
Es wird festgestellt, dass die Waldgrenze auf den Grundstücken GB Beringen Nr. 812 und 813 im Staa-Acker und auf einer Teilfläche von GB Beringen Nr. 1723 im Hardwald gemäss dem Situationsplan 1 : 1'000 von Wildberger Schuler Partner AG, Mühlental strasse 28, 8200 Schaffhausen vom 17.01.2012 verläuft.
2.
Der Gemeinderat Beringen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Wald grenze zu veranlassen.
3.
Mitteilung an: - Gemeinderat Beringen, 8222 Beringen - Wildberger Schuler Partner AG, Mühlentalstrasse 28, 8200 Schaffhausen - Bundeseisenbahnvermögen, Postfach 217, 4016 Basel - Planungs- und Naturschutzamt
Kantonsforstamt
Bruno Tissi Kantonsforstmeister
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