Nutzungsplanung Opfertshofen (1992)

Plan da zonas · Thayngen

Document

Numer
Bo/Ba/33/36
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Thayngen
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. RR
Decidì
25-08-1992
En vigur dapi
25-08-1992

Karte

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Datotecas

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Text

OPF_002_EN_1.pdf

Nr.

vom 25.

Opfertshofen, Ortsplanung; Genehmigung

August 1992

I.

Die Gemeinde Opfertshofen hat die Ortsplanung, Bauordnung und Zo­ nenplan, grundlegend überarbeitet. Nach durchgeführtem Informa­ tions- und Mitwirkungsverfahren hat die Gemeindeversammlung Op­ fertshofen am 13. Februar 1992 die neue Ortsplanung beschlossen. Die Planung wurde vom 21. Februar bis 12. März 1992 öffentlich aufgelegt und Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Es wurden keine Rekurse erhoben. Mit Schreiben vom 29. April 1992 ersucht der Gemeinderat Opfertshofen um Genehmigung der Ortsplanung durch den Regierungsrat. Gleichzeitig mit der Ortsplanung hat der Gemeinderat Opfertshofen ein Reglement über die Naturobjekte zur Genehmigung eingereicht. Darüber wird separat entschieden. II. 1. Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom

22. Juni 1979 bzw. Art. 1 des Baugesetzes für den Kanton Schaff­ hausen (BauG) vom 9. November 1964 bedürfen die Ortsplanungen der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsver­ fahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweck­ mässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Ste11en gemäss kantona1er Umwe 1tschutzorganisation befasst.

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2. Die Prüfung hat ergeben, dass die Ortsplanung Opfertshofen rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch die Gemeindeversammlung wurde die Planung öffent­ lich aufgelegt und die Betroffenen erhielten ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt. Im weiteren hat sich ergeben, dass die allgemeinen Anliegen des RPG im wesentlichen erfüllt sind. Dennoch s1nd zur Bauordnung einige Hinweise zum Vollzug anzubrin­ gen und im Zonenplan eine Aenderung vorzunehmen. 2.1 Bauordnung

Art. 19 : Das Zugangsrecht zu Aussichtspunkten kann in der Bauord­

nung so festgehalten werden. Indessen gibt es erfahrungsgemäss dann Probleme, wenn solche Aussichtspunkte und die Fusswege dazu Privateigentum tangieren. Jedenfalls hat sich die Sicherung der Aussichtspunkte samt Zugängen durch Grundbucheinträge bewährt.

Art. 21 /22: Beide Zonen liegen im Wald, womit zu beachten ist,

dass in erster Linie das Forstrecht gilt.

Art. 25 : Abs. 3 verleiht noch keinen Anspruch auf Einräumung eines

Notwegrechts. Die Voraussetzungen dafür sind abschliessend in Art. 694 ZGB geregelt; das Verfahren ist vor den Zivilgerichten durch­ zuführen. Der Messpunkt 11 Dachgeschoss 11 gemäss Abs. 3 ist nicht definiert. Dies kann aber vom Gemeinderat im Rahmen von Vollzugs­ vorschriften nach Art. 44 Abs. 1 Bauordnung nachgeholt werden. !_rt. 35: Dass Oekonomiegebäude mit zulässigen Gebäudelängen bis zu 60 m unter Umständen mit braunen Wellplatten eingedeckt werden können, erscheint namentlich für den Bereich der Dorfzone sachlich Wenig gerechtfertigt. Die Vorschrift im Abs. 2, gute Einfügung, 1st somit restriktiv anzuwenden.

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Art- 42: Abs. 2 lit.i bezeichnet alle Vorkehrungen, die das Orts­ ;d Landschaftsbild in irgendeiner Weise beeinträchtigen, als bewilligungspflichtig. Beim Vollzug ist diese Vorschrift nicht · erst dann anzuwenden, wenn eine Beeinträchtigung zu befürchten, sondern eine Beeinflussung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten ist. Die vorstehenden Hinweise sind beim Vollzug der Bauordnung zu beachten, bieten aber keinen Anlass, die Genehmigung zu versagen. 2.2 Zonenplan Der zur Genehmigung vorgelegte Zonenpl an enthält Bau-,

Landwirt­

schafts- und Schutzzonen. Er entspricht damit den Grundanforderun­ gen von Art. 14 RPG. Uebersicht über den Stand der Ersch 1 iessung gemäss Art. 21 der Verordnung über die Raump 1 anung ( RPV) vom 2. Oktober 1989 und Bericht gemäss Art. 26 RPV liegen vor. Nach den Berechnungen im Planungsbericht bieten die ausgeschiede­ nen Bauzonen Platz für insgesamt 255 Einwohner. Nach Abzug der Einwohnerzahl von 119, Stand 31. Dezember 1991, verbleibt somit eine Reserve für zusätzlich 136

Einwohner. Als Ziel wurde der

Bemessung der Bauzonen eine Steigerung der Einwohnerzahl im Pla­ nungszeitraum von 15 Jahren auf 150 - 180 Personen zugrunde ge­ legt. Die Zielsetzung liegt über der bisherigen Entwicklung, hat doch die Einwohnerzahl von Opfertshofen in den letzten 1 O Jahren um lediglich 8 zugenommen. Indessen bemüht sich die Gemeinde, mittels aktiver Landpolitik das gesteckte Ziel nach Möglichkeit zu errei­ . ch en. Dazu kommt, dass kleinen Landgemeinden eine grössere Bauzo­ _

nenreserve zugestanden werden darf als sog. Agglomerationsgemein-

4

den. In diesem Sinne kann ein Einwohnerzuwachs um ca. 45 Personen in 15 Jahren als möglich betrachtet werden. Damit beträgt die Bauzonenreserve rund das Dreifache das angenommenen Bedarfs. Daraus ergibt sich, dass die Bauzonenreserve sehr gross ist, ein .vertretbares Mass aber nicht übersteigt. Im Gebiet 1 Hüebli , am südöstlichen Dorfrand, ist eine Baulandre­ servezone augeschieden. Nach den Bestimmungen von Art. 15 Bauord­ nung wird mit dieser Zone, einer vorläufigen Nichtbauzone, aufge­ zeigt, in welche Richtung eine spätere Entwicklung vorgesehen ist. Der Baulandreservezone kommt somit Richtplancharakter zu. Im ISOS, Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, wird der Bereich 11 Hüebli 11 wie folgt charakterisiert: 1

11

11 Am östlichen Dorfrand unmittelbar steil abfallender Abhang. Muss als Ortsbildvordergrund in der Ansicht vom Bibertal her unbedingt unverbaut bleiben, zumal in dieser Ansicht die ausgezeichneten Lagequalitäten von Opfertshofen am besten zur Geltung kommen."

Regierungsrat schliesst sich dieser Beurteilung an. Es ist sicherzustellen, dass der nordöstliche Ortsrand dauernd unverbaut bleibt. Diese Sicherstel 1 ung kann zweckmässigerweise mittels Zuweisung z.B. zur Landwirtschaftszone, mit Ueber 1 agerung Land• schaftsschutzzone, erreicht werden. In diesem Sinne ist die Bau­ landreservezone 11 Hüebli II von der Genehmigung auszusch 1 iessen. Im übrigen kann auch dem Zonenplan die nachgesuchte Genehmigung · ertei1 t werden. III. Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h 1 o s s e n

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1. Die von der Gemeindeversammlung Opfertshofen am 1 3. Februar 1992 beschlossene Ortsplanung, Bauordnung und Zonenplan, wird genehmigt. 1.1 Von der Genehmigung ausgeschlossen wird die Baulandreser­ vezone 11 Hüebli 11 am südöstlichen Dorfrand.

2. Die Gemeinde Opfertshofen wird eingeladen, den von der Geneh­ migung ausgeschlossenen Bereich 11 Hüebli 11 im Sinne der Erwägun­ gen neu zuzuweisen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Beschwer­ de erhoben werden. Eine allfällige Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten sowie unterzeichnet sein. Der angefochte­ ne Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat 8236 Opfertshofen (eingeschrieben), unter Beila­ ge einer genehmigten Bauordnung mit Zonenplan - Baudepartement Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage einer genehmig­ ten Bauordnung mit Zonenplan - Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen - Kantonsforstamt - Grundbuchamt - Hochbauamt - Kant. Laboratorium, Abt. Umweltschutz - Landwirtschaftsamt - Meliorations- und Vermessungsamt - Rechtsdienst Baudepartement - Sekretariat Departement des Innern

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- Tiefbauamt - Amt für Vorgeschichte Amt für Denkmalpflege - Bauinspektorat - Energiefachstelle - Amt für Grundstückschätzungen

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