Schaffhausen; GB-Nr. 1016

Delimitaziun guaud e zona da construcziun · Schaffhausen

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Delimitaziun guaud e zona da construcziun
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Chantun
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Kt. BD
Decidì
02-07-2001
En vigur dapi
02-07-2001

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Text

8201 Schaffhausen, 2. Juli 2001 Regierungsgebäude

Kanton Schaffhausen Baudepartement Tel. Direktwahl 052 / 632 73 01 Tel. Sekretariat 052 I 632 73 67 052 I 632 70 46 Fax [email protected] E-Mail

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Schaffhausen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung

Grundeigentümerinnen:

Einwohnergemeinde Schaffhausen (GB Schaffhausen Nr. 1016) und GENUBAU AG, Schaffhausen GB Schaffhausen Nr. 8210

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1. 1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgrenzung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement ( Art. 3 KWaG i V. m. § 1 KWaV). 2. Mit Schreiben vom 9. März 2000 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunter­ lagen wie folgt Stellung: „Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaffhausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgren­ zen sind mittels eines Polygonzuges definiert. Die Koordinaten der einzelnen Polygonpunkte sind bekannt. Bei der stichprobenweisen Überprüfung durch das Kantonsforstamt konnten keine abweichenden Beurteilungen festgestellt werden. Die Abgrenzung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforstam­ tes im Rahmen des Ermessens vorgenommen." 3. Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu.

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und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu. Gestützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforst­ amt wurden die Pläne vom 6. Januar bis 26. Januar 2001 auf der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wur­ de im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die be­ troffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich dar­ auf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. 4. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begrün­ dung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungs­ entscheid verlangen. Gegen die Festlegung der Waldgrenze auf dem Grund­ stück GB Schaffhausen Nr. 1016 wurden zwei Einwendungeff eingereicht und einmal wurde die Zustellung des Waldfeststellungsentscheides verlangt Die GENUBAU AG beantragte als Grundeigentümerin von GB Nr. 8210 mit Schreiben vom 11. Januar 2001 gegenüber den Parzellen GB Nr. 1016 und 5576 einen minimalen Bauabstand von 5 m. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 erhob als Eigentümer von GB Nr. 1019 ebenfalls Einwen­ dungen. Er ist nicht einverstanden, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Nr. 8210 nicht auch als Wald ausgeschieden wurde. Als Eigentümer von GB Nr. 1232 verlangte mit Schreiben vom 25. Januar die Zu­ stellung des Waldfeststellungsentscheides. Die Eingaben wurden innert Frist zugestellt. Die betroffenen Personen sind Eigentümer von Nachbargrundstük­ ken von GB Schaffhausen Nr. 1016; ihr schutzwürdiges Interesse ist ausge­ wiesen. Auf die Einwendungen ist somit einzutreten. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1. 2001. 5. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 leitete das Kantonsforstamt die Einwen­ dungen an die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen zur Stel­ lungnahme weiter. Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 erfolgte die Stellung­ nahme der Stadt Schaffhausen durch den Stadtforstmeister. Es wird beantragt, die Wald auf GB Nr. 1016 zu bestätigen und die Vegetation ausserhalb von GB Nr. 1016 als Hecke zu betrachten Die wesentlichen Punkte der Stellung­ nahme sind: 1. Das betroffene Grundstück GB Nr. 1016 befindet sich im Eigentum der Stadt Schaffhausen. Gemäss Zonenplan von 1982 ist die Parzelle der ,, Wohnzone mit geringer Ausnutzung" zugeordnet. Da auf diesem Grund­ stück keine geregelte Pflege durchgeführt wurde, ist die Parzelle zu einem dichten Gehölz eingewachsen.

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2. Die Bestockung auf dem Grundstück GB Nr. 1016 besteht aus einzelnen Ahorne, Eschen und Kirschbäumen. Im Innern des Bestandes haben sich im Nebenbestand durch Naturverjüngung vor allem Hasel entwickelt. An der Grundstücksgrenze zwischen GB Nr. 8210 und GB Nr. 1016 hat sich ein mehrere Meter breiter Heckensaum mit Haselsträuchern sowie wenigen vereinzelten Eschen entwickelt. Ebenso ist auf GB Nr. 821O entlang zur Parzelle GB Nr. 1232 eine artenreiche Hecke entstanden. 3. Im Frühjahr 1998 ist die Waldqualität des Gehölzes im Rahmen eines Bau­ gesuches beurteilt worden. Der Gehölzsaum auf GB Nr. 8210 ist als Hecke eingestuft worden. Damals wurde dem Gehölz auf GB Nr. 1016 zwar „Waldeigenschaften" zugesprochen, da dieses Grundstück aber nur 684 m2 aufweist sind die Voraussetzungen für eine Zuteilung zu „Wald" im Sinne des Gesetzes nicht gegeben. In einem Vorentscheid (30.6.1998) hat der Stadtrat festgehalten, dass keine Waldflächen betroffen sind Lind-tleshalb auch kein Waldabstand einzuhal­ ten ist. 4. Im Rahmen der Zonenplanrevision hat die Stadt Schaffhausen dem Urwerf als Erholungsgebiet sowie als Vernetzungsgebiet Rhein - Oelberg grosse Bedeutung zugemessen. Daher wurde GB Nr. 1016 aus der Wohnzone ent­ lassen und als Wald ausgeschieden. 6. Am 6. April 2001 führte das Kantonsforstamt mit den betroffenen Grundeigen­ tümern und dem Stadtforstmeister eine erste Besprechung durch. Dabei ging es um die konkrete Abgrenzung der umstrittenen Bestockung. Es zeigte sich, dass die Waldqualität der Bestockung auf dem Grundstück GB Nr. 1016 ent­ lang den Grenzen zu den Parzellen GB Nr. 1232 und 8210 umstritten ist. Am 26. Juni 2001 fand eine Begehung statt. Dabei wurde der vom Kantonsforst­ amt erstellte Bestockungsplan vom 11. Mai 2001 mit vier Nachträgen (Bäume Nm. 47 - 50) bestätigt. Dieser Plan des Kantonsforstamtes bildet damit die Grundlage für die Beurteilung der Waldqualität.

II. 1. Umstritten ist in diesem Verfahren der Verlauf der Waldgrenze im Bereich der Parzellengrenzen zwischen GB Nr. 1016 und 8210 sowie zwischen GB Nr. 8210 und 1232. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und

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Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nut­ zung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ein­ wachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere · Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bun­ desrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsf/ächen: 10 - 20 Jahre. Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtli­ nien erstellt (Richtlinien KFA). 2. Die Fläche von GB Nr. 1016 umfasst 684 m2. Damit erreicht eine Bestockung, die sich allein auf die Parzelle GB Nr. 1016 beschränkt, die für Wald geforderte Mindestfläche von 800 m2 nicht. Bestockungen, welche die quantitativen Anforderungen für die Waldqualifikati­ on nicht erreichen, gelten unter Umständen trotzdem als Wald. Erfüllt eine Be­ stockung nämlich in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art 2 Abs. 4 WaG). Es gilt nun zuerst zu prüfen, ob die Bestockung auf GB Nr. 1016 in besonde­ rem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt. Die Bestockung auf dem Grundstück GB Nr. 1016 ist für den Raum Urwerf in verschiedener Beziehung von besonderer Bedeutung. Die Bestockung stellt aufgrund ihrer Lage und Flächenausdehung ein zentrales Element für eine ö­ kologische Vernetzung von Rhein und Engiwald dar, sie erfüllt damit in beson­ derem Masse Lebensraum- und Naturschutzfunktion. Die Bestockung prägt darüber hinaus auch in besonderem Masse das Landschaftsbild; sie bildet ei­ nen natürlichen Grüngürtel in Mitten von Bauzonen. Schliesslich stockt die Be­ stockung an einem ausserordentlich steilen Hang, sie verhindert Erosion und Oberflächenrutschungen. Allein diese drei Punkte zeigen, dass die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen erfüllt. Damit sind für

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die Beurteilung der Waldqualität die kantonalen Kriterien, wie Fläche, Breite und Alter nicht massgebend (Art. 1 Abs. 2 WaV). Zu prüfen ist nunmehr noch die Frage über den Verlauf der Waldgrenze im Be­ reich der Parzellengrenzen zwischen GB Nr. 1016 und 8210 sowie zwischen GB Nr. 1232 und 8210. Die Richtlinien KFA definieren die Waldgrenze in Ziffer 3.2 wie folgt: Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Massgebend für die Festlegung der Waldgrenze sind die Bäume, die in einem Wuchszusammenhang mit der Bestockung auf GB Nr. 1016 stehen. Ein Wuchszusammenhang besteht dann, wenn sich die Kronen der Bäume, so weit nähern, dass keine zusätzliche-Krone in den Zwischenräumen Platz hätte. Der Verlauf der Waldgrenze im Bereich der erwähnten Parzellengrenzen wird demgemäss durch die folgenden Bäume gemäss Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 11. Mai 2001 bestimmt: Nr. 6, 8 und 48. Die Waldgrenze verläuft damit 2 m ausserhalb der vorstehend erwähnten Bäume. Die Fläche, die ausserhalb dieser Verbindungslinie liegt, weist indessen keine Waldqualität auf. . ·.

Mit dieser zusätzlichßn Zuordnung· zu Wald erhöht sich die gesamte Waldflä­ che auf ca. 900 rr?. Damit wird wohl die Mindestfläche für Wald erreicht. Die­ ser Umstand ändert aber nichts daran, dass die quantitativen Mindestkriterien für Wald nicht massgebend sind, weil die Bestockung in besonderem Masse Schutz- und WohlfahrtsfLinktionen erfüllt. 3. Zusammenfasse·nd ergibt s·ich, 'dass eine Einwendung begründet ist und der Verlauf der Waldgrenze auf dem Grundstück GB Nr. 8210 im Sinne der vor­ stehenden Erwägungen anzupassen ist. Die Forderung nach einem· baulichen Minimalabstand von' 5· m, wie sie mit den Einwendungen der GENUBAU AG erhoben wurde, kann im Rahmen des Waldfeststellungsverfahrens nicht ge­ prüft werden. 4. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.

III. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t:

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1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Schaffhau­ sen Nr. 1016 gemäss den Plänen 1 : 500 der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6.1. - 26.1. 2001, Wald im Sinne der Ge­ setzgebung ist, wobei die Bäume Nm. 6, 8 und 48 gemäss Plan des Kantons­ forstamtes vom 11. Mai 2001 mit einem Saum von 2 m das Waldareal auf dem Grundstück GB Nr. 8210 begrenzen. 2. Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Re­ kurs erhoben werden (Art. 16 ff; des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver­ waltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und un­ . terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 4. Mitteilung an: -

GENUBAU AG, sen (einschreiben)

, Emmersbergstrasse 63, 8200 Schaffhau­ (ein-

schreiben)

(einschreiben)" - Stadtrat Schaffhausen (einschreiben) - Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern - Baudepartement - Kantonsforstamt

BAUDEPARTEMENT DES KANTO S CHAFFHAUSEN

Dr. Hans-Peter Lenherr Regierungsrat