QP Guntmadingen: Liberacker

Plan d'utilisaziun spezial · Beringen

Document

Numer
Bo/Sp/24/16
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Beringen
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. BD
Decidì
15-06-1993
En vigur dapi
15-06-1993

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Text

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AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Bo/Sp/24/16

vom 15. Juni 1993

Guntmadingen, Quartierplan und Quartierplanvorschrif­ ten, Baulinienplan und Ge­ staltungsrichtplan "Liber­ acker"; Genehmigung

I.

Der Gemeinderat Guntmadingen hat am 11. Mai 1993 den Ouartierplan und die Ouartierplanvorschriften sowie den Baulinienplan und den Gestaltungsrichtplan Liberacker besehl ossen. Die öffentliehe Auflage erfolgte vom 9. Oktober bis 9. November 1992. Es wurden keine Rekurse erhoben. Mit Schreiben vom 12. Mai 1993 ersucht der Gemeinderat Guntmadingen um Genehmigung des Ouartierplanes und der Ouartierplanvorschriften sowie des Baulinienplanes und des Gestaltungsrichtplanes. II

II

II.

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1. Quartierpläne und Ouartierplanvorschriften bedürfen der Geneh­ migung durch den Regierungsrat. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben be­ trauten kantonalen Amtsstellen befasst. 2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zu­ stande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevöl ke­ rung waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Gemein­ derat wurden der Ouartierplan und die Ouartierplanvorschriften sowie der Baulinienplan und der Gestaltungsrichtplan öffent­ lich aufgelegt.

- 2 -

3. Der vorliegende Quartierpian weicht gegenüber dem bestehenden Generellen Kanalisationsprojekt GKP (neu G EP) ab. Die Ueberar­ beitung des GKP (GEP) muss gemäss neuem Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) erfolgen. Den veränderten Verhältnissen ist Rechnung zu tragen und das über­ arbeitete GKP (G EP) zur Genehmigung einzureichen. III.

Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l

o s s e n

1. Der vom Gemeinderat Guntmadingen am 11. Mai 1993 beschlossene Quartierplan "Liberacker" sowie die Quartierplanvorschriften. der Baulinienplan und der Gestaltungsrichtplan werden geneh­ migt. 2. Die interne Erschliessung des Quartieres erfolgt über eine neue Privatstrasse. Diese muss im kommunalen Strassenrichtplan vom 11. Dezember 1984 eingetragen werden. 3. Das Generelle Kanalisationsprojekt GKP (neu G EP) muss innert 2 Jahren den veränderten Verhältnissen angepasst werden. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen Be­ schwerde erhoben werden. 5. Mitteilung an: - Gemeinderat. 8223 Guntmadi ngen (die genehmigten Pläne und Quartierplanvorschriften werden durch das Planunqs- und Na­ turschutzamt versandt), eingeschrieben - Baudepartement

- Planungs- und Naturschutzamt. unter Beilage der genehmigten Akten - Rechtsdienst Baudepartement - Grundbuchamt - Tiefbauamt - Meliorations- und Vermessungsamt

DER STAATSSCHREIBER:

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AUSZUG

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aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Bo/Sp/39/6

vom 17. Oktober 1995

Guntmadingen; Änderung Quartierplan "Liberacker''; Genehmigung

1. Der Gemeinderat Guntmadingen beschloss am 13. Juni 1995 Aenderungen des Quartierplanes "Liberacker". Diese Aenderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

II. Der Quartierplan "Liberacker", Guntmadingen wurde am 15. Juni 1993 durch den Regierungsrat genehmigt. Der Gemeinderat änderte mit Beschluss vom 13. Juni 1995 verschiedene Teile. Während der öffentlichen Planauflage, welche vom 17. Juli 1995 bis zum 16. August 1995 dauerte, wurden keine Rekurse eingebracht. Mit Schreiben vom 30. August 1995 ersucht der Gemeinderat Guntmadingen um Genehmigung der Aenderungen des Quartierplanes "Liberacker". In der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurde der Hinweis eingebracht, dass in Artikel 5 der Quartierplanvorschriften das Wort "mindestens" in der Praxis nicht so ausgelegt werden darf, pro Haus könne mehr als eine Garage verlangt werden. Der Gemeinderat wird eingeladen, diesen Hinweis bei der Erteilung von Baubewilligungen zu beachten.

III.

Auf Antrag des Baudepartementes wird b e s c h l o s s e n: 1. Die vom Gemeinderat Guntmadingen beschlossenen Aenderungen des Quar­ tierplanes "Liberacker" vom 13. Juni 1995 werden genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat, 8223 Guntmadingen (eingeschrieben); die genehmigten Vorschriften und Pläne werden durch das Planungs- und Naturschutzamt eingeschrieben versandt - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten und unterzeichneten Vorschriften und Pläne -

Rechtsdienst Baudepartement

- Kantonsforstamt -

Hochbauamt

- Tiefbauamt - Grundbuchamt - Amt für Grundstückschätzungen - Meliorations- und Vermessungsamt -

Kantonales Laboratorium

- EKS

DER STAATSSCHREIBER:

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Quartierplanvorschriften

KANTON

SCHAFFHAUSEN

GEMEINDE

GUNTMADINGEN

QUARTIER PLAN LIBERACKER QUARTIERPLANVORSCHRIFTE.N

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OBJEKT NR. 91062

8200 SCHAFFHAUSEN

SCHAFFHAUSEN,SEPT. 199�

Splegelgut1tra1te 27

II. Mal 1993

BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN ZUM QUARTIERPLAN "LIBERACKER"

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A. RECHTSGRUNDLAGE

Art, 1 Rechtsgrundlage:

Die Nutzung des Grundeigentums im Bereich des Plangebietes unterliegt den durch Bund, Kanton und Gemeinde aufgestellten öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ferner beschliesst der Gemeinderat, gestützt auf Art. 14 des kantonalen Baugesetzes, die nach­ folgenden Besonderen Vorschriften.

Art. 2

Ouartierplangebiet;

Das Quartierplangebiet liegt südlich des heute überbauten Dorfgebietes mit der Flurbezeichnung "Liberacker" und umfasst die heutige Parzelle GB Num­ mer 292.

Art. 3

Zonenaufteilung:

Das Quartierplangebiet ist gemäss ge­ nehmigtem Zonenplan der Einfamilienhaus­ zone WE zugeteilt.

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Art. 4

Zweck:

Der Quartierplan bezweckt die Schaffung der Voraussetzung für folgende Zielsetzungen: - Erfüllung der Bedingungen gemäss Ar­ tikel 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung für eine haushälterische Nutzung des Bodens. Gute Einfügung der Ueberbauung in die Landschaft und das Dorfbild. Attraktives Wohnungs- und Eigentumsan­ gebot. Optimale Baulanderschliessung. Aufzeigung der Erschliessungsbauwerke als Grundlage für die Baukostenabrech­ nung (Finanzierungs- und Mehrwertko­ stenabrechnung).

B. BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art. 5

Parkierung:

Für die Parkierung innerhalb des Quar­ tierplanperimeters ist eine Tiefgarage zu erstellen, in welcher sich jedes Haus (Wohnung) mit mindestens einem Platz zu beteiligen hat. Die Erstellungs-, Nut­ zungs- und Finanzierungsbedingungen wer­ den auf privater Basis geregelt. Der ungefähre Standort der Tiefgarage ist im Quartierplan eingetragen. Die Tiefgarage kann in Etappen realisiert werden. Für Besucher und Zweitautos können zu­ sätzliche, an den im Gestaltungsricht­ plan dargestellten Standorten, Abstell­ plätze erstellt werden.

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Autogaragen bei den einzelnen Häusern sind nicht erlaubt, ausgenommen bei den Häusern entlang der Laufenbergstrasse, welche in erster Etappe vor der Tiefga­ rage erstellt werden. Diese Garagen müs­ sen in den Hausbau integriert werden.

Art. 6

Kehricht;

Der Kehricht ist an den im Quartierplan bezeichneten Stellen zu deponieren. Bei Bedarf kann der Gemeinderat die Standor­ te für den Kehricht neu bestimmen und das Deponieren in Containern verlangen.

Art. 7

Zivilschutz:

Die Zivilschutzräume für das ganze Quar­ tierplangebiet sind in 2 - 4 Räumen, nach Absprache mit dem Zivilschutzamt, innerhalb des Perimeters zu erstellen. Bei etappenweiser Realisierung sind bis zur Abdeckung der Plätze Sicherstellun­ gen zu leisten.

Art. 8

Heizung:

Die Häuser sind so zu konstruieren so­ wie zu isolieren, dass der Energiehaus­ halt so tief als möglich gehalten wer­ den kann. Bei der Isolation ist der Zielwert gemäss SIA-Norm 380/1 anzu­ streben.

- 4 -

Art, 9 Entwässerung:

Das Sickerwasser darf nicht an die Ka­ nalisation angeschlossen werden. Ver­ sickerungsanlagen sind bewilligungs­ pflichtig.

Art. 10

Spielplatz:

Für das ganze Quartierplangebiet ist ein gemeinsamer Spielplatz über der Tiefgarage zu erstellen. Die Erstel­ lungs-, Nutzungs- und Finanzierungs­ bedingungen werden auf privater Basis geregelt.

Art. 11

Antennen:

Aussenantennen sind nicht zulässig. Das Quartier ist an eine Gemeinschafts­ anlage der Gemeinde, z.B. Sasag anzu­ schliessen.

Art. 12

Gestaltung:

Im Gestaltungsrichtplan Nr. 91026/3 vom 29. September 1992 wird aufgezeigt, wie das Quartier überbaut werden kann. Bei einer Aenderung der Ueberbauung darf der Charakter, wie im Gestaltungsricht­ plan aufgezeigt, nicht wesentlich verän­ dert werden. Die Erstellung der Tiefga­ rage muss immer gewährleistet bleiben. Alle Aenderungen sind mit dem Gemeinde­ rat zu diskutieren, bevor definitive Baueingaben eingereicht werden.

- 5

Art. 13

Feuerwehr:

Die Zufahrt der Feuerwehr muss auf dem Zugangsweg zu den südlichen Häusern ge­ mäss Gestaltungsrichtplan gewährleistet sein. Der Weg ist auf eine Breite von minimum 2.50 m z.B. mit Rasengitterstei­ nen oder Schotterrasen zu verfestigen.

C. INKRAFTTRETEN

Art. 14

Inkrafttreten:

Der Quartierplan und die Besonderen Vorschriften treten mit der Genehmi­ gung durch den Regierungsrat in Kraft.

29. September 1992 10. Mai 1993

Vom Gemeinderat beschlossen am:

Die Gemeindeschreiberin:

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7XU9,;1 Oeffentliche Planauflage: vom: 09. Oktober 1992

bis: 09. November 1992

Vom Regierungsrat genehmigt am: 1 5. Juni 1993 Mit Regierungsratsbeschluss Nr.:/] 0

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Der Staatsschreiber:

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Bauvorschriften

AENDERUNGEN ZUM QUARTIERPLAN VOM 15. JUNI 1993 Besondere Bauvorschriften zum Quartierplan "Liberacker"

B.

BESONDERE VORSCHRIFTEN

Art. 5

Parkierung:

Für die Parkierung innerhalb des Quartierplanpe­ rimeters sind pro Haus mindestens eine Garage zu er­ stellen. Die Erstellungs-, Nutzungs- und Finanzierungs­ bedingungen werden auf privater Basis geregelt. Der ungefähre Standort der Garagen (G) ist im Gestaltungsrichtplan eingetragen. Für Besucher und Zweitautos können zusätzliche, an den im Gestaltungsrichtplan dargestellten Standor­ ten, Abstellplätze (P) erstellt werden. Einzelne Autogaragen sind nicht erlaubt, aus­ genommen bei den Häusern entlang der Laufen­ bergstrasse. Diese Garagen müssen in den Hausbau integriert werden.

Art. 9

Entwässerung:

Das unverschmutzte Wasser (Dachwasser und Sicker­ wasser) ist an die Meteorwasserleitung Richtung Bach anzuschliessen. Autoabstellplätze sind mit möglichst durchlässigen Belägen zu versehen.

Art. 10 Spielplatz entfällt

Art. 10 (neu)

Interne Zufahrts­ strasse:

Die interne Zufahrtsstrasse ist entsprechend dem Ueberbauungsstand zu erstellen. Wenn die Strasse aufgrund eines von der Gemeinde genehmigten

-2-

Ausführungsprojektes erstellt wird, ist die Gemeinde bereit, sie nach Fertigstellung ohne Entschädigung zu übernehmen.

Art. 12

Gestaltung:

Im Gestaltungsrichtplan Nr. 91062/11 vom Mai 1995 wird aufgezeigt, wie das Quartier überbaut werden kann. Bei einer Aenderung der Ueberbau­ ung darf der Charakter, wie im Gestaltungsrichtplan aufgezeigt, nicht wesentlich verändert werden. Alle Aenderungen sind mit dem Gemeinderat zu dis­ kutieren, bevor definitive Baueingaben eingereicht werden.

Art. 13 Feuerwehr entfällt

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Vom Gemeinderat beschlossen am:

Die Gemeindeschreiberin:

Oeffentliche Planauflage: vom:

f 7. J u ti 1995

bis: 1 6. Aug. 1995

Vom Regierungsrat genehmigt am: Mit Regierungsratsbeschluss Nr.: :J .9/6 .

17. Okt. 199 Der Staatsschreiber:

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