Schaffhausen; GB-Nr. 1508
Delimitaziun guaud e zona da construcziun · Schaffhausen
Document
- Gener
- Delimitaziun guaud e zona da construcziun
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Kantonsforstamt (KFA)
- Approvà da
- Kt. BD
- Decidì
- 09-07-2001
- En vigur dapi
- 09-07-2001
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
Kanton Schaffhausen Baudepartement
8201 Schaffhausen, 9. Juli 2001 Regierungsgebäude
Tel. Sekretariat 052 / 632 73 67 Tel. Zentrale 052 / 632 71 11
Gesuchstellerin:
Einwohnergemeinde Schaffhausen
Gegenstand des Verfahrens:
Waldfeststellung
Grundeigentümerin:
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Einwohnergemeinde Schaffhausen GB Schaffhausen Nr. 1508
1. 1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgrenzung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV). 2. Mit Schreiben vom 9. März 2000 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunter lagen wie folgt Stellung: „Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaffhausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgren zen sind mittels eines Polygonzuges definiert. Die Koordinaten der einzelnen Po/ygonpunkte sind bekannt. Bei der stichprobenweisen Überprüfung durch das Kantonsforstamt konnten keine abweichenden Beurteilungen festgestellt werden. Die Abgrenzung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforstam tes im Rahmen des Ermessens vorgenommen." 3. Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu. Gestützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforst-
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amt wurden die Pläne vom 6. Januar bis 26. Januar 2001 auf der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wur de im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die be troffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich dar auf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. 4. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begrün dung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungs entscheid verlangen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 erhob vertreten durch als Eigentümer der Liegenschaft GB Schaffhausen Nr. 1509 Einwendungen gegen die Waldfeststellung auf GB Schaffhausen Nr. 1508. Die Eingabe erfolgte innert der festgelegten Frist. Der Einwender ist Eigentümer des Nachbargrundstückes von GB Nr. 1508; sein schutzwürdiges Interesse ist ausgewiesen. Auf die Einwendungen ist somit einzutreten. Die Einwendungen umfassen folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass den aufgelegten Plänen mitsamt den darauf ein getragenen Waldgrenzen keinerlei Rechtswirksamkeit zukommt.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass den Teilgebieten I und IV gemäss Plan skizze (Beilage 2) keine Waldqualität zukommt. 3. Subeventua/iter sei festzustellen, dass hinsichtlich der Teilgebiete I und IV die Waldgrenze mindestens vier Meter hinter der Grundstücksgrenze zur Parzelle GB Schaffhausen Nr. 1509 liegt. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst-und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1. 2001. 5. Am 1. Februar 2001 leitete das Kantonsforstamt die Einwendungen an den Stadtrat Schaffhausen zur Stellungnahme weiter. Mit Schreiben vom 27. Feb ruar 2001 erfolgte die Stellungnahme der Stadt Schaffhausen durch den Stadt forstmeister. Es wird beantragt, die Einwendung abzuweisen. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme sind: 1. Das Grundstück GB Nr. 1508 ist im Besitze der Stadt Schaffhausen und wird zur Zeit als Jugendherberge genutzt.
2. Es ist davon auszugehen, dass die Umgebung des Gebäudes auf GB Nr. 1508 früher als Park gestaltet war. Einzelne Parkelemente sind heute noch erkennbar (z.B. Wege, Kastaniengruppe auf der Anhöhe im Südteil des Grundstückes).
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3. Es ist davon auszugehen, dass die heutige Bestockung im Laufe der Jahr zehnte aus der ursprünglichen Parkbepflanzung entstanden ist. Einzelne ehemalige Parkbäume sind noch vorhanden (Eibe, Platane, Einzel-Buchen, andere). Daneben sind typische Waldbäume wie Ahornarten, Eschen, Lin den und andere vorhanden. Die Strauch- und Krautschicht weist alle Merkmale einer Waldvegetation auf. 4. Die festgestellte Waldfläche erfüllt nach unserer Beurteilung alle Kriterien für Wald. Meines Erachtens ist es aufgrund der kantonalen Richtlinien nicht statthaft, die nördliche Waldparzelle durch die bestehenden Wege in 3 Teilparzellen aufzuteilen, und daraus zu sch/iessen, dass z. B. die Teilpar zelle I (vgl. Einwendung) die kritische Grösse für Wald nicht erreicht. 6. Am 3. April 2001 führte das Kantonsforstamt mit dem Einwender, seinem Rechtsvertreter und dem Stadtforstmeister einen ersten Augenschein durch. Dabei ging es um die konkrete Abgrenzung der umstrittenen Bestockung. Am 7. Mai 2001 fand in gleicher Besetzung eine zweite Begehung statt. Dabei wurde der vom Kantonsforstamt erstellte Bestockungsplan vom 10. April 2001 überprüft. Der Augenschein ergab keine Abweichungen, auch die Altersanga ben wurden bestätigt. Der Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 10. April 2001 bildet damit die Grundlage für die Beurteilung der Waldqualität. 7. Umstritten ist zum einen die formelle Rechtmässigkeit dieses Waldfeststel lungsverfahrens, zum anderen die Waldqualität der Bestockung gemäss Plan 1 : 500 der Forst- und Gütervewaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage 6. 1. 26. 1 2001. II. 1. Der Einwender behauptet zunächst, die Waldfeststellung im Rahmen einer Zonenplanrevision obliege allein dem Grassen Stadtrat. Die von der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen im vorstehend erwähnten Plan fest gesetzten Waldgrenzen seien daher nichtig. Sodann müsse davon ausgegan gen werden, dass die Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt kein formelles Gesuch um Waldfeststellung eingereicht und die Publikation im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 eigenmächtig vorgenommen habe, so dass das Baudeparte ment mangels Gesuch keinen Waldfeststellungsentscheid treffen könne. 2. Diese formellen Rügen stossen ins leere. Aus den einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des darauf abgestützten kantonalen Waldrechts er gibt sich klar, dass auch bei der Abgrenzung von Wald und Bauzonen der Waldfeststellungsentscheid von einer kantonalen Behörde zu treffen ist (Art. 10 und 13 WaG, Art 3 KWaG). Das für die Zonenplanänderung zuständige kommunale Organ hat daher in Bezug auf die Festlegung der Waldgrenzen keine Entscheidungsbefugnisse, sondern hat sich vielmehr bei der Begren zung der Bauzonen im Bereich von Wald an den vorgängig getroffenen Wald feststellungsentscheid der Forstbehörden zu halten. Im Übrigen sind die Ver fahrensvorschriften des kantonalen Waldgesetzes eingehalten worden. Einrei-
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chung und Auflage von Waldfeststellungsgesuchen werden in Art. 11 KWaG geregelt. Diese Bestimmung ist indessen auf den Fall zugeschnitten, in dem ein einzelner Grundeigentümer feststellen lassen will, ob eine Bestockung auf seinem Grundstück Wald ist oder nicht. Bei der Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Rahmen einer Revision des Zonenplanes entspricht der von der Gemeinde nach forstlichen Kriterien aufgenommene Waldgrenzen-Plan dem Waldfeststellungsgesuch eines Einzelnen. Im vorliegenden Fall wurden die vom Kantonsforstamt vorgeprüften Pläne der städtischen Forst- und Güterver waltung in analoger Anwendung von Art. 11 KWaG im Amtsblatt ausgeschrie ben und öffentlich aufgelegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal dadurch die Rechte des Einwenders in keiner Weise eingeschränkt wurden. III. 1. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuch�rn bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nut zung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ein wachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio nen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhän gig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kanto nalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass eine Bestockungen nur dann als Wald gilt, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt ist.
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Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtli nien erstellt (Richtlinien KFA). 2. Die Stellungnahme des Stadtforstmeisters vom 27. Februar 2001 enthält den Hinweis, dass die Umgebung der heute als Jugendherberg genutzten Gebäude früher als Park gestaltet war. Die zentrale Frage in diesem Fall ist, ob es sich um eine Parkanlage oder um Parkwald handelt. Nach Art. 2 Abs. 3 WaG gelten Parkanlagen nicht als Wald. Die Abgrenzung Park - Parkwald bietet insbesondere dann Schwierigkeiten, wenn die Anlage nicht oder nur teilweise gepflegt wird oder wenn sie gar ver wildert. Die Entwicklung im modernen Gartenbau in Richtung naturnahe Anla gen erschwert die Abgrenzung zusätzlich. Das Bundesgericht trägt diesem Trend im Gartenbau Rechnung und besteht in neueren Entscheiden nicht mehr auf der Voraussetzung von typischen (exotischen) Waldbäumen und charakte ristischen baulichen Anlagen. Eine Bestockung weist nach der Rechtsprechung dann Parkcharakter auf, wenn sie im Moment des Waldfeststellungsverfahrens nach gartenbaulichen Gesichtspunkten gestaltet und gepflegt wird, Anlagen wie Wege, Mäuerchen und Bänke und typische Parkbäume und -sträucher aufweist. Allerdings müssen diese Eigenschaften nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr braucht es eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse. Ein Park kann mit der Zeit „verwalden" - sich also allmählich in einen Bewuchs verwandeln, welcher der Waldqualität entspricht. Ein Merkmal ist etwa, dass die typischen Waldbäume allmählich überhand nehmen. Die bestockte Fläche umfasst rund 8'000 m2 . Ob es sich dabei um eine Park anlage oder um einen Parkwald handelt, ist in einer Gesamtwürdigung zu klä ren, wobei die vorhanden Parkbäume und typische bauliche Parkelemente als Entscheidungskriterien zu beachten sind. Innerhalb der festgelegten Grenzen gemäss Plan der Forst- und Güterverwal tung der Stadt Schaffhausen sind auch Parkbäume - ca. 12 Rosskastanien, eine Blutbuche, eine Hängebuche und ein fremdländischer Hasel. Etwa 90 Prozent des Bestandes bestehen heute aus einheimischen Bäumen und Sträuchern. Die Bäume sind unterschiedlich alt. Die ältesten sind 80- bis 100jährig. Eine grössere Zahl ist 30- bis 60-jährig. Der Kronenschluss der Ober schicht ist unterschiedlich, was auf die Sturmschäden von 1986 und die Nut zung von einigen grossen Bäumen in den letzten Jahren zurückzuführen ist. Indizien dafür sind die noch vorhandenen Wurzelstöcke. In den Schadenflä chen von 1986 hat sich durch Naturverjüngung eine dichte, ca. 15-jährige Laubholzbestockung entwickelt. In der Strauchschicht, die stellenweise sehr dicht ist, finden wir einheimische Pflanzen. Auf dem Boden hat sich natürlich eine Waldvegetation eingestellt, wie sie für vergleichbare Standorte im Kanton Schaffhausen typisch ist. In der bestockten Fläche hat es zahlreiche schmale Trampelpfade, was mit der heutigen Nutzung der Gebäude als Jugendherberge zusammenhängt. Eigentli che Parkelemente sind nicht vorhanden, sieht man von den bekiesten Zu-
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gangswegen sowie einem kleinen Teich und einem Findling ab. Im südlichen Teil sind eine Anzahl Betonsockel als Teil einer früheren Baute übrig geblieben und heute noch vorhanden. Innerhalb der bestockte Fläche finden sich, abgesehen von den Wurzelstö cken, keine Anzeichen, die auf eine regelmässige Pflege oder einen geregel ten Unterhalt hinweisen. Es macht vielmehr den Eindruck, dass die Besto ckung seit längerer Zeit, vermutlich seit rund zwanzig Jahren Jahren ohne Pflegeeingriffe wächst. Die in dieser Zeit vorgenommenen Eingriffe dürften sich auf die Nutzung von Sturmholz, von absterbenden Bäumen und von Bäumen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko beschränkt haben. Das Aufkommen von Natur verjüngung in den Lücken, die der Sturm 1986 verursachte, ist ein weiterer Hinweis dafür, dass die Anlage seit langer Zeit nicht mehr nach gärtnerischen, sondern nach waldbaulichen Gesichtspunkten unterhalten wird. In einer Gesamtwürdigung gilt es zusätzlich zu den vorstehendenen Erwägun gen zu berücksichtigen, dass die Bestockung heute als „Trittstein" für Vögel und Kleinlebewesen eine wichtige ökologische Funktion zur Vernetzung von naturnahen Räumen in einem dicht bebauten Gebiet erfüllt. Es steht damit fest, dass es sich um einen Parkwald, der Wald im Sinne des Gesetzes darstellt, handelt. Zu prüfen ist nunmehr noch, ob dieser Parkwald auch die Voraussetzungen für Wald erfüllt. 3. · Der Baumbestand besteht aus etwa 90 Prozent einheimischen Bäumen. Dabei handelt es sich vornehmlich um Ahornarten. Daneben kommen Eschen, Lin den, Ulmen, Birken, Fichten, Föhren, Douglasien und Eiben vor. Bei diesen Ar ten handelt es sich um Bäume im Sinne der Waldgesetzgebung. Der Anteil nicht einheimischer Bäume ist, wie bereits vorstehend festgestellt, sehr gering. In der Strauchschicht wachsen neben natürlich verjüngten Laubbäumen ein heimische Sträucher wie Geissblatt, Traubenkirsche, Hasel, Holunder usw. 4. Gemäss Art. 2 KWaG gilt eine Bestockung als Wald, wenn sie mit Einschluss eines 2 m breiten Waldsaumes 800 m2 umfasst. Die umstrittene Bestockung stockt auf einer Fläche von rund 8'000 m2. Der Hinweis des Einwenders, dass die Bestockungen der Teilgebiete I und II gemäss Beilage 2 getrennt zu beur teilen seien, weil sie durch eine Zufahrtsstrasse getrennt würden, ist nicht stichhaltig. Zum einen handelt es sich bei der fraglichen Strasse nicht um eine Strasse mit einer Fahrbahnbr<3ite von mehr als 3.5 m, wie die Einwender mei nen, sondern vielmehr um einen überkiesten Weg von maximal 2 m Breite. Al lein schon aufgrund der Breite des Weges ist eine getrennte Beurteilung nicht statthaft. Dazu kommt, dass zwischen den Bestockungen auf den Teilflächen I und II ein Wuchszusammenhang besteht. Ein Wuchszusammenhang besteht dann, wenn sich die Baumkronen soweit nähern, dass keine zusätzliche Krone in den Zwischenräumen Platz hätte. Eine getrennte Beurteilung ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Bestockungen kein Wuchszusammenhang be steht. Die Bestockungen I und II (gemäss Beilage 2 der Einwendungen) sind
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deshalb als Einheit zu beurteilen. Die Bestockungen I und II umfassen eine Fläche von rund 2'500 m2. Die Voraussetzungen für Wald bezüglich Fläche werden somit erfüllt. 5. Die ausgeschiedene Bestockung unterschreitet nirgends die Mindestbreite für Wald von 12 m. Damit ist auch diese Voraussetzung für Wald erfüllt. 6. Das Alter der Bestockung liegt in einem weiten Rahmen von 15 bis 100 Jah ren. Für die Beurteilung der Waldqualität ist das Alter einzig auf Einwuchsflä chen von Bedeutung (vgl. Art. 1 Abs 1 lit. c WaV). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber unzweifelhaft nicht um eine Einwuchsfläche; damit entfällt das Al ter als Entscheidungskriterium für die Waldqualität. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestockung gemäss Plan der Forst und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen sämtliche Voraussetzungen für Wald erfüllt. 7. Zu klären ist abschliessend noch der Verlauf der Waldgrenze im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken GB Nr. 1508 und 1509. Die Richtlinien KFA definieren die Waldgrenze in Ziffer 3.2 wie folgt: Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke.
Der Verlauf der Waldgrenze wird demgemäss durch die folgenden Bäume bzw. Wurzelstöcke gemäss Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 10. April 2001 bestimmt: Nm. 2, 1, 3, 7, 9, 10 und 11 sowie 34, 31, 42, 58 und 47. Die Waldgrenze verläuft damit 2 m ausserhalb der erwähnten Bäume bzw. Wurzelstöcke. Die Fläche, die ausserhalb dieser Verbindungslinie liegt, weist indessen keine Waldqualität auf. Die Richtlinien KFA definieren, unter welchen Voraussetzungen Bestockungen, die zusammen mit einem Waldkomplex eine Einheit bilden, als Wald gelten. Waldzungen gelten nur dann als Wald, wenn sie eine Mindestbreite von 8 m aufweisen. Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand der Bäume Nm. 1 und 2 am Ende der Zunge 5 m, was unter Einschluss eines je 2 m breiten Saumes eine Breite von 9 m ergibt. Die Abgrenzung ist somit auch in diesem Bereic;;h korrekt. zusammenfassend ergibt sich, dass die umstrittene Bestockung alle Kriterien für Wald erfüllt.
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8. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.
IV. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t:
1.
Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Schaff hausen Nr. 1508 gemäss den Plänen 1 : 500 der Forst- und Güterverwal tung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1 2001, Wald im Sin ne der Waldgesetzgebung ist.
2.
Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermes sung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismit tel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
4.
Mitteilung an: (einschreiben) Stadtrat Schaffhausen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern Baudepartement Kantonsforstamt
Dr. ns-Peter Lenherr Regierungsrat