QP Wasserbrunne - Brettlocher

Plan d'utilisaziun spezial · Lohn (SH) · Abolì ils 02-02-2023

Document

Numer
U/S/11/18
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Lohn (SH)
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. RR
Decidì
18-03-1980
En vigur dapi
18-03-1980
Abolì
02-02-2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Lohn (SH) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

LOH_002_EN_1_zusammen.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

LOH_002_EN_1_zusammen.pdf

AUSZUG aus dem

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr.

U/S/11/18

vom 18� März 1980

Gemeinde Lohn, Baugebiet "Wasserbrunne - Brettlocher", Baulinien- und Quartierplan, Baulandumlegung

I. Der Gemeinderat Lohn hat für das Baugebiet "Wasserbrunne Brettlocher". eine Baulinien- und Quartierplanung sowie eine Baulandumlegung durchgeführt und besondere Bauvorschriften beschlossen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1979, eingegangen am 15. Januar 1980, ersucht der Gemeinderat Lohn um Genehmi­ gung der Planungsinstrumente durch den Regierungsrat. II. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen durch Rechtsdienst der Baudirektion, Planungsamt, Hochbauamt, Tiefbauamt, Grund­ buchamt und Vermessungsamt hat ergeben, dass das Verfahren in allen Teilen nach den Bestimmungen des kantonalen Bauge­ setzes (BauG) durchgeführt worden ist. Zu den einzelnen Pla­ nungsinstrumenten ist zu bemerken: Baulinienplan: Die vermessungstechnische Definition der Bau­ linien bezieht sich durchwegs auf die projektierten Strassen­ grenzen. Die absolute Lage der Baulinien kann so erst nach erfolgter Strassenvermarkung fixiert werden, da bei den Stras­ senbauten immer mit lagemässigen Abweichungen zu rechnen ist. Nordwestlich des Grundstücks GB Nr. 351 wird ein Landstreifen dem Strassengrundstück zugeschlagen. In diesem Bereich würde somit die Baulinie nicht den im Art. 30 BauG geforderten Min­ destabstand von 5,0 m zum öffentlichen Grund einhalten. Es

- 2 -

besteht jedoch die Absicht, diesen Landstreifen im Rahmen des Vollzuges der Baulandumlegung als Separatgrundstück· auszuscheiden. Damit wird dannzumal der baugesetzliche Mindestabstand der Baulinie zum Strassengrundstück gewähr­ leistet. Quartierplan: Der Quartierplan entspricht den Anforderungen gemäss Art. 14 Abs. 1 BauG. Baulandumlegung: Bei den Flächenangaben der Zuteilungstabelle handelt es sich um Zirkamasse. Die definitiven Flächenmasse ergeben sich erst nach Neuvermarkung und Neuvermessung. Besondere Bauvorschriften: Die vorgelegten besonderen Bau­ vorschriften enthalten rechtliche Mängel, so dass nur eine Teilgenehmigung möglich gewesen wäre. Auf Grund einer Aus­ sprache mit dem Gemeindepräsidenten hat die Gemeinde diese Vorschriften zur Ueberarbeitung zurückgenommen. Die beson­ deren Bauvorschriften fallen damit für das jetzige Genehmi­ gungsverfahren ausser Betracht. III.

Ganzen Text zeigen

Auf Antrag des Stellvertreters der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n : 1. Baulinien- und Quartierplan sowie Baulandumlegung für das Baugebiet "Wasserbrunne - Brettlocher", beschlossen vom Gemeinderat Lohn am 10. Dezember 1979, werden genehmigt. 2. Die Resultate der Neuvermessung und die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte bleiben vorbehalten. 3. Der Gemeinderat Lohn wird ermächtigt, den Zeitpunkt des Vollzuges der Baulandumlegung zu beschliessen und die sich aus dem Umlegungsplan ergebenden Einträge beim Grund­ buchamt anzumelden.

- 3 -

4. Mitteilung an: Gemeinderat Lohn, unter Beilage je eines unter­ zeichneten Planes - Baudirektion - Rechtsdienst Baudirektion - Planungsamt, unter Beilage je eines unterzeichneten P anes - Hochbauamt - Tiefbauamt - Grundbuchamt Vermessungsamt

DER STAATSSCHREIBER:

Juli

,ila,.

AUSZUG aus dem

PROTOI(OLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. U/m/26/18

vom

1. Juli 1980

Gemeinde Lohn, besondere Bauvorschriften Quartier?lan, Genehmigung

I. Am 18. März 1980 wurden der Baulinien- und Quartierplan sowie

die Baulandumlegung für das Baugebiet "Wasserbrunne-Brettlo­

cher", beschlossen vom Gemeinderat Lohn am 10. Dezember 1979,

vom Regierungsrat genehmigt. Da einer Genehmigung der ebenfalls vorgelegten besonderen Bauvorschriften für das Gebiet "Wasser­

brunne-Brettlocher" rechtliche Bedenken entgegenstanden, wurden

diese vom Gemeinderat zur Ueberarbeitung zurückgenommen. Mit

Schreiben vom 31. Mai 1980 legt der Gemeinderat Lohn die über­ arbeiteten besonderen Bauvorschriften zur Genehmigung vor.

Mit der Prüfung der besonderen Bauvorschriften für das Gebiet

"Wasserbrunne-Brettlocher" waren das Planungsamt, das Tiefbau­

amt sowie der Rechtsdienst der Baudirektion betraut. II.

Gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 11 Abs. 5 des Baugesetzes für den Kan­ ton Schaffhausen vorn 9. November 1964 sind Quartierpläne mit be­

sonderen Bauvorschriften durch den Regierungsrat zu genehmigen •

. In den besonderen Bauvorschriften zu Quartierplänen kann der Ge­ meinderat Vorschriften nach Massgabe der Art. 2 bis 6 des Bauge­

setzes aufnehmen, "soweit solche Vorschriften nicht schon mit

der Bauordnung aufgestellt worden sind"(Art. 14 Abs. 2 des Bauge­

setzes). Die vom Gemeinderat Lohn überarbeiteten besonderen Bau­ vorschriften genügen nun diesen Anforderungen, so dass einer Ge­

nehmigung nichts im Wege steht.

2

III. Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n 1. Die besonderen Bauvorschriften zum Baulinien- und Quartier­ plan "Wasserbrunne-Brettlocher" vom 14. Novemb_er 1978 mit

Aenderungen vom 14. April 1980 werden genehmigt.

2. Mitteilung je unter Beilage eines Exemplares der genehmigten Bauvorschriften an:

- Gemeinderat Lohn - Baudirektion - Planungsamt

- Tiefbauamt - Hochbauamt

- Grundbuchamt

- Vermessungsamt

- Rechtsdienst der Baudirektion (302) mit Akten.

16. Nov. 1982

AUSZUG aus dem

PROTOI<:OLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr'. Ue/h/43/13

vom 9.

November 1982

Lohn, Baulinienplan 11Wasserbrunne-Brett­ locher 11 , Aenderung; Genehmigung

I. Der Gemeinderat Lohn hat den Baulinienplan "Wasser­ brunne-Brettlocher" im Be·reich der Grundstücke GB Nr. 1263 und 1264 geringfügig geändert. Die betroffenen Grundeigentümer haben der Aenderung schriftlich zuge­ stimmt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 1982 ersucht der Gemeinderat Lohn um Genehmigung der Aenderung durch den Regierungsrat. II. Nach Art. 12 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes vom 9. November 1964 kann bei unwichtigen ·Abänderungen von Baulinienplänen mit Zustimmung der von der Aenderung Betroffenen und mit G�nehmigung des Regierungsrates·· auf die öffentliche Planauflage verzichtet werden. Vorliegend handelt es sich um eine unwichtige Aende­ rung, der die betroffenen Grundeigentümer zugestimmt haben. Weder formell noch materiell sind Einwendungen zu erheben, so dass die Genehmigung unter Verzicht auf eine öffentliche Planauflage erteilt werden kann. III. Auf Antrag der Baudirekti�n wird b e s c h· 1 o s s e n

Jt

- 2 -

1. Die vorn Gemeinderat Lohn beschlossene Aenderung des Baulinienplanes "Wasserbrunne-Brettlocher" im Be­ reich der Grundstücke GB Nr. 1263 und 1264 wird unter Verzicht auf eine öffentliche Planauflage ge­ nehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat 8211 Lohn, unter Beilage eines unter­ zeichneten Situationsplanes - Baudirektion - Rechtsdienst Baudirektion Planungsamt, unter B�i��ge eines unterzeichneten Situationsplanes Hochbauamt - Tiefbauamt - Vermessungsamt

DER STAATSSCHREIBER:

Bauvorschriften

K�ntonales Planungsamt · Schaffhausen //} /Ji}

�.R R. .B I, 't . -f9 J o

O 3; Jull 1980

Gemeinde Lohn

)/ 7 "-/ ,

1

Besondere Bauvorschriften zum Quartierplan "Wasserbrunne" - "Brettlocher"

(Wohn zor.e WE, W2)

Ganzen Text zeigen

Die Nutzung des Grundeigentums im Bereich äes Quartierplan­ gebietes "Wasserbrurme" - "Brettlocher" unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Lohn auf­ gestellten öffentlich-rechtlic�en und privat-rechtlichen Vor­ schriften, ferner gelten die nachfolgenden Bestirr�unger., die­ gestützt auf Art. 14 des Kantonalen Baugesetzes erlassen wurden: Gebäudehöhe

Terrain­ veränderungen

Bepflanzung

Art. l

Die Gebäudehöhe, g�messen ab gewachsenem Bo­ den im Schwerpunkt der Gebäudefl2che bis zum höchsten Punkt des Daches darf maxi�al be­ tragen: 7.5 m in der Zone WE 8.0 m in der Zone W2. Art. 2 Das natürliche Terrain ist so weit als möglich beizubehalten. StützIT.auern dürfen nur da er­ stellt werden, wo keine andere Möglichkeit be­ steht. Art. 3

Die Bepflanzung ausserhalb der Geb2udeprojektion, in der Fallinie betrachtet, soll das Mass von 5.0 m nicht übersteigen. Innerhalb der Gebäudeprojektion soll die Be­ pflanzung das Gesamtge:Oäude nich� U.be1:-r2ge�1. Es sind nur Neubepflanzu.:.lgen obigen Vorschriften anzupassen. Lohn, den 14. November 1978 mit Ae�der��e� VOD 14. April 1980 NAMENS DES G2MEINDER_i\TES

Der Schreiber: sig. Hansruedi Ehrö�

Der Pr2sident: sig. Heinrich Ehrat

t'

Oeffentliche Auflage vor:1 23.4.79 bis 22.5.79 Vom Regierungsrat geneh:-ningt:

•1. Juli 19B0

0°r i-_ ,,.i·c::sc '-1�-:.i;�..,r· ......

........ ....... �.....

1

1 ._, l,.J�

1

�--y'

Ausserkraftsetzung 2.2.2023

Kanton Schaffhausen

Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 [email protected]

Verfügung vom 2. Februar 2023

Gemeinde Lohn; Aufhebung Quartier- und Baulinienplan «Wasserbrunne Brettlocher» und Quartierplan «Langewis/Wiide» 1. Der Quartierplan und Baulinienplan «Wasserbrunne - Brettlocher» vom 18. März 1980 inkl. be­ sondere Bauvorschriften vom .1. Juli 1980 sowie der Quartierplan «Langewis/Wiide» vom 25. August 2010 regelten in erster Linie die Erschliessung und Landumlegung in diesem Quar­ tier. Die Quartierpläne wurden im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung überprüft. Die Quartierplangebiete sind heute grösstenteils überbaut. Die Quartierpläne und Baulinien­ pläne, welche in erster Linie die Erschliessung und Landumlegung regelten, haben ihren Zweck weitgehend erfüllt. Aufgrund der geplanten Umzonung von der Industriezone in die Wohn- und Arbeitszone sowie der festgelegten Quartierplanpflicht über dieses Gebiet im Rahmen der hän­ gigen Gesamtrevision der Nutzungsplanung, wurde mit Gemeinderatsbeschluss vor:n 14. März 2022 über die quartierplanpflichtigen Gebiete eine Planungszone erlassen. Ziel ist es, für diese Teilgebiete neue ortsspezifische Quartierpläne zu erlassen.

11. 1.

Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen befasst.

2.

Ganzen Text zeigen

Der Gemeinderat hat am 14. Dezember 2020 die Aufhebung des Quartier- und Bauli­ nienplans «Wasserbrunne - Brettlocher» inkl. besondere Bauvorschriften und den Quartierplan Langewis/Wiide» gutgeheissen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 25. Juni 2021 bis am 15. Juli 2021.

3.

Mit Beschluss vom 27. August 2021 verabschiedete der Gemeinderat die Aufhebung zu Handen des Baudepartementes.

4.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Aufhebung der Quartierpläne «Wasserbrunne Brettlocher» inkl. besondere Bauvorschriften und Baulinienplan sowie «Langewis/ Wiide» rechtmässig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemein­ derat wurden die Unterlagen zur Aufhebung öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer wurden am 16. Juni 2021 schriftlich in Kenntnis gesetzt. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen. Somit kann die Genehmigung für die Aufhebung des Quartierplans «Wasserbrunne - Brettlocher» inkl. besondere Bau­ vorschriften und Baulinienplan sowie die Aufhebung des Quartierplans «Lange­ wis/Wiide» erteilt werden.

111. Demgemäss wird v e r f ü g t : 1.

Die vom Gemeinderat Lohn am 27. August 2021 beschlossene Aufhebung des Quar­ tierplans «Wasserbrunne - Brettlocher» vom 18. März 1980 inkl. besondere Bauvor­ schriften und Baulinienplan vom 1. Juli 1980 sowie die Aufhebung des Quartierplans «Langewis/Wiide» vom 25. August 2010 werden genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Lohn (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement ([email protected]) - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - .Amt für Geoinformation ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]; [email protected]; [email protected]), unter Beilage der genehmigten Akten - Amt für Denkmalpflege und Archäologie ([email protected]) Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) - Bauinspektorat (roman.flü[email protected]) Fachstelle Lärm ([email protected].)

Schaffhausen, 2. Februar 2023

D7.hsvors

er

Martin Kessler, Regierungsrat 2