QP Galgenbuck / Bohnenberg

Plan d'utilisaziun spezial · Neuhausen am Rheinfall

Document

Numer
U/vö/46/8
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Neuhausen am Rheinfall
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. RR
Decidì
11-12-1979
En vigur dapi
11-12-1979

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aus dem

PROTOI(OLL DES R.E(;IERUJ„JGSRA1'ES DES l(i\1'JTOr'1S SC Nr. U/vö/46/8

vom

11. Dezember 1979

Gemeinde Neuhausen am.Rheinfall Quartiernlan "Galgen­ buck/Bohnenberg"

L

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Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat am 7. August 1979 für den oberen Teil des Baugebietes "Galgenbuck/Bohnenberg" einen Quartierplan und besondere Bauvorschriften beschlossen. Quartierplan und Bauvorschriften sind vom 24. August bis 24. September 1979 öffentlich aufgelegt worden und die betrof­ fenen Grundeigentümer h�ben mit eingeschriebenem Brief Kennt­ nis erhalten� Einsprachen gegen die Planung sind vom Gemeinde­ rat rechtsgültig erledigt. Mit Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vorn 16. Oktober 1979 ersucht der Gemeinderat um Ge­ nehmigung .von Quartierplan und besonderen Bauvorschriften durch den Regierungsrat. II„

1. Das Quartierplanverfahren ist gemäss Art. 15 i.V„ mit Art. 11 des kantonalen Baugesetzes (BauG) durchgeführt worden. Die formellen Voraussetzungen zur Genehmigung sind damit erfüllt. Nach Art. 14 Abs. 1 BauG legt der Gemeinderat mit dem Quartier­ plan fest, wie ein Teilgebiet der Gemeinde mit Quartierstrassen, Kanalisationen und Werkleitungen erschlossen wird. Der vorlie­ gende Quartierplan umfasst lediglich den Teilbereich Quartier­ strassen. Die angedeuteten Baulinien sind weder vermasst noch im rrerrain fixiert. Sie können darnit nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens sein. Die Baulinien sind in einem se­ paraten Baulinienplan darzustellen und verrnessungstechnisch ei11deutig zu definieren. Dieses Vorgehen drängt sich ohnehin auf, weil noch bestehende, mit der neu vorgesehenen Strassen-

- 2 -

erschliessung im Widerspruch stehende Baulinien aufzuheben sind. Im Baulinienplan ist auch die Fixierung der Baube­ grenzungslinien vorzusehen. Die gestützt auf Art. 14 Abs. 2 BauG beschlossenen besonderen Bauvorschriften erfüllen ein Postulat zum Schutze des Aus­ sichtspunktes "Galgenbuck ". Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. Mit Beschluss vom 23. Januar 1973 und gestützt auf den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 (BMR) hat der Regierungsrat das Quartierplangebiet "Galgenbuck/Bohnenberg " als proviso­ risches Schutzgebiet bezeichnet. Der mit dieser Massnahme verfolgte Planungszweck, lockere Ueberbauung verbunden mit Bauhöhenbegrenzung, wird mit dem vorgelegten Quartierplan und den besonderen Bauvorschriften erreicht. Der proviso­ rische Schutz kann deshalb aufgehoben werden o III.

Auf Antrag der Baudirektion wird b e s c h 1 o s s e n : 1. Quartierplan "Galgenbuck " und besondere Bauvorschriften für das Gebiet "Galgenbuck/Bohnenberg ", beschlossen vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 7. August 1979, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Das provisorische Schutzgebiet "Galgenbuck/Bohnenberg " gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung vom 17. März 1972 wird auf­ gehoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat 8212 Neuhausen am Rheinfall, unter Beilage eines unterzeichneten Quartierplanes und eines unter­ zeichneten Exemplars der besonderen Bauvorschriften - Baudirektion - Rechtsdienst Baudirektion

- 3 -

Mitteilung an: - Planungsamt, unter Beilage eines unterzeichneten Quartier­ planes und eines unterzeichneten Exemplars der besonderen Bauvorschriften - Hochbauamt - Tiefbauamt - Grundbuchamt - Delegierter für Rawnplanung, Bundesrain 20, 3003 Bern

DER STAATSSCHREIBER:

Quartierplanvorschriften

Quartierplan «Galgenbuck / Bohnenberg»

700.102.02

Quartierplan «Galgenbuck / Bohnenberg» vom 7. August 19791 Der Gemeinderat beschliesst:

A.

Rechtsgrundlagen / Geltungsbereich

1.

Rechtsgrundlagen

2.

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Geltungsbereich

B.

Allgemeine Bauvorschriften

3.

Grundsatz

4.

Bauarten

5.

Bauhöhe

6.

Stellung der Bauten

C.

Spezielle Bauvorschriften

7.

Dachformen und Bedachungsmaterial

Gestützt auf Art. 14 des kantonalen Baugesetzes vom 9.11.1964 und Art. 55 der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 16.6.1968 erlässt der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall für das Quartierplangebiet «Galgenbuck / Bohnenberg» besondere Bauvorschriften.

Die besonderen Bauvorschriften haben für das im Quartierplan «Galgenbuck / Bohnenberg» abgegrenzte Gebiet Gültigkeit. Diese Vorschriften bilden einen integrierenden Bestandteil des Quartierplanes.

Das Quartierplangebiet soll so überbaut werden, dass eine einheitliche Gesamtwirkung erzielt wird und die Aussicht vom Galgenbuck aus gewährleistet bleibt.

Nördlich der neuen Erschliessungsstrasse «Galgenbuck» und im Bereich «Bohnenberg» ist nur die Erstellung von Einzel-Einfamilienhäusern gestattet. Südlich der neuen Erschliessungsstrasse «Galgenbuck» können Mehrfamilienhäuser erstellt werden.

Die Firsthöhen der einzelnen Bauten dürfen die im Quartierplan in Metern über Meer angegebenen Koten nicht überschreiten.

Die Bauten sind innerhalb der im Quartierplan bezeichneten Baubegrenzungslinien zu erstellen. Die Firstrichtung muss parallel zu den Erschliessungsstrassen verlaufen.

1Für die Einfamilienhäuser sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 25° bis 30° gestattet. Die

Dachneigung muss beidseitig gleich sein. Die Mehrfamilienhäuser sind mit Flachdächern zu versehen. 2Bei ungleichschenkligen Satteldächern ist die grössere Dachfläche hangabwärts zu richten.

3Als Bedachungsmaterial sind nur Ziegel oder Asbestzementplatten in dunklem Braunton zugelass-

en.

4Dacheinschnitte und andere Dachelemente wie zum Beispiel Sonnenkollektoren sind nicht ausge-

schlossen, wenn sie architektonisch gut gestaltet sind und die Dachfläche nicht in störender Weise unterbrechen.

8.

Bauweise

1Alle Gebäude sind mit verputzten Fassadenflächen auszuführen.

Neuhauser Rechtsbuch 2017

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700.102.02

Quartierplan «Galgebuck / Bohnenberg»

2Einzelne Bauteile aus Sichtmauerwerk, Waschbeton oder Sichtbeton sind gestattet.

9.

Farbgestaltung

10.

Geschosszahl

Die farbliche Gestaltung der Bauten unterliegt einer besonderen Bewilligung der Bauverwaltung.

1Sämtliche Bauten dürfen auch talseits nicht mehr als zweigeschossig in Erscheinung treten. 2Bei Mehrfamilienhäusern ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Attikageschoss im Rahmen der

Bestimmungen von Art. 24 - 27 der Gemeindebauordnung gestattet.

11.

Antennen

1Aussenantennen sind nur für Funkanlagen mit Konzession der PTT erlaubt. 2Sie sind so zu gestalten, dass sie das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

12.

Stützmauern

13.

Bepflanzung

D.

Verschiedene Bestimmungen

14.

Erschliessung

15.

Fahrrecht

16.

Weitere Vorschriften

17.

Anmerkung im Grundbuch

18.

Inkrafttreten

Stützmauern von mehr als 1 m Höhe ab gestaltetem Terrain sind mit bepflanzbaren Böschungselementen auszuführen. Sie dürfen in der Höhe das gewachsene Terrain nicht überragen.

Eine ansprechende Bepflanzung der Umgebung obliegt den Bauherrschaften. Bäume und Sträucher dürfen die Firstlinie nicht überragen.

Die Erschliessung hat im Rahmen der Erschliessungsvorschriften und des Quartierplanes zu erfolgen.

Öffentliche Dienstfahrzeuge sind zur Benützung privater Zufahrten berechtigt.

Weitere Bestimmungen des Baugesetzes, der Bauordnung und der Gemeindereglemente sowie Vorschriften der öffentlichen Werke und der PTT bleiben vorbehalten.

Diese Bauvorschriften sind für die Grundstücke, auf die sie Anwendung finden, im Grundbuch anmerken zu lassen.

Die besonderen Bauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2

1 Beschluss des Gemeinderats vom 7. August 1979

2 Vom Regierungsrat genehmigt gemäss Regierungsratsbeschluss vom 11. Dezember 1979

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