QP Trubegüetli
Plan d'utilisaziun spezial · Neuhausen am Rheinfall
Document
- Numer
- Bo/BM/32/4
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da quartier
- Vischnanca
- Neuhausen am Rheinfall
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. RR
- Decidì
- 29-08-1995
- En vigur dapi
- 29-08-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
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AUSZUG aus dem
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES DES KANTONS SCHAFFHAUSEN Nr. Bo/BM/32/4
vom 29. August 1995
Neuhausen am Rheinfall, pri vater Quartierplan und Sonder bauvorschriften "Trubegüetli"; Genehmigung
1. Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat am 7. März 1995 den privaten Quar tierplan "Trubegüetli" sowie die dazugehörigen Sonderbauvorschriften beschlos sen. Die Unterlagen wurden vom 27. März bis 25. April 1995 öffentlich aufgelegt und im Amtsblatt vom 24. März 1995 publiziert. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 24. März 1995 benachrichtigt. Es wurden keine Einsprachen erhoben. Mit Schreiben vom 27. Juni 1995 ersucht der Gemeinderat Neuhausen am Rhein fall um Genehmigung des Quartierplanes "Trubegüetli" und der Sonderbauvor schriften.
II. 1.
Quartierpläne und Sonderbauvorschriften bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.
2.
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Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan rechtmässig zustande ge kommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall wurden der Quartierplan sowie die Sonderbauvorschriften öffentlich aufgelegt.
3.
Die nachgesuchte Genehmigung des Quartierplanes "Trubegüetli" und der dazugehörigen Sonderbauvorschriften kann erteilt werden.
III. Auf Antrag des Baudepartementes wird
b e s c h l o s s e n:
1.
Der vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall am 7. März 1995 beschlos sene Quartierplan "Trubegüetli" und die dazugehörigen Sonderbauvorschrif ten werden genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8212 Neuhausen am Rheinfall (die genehmigten Plärie und Sonderbauvorschriften werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). - Baudepartement - Planungs- und Naturschutzamt (mit Akten) - Rechtsdienst Baudepartement - Tiefbauamt - Hochbauamt - Grundbuchamt - Meliorations- und Vermessungsamt - Bauinspektorat - EKS - Amt für Grundstückschätzungen DER STAATSSCHREIBER:
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Quartierplanvorschriften
700.102.05
Quartierplan «Trubegüetli»
Quartierplan «Trubegüetli» vom 7. März 19951 Der Gemeinderat beschliesst:
1.
Erlass
2.
Bestandteile
3.
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Zweck des Quartierplanes
Gestützt auf Art. 62 der Bauordnung der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 1. September 19882 wird für das Gebiet «Trubegüetli» ein Quartierplan mit besonderen Vorschriften aufgestellt.
Plan Bebauung Plan Infrastruktur Plan Umgebung Plan Längenprofil und Querprofile Sonderbauschriften
Der Quartierplan bezweckt: -
Städtebaulich hochstehende Gestaltungen des Gebietes in zeitgemässer Architektursprache.
-
Festlegung der wichtigen raumbildenden Elemente.
-
Festlegung und Gestaltung der Zufahrts- und Fussgängerbereiche, Grünanlagen und Spielflächen.
-
Einheitliche Anwendung von wesentlichen Gestaltungselementen.
4.
Stellung der Bauten
1Mantelbaulinien
müssen nicht ausgefüllt werden. Treppenhäuser, Lifte, Balkone und dergleichen dürfen diese bis 1.5 m überschreiten. Gedeckte Vorplätze, Gerätehäuschen und dergleichen sind im Rahmen der Abstandsvorschriften nach Regelbauweise zulässig. 2Mantelbaulinien 1
Abgrenzung der Baubereiche A, B und C. In diesen Baubereichen sind Mehrfamilienhäuser zulässig. 3Mantelbaulinie 2
Abgrenzung des Baubereiches D. In diesem Baubereich sind Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser zulässig. 4Mantelbaulinien 3
Abgrenzung der Baubereiche für eingeschossige Nebenbauten wie Gartenhäuser, Gerätehäuser und dergleichen. 5Mantelbaulinie 4
Abgrenzung des Baubereichs für ober- und unterirdische Garagen und Einstellhallen. Zugangs- und Zufahrtsbauwerke dürfen ausserhalb des Baubereiches angeordnet werden.
5.
Baudichte
Anrechenbare Landfläche: Zulässige Ausnützungsziffer: Zulässige Bruttogeschossflächen total: Neuhauser Rechtsbuch 2017
18'365 m2 0.6 11'020 m2 1
700.102.05
Quartierplan «Trubegüetli» Zulässige Bruttogeschossflächen Baubereich A:
3'300 m2
Baubereich B:
3'000 m2
Baubereich C:
2'700 m2
Baubereich D:
2'020 m2
Ausnützungsübertragungen von max. 10 % zwischen den Baubereichen sind zulässig.
6.
Gebäudehöhe
1In den Baubereichen A, B und C sind höchstens 3 Vollgeschosse zulässig. Im Bereich D
sind höchstens 2 Vollgeschosse zulässig. 2Bei
der Bemessung der Vollgeschosszahl in den Baubereichen A, B und C gilt eine gemittelte Terrainlinie in der Achse der Bauzeile zwischen oberstem und unterstem Schnittpunkt von gewachsenem Terrain und Fassade.
7.
1Die
Gestaltungsvorschriften
Bauherrschaft ist zum Nachweis der guten Eingliederung verpflichtet. Es werden erhöhte Anforderungen an die äussere Gestaltung gestellt, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Massstäblichkeit, Fassadengliederung. Die äussere Gestaltung ist bei Bauabschnitten fortzuschreiben. Baubereiche sind als Einheit zu gestalten. 2Es sind vor Ausarbeitung der Baueingabe ein Vorprojekt der Bauverwaltung Neuhausen
am Rheinfall zur Stellungnahme vorzulegen.
3Die Dachformen sind frei. Steildächer sind parallel zur Hangneigung anzuordnen.
8.
Abstellplätze
1Erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen in den Baubereichen A, B und C:
1 Abstellplatz pro 100 m 2 Bruttogeschossflächen, mindestens 1 Abstellplatz pro Wohnung für die Bewohner und 1 Abstellplatz pro 800 m2 Bruttogeschossflächen für die Besucher. 2Erforderliche
Anzahl Abstellplätze im Baubereich D: 1 Abstellplatz pro 80 m 2 Bruttogeschossflächen, mindestens 2 Abstellplätze pro Wohnung.
9.
1Die
Infrastruktur
generellen Linienführungen der Strassen und Fusswege sowie der Trassen von Kanalisation und Werkleitungen sind im Plan Infrastruktur festgelegt. Ausbaustandard, Materialien sowie genaue Linienführung werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 2Gemeindestrasse
Erschliessungsstrasse im Sinne von Art. 7 des Strassengesetzes des Kantons Schaffhausen vom 18. Februar 19803. Bau, Betrieb und Unterhalt obliegen der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall. 3Privatstrasse A
Fahrbahnbreite mindestens 4.50 m. Bau, Betrieb (ohne Strassenbeleuchtung) und Unterhalt (ohne Reinigung und Winterdienst) obliegen den Grundeigentümern des Quartierplangebietes. Betrieb der Strassenbeleuchtung, Reinigung und Winterdienst obliegen der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall. Fahrwegrecht zugunsten der Bewohner des Quartierplangebietes und deren Besucher. Fuss- und Radwegrecht zugunsten der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall (Öffentlichkeit). Beschränktes Fahrwegrecht zugunsten der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall (öffentliche Dienste). 4Privatstrasse B
Bau, Betrieb und Unterhalt obliegen den Grundeigentümern des Quartierplangebietes. Fahr- und Fusswegrecht zugunsten der Bewohner des Quartierplangebietes und der Benutzer der Schrebergärten.
2
Neuhauser Rechtsbuch 2017
Quartierplan «Trubegüetli»
700.102.05
5Fussweg A
Bau, Betrieb (ohne Strassenbeleuchtung) und Unterhalt (ohne Reinigung und Winterdienst) obliegen den Grundeigentümern des Quartierplangebietes. Betrieb der Strassenbeleuchtung, Reinigung und Winterdienst obliegen der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall. Fuss- und Radwegrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall (Öffentlichkeit). 6Fussweg B
Ausgestaltung als Notzufahrt für öffentliche Dienste und als Zufahrt für Krankentransporte und Möbelwagen. Bau, Betrieb und Unterhalt obliegen den Grundeigentümern des Quartierplangebietes. Fusswegrecht zu Gunsten der Bewohner des Quartierplangebietes und deren Besucher sowie der Benutzer der Familiengärten. 7Fussweg C
Bau, Betrieb und Unterhalt obliegen den Grundeigentümern des Quartierplangebietes. Fusswegrecht zugunsten der Bewohner des Quartierplangebietes und deren Besucher.
10.
Umgebung
1Flächen A
Ausbildung als Spielplätze für Kinder der Baubereiche A, B und C. Bau und Unterhalt obliegt den Grundeigentümern der Baubereiche A, B und C. 2Fläche B
Ausbildung als Spielplätze für Kinder und Jugendliche des Quartierplangebietes. Bau und Betrieb obliegen den Grundeigentümern des Quartierplangebietes. 3Flächen C
Ausbildung als Grünflächen. 4Strassen, Fusswege und Plätze sind raumbildend mit standortgemässen, einheimischen
Bäumen und Sträucher zu begleiten.
5Gehölze und Hecken sind mit niedrigen Arten auszustatten.
11.
Etappierung
1Die Realisierung der Bauabschnitte ist frei wählbar. 2Je Bauabschnitt ist mindestens der erforderliche Anteil Abstellplätze zu erstellen.
12.
Schlussbestimmungen
Der Quartierplan «Trubegüetli» tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen in Kraft.4
1Beschluss des Gemeinderates vom 7. März 1995 2NRB 700.100 3SHR 725.100
4Vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne des Beschlusses vom
29. August 1995
Neuhauser Rechtsbuch 2017
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