Schaffhausen; GB-Nr. 2507

Delimitaziun guaud e zona da construcziun · Schaffhausen

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Gener
Delimitaziun guaud e zona da construcziun
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Chantun
Approvà da
Kt. BD
Decidì
10-05-2001
En vigur dapi
10-05-2001

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Kanton Schaffhausen Baudepartement

8201 Schaffhausen, 10. Mai 2001 Regierungsgebäude

Tel. Sekretariat 052 / 632 73 67 052 I 632 70 46 Fax E-Mail [email protected]

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Schaffhausen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung

1. 1. Der Zonenplan der Stadt Schaffhausen wird revidiert. Das Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) verpflichtet die Planungsbehörden, die Abgrenzung von Wald im Bereich von Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Zonenplanrevision hat der Stadtrat Schaffhausen diese Abgrenzung sowie den Eintrag der Waldgrenzen in Grundbuchplänen im Massstab 1 : 500 und z.T. 1 : 1'000 veranlasst. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststellungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). 2. Mit Schreiben vom 9. März 2000 stellte die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen dem Kantonsforstamt die Grundbuchpläne zur Vorprüfung zu. Mit Bericht vom 8. Mai 2000 nahm das Kantonsforstamt zu den Planunter­ lagen wie folgt Stellung: „Die Waldgrenzen sind gemäss den Richtlinien des Kantonsforstamtes Schaffhausen vom 6. April 1998 zwei Meter ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume festgelegt. Die Waldgren­ zen sind mittels eines Polygonzuges definiert. Die Koordinaten der einzelnen Polygonpunkte sind bekannt. Bei der stichprobenweisen Überprüfung durch das Kantonsforstamt konnten keine abweichenden Beurteilungen festgestellt werden. Die Abgrenzung wurde gemäss den Richtlinien des Kantonsforstam­ tes im Rahmen des Ermessens vorgenommen." 3. Mit Beschluss vom 4. August 2000 nahm der Stadtrat Kenntnis vom Bericht und Antrag der Forstverwaltung vom 27. Juni 2000 zur Abgrenzung von Wald und Bauzonen und stimmte der Durchführung des Einwendungsverfahrens zu. Gestützt auf den Stadtratsbeschluss und in Absprache mit dem Kantonsforst­ amt wurden die Pläne vom 8. Januar bis 28. Januar 2001 auf der Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wur­ de im Amtsblatt vom 5. Januar 2001 ausgeschrieben. Zudem wurden die be­ troffenen Grundeigentümer durch die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage hingewiesen. In der

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Ausschreibung und im Brief an die Grundeigentümer wurde ausdrücklich dar­ auf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen des Zonenplanrevisionsverfahrens die rechtskräftigen Waldgrenzen nicht mehr angefochten werden können. 4. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Waldfeststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begrün­ dung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungs­ entscheid verlangen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 erhob Herr Namens und mit Vollmacht der Eigentümer der Liegenschaft GB Schaffhausen Nr. 5240 Einwendung gegen die Waldfeststellung auf GB Schaffhausen Nr. 2507. Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 erhob auch die Basler Handels-Gesellschaft AG als Besitzerin der Liegenschaft GB Schaff­ hausen Nr. 5632 Einwendung gegen die Waldfeststellung auf GB Nr. 2507. Beide Einwendungen erfolgten innert der festgelegten Frist. Die Einwender sind Eigentümer der Nachbargrundstücke von GB Nr. 2507; ihr schutzwürdiges Interesse ist ausgewiesen. Auf die Einwendungen ist somit einzutreten. beantragt, die Waldgrenze auf eine Linie mit dem Abstand von zehn Metern ab Grundstückgrenze festzusetzen. Die Basler Handels-Gesellschaft AG stellt den Antrag, von einer Abgrenzung von Wald im Bereich Bauzonen abzusehen, bzw. die Grenzabstände so zu definieren, dass sie die aktuelle und zukünftige Nutzung der Objekte in keiner Weise einschränken. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der Plan 1 : 500 der Forst-und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen, Auflage vom 6. 1. - 26. 1 . 2001. 5. Mit Schreiben vom 1. Februar 2001 leitete das Kantonsforstamt die Einwen­ dungen an die Forst- und Güterverwaltung der Stadt Schaffhausen zur Stel­ lungnahme weiter. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 erfolgte die Stellung­ nahme der Stadt Schaffhausen durch den Stadtforstmeister. Es wird beantragt, die Einwendung abzuweisen. Die wesentlichen Punkte der Stellungnahme sind:

1. Beim ausgeschiedenen Baumbestand an der „Wölflinshalde" handelt es sich im wesentlichen um eine Naturverjüngung, die im Laufe der letzten Jahrzehnte auf einer nicht mehr bewirtschafteten Steilhang-Wiese entstan­ den ist. Der Baumbestand besteht vorwiegend aus Laubholz (Eiche, Esche, Ahorn, Birke, und anderen Laubbäumen) sowie aus einzelnen Nadelhölzern (Föhre, Fichte). 2. Der ausgeschiedene Baumbestand erfüllt nach unserer Beurteilung die we­ sentlichen Voraussetzungen für Wald (Alter, Grösse, Ausdehnung und Be­ stockungsgrad). Bei der Kraut- und Strauchschicht handelt es sich eindeu­ tig um eine charakteristische Waldvegetation. 3. Der sehr artenreiche, isolierte Baumbestand erfüllt vorwiegend die Funktion als Landschaftsschutzelement sowie als Lebensraum für Tiere und Pflan­ zen (Keine Holzproduktion). Der an das Grundstück GB Nr. 5632 grenzen-

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de Waldrand kann bei der Pflege ohne weiteres so gestaltet werden, dass die Wohn-und Arbeitsqualität nicht wesentlich eingeschränkt werden.

6. Am 30. März 2001 führte das Kantonsforstamt mit den beiden Einwandern und dem Stadtforstmeister einen ersten Augenschein durch. Dabei ging es um die konkrete Abgrenzung der umstrittenen Bestockung. Es zeigte sich, dass die Waldqualität nur im unteren Teil entlang des Weges bestritten wird. Am 24. April 2001 fand in gleicher Besetzung eine zweite Begehung statt. Dabei wurde der vom Kantonsforstamt erstellte Bestockungsplan vom 3. April 2001 über­ prüft. Der Augenschein ergab keine Abweichungen, auch die Altersangaben wurden bestätigt. Der Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 3. April 2001 bildet damit die Grundlage für die Beurteilung der Waldqualität. II. 1. Umstritten ist in diesem Verfahren der Verlauf der Waldgrenze im unteren Be­ reich entlang des Weges. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1 ). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum-und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nut­ zung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ein­ wachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bun­ desrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV) wie folgt fest:

a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 1O - 20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktio­ nen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhän­ gig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV).

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Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kanto­ nalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (in Kraft seit dem 1. Januar 1998, KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtli­ nien erstellt (Richtlinien KFA). 2. Die umstrittene Bestockung ist rund 15 m breit und ca. 100 m lang; sie umfasst eine Fläche von ca. 1'500 m2• Sie ist Teil eines grösseren Waldkomplexes, dessen Waldqualität unbestritten ist. Die umstrittene Bestockung hat sich im laufe der Zeit durch natürliche Ve�üngung entwickelt. Es handelt sich somit um eine Einwuchsfläche. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Bestockung auf der Einwuchsfläche die Kriterien für Wald erfüllt. Auf der Fläche befinden sich 5 Föhren, 19 Laubbäume und ein grosser Hasel­ strauch sowie drei Wurzelstöcke. Bei den vorhandenen Arten handelt es sich mit Ausnahme eines Nuss- und Obstbaumes und zweier Kirschbäume um Waldbäume und Waldsträucher im Sinne der Gesetzgebung. Gemäss Art. 2 KWaG gilt die Bestockung auf einer Einwuchsfläche als Wald , wenn sie mindestens 20 Jahre alt ist. 20 Bäume sind älter als 20 Jahre. Sie bilden die Oberschicht. Damit erfüllt die Bestockung auf der Einwuchsfläche das Mindestalter für Wald. Gemäss Art. 2 KWaG gilt eine Bestockung als Wald, wenn sie mit Einschluss eines 2 m breiten Waldsaumes 800 m2 umfasst. Die umstrittene Bestockung ist Teil eines grösseren Waldkomplexes mit einer Fläche von rund 7'000 m2 . Die Mindestfläche für Wald wird somit um ein Mehrfaches überschritten. Zu prüfen ist noch die Frage, ob die Bestockung auch den geforderten De­ ckungsgrad erreicht. Die Richtlinien KFA definieren für Wald auf Einwuchsflä­ chen einen Deckungsgrad der Oberschicht von mindestens 0.3. Der Ober­ schicht gehören 21 Bäume an. Diese stocken auf einer Fläche von rund 1'500 m2• Das ergibt pro Baum eine durchschnittliche Fläche von 71 m2 . Die Kronen­ schirmfläche der Bäume variiert zwischen 25 m2 und 50 m2. Auch wenn be­ rücksichtigt wird, dass die Bäume nicht regelmässig auf der Fläche verteilt sind, ergibt dies einen Deckungsgrad der Oberschicht von grösser 0.3; er liegt damit über den Mindestanforderungen für Wald. Die umstrittene Bestockung erfüllt somit alle Kriterien für Wald. Zu prüfen ist nunmehr noch die Frage über den Verlauf der Waldgrenze im Bereich des Weges.

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Die Richtlinien KFA definieren die Waldgrenze in Ziffer 3.2 wie folgt: Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. Der Verlauf der Waldgrenze wird demgemäss durch die folgenden Bäume bzw. Wurzelstöcke gemäss Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 3. 4. 2001 bestimmt: Nm. 2, 4, 7, 10, 28, 14, 25, 24, 23, 20, 19 und 17. Die Waldgrenze verläuft damit 2 m ausserhalb der vorstehend erwähnten Bäume. Die Fläche, die ausserhalb dieser Verbindungslinie liegt, weist indes­ sen keine Waldqualität auf. Baum Nummer 15 und Stock Nummer 27 befinden sich ausserhalb der ge­ schlossenen Waldgrenze. Sie werden deswegen bei der Festlegung der Wald­ grenze nicht berücksichtigt. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegenden Einwendungen teilweise gutzuheissen ist und der Verlauf der Waldgrenze auf dem Grundstück GB Schaffhausen Nr. 2507 im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzupassen ist. Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i.V. m. § 1 KWaV). Es ist festzustellen, dass die Bäume Nm. 2, 4, 7, 10, 28, 14, 25, 24, 23, 20, 19 und 17 mit einem Saum von 2 m das zur Diskussion stehende Waldareal im Norden begrenzen. 4. Gemäss Art. 46 Abs. 2 WaG ist der vorliegende Entscheid dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft mitzuteilen.

III. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf dem Grundstück GB Schaffhau­ sen Nr. 2507 gemäss dem Grundbuchplan 1 : 500 der Forst- und Güterverwal­ tung der Stadt Schaffhausen, Auflageverfahren vom 6. bis 26. Januar 2001, Wald im Sinne der Waldgesetzgebung ist, wobei die Bäume Nm. 2, 4, 7, 10, 28, 14, 25, 24, 23, 20, 19 und 17 gemäss Plan des Kantonsforstamtes vom 3. April 2001 mit einem Saum von 2 m das Waldareal im Norden begrenzen. 2. Der Stadtrat Schaffhausen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenzen in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Waldgrenze zu veranlassen.

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3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Re­ kurs erhoben werden (Art. 16 ff VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und L!n­ terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 4. Mitteilung an: - Basler Handelsgesellschaft AG, Petersgraben 35, Postfach 728, 4003 Basel (einschreiben) (einschreiben) - Stadtrat Schaffhausen (einschreiben) - Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern - Baudepartement - Kantonsforstamt - Finanzverwaltung

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Dr. Hans-Peter Lenherr Regierungsrat