Siblingen; GB-Nr. 742

Delimitaziun guaud e zona da construcziun · Schaffhausen

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Gener
Delimitaziun guaud e zona da construcziun
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Chantun
Approvà da
Kt. BD
Decidì
08-12-2004
En vigur dapi
08-12-2004

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Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 01 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Schaffhausen,8. Dezember 2004 Gesuchsteller:

Gemeinderat Siblingen,8225 Siblingen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung auf dem Grundstück GB Siblingen Nr. 742

Grundeigentümerin:

1. 1. Mit Schreiben vom 15. September 2004 stellte der Baureferent der Gemeinde Siblingen das Gesuch um Waldfeststellung auf einer Teilfläche von GB Siblingen Nr. 742. Dem Ge­ such beigefügt wurde ein Situationsplan 1 : 1000 mit Eintrag der Waldgrenze im Bereich der Bauzone. 2. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Entscheid ist das Baudepartement (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 KWaV). II. 1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildet der dem Gesuch beigefügte Situati­ onsplan. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt vom 1. Oktober 2004 aus­ geschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 1. bis 20. Oktober 2004 öffentlich aufgelegt. Zudem wurde die betroffene Grundeigentümerin durch die Gemeinde mit Brief schriftlich über die Auflage informiert.

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2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. Innert der Aufla­ gefrist wurden weder Einwendungen erhoben noch die Zustellung des Waldfeststellungs­ entscheides verlangt.

111. 1. In diesem Verfahren gilt es, die Waldgrenze im nördlichen Bereich des Grundstückes GB

Siblingen Nr. 742 zu klären. 2. In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 2004 ist die Waldgrenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äus­ sersten Bäume oder Wurzelstöcke. Dabei werden alle Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind berücksichtigt. 3. Die Überprüfung durch das Kantonsforstamt zeigte, dass die Waldgrenze gemäss den

Richtlinien des Kantonsforstamtes festgelegt worden ist. Unter diesen Umständen steht ei­ ner Genehmigung der mit Gesuch vom 15. September 2004 beantragten Waldgrenze nichts im Wege. IV. Auf Antrag des Kantonsforstamtes wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Waldgrenze auf der Teilfläche von GB Siblingen Nr. 742 ge­ mäss dem Plan 1 : 1000, Auflage vom 1. bis 20. Oktober 200, verläuft. 2. Der Gemeinderat Siblingen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung, die Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Wald­ grenze zu veranlassen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971).

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Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Siblingen, 8225 Siblingen (einschreiben) -

Baudepartement

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Kantonsforstamt Baudeflrjlement Dlt�er

/Br. Halls-Peter Lenherr

,' Regierungsrat

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