Thayngen; GB-Nr. 603

Delimitaziun guaud e zona da construcziun · Schaffhausen

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Gener
Delimitaziun guaud e zona da construcziun
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Chantun
Approvà da
Kt. KFA
Decidì
27-02-2006
En vigur dapi
27-02-2006

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Text

Kariton Schaffhausen Kantonsforstamt Beckenstube 11 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 50 Fax 052 632 78 87 [email protected]

Schaffhausen, 27. Februar 2006

Gesuchsteller:

Gemeinderat Thayngen, 8240 Thayngen

Gegenstand des Verfahrens:

Waldfeststellung auf dem Grundstück GB Thayngen Nr. 603 "Buechetele" im Zusammenhang mit der Revision des Zo­ nenplanes der Gemeinde Thayngen

Grundlage:

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Situationsplan 1 : 500 der Bürgin Winzeler Partner AG vom 1.9.05, Plan Nr. 201212/ 31 Buechetele

1. 1. Mit Auszug aus dem Protokoll des Geimeinderates Thayngen vom 13. September 2005 stellte die Gemeinderatskanzlei der Gemeinde Thayngen das Gesuch um Waldfeststellung in den Bereichen, wo Bauzonen an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Dem Gesuch beigefügt waren Situationspläne 1 : 500 der Bürgin Winzeler Partner AG vom 1.9.05. 2. Damit die Waldgrenzen Rechtskraft erlangen, ist die Durchführung eines Waldfeststel­ lungsverfahrens nötig. Die einzelnen Verfahrensschritte richten sich nach den Art. 11 - 14 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG). Zuständig für den Ent­ scheid ist das Kantonsforstamt (Art. 3 KWaG i. V. m. § 1 Abs. 2 KWaV).

II.

1. Grundlage für das Gesuch um Waldfeststellung bildeten die dem Gesuch beigelegte Si­ tuationspläne vom 1.9.05. Das Gesuch um Waldfeststellung wurde im Amtsblatt Nr. 41 vom 14. Oktober 2005 ausgeschrieben und mitsamt den Unterlagen vom 14. Oktober bis 13. November 2005 öffentlich aufgelegt. Zudem wurden die betroffenen Grundeigentümer durch die Gemeinde mit Brief schriftlich über die Auflage informiert. 2. Gemäss Art. 12 KWaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse dartut, gegen das Wald­ feststellungsgesuch innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Departement Einwendungen erheben oder den Waldfeststellungsentscheid verlangen. 3.

Innert der Auflagefrist erhoben drei Parteien schriftlich Einwendungen gegen das Waldfeststellungsgesuch auf dem Grundstück GB Thayngen Nr. 603. mit Schreiben vom 8.11.05 (Einwender 1) mit Schreiben vom 11.11.05 (Einwender 2) mit Schreiben vom 11.11.05 (Einwender 3).

1 11. 1. Einwender 1 ersucht, die Ansammlung von Bäumen und Sträuchern auf dem Grundstück GB Thayngen Nr. 603 nicht als Wald festzustellen. Er weist darauf hin, dass bei einer Waldfeststellung gemäss Gesuch sein angrenzendes Grundstück GB Nr. 3079 als Bauland total entwertet würde, weil bei einem Waldabstand von 1 O Metern kein Wohnhaus mehr er­ richtet werden könnte. 2. Einwender 2 beantragt das Grundstück GB Nr. 603 gemäss dem alten Zonenplan aufzu­ teilen, mit Bauzone im südlichen und Wald im nördlichen Teil. Er weist darauf hin, dass bei einer Waldfeststellung gemäss Gesuch die angrenzende Parzelle GB Nr. 609 bezüglich Grenzabstand erheblich benachteiligt würde.

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3. Die Einwender 3 beantragen die Waldgrenze auf dem Grundstück GB Nr. 603 in dem Sin­ ne zu ändern, dass eine direkte Verbindung von Punkt 407 zu Punkt 411 geschaffen wird. Als Folge davon würde die Teilfläche begrenzt durch die Punkte 408, 409 und 410 nicht als Wald festgestellt. Begründet wird der Antrag damit, dass ein Teil von Grundstück GB Nr. 603 nicht aus einem zusammenhängenden Waldstück bestehe, sondern dass es sich um landwirtschaftlich genutztes Gebiet und eine ehemalige Kiesgrube mit sehr variantenrei­ cher Bewachsung handle. 4. Gemäss Art. 13 KWaG leitet das Departement Einwendungen an die Gesuchsteller weiter und setzt eine Frist zur Stellungnahme an. Mit Schreiben vom 17. November 2005 stellte das Kantonsforstamt dem Gemeinderat Thayngen die Einwendungen zu, mit dem Ersu­ chen um eine Stellungnahme bis 20. Dezember 2005. In der Stellungnahme vom 20. Dezember 2005 hält der Gemeinderat Thayngen fest: Bezüglich der Einwendungen der Grundeigentümer von GB Nr. 3079 (Einwender 1) stellen wir fest, dass gemäss den neuen Waldgrenzen die bauliche Nutzung der Parzelle GB Nr. 3079 praktisch unmöglich wird. Für diesen Waldspickel, welcher in die Wohnzone W 40 hineinragt (gemäss altem, heute noch gültigen Zonenplan), ist der Gemeinderat der Auf­ fassung, dass eine Lösung gesucht werden soll, damit diese Parzelle GB Nr. 3079 baulich für ein Einfamilienhaus genutzt werden kann. Wir sehen dazu folgende Lösungsansätze: In Aussichtsteilung einer Ausnahmebewilligung zur Herabsetzung des Waldabstandes ge­ gen Parzelle GB Nr. 3079 von 10.0 m auf 5.0 m bei der Realisierung einer zonenkonfor­ men Wohnbaute oder Überprüfung der vorgesehenen Waldgrenze bezüglich einer Verschiebung von 3.0 bis 5.0 m nach Westen oder Ersatzaufforstung, z.B. im nördlichen Bereich der Parzelle GB Nr. 603. Bezüglich der Einwendung der Grundeigentümer von GB Nr. 603 ist der Gemeinderat der Auffassung, dass die Waldfeststellungslinie nur bis zum Punkt 407 ausserhalb der Bauzo­ ne geführt werden soll. Nördlich davon soll die dynamische Festlegung der Waldgrenze gelten. Mit dieser Definition wäre im Bereich der Bauzone die Waldfeststellung geregelt und die Frage der Einwender bezüglich Wald oder nicht Wald hinfällig.

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In Ergänzung zur Stellungnahme vom 20.12.05 reichte die Gemeinderatskanzlei mit Schreiben vom 21.12.05 noch Planskizzen zu den fraglichen Parzellen sowie eine Kopie des Schreibens vom 10. November 2005 an das Kant. Baudepartement nach.

IV. 1. In diesem Verfahren gilt es die Waldqualität der Bestockung auf GB Thayngen Nr. 603 zu klären. Es geht nicht um die Frage, welche Auswirkungen die Waldgrenze auf angrenzende Grundstück hat. Falls durch eine Waldgrenze die Nutzungsmöglichkeiten, z.B. die Über­ baubarkeit, eines Grundstückes erheblich eingeschränkt oder sogar verunmöglicht würde, wären nachfolgend in einem separaten Schritt mögliche Lösungen zu suchen, z.B. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes oder die Entlassung einer Teilfläche aus dem Waldareal mittels Rodungsbewilligung. Die diesbe­ züglichen Vorschläge des Gemeinderates Thayngen können demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden; sie sind für die Festlegung der Waldgrenze ohne Bedeu­ tung. 2. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, be­ stockte Weiden und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind. Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200 - 800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10 - 12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10 - 20 Jahre.

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Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). Der Kanton Schaffhausen hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die not­ wendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 17. Februar 1997 (KWaG) ist festgelegt, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und auf Einwuchsflächen 20 Jahre alt sind. Zur Beurteilung von konkreten Fällen hat das Kantonsforstamt zudem Richtlinien erstellt (Richtlinien KFA). 3. Die Bestockung auf dem Grundstück GB Thayngen Nr. 603 wird durch einen ca. 4 Meter breiten nichtbefestigten Weg in zwei Teile unterteilt. Auf der Teilfläche 1 unterhalb des Weges befinden sich 3 Birken, 5 Kirschbäume, 3 Nussbäume und je eine Fichte und eine Esche sowie 11 Wurzelstöcke, vornehmlich von Birken. Auf der Teilfläche 2 oberhalb des Weges besteht die Bestockung aus Fichten, Lärchen, Föhren, Birken, Buchen, Linden, Eschen, Eichen und weiteren Laubbäumen. Auf beiden Teilflächen handelt es sich bei den Bäumen mit Ausnahme der Kirschbäume und Nussbäume um Waldbäume im Sinne des Gesetzes. Die Bäume sind unterschiedlich alt; die Alter reichen von 20 bis 70 Jah­ ren. Die Bestockungen auf den Teilflächen 1 und 2 erfüllen damit bezüglich Baumarten und Alter die Voraussetzungen für Wald. Die Teilflächen 1 und 2 werden durch einen ca. 4 Meter breiten Weg getrennt. In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist unter Ziffer 3.5.5 festgehalten, wie bei der Beurteilung von Bestockungen längs Strassen und Wegen vorzugehen ist. So sind bei Strassen und Wegen bis 3.5 m Fahrbahnbreite die beidseitigen Bestockungen als Ganzes zu beurteilen. Demgegenüber werden bei Strassen mit einer Fahrbahnbreite von mehr als 3.5 m die Bestockungen beidseits der Strasse getrennt beurteilt. Da der Weg nicht befestigt ist, kann allein aufgrund der Wegbreite nicht entschieden werden, ob die beiden Bestockungen als Ganzes oder getrennt zu beurteilen sind. Als Ganzes wären die Bestockungen zu beurteilen, wenn zwischen den Bestockungen ein Wuchszusammen­ hang bestehen würde. Ein Wuchszusammenhang besteht z. B. dort, wo sich die Kronen der Bäume berühren. Im vorliegenden Fall besteht kein Kronenkontakt zwischen Bäumen unter- und oberhalb des Weges. Es besteht somit kein Wuchszusammenhang. Die Be­ stockungen auf den Teilflächen 1 und 2 sind demzufolge getrennt zu beurteilen.

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Die Bestockung auf der Teilfläche 1, unterhalb des Weges, hat ein Länge von ca. 60 m und eine Breite von 5 - 20 m. Die Fläche beträgt ca. 500 m2. Damit erfüllt die Bestockung auf der Teilfläche 1 das für Wald erforderliche Flächenmass von 800 m2 nicht. Bei der Be­ stockung auf der Teilfläche 1 handelt es sich nicht um Wald im Sinne der Gesetzgebung. Die Bestockung auf der Teilfläche 2, oberhalb des Weges, bildet mit der Bestockung auf dem Grundstück GB Thayngen Nr. 2744 eine Einheit. Die bestockte Fläche hat eine längli­ che Form; sie ist ca. 150 m lang und 5 bis maximal 50 m breit. Die Fläche der Bestockung beträgt rund 4'000 m2 • Damit wird das für Wald erforderliche Flächenmass mehrfach über­ schritten. zusammenfassend ergibt sich, dass die Bestockung auf der Teilfläche 2 von GB Thayn­ gen Nr. 603 Teil eines grossen zusammenhängenden Waldgebietes ist und alle Vor­ aussetzungen für Wald im Sinne der Gesetzgebung erfüllt.

4. Zu prüfen ist somit noch die Frage des Verlaufs der Waldgrenze auf der Teilfläche 2 von Grundstück GB Thayngen Nr. 603. In den Richtlinien des Kantonsforstamtes vom 6. April 1998 ist die Waldgrenze definiert. Sie verläuft 2 m ausserhalb der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder Wurzelstöcke. In einem Rekursent­ scheid hat der Regierungsrat zudem festgestellt, dass Pläne und Eigentumsgrenzen kein massgebliches Kriterium zur Abgrenzung von Wald sind und vielmehr bei der Festlegung der Waldgrenze alle Waldbäume, die über 20 Jahre alt sind, berücksichtigt werden müs­ sen. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde die Bestockung entlang der Waldgrenze durch das Kantonsforstamt aufgenommen und im Bestockungsplan vom 2. Februar 2006 festgehalten. Im Bestockungsplan aufgeführt sind 67 Objekte, nämlich 25 Wurzelstöcke von Waldbäumen mit Alter über 20 Jahren, 28 Waldbäume, davon 26 älter als 20 Jahre und 6 Kirschbäume, zwei Nussbäume und ein Obstbaum sowie 5 Haselsträucher. Bei den Bäumen handelt es sich mit Ausnahme von Kirschbaum, Nussbaum und Obstbaum um Waldbäume im Sinne der Gesetzgebung. Für die Waldgrenze massgebend sind die Wald­ bäume im Sinne der Gesetzgebung, die älter als 20 Jahre sind. 5. Bei der Festlegung der Waldgrenze gilt es nun noch das quantitative Minimalerfordernis von 12 m Breite mit Einschluss eines je 2 m breiten Waldsaumes zu beachten (Art. 2 lit. b KWaG). Im südlichen Teil wird die erforderliche Breite von 12 Metern erst im Bereich der Objekte 59, 61, 39 und 40 erreicht. Dabei handelt es sich um eine 30-40 jährige Linde (Objekt 59), einen Robinienstock, ca. 50 jährig (Objekt 61), eine 60-70 jährige Bergulme 6

(Objekt 39) und unm eine 50-60 jährige Birke (Objekt 40). Bei den angeführten Bäumen bzw. Stöcken handelt es sich um Waldbäume im Sinne der Gesetzgebung. Alle sind älter als 20 Jahre. Diese Bäume bestimmen somit den Verlauf der Waldgrenze im Süden. 6. Im Nordwesten wird die Waldgrenze durch die Objekte 1, 67, 66, 50, 51 und 59 bestimmt. Dabei handelt es sich um eine Birken (Objekte 1), zwei Eichen (Objekt 66 und 67), eine Buche (Objekt 51), eine Linde (Objekt 59) und einen Buchen-Wurzelstock (Objekt 50). Die Bäume und der Wurzelstock sind älter als 20 jährig. 7. Im Südosten wird die Waldgrenze durch die Objekte 39, 40, 41, 44, 46 und 48 bestimmt. Es handelt sich um 3 Fichten und um je eine Bergulme, Birke sowie Eiche. Die Bäume sind 25 bis ca. 90 jährig. 8. Der Verlauf der Waldgrenze auf dem Grundstück GB Thayngen Nr. 603 wird durch folgen­ de Bäume gemäss Bestockungsplan des Kantonsforstamtes vom 2. Februar 2006 be­ stimmt: Nrn. 1, 67, 66, 50, 51, 59, 61, 39, 40, 41, 44, 46 und 48. Die Waldgrenze verläuft 2 m ausserhalb der vorstehend erwähnten Bäume. V. Demgemäss wird v e r f ü g t: 1. Es wird festgestellt, dass die Bestockung auf GB Thayngen Nr. 603 Wald im Sinne der Ge­ setzgebung ist, wobei die Bäume Nrn. 1, 67, 66, 50, 51, 59, 61, 39, 40, 41, 44, 46 und 48 gemäss Plan des Kantonsforstamtes vom 2. Februar 2006 mit einem Saum von 2 m das Waldareal begrenzen. 2. Der Gemeinderat Thayngen wird eingeladen, gestützt auf diese Verfügung die Waldgrenze in den Zonenplan einzutragen und die amtliche Vermessung bzw. Nachführung der Wald­ grenze zu veranlassen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Regierungs­ rat des Kantons Schaffhausen, Rathaus, 8201 Schaffhausen, schriftlich Rekurs erhoben werden (Art. 16 ff des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971). Die Rekursschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten

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und unterschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind bei­ zulegen oder genau zu bezeichnen, 4. Mitteilung an: Gemeinderat Thayngen, Gemeinderatskanzlei, 8240 Thayngen (einschreiben) (einschreiben) (einschreiben) einschreiben) (einschreiben) (einschreiben) , c/o Bürgin Winzeler Partner AG, In Gruben 22, 8200 Schaffhausen Planungs- und Naturschutzamt

Kant

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/Jvtuv Bruno Tissi

Kantonsforstmeister Beilagen: Bestockungsplan, Aufnahme vom 2. Februar 2006 Liste der Aufnahme vom 2. Februar 2006

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