QP Alterswohnungen Rabenfluh 2

Plan d'utilisaziun spezial · Neuhausen am Rheinfall

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Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da quartier
Vischnanca
Neuhausen am Rheinfall
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Approvà da
Kt. BD
Decidì
28-09-2023
En vigur dapi
28-09-2023

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NAR_150_EN_1.pdf

Kanton Schaffhausen Baudepartement Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 [email protected]

Verfügung vom 28. September 2023

Gemeinde Neuhausen am Rheinfall; Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2»

l.

Die Wohnbaugenossenschaft Waldpark realisierte im Jahre 2012 an der Rabenfluhstrasse 21 25 in Neuhausen am Rheinfall auf der Basis des Quartierpianes «Alterswohnungen Rabenfluh» 40 Wohnungen als Ergänzung zum Alterszentrum und Spitex Rabenfluh. Die drei bestehenden viergeschossigen Zeilenbauten sollen durch eine weitere Zeilenbaute gegen Norden erweitert

werden. Der bestehende Quartierplanperimeter wird dabei um das Grundstück GB Nr. 1107 erweitert. Mit der vorliegenden Quartierplanung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Erweiterung geschaffen. Der bestehende Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh», mit Verfügung vom 3. Oktober 2011, wird aufgehoben und durch den Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» ersetzt. Die Bestimmungen des Quartierplanes «Alterswohnungen Rabenfluh» wurden überprüft und wo sinnvoll in den neuen Quartierplan aufgenommen. Zur Gewährleistung der Qualität des Quartierplans wurden die Quartierplanvorschriften ergänzt.

Der Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall hat am 7. März 2023 den Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» - der Quartierplanvorschriften, den Situationsplan Mst. 1:500 Erschliessung / Bebauung und den Planungsbericht nach Art. 47 RPV umfasst - sowie die Aufhebung

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des Quartierplans «Alterswohnungen Rabenfluh» beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 17. März 2023 bis 6. April 2023. Es gingen keine Einsprachen ein.

Die Unterlagen wurden mit Beschluss vom 2. Mai 2023 beim Planungs- und Naturschutzamt eingereicht. Gegen den Beschluss des Gemeinderats gingen beim Regierungsrat keine Rekurse ein.

1. Quartierpläne bedürfen gemäss Art. 18 Abs. 5 i.V.m Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz, SHR 700.100) vom 1. Dezember 1997 der Genehmigung durch das Baudepartement. Im Genehmigungsverfahren prüft das Baudepartement die Planung auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit dieser Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten kantonalen Amtsstellen befasst.

2. Die Prüfung hat ergeben, dass der Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» rechtmassig zustande gekommen ist. Nach dem Beschluss durch den Gemeinderat wurde der Quartierplan öffentlich aufgelegt. Im Genehmigungsverfahren wurden nachfolgende Hinweise und Ergänzungen angebracht.

3. Gemäss Art. 12.2 sind die Hecken als artenreiche Wildhecken auszugestalten. Wir weisen darauf hin, dass die Hecken mindestens einen 50-prozentigen Anteil an Dornensträuchern aufweisen sollen.

4. Das angrenzende kommunale Naturschutzobjekt Nr. 1-04 «Magerwiese Raabenfluehaalde» darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.

5. Ein dynamischer Verweis, bzw. ein Verweis auf eine noch nicht vorliegende Richtlinie ist nicht möglich. Die derzeit bestehende Richtlinie muss genannt werden. Der letzte Satz von Art. 11.2 ist dementsprechend zu ergänzen oder zu streichen.

6. Art. 12.11 behandelt die geplante öffentliche Fusswegverbindung. Die Details sollen mit einem Vertrag zwischen der Gemeinde und der Grundeigentümerschaft geregelt werden. Die Verpflichtung zurAbschliessung eines solchen Vertrages kann nicht über die Quartierplanvorschriften erfolgen. Der 2. und 3. Satz des Art. 12.11 sind daher zu streichen.

Demgemäss wird

verfügt: 1. Der vom Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall beschlossene Quartierplan «AltersWohnungen Rabenfluh 2» - der Quartierplanvorschriften, den Situationsplan Mst. 1 :500 Erschliessung / Bebauung und den Planungsbericht nach Art. 47 RPV umfasst - sowie die Aufhebung des Quartierplans «Alterswohnungen Rabenfluh» vom 3.10.2011 wird genehmigt.

2. Der letzte Satz in Art. 11.2 ist gemäss den Erwägungen anzupassen oder zu streichen.

3. Der 2. und 3. Satz von Art 12.11 ist gemäss den Erwägungen zu streichen.

4. Die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall wird eingeladen, die überarbeiteten BauvorSchriften dem Planungs- und Naturschutzamt und dem Amt für Geoinformation innerhalb von 20 Tagen nach Beschluss einzureichen.

5. Mitteilung an: - Gemeinderat Neuhausen am Rheinfall (Einschreiben; die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt)

Baudepartement ([email protected]) - Planungs- und Naturschutzamt, ([email protected]; [email protected], [email protected]), unter Beilage der genehmigten Akten - Rechtsdienst des Baudepartements ([email protected]) - Amt für Geoinformation ([email protected])

- Tiefbau Schaffhausen ([email protected]) - Interkantonales Labor ([email protected]) - Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen AG ([email protected]) - Bauinspektorat ([email protected])

Schaffhausen, 28. September 2023 Der Dep.

Martin Kessler, Regierungsrat

Quartierplavorschriften

GEMEINDE

NEUHAUSEN

AM RHEINFALL

CH-82 12 Neuhausen am Rhei nfall www. neuhausen .eh

Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» (Grundstücke GB Nrn. 1107, 1472 und 2231)

Vorschriften

Vom Gemeinderat beschlossen am 7. März 2023

Der Gemeindepräsident

Ganzen Text zeigen

"

(

Felix T~nger

Die Gemeindeschreiberin

~~U)-~ Barbara Pantli-Zirell

Öffentliche Auflage vom 17. März 2023 bis 6. April 2023 Einschreiben an Betroffene vom 15. März 2023

Vom Baudepartement, im Falle von Rekursen, vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom

2 8. Sep. 2023

..............

.

Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» Vorschriften

Ingress Gestützt auf Art. 17 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 (BauG; SHR 700.100) und Art. 61 ff. der Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 01.09.1988 (BauO; NRB 700.100) stellt der Gemeinderat folgenden Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» auf. Gleichzeitig wird der bestehende Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh» aufgehoben.

A.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Zweck Der Quartierplan bezweckt die Festlegung von Bestimmungen bezüglich der Bebauung, der Parkierung und der Umgebung für das Quartierplangebiet. Damit sollen die Ziele des Richtprojektes für das Quartierplangebiet, insbesondere die Sicherung der Durch- und Ausblicke sowie eine flächensparende Verkehrserschliessung, sichergestellt werden.

2.

Bestandteile Der Quartierplan setzt sich zusammen aus: a)

dem grundeigentümerverbindlichen Teil mit Vorschriften Situationsplan 1:500 «Erschliessung und Bebauung»

b)

dem erläuternden Teil gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) mit Planungsbericht Richtprojekt des Architekturbüros Rellstab Huggler Partner AG, Neuhausen am Rheinfall und des Landschaftsarchitekturbüros Brogle Rüeger Landschaftsarchitekten BSLA, Winterthur vom 03.01.2023 als Beilage zum Planungsbericht

3.

Geltungsbereich und Verbindlichkeit

3.1

Der Quartierplan umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter. Er gilt für die Grundstücke GB Neuhausen am Rheinfall Nrn. 1107, 1472 und 2231.

3.2

Wo in diesen Vorschriften keine speziellen Regelungen getroffen werden, gelten diejenigen der Bauordnung der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall vom 01.09.1988 mit RRB vom 02.05.1989.

4.

Nutzungsart

4.1

Im Quartierplangebiet ist folgende Nutzung zulässig: Bauten mit Mietwohnungen für ältere Menschen, welche altersgerecht gestaltet und ausgerüstet sind.

4.2

Die Richtlinien betreffend den Bau von altersgerechten Wohnungen, insbesondere SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» (Stand 2009) sind anzuwenden.

4.3

Mindestens 80 % der Wohnungen sind zur Nutzung durch Personen mit Alter ab 60 Jahren oder Personen, welche aufgrund einer körperlichen Behinderung einer entsprechenden Wohnung bedürfen, zu vermieten. Mindestens eine Person pro Wohnung hat beim Abschluss des Mietvertrags eine dieser Bestimmungen zu erfüllen. Der Gemeinderat kann bei Leerständen von Wohnungen über längere Dauer zeitlich begrenzte Ausnahmen bewilligen.

-2-

Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» Vorschriften

B.

Erschliessung und Energie

5.

Werkleitungserschliessung

5.1

Das Quartierplangebiet ist vollständig erschlossen. Sämtliche notwendigen Anschlüsse der Wasser- und Abwasserleitungen sind an die Leitungen in der Rabenfluhstrasse anzuschliessen, sofern sie nicht an bereits bestehende Leitungen innerhalb des Quartierplanperimeters angeschlossen werden können. Für alle Werkleitungen gilt: Anschlüsse sind soweit möglich zusammenzufassen.

5.2

Das unverschmutzte Abwasser wie Dachwasser, Vorplatzwasser sowie Wasser aus Sickerleitungen ist nach Möglichkeit nicht in die Kanalisation einzuleiten. Dieses unverschmutzte Abwasser ist unter Einhaltung der VSA-Richtlinie «Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter» (Stand 2019) zu versickern. Ist die Versickerung oder Teilversickerung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht sinnvoll, so kann es in die Mischwasserleitung eingeleitet werden. Falls nicht sämtliches unverschmutztes Abwasser versickert werden kann, ist ein entsprechender Nachweis zu erstellen. Die Abflussbeiwerte gemäss «Generellem Entwässerungsplan» (GEP) vom 10.02.2006 der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall sind in jedem Fall einzuhalten.

5.3

Bestehende, nicht mehr benötigte Leitungen sind von den übergeordneten Netzen zu trennen und, wo nötig, durch die Grundeigentümer abzubrechen. Bestehende Anschlüsse an aufzuhebenden Leitungen, die weiterhin benötigt werden, sind zwingend an die neuen Leitungen anzuschliessen.

6.

Parkierung, Verkehrserschliessung

6.1

Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnungen sind mindestens 0.4 und maximal 0.6 Personenwagen-Abstellplätze pro Wohnung dauernd bereitzustellen.

6.2

Für die Besucherinnen und Besucher sind mindestens 0.1 und maximal 0.2 PersonenwagenAbstellplätze pro Wohnung bereitzustellen. Es ist sicherzustellen, dass die Abstellplätze offen zugänglich sind.

6.3

Die Personenwagen-Abstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner sind in einer unterirdischen Einstellhalle anzuordnen. Die Lage der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle ist im Situationsplan 1:500 eingetragen. Die Rampe der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle ist als geschlossenes Bauwerk zu erstellen.

6.4

Die Haupthauszugänge zu den Bauten haben an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Gebäudeseiten zu erfolgen.

6.5

Für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher sind insgesamt mindestens ein Veloabstellplatz pro Wohnung bereitzustellen. Davon sind 50 Prozent mit der Baueingabe nachzuweisen, die weiteren 50 Prozent sind als Option in den Plänen der Baueingabe aufzuzeigen.

6.6

Veloabstellplätze sind gut zugänglich in den Gebäuden oder in der Nähe der Hauszugänge und in der Regel überdeckt anzuordnen. Die Überdachung hat in derselben architektonischen Sprache zu erfolgen wie die Hauptbauten. Für die E-Bikes der Bewohnerinnen und Bewohner sind ausreichend Lademöglichkeiten bei den Veloabstellplätzen vorzusehen.

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Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» Vorschriften

7.

Energieversorgung und -standard

7.1

Es muss mindestens einer der in § 16a Energiehaushalteverordnung (EHV; SHR 700.401) genannten Baustandards erfüllt werden: Minergie-A oder -P SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040) Standard nachhaltiges Bauen Schweiz SNBS 2.0

7.2

Die Versorgung mit Energie hat durch einen Anschluss an einen Wärmeverbund zu erfolgen.

7.3

Auf den Dachflächen der Hauptbauten ist die Erstellung von Solaranlagen vorzusehen. Die Gestaltung der Dachflächen richtet sich nach Art. 11.2.

C.

Bebauung und Gestaltung

8.

Richtprojekt

8.1

Wegleitend für die Überbauung ist das Richtprojekt des Architekturbüros Rellstab Huggler Architekten AG, Neuhausen am Rheinfall und des Landschaftsarchitekturbüros Brogle Rüeger Landschaftsarchitekten BSLA, Winterthur vom 03.01.2023.

8.2

Die prägenden ortsbaulichen und architektonischen Merkmale des Richtprojekts sind im Bauprojekt weiterzuverfolgen.

8.3

Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Vorschriften des Quartierplanes sowie des übergeordneten Rechtes nur dann abgewichen werden, wenn eine insgesamt mindestens gleichwertige qualitative Lösung erreicht wird.

9.

Qualitätssicherung Die erforderlichen Unterlagen für die entsprechende Prüfung sind mit der Eingabe des Baugesuchs dem Baureferat Neuhausen am Rheinfall einzureichen. Dazu gehören insbesondere: Fassadenschnitte bzw. -ansichten mit Angaben zur Konstruktion, Materialisierung, Gestaltung, Farbgebung. Das Baureferat prüft die Unterlagen auf die adäquate Umsetzung gemäss den Vorgaben aus dem Richtprojekt.

10.

Stellung und Abmessungen der Bauten

10.1

Die minimalen Grenzabstände und die maximalen Gebäudeabmessungen der Bauten und Bauteile werden durch die Baulinien A bis E sowie durch Höhenkoten festgelegt. Davon ausgenommen sind Entsorgungsstellen gemäss Art. 15 sowie Überdachungen für Veloabstellanlagen gemäss Art. 6.6.

10.2

Bauten oder Bauteile dürfen die Baulinien gemäss Situationsplan 1:500 nicht überragen. Bauten oder Bauteile, die das gewachsene Terrain nicht überragen sowie technisch bedingte Einrichtungen wie Kamine, Rohre und dergleichen dürfen die Baulinien überragen.

10.3

Bauten oder Bauteile innerhalb der Baulinie A gemäss Situationsplan 1:500 dürfen die Höhe von 418.80 m ü. M. nicht überragen. Technisch bedingte Einrichtungen wie Liftüberfahrten, Kamine, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und dergleichen, bis zu einer Überragung von 1.30 m, soweit von ihnen keine störenden Auswirkungen ausgehen, sind zulässig.

10.4

Bauten oder Bauteile innerhalb der Baulinie B gemäss Situationsplan 1:500 dürfen die Höhe von 415.70 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Geländer bis zu einer Höhe von

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Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» Vorschriften

1.00 m sowie Sichtschutzwände und Geräteschränke zwischen den Wohnungen bis zu einer Höhe von 1.80 m. 10.5

Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie C gemäss Situationsplan 1:500 dürfen die Höhe von 410.00 m ü. M nicht überragen. Ausgenommen sind Brüstungen und Geländer bis zu einer Höhe von 1.00 m, filigrane Vordächer, seitliche Windschutzeinrichtungen aus Glas sowie Bauteile der Ein- und Ausfahrt der Einstellhalle bis zu einer Höhe von 411.70 m ü. M.

10.6

Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie D gemäss Situationsplan 1:500 dürfen die Höhe von 409.10 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Geländer mit Durchsicht bis zu einer Höhe von 1.00 m.

10.7

Bauten und Bauteile innerhalb der Baulinie E gemäss Situationsplan 1:500 dürfen die Höhe von 407.20 m ü. M. nicht überragen. Ausgenommen sind Geländer mit Durchsicht bis zu einer Höhe von 1.00 m.

10.8

Die vorstehend erwähnten Höhen basieren auf dem Polygonpunkt Nr. 2003128 an der Rabenfluhstrasse auf der Höhe der Einmündung der Kurzstrasse mit einer Höhe von 409.365 m ü. M.

11.

Dachgestaltung

11.1

Dachflächen sind als Flachdach auszugestalten. Sie sind extensiv mit standortgemässen, einheimischen Pflanzen zu begrünen und zusätzlich für die Solarenergienutzung zu verwenden.

11.2

Ein Konzept zur Begrünung und energetischen Nutzung der Dächer ist Bestandteil der zu genehmigenden Baueingabe. Für die Ausführung von Dachbegrünungen gilt die SFG «Richtlinie für extensive Dachbegrünungen» (Ausgabe 2021) als verbindlich.1

12.

Umgebung

12.1

Wegleitend für die Umgebungsgestaltung ist das Richtprojekt des Architekturbüros Rellstab Huggler Architekten AG, Neuhausen am Rheinfall und des Landschaftsarchitekturbüros Brogle Rüeger Landschaftsarchitekten BSLA, Winterthur vom 03.01.2023. Mit dem Baugesuch ist ein detailliertes Umgebungskonzept einzureichen. Dieses muss mindestens folgende Punkte beinhalten: Genaue Lage und Gestaltung von Wegen, Aufenthaltsflächen und Plätzen Gestaltung Entsorgungsstelle Terrainveränderungen Detaillierte Ausgestaltung von Grün- und Freiflächen sowie Belagsart und Möblierung Lage und Arten von Bäumen Artenliste Pflanzen Lichtkonzept

12.2

Die Umgebung muss erhöhten ökologischen Ansprüchen genügen und eine hohe Aufenthaltsqualität gewährleisten. Sie ist nach folgenden Grundsätzen auszuführen und zu unterhalten: Es sind standortgemässe, einheimische Pflanzenarten zu verwenden. Für Wiesen sind im Sinne einer ökologischen Ausgleichsmassnahme Mischungen mit einheimischen und standortgemässen Gräsern und Kräutern zu verwenden.

1

Geändert gemäss Verfügung des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen vom 28. September 2023 -5-

Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» Vorschriften

Invasive Arten gemäss schwarzer Liste und gemäss der Freisetzungsverordnung sind zu entfernen. Die Hecken sind als artenreiche Wildhecken auszugestalten. Sitz- und Stützmauern sollen, wenn technisch machbar und zweckmässig, als unverfugte Trockensteinmauern ausgeführt werden. Die Versiegelung wird auf ein zweckmässiges Minimum reduziert. Es sind ausreichend beschattete Sitzmöglichkeiten zu erstellen. Das angrenzende Naturschutzobjekt Nr. 110 (1-04) «Magerwise Raabefluehaalde» darf durch das Quartierplangebiet nicht erheblich beeinträchtigt werden (beispielsweise durch überschüssiger Nährstoffeinträge, Streusalz im Winter etc.) 12.3

Die Fläche A gemäss Situationsplan 1:500 muss der Öffentlichkeit dauernd als behindertengerechter Fussweg und zum Aufenthalt zur Verfügung stehen.

12.4

Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Fläche B gemäss Situationsplan 1:500 einen Fussweg mit einer Breite von mindestens 2.50 m zu erstellen. Der Fussweg muss der Öffentlichkeit dauernd zur Verfügung stehen.

12.5

Die Fläche D dient als Verbindung zwischen den vier Bauten. Sie ist als offener Begegnungsund Aufenthaltsraum zu gestalten. Es sind Anlagen zulässig wie Grünflächen, Sitzbänke, Personenwagen-Abstellplätze, Veloabstellplätze, Entsorgungsanlagen, öffentliche Fusswege und dergleichen. Die Ausgestaltung ist mit der Eingabe des Baugesuchs festzulegen.

12.6

Die Gestaltung der Fläche A und D sowie des Fussweges in der Fläche B sind mit dem Baureferat der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall abzusprechen und bedürfen deren Genehmigung.

12.7

Die Fundationsschicht inklusive der Feinplanie der Fläche A ist im Rahmen der Erstellung der Wohnungen zu erstellen und die Kosten sind von der Bauherrschaft der Wohnungen zu tragen.

12.8

Die Kosten für die Erstellung der Beläge (Tragschicht und Deckschicht), den Betrieb und den Unterhalt der Fläche A sind von der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall zu tragen. Die Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der Fläche B sind von der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall zu tragen.

12.9

Die Fläche C ist als extensiv bewirtschaftete Wiese mit Hecken und Sträuchern zu erhalten, zu pflegen und zu ergänzen. Terrainveränderungen sind nicht zulässig. Die Erstellung eines öffentlichen Fussweges im Sinne von Art. 12.11 ist zulässig.

12.10 In Abweichung zu Art. 25 Bauordnung Gemeinde Neuhausen müssen im Quartierplangebiet keine Kinderspielplätze angelegt werden. 12.11 Die geplante öffentliche Fusswegverbindung bedarf einer guten Einfügung in die Umgebung.2

2

Geändert gemäss Verfügung des Baudepartementes des Kantons Schaffhausen vom 28. September 2023 -6-

Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2» Vorschriften

D

Weitere Bestimmungen

13.

Lärm

13.1

Der Schallschutz bei Aussenbauteilen (z.B. Fenster, Aussentüren, Aussenwänden, Dächer) hat den Anforderungen der SIA-Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» (November 2020) zu entsprechen. Mit dem Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass bei den massgeblichen Ermittlungsorten die Grenzwerte durch geeignete Massnahmen eingehalten werden können und die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenhülle erfüllt sind. Die Kosten für Schallschutzmassnahmen bei Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

13.2

Die Anordnung der lärmempfindlichen Räume hat auf der dem Lärm abgewandten Seite zu erfolgen oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, ist der Lärmschutz sicherzustellen.

13.3

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Lärmgutachten zu erstellen, welches aufzeigt, dass bei den massgebenden Lüftungsfenstern die Grenzwerte eingehalten werden und die Schalldämmung der Aussenbauhülle den Anforderungen der SIA-Norm 181 «Schallschutz im Hochbau» (November 2020) entspricht.

14.

Lichtverschmutzung Das Lichtkonzept ist Bestandteil des Baugesuchs. Für das Lichtkonzept gelten folgende Vorgaben: Vertikale Lichtemissionen und Streulicht über die Horizontale sind nicht zugelassen. Sämtliche Aussenleuchten sind mit Bewegungsmeldern und geeigneten Reflektoren auszurüsten. Es sind ausschliesslich Aussenleuchten mit einer Lichtfarbe von maximal 3000 K (warmweiss) zulässig.

15.

Entsorgung Der Sammelplatz für die Kehricht-Container für das Quartierplangebiet ist in der Fläche D anzuordnen. Lage, Grösse und Ausgestaltung sind mit der Eingabe des Baugesuchs festzulegen. Der Sammelplatz ist als Unterflurcontainer auszuführen.

E.

Schlussbestimmungen

16.

Inkrafttreten

16.1

Der Quartierplan tritt mit der Genehmigung des Baudepartements, im Falle von Rekursen des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen in Kraft.

16.2

Mit Inkrafttreten des Quartierplans «Alterswohnungen Rabenfluh 2» (Grundstücke GB Nrn. 1107, 1472 und 2231) wird der Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh» (Grundstücke GB Nrn. 1472 und 2231) vom 28.06.2011 bzw. vom 26.07.2011 mit RRB vom 03.10.2011 ausser Kraft gesetzt.

17.

Grundbucheintrag Der Quartierplan ist innerhalb zweier Monate nach Inkrafttreten auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anzumerken.

-7-

Situationsplan 1:500

Koordinatenliste (LV95)

8. 00

Quartierplan «Alterswohnungen Rabenfluh 2»

59

58

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(Grundstücke GB Nrn. 1107, 1472 und 2231)

Erschliessung und Bebauung

Ganzen Text zeigen

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Situation 1:500

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Vom Gemeinderat beschlossen am 7. März 2023

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Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident

Die Gemeindeschreiberin

................................................

................................................ Barbara Pantli-Zirell

Felix Tenger

Öffentliche Auflage vom 17. März 2023 bis 6. April 2023

Einschreiben an Betroffene vom 15. März 2023 Vom Baudepartement, im Falle von Rekursen, vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen genehmigt im Sinne der Verfügung vom .................... PLAN NR.

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S ta n d 19 - 0 4 - 23

Format 30 / 84

G e z. mr / pp

B ür g i n W i n z e l e r P a r t n e r A G Bauingenieure und Planer

8200 Schaffhausen | www.bwpag.ch

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2688997. 704 2689013. 394 2689013. 904 2689021. 704 2689023. 854 2688991. 384 2688989. 824 2688998. 214 2689003. 144 2689018. 644 2689019. 154 2689029. 124 2689031. 314 2688996. 914 2688995. 274 2689003. 654 2689008. 954 2689027. 184 2689027. 434 2689037. 334 2689039. 564 2689001. 484 2689000. 724 2689009. 204 2689001. 704 2689040. 194 2689036. 644 2689000. 484 2688997. 394 2689031. 944 2689028. 444 2688994. 764

1282199. 042 1282201. 743 1282198. 793 1282200. 133 1282190. 953 1282185. 372 1282194. 642 1282196. 082 1282167. 203 1282169. 873 1282166. 923 1282168. 633 1282159. 263 1282153. 353 1282162. 802 1282164. 243 1282134. 403 1282135. 913 1282132. 963 1282133. 783 1282124. 273 1282121. 133 1282130. 703 1282131. 413 1282118. 343 1282121. 553 1282136. 703 1282133. 693 1282150. 593 1282156. 533 1282171. 553 1282165. 762

33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64

2688991. 844 2689024. 494 2689021. 024 2688989. 334 2689000. 004 2689024. 704 2689025. 184 2688994. 584 2689017. 814 2689018. 094 2688989. 074 2689012. 394 2689012. 644 2689003. 074 2689001. 094 2688998. 214 2688995. 594 2689035. 444 2689030. 794 2689027. 254 2689023. 324 2689019. 829 2689015. 493 2689008. 798 2689009. 111 2689018. 312 2689022. 129 2689022. 579 2688987. 678 2688987. 349 2688984. 554 2688984. 323

1282182. 612 1282188. 233 1282203. 053 1282197. 602 1282139. 473 1282141. 533 1282135. 753 1282167. 352 1282171. 353 1282169. 773 1282199. 082 1282203. 093 1282201. 613 1282139. 733 1282151. 223 1282167. 983 1282183. 252 1282136. 603 1282156. 333 1282171. 353 1282188. 023 1282202. 847 1282221. 239 1282238. 426 1282237. 215 1282239. 591 1282224. 811 1282223. 068 1282214. 056 1282215. 830 1282230. 874 1282232. 105