AWB Detailplan Nr. 4
Cunfin static dal guaud · Warth-Weiningen
Document
- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Vischnanca
- Warth-Weiningen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Forstamt Kanton Thurgau
- Approvà da
- Gemeinderat
- Procedura
- Öffentliche Auflage
- En vigur dapi
- 12-07-2000
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Warth-Weiningen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
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Text
Forstamt
Die In-Kraft-Setzung der Abgrenzung Wald-Bauzone erfolgt gemäss § 11 Abs. 3 Waldverordnung (RB 921.11) mit Ablauf der Auflagefrist, sofern keine Einsprache erfolgt. Es sind deshalb 2 Fälle zu unterscheiden: Keine Einsprache eingegangen Die In-Kraft-Setzung erfolgt automatisch gemäss Verordnung, es existiert in diesem Fall kein formeller Entscheid. In diesem Fall gilt das Enddatum der Auflagefrist. Einsprache(n) eingegangen Die In-Kraft-Setzung erfolgt mit Erledigung der letzten Einsprache. In diesem Fall gilt das Datum des entsprechenden DBU-Entscheides / Gerichtsurteils. Ab dem 01.04.2014 gilt die revidierte Waldverordnung, worin für alle künftigen Festlegungen ein Inkraftsetzungsentscheid verlangt wird.