Wingert

Plan d'utilisaziun spezial · Bussnang

Document

Numer
37
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Bussnang
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
29-06-2000
En vigur dapi
29-06-2000

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Datotecas

Text

2440-E-1.pdf

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

29. Juni 2000, Me Entscheid Nr. 37

PG Bussnang Gestaltungsplan "Wingert", Mettlen

1.

Der das Gebiet Wingert betreffende Quartierplanentwurf wurde vom Amt für Raumplanung mit Bericht vom 24. Januar 1996 vorgeprüft ln der Folge ist die Gemeindebehörde auf ein Gestaltungsplanverfahren umgeschwenkt. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1999 ersucht der Gemeinderat Bussnang nun um Genehmigung des Gestaltungsplans Wingert. Mit Datum vom 20. Juni 2000 wurde der Planungsbericht ergänzt. Aufgrund der eingereichten Akten kann gefolgert werden, dass das Planungsverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Den gegen den Gestaltungsplan eingereichten Rekurs behandelt das Departement in einem separaten Entscheid.

2.

Der Gestaltungsplan Wingert umfasst ein ca. 1.6 ha grosses Gebiet, das an einer landschaftlich heiklen, südexponierten Lage über dem gewachsenen Dorf Metlien im Gebiet Wingert liegt. Es ist im Wesentlichen weder überbaut noch erschlossen. Es ist im Zonenplan der Wohnzone W und der Mischzone WG2 zugewiesen.

Art. 2

der Sonderbauvorschriften (SBV) umreisst den mit dem Gestaltungsplan verfolgte planerische Zweck. Dieser ist überzeugend aus der konkreten ortsbaulichen Situation hergeleitet. Das fragliche Baugebiet im Wingert ist gernäss § 37 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zweifelsfrei im Rahmen eines Gestaltungsplanes zu erschliessen und baureif zu machen. Mit dem Gestaltungsplan wird in solchen Fällen die planungsrechtliche Baureife nach § 60 Ziffer 3 PBG herbeigeführt. Land ist erschlossen, wenn die für die betreffenden Nutzungszonen hinreichenden Zufahrten sowie Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung oder für die Abwasserbeseitigung und die zugehörige zentralen Anlagen bestehen. Dabei sind die Anforderungen an die Erschliessung je nach den beanspruchten Nutzungszonen und den massgeblichen Verhältnissen verschieden. Zu beachten ist, dass zur Zufahrt nicht nur das Verbindungsstück

-2-

von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Grundstück gehört, sondern ebenso die weiterführende öffentliche Strasse, soweit der Besucher sie zwingend als Zufahrt benützen muss (BGE 116 lb 159). Für die verkehrsmässige innere Erschliessung des Quartiers Wingert werden vier Stichstrassen eingesetzt, die untereinander mit Fusswegen verbunden sind. Dieses für den Fussgänger wichtige durchlässige kammerartige Erschliessungsnetz unterbindet den die Wohnqualität abträglichen Durchgangsverkehr. Das Strassennetz reagiert ferner geschickt auf die schwierige topographische Situation. So verlaufen die markantesten der neuen Erschliessungsstrassen parallel zu den Höhenkurven. Die übrigen senkrecht zu ihnen verlaufenden Stichstrassen sind entweder kurz oder liegen in ebenerem Gelände. Die vom Gestaltungsplan Wingert teilweise nicht erfasste Lehrerhausstrasse ist eine im obgennannten Sinne weiterführende öffentliche Strasse. Im eingangs erwähnten Zusatzdokument zum Planungsbericht stuft der Gemeinderat die Lehrerhausstrasse zur Erschliessung des nachgelagerten Planungsgebiets als genügend ein. Diese Beurteilung ist aus Sicht des Departements nicht zu beanstanden. Zusammenfassend wird festgestellt, dass abgestimmt mit den einbezogenen Nutzungszonen der Gestaltungsplan Wingert die Erschliessung im Sinne von

Art. 19

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie §§ 35 Abs. 1 und 2 PBG hinreichend, haushälterisch und sachgerecht ordnet. Zudem sind die für die Planung von Strassen massgebenden Planungsgrundsätze vom § 4 des Gesetzes über Strassen und Wege hinreichend erfüllt. Dem mit dem Genehmigungsgesuch eingereichten Lärmgutachten kann schliesslich entnommen werden, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung grundsätzlich eingehalten sind. Der Gestaltungsplan Wingert enthält verschiedene gestalterische Massnahmen. Damit wird auf die landschaftlich und ortsbaulich heikle Lage reagiert. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang etwa die im ,.Erschliessungsund Überbauungsplan" enthaltenen Pflichtbaulinien oder die sich aus den Firstrichtungen ergebenden Orientierungen der Bauten. Diese Planfestlegungen werden mit sinnvollen Regelungen zur Dachgestaltung, Höhenlage der Bauten sowie der Umgebungsgestaltung abgerundet (Kapitel 5 und 6 der SBV). Die Regelbauweise ist im Sinne von § 18 Abs.1 PBG mit sinnvollen, der besonderen Lage des Quartiers Wingert gerecht werdenden Bestimmungen ergänzt. Besonders zu würdigen ist, dass der Gestaltungsplan einen angemessen Spielraum für die spätere Projektierung belässt. Mit anderen Worten: Der Gestaltungsplan beachtet den wichtigen Grundsatz, dass er eben ein Planungsinstrument und kein Bauprojekt ist.

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Im Rahmen des Gestaltungsplans "Wingert" wird von der Regelbauweise abgewichen, indem die regelkonforme Ausnützungsziffer von 0.40 auf 0.45 erhöht wird (Art. 5.2 Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans). Abweichungen gegenüber der Regelbauweise sind nach§ 19 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt. Die Verbesserungen sind im Planungsbericht dargelegt. Die Erhöhung der Ausnützung erscheint angesichts der exponierten Lage und den mit dem Plan anvisierten Bauweisen jedoch nicht zwingend. Die gesetzlichen Anforderungen können insgesamt namentlich wegen den Überbauungs-, Gestaltungs- und Umgebungsgestaltungsvorschriften als erfüllt betrachtet werden. ln Übereinstimmung mit § 39 Abs. 2 PBG wird im Rahmen des Gestaltungsplans eine Landumlegung durchgeführt, die das für eine zeitgerechte Erschliessung (§ 35 Abs. 1 RPG) wichtige Strassenland sichert (vgl. Erläuterungen des Departementes für Bau und Umwelt zum PBG, Kapitel 3.1.8). An der Besprechung vom 15. Juni 2000 haben die Vertreter des Gemeinderates und des Ingenieurbüros Rizzolli AG bestätigt, dass nach § 44 PBG keine Lastenbereinigungen notwendig waren. Das in die Vernehmlassung einbezogene Grundbuchamt und Notariat Bussnang hat im Prüfbericht vom 17 .. November 1999 keine Vorbehalte zur Landumlegung angemeldet. Es weist daraufhin, dass die auf den einbezogenen Parzellen haftenden Dienstbarkeiten und Anmerkungen das Verfahren nicht beeinträchtigen. Keine der in die verwaltungsinterne Vernehmlassung einbezogenen Amtsstellen haben grundsätzliche Vorbehalte zum Gestaltungsplan angemeldet. Für die in Art. 9 SBV vorgesehene Anmerkung des Gestaltungsplans fehlt indessen die gesetzliche Grundlage. Anmerkungen sind nur im Zusammenhang mit Baubewilligungen möglich (§ 93 Abs. 2 PBG). Mit diesem Artikel will der Gemeinderat wohl eine an sich verständliche erhöhte Publizität des Gestaltungsplans bewirken. Es ist daran zu erinnern, dass Nutzungspläne, dazu gehören auch Gestaltungspläne, allgemeinverbindlich sind. Dies bedeutet, dass Nutzungspläne auch ohne Anmerkung im Grundbuch gelten. Im Sinne von§ 33 PBG ist der Gestaltungsplan ,,Wingert" insgesamt beurteilt rechtmässig.

-4-

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat Bussnang am 13. September 1999 beschlossene Gestaltungsplan "Wingert" wird im Sinne der Erwägungen und mit Ausnahme von

Art. 9

SBV genehmigt. 2. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt, dass allfällige Rechtsmittelentscheide keine Änderungen zur Folge haben. 3. Mitteilung an: - Politische Gemeinde Bussnang unter Beilage von zwei Gestaltungsplandossiers mit Genehmigungsvermerk auf den Plänen und den Sonderbauvorschriften sowie einem Nichtgenehmigungsvermerk betr. Art. 9 SBV (charge) - Grundbuchamt und Notariat Bussnang - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Landwirtschaftsamt - Amt für Raumplanung (3), unter Beilage eines Gestaltungsplandossiers mit Vermerken analog Gemeindeexemplar sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef

~~A H.P. Ruprecht

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

29. 6. 2000

2440-S-1.pdf

I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I

KANTON THURGAU POLITISCHE GEMEINDE BUSSNANG

GESTALTUNGSPlAN .. WINGERT .. , METTLEN

Öffentliche Auflage:

8. März bis 6. April1999

Vom Gemeinderat beschlossen am:

13. September 1999

Die Gemeindeschreiberin:

Ganzen Text zeigen

Kantonale Genehmigung:

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I

Gestaltungsplan "Wingert", Mettlen

Sanderbauvorschriften

SONDERBAUVORSCHRIFTEN 1.

Erlass, Einbezogene Grundstücke Der Gemeinderat Bussnang erlässt. gestützt auf§ 18 PBG auf den Parzellen Nr. 81, 82, 85, 86 (Teilbereich!. 357, 358 und 359 den Gestaltungsplan "Wingert". Das Planungsgebiet liegt zum grässten Teil in der Wahnzone W 2, entlang der Bürglenstrasse ist eine Bautiefe der Wahn- und Gewerbezone WG 2 zugeordnet. Die einbezogene Fläche beträgt rund 1.6 ha.

2.

Zweck des Gestaltungsplanes

2.5

Der Gestaltungsplan bezweckt: die Festlegung der Erschliessung zur Erlangung der Baureife; eine gute Einordnung von Erschliessung und Bebauung in die bestehenden Strukturen (Gelände, Bebauung(; eine die südorientierte Hanglage für individuellen Wohnungsbau möglichst - auch energetisch - optimal zu nutzen; eine landsparende, verkehrsberuhigte Strassenerschliessung als Grundordnung für eine individuelle Bauweise; eine Realisierung von Erschliessung und Bebauung in Etappen zu ermöglichen.

3.

Übergeordnetes Recht

2.1 2. 2

2.3 2.4

Sofern nachfolgend keine Sanderregelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes sowie andere kommunale und übergeordnete Bestimmungen.

4.

Bestandteile und ihre Rechtswirkung • allgemeinverbindlich: Sanderbauvorschriften mit Schemaskizzen, Erschliessungs- und Überbauungsplan 1: 500, Plan Landumlegung 1: 500, Kastenschätzung der äffentliehen Erschliessungsanlagen mit Perimeterplänen • informativ: Planungsbericht, Plan Bebauungsmöglichkeit 1: 1000

5.

Bebauung

5.1

Gestaltungsidee Eine Schichtung durch Variation von zwei Grundtypen über den ganzen Hang soll die Bebauung in das Darf einerseits und das ästliehe Wingertgebiet andererseits einbinden. Folgende Gestaltungselemente unterstützen das Schichtungsprinzip: Firstrichtungen und variierende Dachneigungen, Pflichtbaulinien, Anordnung der Garagen.

5.2

Ausnützung Die Grundausnützung von 0.4 wird im ganzen Planungsgebiet um 0,05 auf 0.45 erhöht.

5.3

Baulinien Entlang der Strassen und Wege werden die Abstände der Bauten mehrheitlich mit Baulinien bzw. Pflichtbaulinien definiert. Hauptbauten sind im wesentlichen auf Pflichtbaulinien zu stellen. Garagenbauten mit Einfahrtsöffnung gegen die Strasse haben min. 5.00 m Strassenabstand einzuhalten.

5.4

Höhenlage der Bauten Um Aufschüttungen zu vermeiden und eine optimale Einordnung in die Hanglage zu gewährleisten, sind die nachtalgenden Schemaschnitte bzw. -skizzen zu berücksichtigen, in welchen verschiedene Anordnungen von Haupt- und Garagebauten sowie die zulässigen Terrainveränderungen aufgezeigt werden.

I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I

Gestaltungsplan "Wingert", Metlien

Sanderbauvorschriften

2

5.5

Dachgestaltung Für alle Bauten sind Satteldächer ader mit dem Hang laufende Pultdächer vorgeschrieben, ausgenommen sind Kleinbauten und Garagenanbauten. Die Hauptfirstausrichtung ist im Plan bezeichnet. Mit dem First längs zum Hang laufende Bauten haben eine Dachneigung zwischen 15° und 25o einzuhalten. Rechtwinklig zum Hang angeordnete Bauten haben eine Dachneigung van 35° und eine Maximal-Firsthöhe ab entsprechender Strassenoxe van 10.00 m einzuhalten.

5.6

Teilgebiet B und Teilgebiet D-Nardteil !oberhalb Erschliessungsstrassel Die Bauten haben sich mit dem unteren genutzten Geschoss ader der Garage am Strassenniveau zu orientieren lvgl. Schemaschnittel.

5.7

Teilgebiet C Die Bauten haben sich mit dem oberen genutzten Geschoss am Strassenniveau zu orientieren und die Garagen sind im Gebäude zu integrieren lvgl. Schemaschnittl.

5.8

Teilgebiet D-Südteillunterhalb Erschliessungsstrassel und Teilgebiet A Garagen sind ebenerdig im Gebäude zu integrieren.

6.

Umgebung, Aussenraum

6.1 al

Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen sind nur zulässig, sofern sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen und dem Geländeverlauf in der Umgebung angepasst werden. Der Übergang zu den Nachbarparzellen ist mit sanfter Terraingestaltung auszubilden.

bl

Generell gilt zudem: Das Terrain auf den traufseiligen Fassaden !Teilgebiete B bzw. D-Nardl bzw. auf den stirnseitigen Fassaden !übriges Gebiet) darf maximal zur Hälfte der Gebäudetiefe auf das Niveau des Erdgeschossbadens abgetragen werden. Die maximale Breite des Hangeinschnittes ist auf das Gebäudemass plus maximal 6.00 m beschränkt.

cl

Mit dem Baugesuch ist ein Plan der Umgebungsgestaltung 1:100 einzureichen. Dieser hat folgende Aussagen zu enthalten: • Angabe des gewachsenen sowie des gestalteten Terrains IGeländeschnitte und -koten); • Erschliessung, Abstellplätze; • Hauptbepflanzung und Nutzungszuordnung der Freiflächen

6.2

Hochstammbepflanzung ln den im Plan bezeichneten Bereichen sind im Zusammenhang mit der Realisierung der Strasse hochstämmige, einheimische Laubbäume zu pflanzen; diese sollen den Platz markieren, den Strassenraum gestalten und eine verkehrsberuhigende Wirkung erzielen.

7.

Verkehrserschliessung

7.1

Erschliessungskanzeptian Die Erschliessung des Planungsgebietes wird durch die Verbindung zwischen der bestehenden Ouartiererschliessungsstrasse und der Lehrerhausstrasse und in den Randbereichen durch zwei Stichstrassen mit anschliessenden Fusswegverbindungen sichergestellt. Im Zentrum sollen mit einer einspurigen Führung und der Wegverbreiterung im Einmündungsberich eine verkehrsberuhigende Wirkung sowie die Teilung des Verkehrsflusses erzielt werden.

7.2

Fussweg Der neue Fussweg ist spätestens mit der Erstellung der nördlichen Stichstrasse zu realisieren.

I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I

Gestaltungsplan "Wingert", Metlien

Sonderbauvorschriften

3

7.3 al

Privaterschliessung Privaterschliessung mit Erschliessungsvertrag !Parzelle 85) Die entsprechend bezeichnete Stichstrassenfläche kann auch als Privaterschliessung erstellt werden. Verantwartlichkeiten, Rechte und Pflichten sind in einem Erschliessungsvertrag zwischen den beteiligten Grundeigentümern zu regeln. Er bildet die Voraussetzung für die Prajektauflage.

bl

Ausführung Die Strassen sowie Kanalisation und Werkleitungen sind nach van der Gemeinde genehmigtem Plan und Baubeschrieb auszuführen. Die Gemeinde überwacht und begleitet den Bau.

7.4

Etappierung Das Planungsgebiet wird zur Verhinderung der Zersiedelung etappenweise erschlossen. Es sind drei unabhängige Erschliessungsetappen möglich: Erschliessungsstrasse Mitte, Stich Nard. Stich Süd. Über die Freigabe der einzelnen Realisierungsetappen bestimmt der Gemeinderat.

8.

Ver- und Entsorgung

8.1

Werkleitungen Die Graberschliessung mit Telefon. Wasser und Elektrizität ist in den angrenzenden Strassen vorhanden. Anschlüsse sind möglich und sollen ein Ringleitungssystem ermöglichen. Ab Werkleitungskorridor (vgl. Plan) sind die erforderlichen internen Erschliessungen als Hausanschlüsse durch die Grundeigentümer zu erstellen. • Elektrisch Allfällig erforderliche Verteilkabinen sind gestalterisch gut in die Umgebung einzuordnen werden (z.B. zusammen mit Platz). Der genaue Standart wird im Erschliessungs- bzw. Baubewilligungsverfahren festgelegt.

8.2

Kanalisation und Meteorwasser Die Abwasserentsorgung erfolgt im reduzierten Mischsystem. Das häusliche Abwasser und das Oberflächenwasser befestigter Strassen und Plätze wird in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitet. das Dach- und allfälliges Sickerwasser in ein separates Metearwassersystem. Das Meteorwasser wird mittelfristig via Parzelle 90 in den Furtbach abgeleitet. ln einer ersten Phase ist die Ableitung über die bestehende Sickerwasserleitung in der Lehrerhausstrasse möglich. Bei der Überbauung ist durch geeignete Massnahmen (z.B. Versickerung ader Rückhaltungl sicherzustellen, dass der Meteorwasser-Abflussbeiwert maximal 15% beträgt.

8.3

Energetische Aspekte Nebst guter lsalatian der Gebäudehülle ist der passive Energiegewinn durch die Grundrissgestaltung anzustreben und auszunützen. Bauliche Massnahmen wie Windfang, Wintergarten, Nutzung van Sannen- und anderen Alternativenergien sind sorgfältig in die Gestaltung der Architektur einzubeziehen. Der Bedarf an Öl, Gas ader Elektrisch für die Wärmeerzeugung !Heizung und Warmwasserl darf 80% des Wertes, der sich aus den Vorschriften der Energiegesetzgebung ergibt. nicht überschreiten. Der entsprechende Nachweis ist mit dem Baugesuch zu erbringen.

9.

Anmerkung im Grundbuch Der Gestaltungsplan wird auf Veranlassung des Gemeinderates im Grundbuch angemerkt.

Sh, Sept.99

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -'

I

Gestaltungsplan Wingert, Mettlen Teilgebiete B, C und 0-Nordteil

DACHNEIGUNG 35 GRAD

DACHNEIGUNG 15-25 GRAD

···················· STRASSE . . . . . . . ---------------... . ...

.

:

-----------~----

8

l

8

A =+/-50 CM TOLERANZ BEZUG ZU STRASSENHOEHE

1

8 = MAXIMAL 1/2 DER GEBAEUDETIEFE FASSADENFREISTELLUNG

~ GENUTZTE GESCHOSSE

Schemaschnitt zu Sonderbauvorschriften Zif. 5.4-5.7, 6.1 b

:

~ I

8

8

L

~

I

~--------------------------~

I 1 I I I I I I I I I I I I I I I I I I I

Gestaltungsplan Wingert, Mettlen

Schemaskizzen Teilgebiet B, D-Nordteil zu Zif. 5.4, 6.1 b

SCHNITT p

. VARIANTE 1

MOEGUCHE VARIANTEN

i

c

p

.;

!WjCAl!SSOfliTi

c +6:oo 11

•

• ERSCIUSSUNGSSTRASSE

c

VARIANTE 2

.i .

p

VARIANTE 3 c ~

IP

. , ~

c

p

i i

~Nm

C + 6.00 II

,

4

ERSCIUSSUNGSSTRASSE

p

i i ....

c

...

VARIANTE 4

.

IWlGIUSSCHNITi IIAX 2 XC + 2 X 6.00 II ,

ERSCIUESSUNGSSTRASS<:

- GARAGE IM UNTEREN GESCHOSS, ERSCHUESSUNG IM SUEDEN - GARAGENVOLUMEN ABGESETZT, FLACHDACH ZUM BEISPIEL ALS TERRASSE GENUID

I I I I I I I I I I I I I I I I I I I I

Gestaltungsplan Wingert, Mettlen

Schemaskizzen Teilgebiet C zu Ziffer 5.4, 6.1 b

MOEGUCHE VARIANTEN VARIANTE 1 c

VARIANTE 2 c

•

IWlGAUSSCfNTT W.X C + 6.00 II

VARIANTE 3

...

c

,..

IWIGAI.JSSCHIITl IIAX C + 6.00 II

VARIANTE 4 c HANClJJSSCHNJTT W.X C + 6.00 II

VARIANTE 5 .. HANCAIJSSOtUTT W.X C + 6.00 II ..

•

- GARAGE IM OBEREN GESCHOSS, ERSCHUESSUNG VON NORDEN. - FIRST WOHNGEBAEUDE UEBER GARAGE DURCHlAUFEND. - BALKON TALSEITIG (= SUEDEN) VORGESETZT.

•