Mergelgrube Altegg
Plan d'utilisaziun spezial · Bussnang
Document
- Numer
- 14
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Bussnang
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 11-02-2010
- En vigur dapi
- 11-02-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
6720-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau~ Frauenfeld, 11 . Februar 2010
Entscheid Nr. 14 024112008/DBU/ARP
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Politische Gemeinde Schönholzerswilen und Politische Gemeinde Bussnang Gestaltungsplan Mergelgrube Altegg (mit UVB)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Schönholzerswilen am 6. Oktober 2008 und vom Gemeinderat Bussnang am 27. Oktober 2008 beschlossene Gestaltungsplan Mergelgrube Altegg wird mit einem Hinweisvermerk zum Detailplan Längenprofil und Querprofil genehmigt. 2. Mitteilung an : - Gemeinderat Schönholzerswilen, 8577 Schönholzerswilen unter Beilage von vier Exemplaren des Gestaltungsplans Mergelgrube Altegg , je mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) - Gemeinderat Bussnang, 9565 Bussnang unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungsplans Mergelgrube Altegg , mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken (charge) -Amt für. Archäologie - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, UVP-Fachstelle - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung (3), unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungsplans Mergelgrube Altegg, mit den notwendigen Genehmigungs- und Hinweisvermerken analog der Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 ersucht der Gemeinderat Schönholzerswilen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. ln einem weiteren Schreiben vom 28. Januar 2009 teilte das Gemeindeammannamt Schönholzerswilen mit, dass aufgrundvon Einsprachen Änderungen am Gestaltungsplan vorgenommen werden
~~
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Thurgau~~ 2/3
müssen. Das Genehmigungsverfahren des Gestaltungsplans wurde deshalb sistiert. Gernäss Schreiben der UVP-Fachstelle vom 1. April 2009 wurde auch die Prüfung der Umweltverträglichkeit eingestellt, da am Umweltverträglichkeitsbericht (nachfolgend UVB) ebenfalls Anpassungen vorgenommen werden mussten. Am 9. November 2009 wurden der überarbeitete Gestaltungsplan und der überarbeitete UVB dem Departement für Bau und Umwelt neu eingereicht und das Genehmigungsverfahren entsprechend wieder aufgenommen . Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der vom Gestaltungsplan Mergelgrube Altegg (nachfolgend Gestaltungsplan) erfasste Perimeter betrifft Gebiete der Politischen Gemeinde Schönholzerswilen sowie derPolitischen Gemeinde Bussnang. Vom künftigen Abbau- und Deponiebetrieb ist jedoch nur die Politische Gemeinde Schönholzerswilen betroffen. Auf Gemeindegebiet von Bussnang regelt der Gestaltungsplan nur die Landschaftsgestaltung. Das vom Gestaltungsplan betroffene Gebiet ist im rechtskräftigen Zonenplan von Bussnang der Abbauzone, der Landwirtschaftszone sowie dem Wald und im rechtskräftigen Zonenplan von Schönholzerswilen der Abbau- und Deponiezone zugewiesen. Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Sonderbauvorschriften sowie den allgemeinverbindlichen Plänen Endsituation - überarbeitet 1:2'000, Etappenplan Abbau 1:2'000, Etappenplan Deponie 1:1'000 und dem Detailplan Längenprofil und Querprofil1:1~000. Die im Genehmigungsdossier enthaltenen Planungsund Umweltverträglichkeitsberichte haben für den Gestaltungsplan informativen Charakter. Der Gestaltungsplan bezweckt und regelt gernäss Art. 5 der Sonderbauvorschritten (nachfolgend SBV) insbesondere den Abbau- und Deponiebetrieb, die Einpassung von Bauten und Anlagen, die Neu- und Umgestaltung der Biotopflächen während des Betriebs sowie die Endgestaltung, Rekultivierung und Folgenutzung. Die Artikel 21 bis 24 der SBV regeln die Hekultivierung. Dabei fehlen Angaben zum Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Rekultivierungsmassnahmen (Endgestaltung, Bodenaufbau, Folgenutzung und ökologische Aufwertung). Die Massnahmen sollen jedoch dort, wo die definitive Geländegestaltung erreicht wird, umgehend getroffen werden . So soll beispielsweise die Folgepflege der Parzelle Nr. 122 bereits stattfinden. Da die zeitliche Festlegung der Rekultivierungsmassnahmen ersatzweise auch im Rahmen der nachfolgenden Bewilligungsverfahren (Baubewilligung; Errichtungs- und Betriebsbewilligung) erfolgen kann, wird auf eine Anpassung des Gestaltungsplans verzichtet. Spätestens in den Bewilligungsverfahren sind die Rekultivierungsmassnahmen jedoch zeitlich festzulegen (vgl. auch Prüfbericht zum UVB). Mit einem Gestaltungsplan ist gernäss § 2 der Verordnung' des Regierungsrates zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; RB 814.01 1) gleichzeitig e in UVB zu erstel-
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Thurgau~~ 3/3
len, sofern der Detaillierungsgrad des Gestaltungsplans eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit zulässt. Dies ist beim zur Genehmigung eingereichten Gestaltungsplan der Fall. Bei der Beurteilung des Hauptberichts zur Umweltverträglichkeit kommt die UVP-Fachstelle in ihrem Bericht vom 15. Januar 2010 zum Schluss, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der im vorgenannten Bericht gestellten Anträge als umweltverträglich eingestuft werden könne. Diese Anträge sind im Rahmen der nachfolgenden Bewilligungsverfahren umzusetzen. Die Ausführungen der einzelnen Fachsteilen sind dem genannten Bericht zu entnehmen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung macht das Amt für Umwelt noch darauf aufmerksam, dass auf dem Detailplan Längenprofil und Querprofil beim Detail D der k-Wert für das Abdichtungsmaterial nicht festgelegt respektive nicht eingetragen worden sei. Gemäss der Stellungnahme des vorgenannten Amtes habe der k-Wert an dieser Stelle 1o- 9 zu betragen. Der Wert (1 o- 9) wurde im Plan handschriftlich ergänzt und mit einem Hinweis vermerkt. Abschliessend kann festgestellt werden, dass der Gestaltungsplan Mergelgrube Altegg die Anforderungen von§ 33 des Planungs- und Baugesetzes erfüllt; mithin steht einer Genehmigung nichts entgegen.
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Umwelt
Dr. Jakob Stark
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
'1 t Feb. 2010
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II
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I I ,I I I I I I I I I I I I I I I I II
Kanton Thurgau Gemeinden Schönholzerswilen und Bussnang Sonderbauvorschriften Mergelgrube Altegg
Öffentliche Auflage vom ... :-:-.?.·..~~~·--~~~~..... bis ........ ).~.· . N~V:JQ~~ ...... . Vom Gemeinderat Schönholzerswilen beschlossen am
- 6. Okt. 2008 Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Vom Gemeinderat Bussnang beschlossen am
~\cllk-lsl Der Gemeindeschreiber
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit
tt. ........... vom .... :11.~.0J.~ .l0:1.0 .... ..
Entscheid Nr .....
KANTON THURGAU D:: P.u.RTE~:~ E NT
FÜR Sl-iU UND UM\'./ELT 8500 FRAUENFELD
I. I-
Mergelgrube Altegg
I I I I I I I I I I I I I I I I I I I
Inhaltsverzeichnis
Sonderbauvorschriften
Seite
A
B
Allgemeines
Art. 1
:
Gestaltungsplanpflicht
4
Art. 2
:
Geltungsbereich
Art. 3
:
Übriges Recht
4 4
Art. 4
:
Bestandteile
5
Art. 5
:
Zweck
5
Abbaubetrieb
Art. 6
:
Art. 7
:
Abbaubereich Abbauetappen
Art. 8
:
Abbaumengen
Art. 9
:
Abbaukoten
6 6 6 6 6
Art. 10 : Grubenentwässerung
Art. 11 : Grubenzufahrt und Materialdepot Abbau
Art. 12 : Umgang mit Bodenmaterial
c
7 7
Deponiebetrieb
50 weitere Artikel
Art. 13 : Deponiebereich
Art. 14 : Deponiematerial
8
Art. 15 : Abdichtung Deponiekörper
8 8
Art. 16 : Deponieetappen
8
Art. 17 : Materialmengen
8
Art. 18 : Kontrolle und Qualitätssicherung
Art. 19 : Deponieentwässerung
8 9
Art. 20 : Betriebsplatz, Zufahrt und Betriebsanlagen
9
-2-
I II I I I I I I I I I I I
I I I I I I I
Mergelgrube Altegg
D
Sonderbauvorschriften
Rekultivierung
Art. 21 : Topografie der Endgestaltung
Art. 22 : Bodenaufbau
Art. 23 : Folgenutzung
Art. 24 : Massnahmen zum ökologischen Ausgleich
E
F
G
10 10 10 10
Sicherheit und Erschliessung
Art. 25 : Sicherungsmassnahmen
11
Art. 26 : Bewirtschaftungswege
11
Art. 27 : Oberflächendrainagen
11
Art. 28 : Erschliessung
11
Emissionsbegrenzungen
Art. 29 : Störfallkonzept
12
Art. 30 : Grundwassersicherung
12
Schlussbestimmungen
Art. 31 lnkrafttreten
12
9. Juli 2009
-3-
I I I I
I I I I I I I I I I
I I
Mergelgrube Altegg
A
Allgemeines
Art. 1 Gestaltungsplanpflicht
Sonderbauvorschriften
Die Gestaltungsplanpflicht für die Lehmgrube Altegg ergibt sich aus Art. 61 PBG, wonach für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild zur Baureife ein Gestaltungsplan gehört.
Art. 2 Geltungsbereich
1
Der Gestaltungsplan über die Lehmgrube Altegg gilt, sofern im Gestal-
tungsplan nicht anders bestimmt, für das im Plan Endsituation - überarbeitet festgelegte Gebiet (Gestaltungsplanperimeter). Dieser umfasst in Schönholzerswilen die Parzellen 131, 138, 139, 140 (Weg), 141, 1023 sowie Teile der Parzellen 133 (Weg) und 1029, in Bussnang Teile der Parzelle 236. Die Perimeterfläche beträgt insgesamt 31.5 ha. 2
Der Materialabbau, die Deponierung von lnertstoffen, die Zwischenlage-
rungen sowie Verwertung von Materialien und die ökologischen Ersatzmassnahmen haben innerhalb des Gestaltungsplanperimeters zu erfolgen.
Art. 3 Übriges Recht
1
Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten
die Vorschriften des Baureglements der betroffenen Gemeinden sowie die weiteren relevanten Erlasse der Gemeinden, des Kantons und des Bundes. 2
Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können, soweit sie be-
gründet sind, den Gesamtinhalt nicht beeinträchtigen und im öffentlichen Interesse liegen, im Abbaugesuchsverfahren für die einzelnen Abbauetappen durch die zuständigen Instanzen bewilligt werden.
I I I
I I
-4-
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Mergelgrube Altegg
Art. 4 Sonderbauvorschriften
Bestandteile C,~t"l~'l,..,-
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden_verbindlichenßestandteilen: - Sonderbauvorschriften -Plan Endsituation- überarbeitet 0042-5- M: 1: 2'000, 09.07.2009 - Plan Etappenplan Abbau 0042-8- M: 1: 2'000, 19.05.2008 - Plan Etappenplan Deponie, Situation M: 1: 1'000, 20.06.2008 - Plan Längenprofil und Querprofile M: 1: 1'000, Details, 20.06.2008 Weitere Dokumente mit informativem Inhalt sind der Umweltverträglichkeitsbericht (09.07.2009) und der Planungsbericht (09.07.2009).
Art. 5 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt und regelt: 1
einen geordneten, gut koordinierten, umweltverträglichen und wirtschaftli-
chen Abbau- und Deponiebetrieb, 2
die gute Einpassung der Bauten und Anlagen in die Landschaft, die Er-
schliessung sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen Nutzung mit anschliessender Rekultivierung, 3
den Schutz sowie die Neu- und Umgestaltung der Biotopflächen während
der gesamten Dauer des Eingriffes, 4
die Endgestaltung und Folgenutzung im Bereich des Gestaltungsplanpe-
rimeters gernäss der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes.
- 5.
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Sonderbauvorschriften
Mergelgrube Altegg
B
Materialabbau
Art. 6 Abbaubereich
Der Lehmabbau erfolgt auf Gemeindegebiet Schönholzerswilen auf den Parzellen 1023, 1029, 141, 140, 138, 131, 139 und 133 resp. Teilen davon.
Art. 7 Abbauetappen
Der Lehmabbau hat entsprechend den im Etappenplan Abbau festgelegten Abbauschritten zu erfolgen. Die Freigabe jeder Etappe bedarf einer Bewilligung, wobei die Gemeinde Bussnang entsprechend zu informieren ist.
Art. 8 Abbaumengen
1
Die Abbaukubatur (fest inkl. Abraummaterial) pro Jahr beträgt max.
130'000 m3 . Falls es die wirtschaftliche Notwendigkeit erfordert, kann die Abbaukubatur entsprechend Art 3 Abs.2 geändert werden. 2
Nicht als Baustoff verwertbares Abraummaterial ist in der Inertstoffdepo-
nie abzulagern.
Art. 9 Abbaukoten
Die Abbaukote im Sektor 1 (Parzellen 138, 140 und 141) beträgt 505 m ü.M., in den Sektoren 2 und 3 max. 490 m ü.M. gernäss Plan Etappenplan Abbau.
Art. 10 Grubenentwässerung
Die Grube ist über den zentralen Absetzweiher (aktuell) am Nordwestrand der Grube resp. die bestehende Leitung in den "Waldebach" zu entwässern. Dabei ist sicherzustellen, dass der Vorfluter "Waldebach" nicht in unzulässiger Weise mit Trübstoffen gernäss Gewässerschutzverordnung (Anhänge 3.2 Ziff. 2) aus der Grube belastet wird. Dem zentralen Absetzweiher sind entsprechend ausreichende Absetzweiher vorzulagern. Die Absetzweiher können im Abbauverlauf verschoben werden, wobei dem Biotopschutz Rechnung zu tragen ist.
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Sonderbauvorschriften
Mergelgrube Altegg
Art. 11 Grubenzufahrt und Betriebsanlagen
1
Alle Fahrten im Zusammenhang mit dem Abbau haben über die heutige
Zufahrtsstrasse auf Parzelle 236 gernäss Etappenplan Abbau zu erfolgen. 2
Alle Abbau-Materialdepots sind innerhalb des Gestaltungsplanperimters,
in der Regel im Sektor 3, zu platzieren. Die Betriebsanlagen für den Abbau sind ebenfalls im Sektor 3 entlang der Zufahrtsstrasse zu platzieren.
Art. 12 Umgang mit Bodenmaterial
1
Das Abdeckmaterial (Humus und Unterboden) ist nach Möglichkeit im
gleichen Arbeitsgang für die Rekultivierung auf dem Deponiekörper wieder zu verwenden. 2
Der Bodenabtrag und die Schüttungen von Bodenzwischendepots ha-
ben gernäss den "Richtlinien für den fachgerechten Umgang mit Böden" des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies (FSK) zu erfolgen.
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Mergelgrube Altegg
c
Deponiebetrieb
Art. 13 Deponieperimeter
Sonderbauvorschriften
Die Ablagerungen von Inertstoffmaterialien haben auf Gemeindegebiet Schönholzerswilen im Deponieperimeter auf Parzellen 1023, 1029, 141, 140, 138, 131, 139 und 133 resp. Teilen davon gernäss Etappenplan Deponie Situation zu erfolgen.
Art. 14 v
Deponiematerial 1
ln der Grube Altegg dürfen nur sauberes Aushubmaterial oder Materia-
lien abgelagert werden, die gernäss TVA Anhang 1 Ziff. 11 und 12 als Inertstoffe taxiert werden. Die Ablagerung von Inertstoffen und sauberem Aushubmaterial hat in getrennten Kompartimenten zu erfolgen. lnerstoffkompartiemente müssen die Anforderungen der TVA an Inertstoffdeponien erfüllen. Die bautechnischen Details hierfür sind in der Errichtungsund Betriebsbewilligung festzulegen. 2
v
Angeliefertes Material ist innerhalb des Deponieperimeters abzulagern
und darf nicht aufbereitet und wieder abtransportiert werden. Die Aufbereitung angelieferter Inertstoffmaterialien zum Zweck der Herstellung von Deponiebaustoffen (z.B. Sickerschichten) für die Errichtung der Deponie Altegg ist gestattet. 3
~
Sollte eine Verwertung des grubeninternen Abraummaterials als Bau-
stoff möglich sein, so kann das Abraummaterial (oder Teile davon) auch abgeführt und einer Verwertung zugeführt werden.
Art. 15 v
Abdichtung Deponiekörper Dort, wo die Dichtigkeit des Standorts nicht natürlicherweise gesichert ist, müssen ergänzende mineralische Abdichtungen gernäss TVA (Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 3a) von min. 80 cm Dicke und einem k-Wert <als 1x10·9 eingebracht werden um zu verhindern, dass Deponiesickerwasser unkontrolliert in den Untergrund gelangt.
Art. 16 v
Deponieetappen Die Deponierungsschritte haben entsprechend der im Etappenplan Deponie Situation festgelegten Rekultivierungsetappen zu erfolgen. Die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die nächstfolgende Deponieetappe -8-
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Mergelgrube Altegg
Sonderbauvorschriften
wird gestützt auf die hierfür einzureichenden Gesuchsunterlagen durch die zuständige kantonale Behörde und unter Information der Gemeinden Schönholzerswilen und Bussnang erteilt. /
Art. 17 Materialmengen
Die minimale Auffüllmenge (lnertstoffe und sauberer Aushub) richtet sich nach dem Abbaufortschritt und hat eine rasche Rekultivierung des Gelän'
L
-
.
,
-
t
des sicherzustellen. Die maximal zugeführte Materialmenge soll die Festkubikmeter-Menge von 11 0'000 m3 pro Jahr nicht überschreiten. v
Art. 18 Kontrolle und Qualitätssicherung
Es ist ein funktionsfähiges Kontrollsystem für den Deponiebetrieb zu etablieren, welches sicherstellt, dass keine unerlaubten Materialen abgelagert werden.
Art. 19 ---./
Deponieentwässerung Die Entwässerung der Inertstoffkompartimente hat in freiem Gefälle zu erfolgen. Alles Sickerwasser ist über einen Kontrollschacht (vgl. Plan Etappenplan Deponie Situation) zu leiten und mit einem von den kantonalen Behörden genehmigtes Monitaringkonzept zu überwachen.
Art. 20 Betriebsplatz, Zufahrt und Betriebanlagen
1
Der Deponiebetrieb ist über den an der Gemeindegrenze zu Bussnang,
auf Gemeindegebiet Schönholzerswilen liegenden Betriebsplatz (vgl. Plan Etappenplan Deponie Situation) abzuwickeln. Dieser hat sich gut in die Landschaft einzupassen und darf vom Wohngebiet Metlien aus nicht einsehbar sein. V 2
"AIIe Deponiematerialien sind über die neu zu erstellende Einfahrt zum
Betriebsplatz gernäss Plan Etappenplan Deponie Situation anzuliefern. v 3
Auf dem Betriebsplatz sind alle notwendigen Anlagen und Bauten zuge-
lassen, welche für eine vorschriftsgernässe Abwicklung der administrativen und technischen Massnahmen der Eingangskontrolle notwendig sind (z.B.
Radwaschanlage,
Waagstation,
Betriebscontainer,
Parkplätze,
usw.). Im übrigen Deponiebereich (vgl. Art. 13) sind nur Maschinen und Anlagen erlaubt, welche für die Zwischenlagerung und Materialdeponierung zwingend notwendig sind. -/ -9-
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Sonderbauvorschriften
Mergelgrube Altegg
D
Art. 21 Rekultivierung
Topographie der Endgestaltung Die ursprüngliche Topographie der Folgelandschaft ist wie im Plan Endsituation - überarbeitet resp. im Plan Längenprofil und Querprofile wieder herzustellen.
Art. 22 v
Bodenaufbau Der Bodenaufbau hat im Rahmen der Rekultivierung gernäss den Empfehlungen im Umweltverträglichkeitsbericht (Fachbericht Boden), gestützt auf die Ergebnisse der Bodenkartierung (Zustand vor dem Eingriff) zu erfolgen. Zielzustand ist die Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenfruchtbarkeit.
Art. 23 /
Folgenutzung Soweit im Plan Endsituation - überarbeitet nicht anders festgelegt, ist für den gesamten Gestaltungsplanperimeter die landwirtschaftliche Nachnutzung vorzusehen.
Art. 24 v
Massnahmen zur ökologischen Aufwertung Die im Plan Endsituation - überarbeitet resp. im Umweltverträglichkeitsbericht festgehaltenen ökologischen Ersatz- und Aufwertungsmassnahmen auf Parzellen 236 (Gmd. Bussnang), 139 und 131 (Gmd. Schönholzerswilen) sind in Absprache mit der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzfachstelle umzusetzen. Die bereits bestehenden Naturwerte auf Gemeindegebiet Bussnang, Parzelle 236 (Streuwiese Objekt S7, Waldweiher) sind während und nach Beendigung des Eingriffs durch den Grundeigentümer unter Anspruch entsprechender Abgeltung gernäss NHG Art. 18c Ziff. 2 zu schützen und zu pflegen.
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Sonderbauvorschriften
Mergelgrube Altegg
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Art. 25 Sicherheit und Erschliessung
Sicherungsmassnahmen 1
ln den Bereichen mit hohen Steilböschungen auf der Süd- und Ostseite
des Grubengeländes sind zweckmässige Abschrankungen zu errichten. 2
Die Zufahrtsbereiche der Grube sowie der Deponie sind durch Absperr-
schranken gegen unbefugtes Befahren und Ablagern von Abfall zu sichern. 3
Der gesamte Deponiebereich ist so zu gestalten und zu sichern, dass
eine unbefugte Ablagerung von Abfall oder anderer Materialien verunmöglicht wird. Eine fachgerechte Entsorgung von wild deponiertem Material in unmittelbarer Deponienähe geht zu Lasten des Deponiebetreibers.
Art. 26 Bewirtschaftungswege
Die Bewirtschaftung der Nachfolgenutzung ist durch das im Plan Endsituation - überarbeitet dargestellte Wegnetz sicher zu stellen.
Art. 27 Oberflächendrainagen
1
Für die Sicherstellung einer wirksamen Oberflächenentwässerung und
zur Verhinderung von Bodenvernässung nach Abschluss der Rekultivierung ist ein Drainagesystem zu verlegen, welches die Neigungsverhältnisse der Flächen und den Bodenaufbau adäquat berücksichtigt. 2
Die Biotope (Feuchtgraben, Teiche) sind durch das Drainagesystem mit
möglichst nährstoffarmem Wasser zu versorgen.
Art. 28 Erschliessung
Die verkehrstechnische Erschliessung der Grube Altegg wird in Art. 11 resp. 20 geregelt. Die für den Abbaubetrieb einzig notwendige Erschliessung mit Strom besteht bereits unter der Grubenzufahrt. Die Erschliessung des Betriebsplatzes für die Deponie wird im Baubewilligungsverfahren geregelt.
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Mergelgrube Altegg
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Art. 29 Sonderbauvorschriften
Emissionsbegrenzung Störfallkonzept Für den Fall, dass das Deponiesickerwasser die Einleitbedingungen in ein öffentliches Gewässer nicht erfüllt (Störfall} erfolgt die Entsorgung gemäss dem durch die kantonalen Behörden im Rahmen der Betriebsbewilligung zu genehmigenden Störfallkonzept
Art. 30 Grundwasserschutz
Es sind folgende Schutzmassnahmen zusätzlich zu den Ausführungen im Fachbericht Geologie - Hydrogeologie in Form von Sicherheitsbarrieren zu ergreifen: Lokal zusätzliche Abdichtungsmassnahmen an den Grubenböschungen Getrennte Entwässerung des Deponiesickerwassers mittels Drainagesystem an der Grubensohle mit fortlaufender Überwachung des Sickerwassers. Regionale und regelmässige Überwachung der Grundwasserqualität an mehreren im Bereich zwischen Deponie und Grundwasserfassung Mettlen gelegenen Messpunkten (Bohrungen). Etablierung eines Störfallkonzeptes und Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur.
G
Art. 31 Schlussbestimmungen
lnkrafttreten Die Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.
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