Dorfkern Friltschen
Plan d'utilisaziun spezial · Bussnang
Document
- Numer
- 17
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Bussnang
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 17-02-2003
- En vigur dapi
- 17-02-2003
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID
Frauenfeld,
17. Februar 2003 Entscheid Nr. 17
PG Bussnang I Gestaltungsplan Dorfkern Friltschen I Nicht-Genehmigung
1. Mit Schreiben vom 18. November 2002 ersucht der Gemeinderat Bussnang um Genehmigung des Gestaltungsplanes "Dorfkern Friltschen". Den Akten ist zu entnehmen, dass das Auflage- und Beschlussesverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt liegen keine Rekurse gegen diese Planung vor.
2. Im Rahmen der Vorprüfung zur Ortsplanung der früheren Ortsgemeinde Friltschen wurden im Bericht des Amtes für Raumplanung vom 10. November 1992 Vorbehalte zur damals vorgesehenen Einzonung am südlichen Dorfeingang von Friltschen angebracht. Dieses unüberbaute Gebiet ist Bestandteil des vorliegenden Gestaltungsplanes. Es wurde folgendes ausgeführt: "Hier handelt es sich nach unserem Dafürhalten um eine ortsbaulich heikle Lage. Trotz Gestaltungsplanpflicht verlangt unseres Erachtens der Schutz des Ortsund Landschaftsbildes, wenigstens auf das neue Bau- und Siedlungsgebiet entlang der Hauptstrasse zu verzichten. Es ist geboten, den bestehenden intakten Übergang der Siedlung ins Nichtbaugebiet hier wie an anderen Stellen durch Zuweisung des obgenannten Bereichs zur Landschaftsschutzzone zu sichern. Diesbezüglich ist etwa auf das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) zu verweisen. Namentlich beim fraglichen Gebiet handelt es sich vergleichsweise um einen wichtigen Teil eines mit dem Erhaltungsziel "a" klassierten umfassenden Gebiets. Das ISOS verbindet mit dieser Einstufung das Ziel, in solchen Gebieten kein Siedungsgebiet vorzusehen. Die konkrete Bau- und Siedlungsgebietsabgrenzung hat indessen immer auf einer Abwägung aller massgebenden Interessen zu erfolgen. Zweifelsohne hat das
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ISOS in diesen Abwägungsprozess einzufliessen, wenngleich es im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung keine direkte Rechtsverbindlichkeit entfaltet." Im nachfolgend zur Genehmigung eingereichten Zonenplan der Ortsgemeinde Friltschen wurde trotzdem an dieser Einzonung festgehalten. Im Planungsbericht wurden die Gründe dargelegt. Es wurde ausgeführt, dass mit der überlagerten Gestaltungsplanpflicht sichergestellt werden könne, dass sich die Bauten und Anlagen rücksichtsvoll in die bestehende Siedlungsstruktur und ins Landschaftsbild einfügen lassen werden. Im Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates zur generell revidierten Ortsplanung Friltschen (RRB Nr. 771 vom 5. Juli 1994) führte der Regierungsrat hinsichtlich der Gestaltungsplanpflicht aus, dass Stellung, Massstäblichkeit, Proportionen, Gestaltung der Bauten und die Umgebungsgestaltung von zentraler Bedeutung sein werden und sich die Neubauten und deren Umgebung an der bestehenden Siedlungsstruktur zu orientieren haben. ln den Bestimmungen zur Dorfzone sei die Neubauproblematik berücksichtigt, die im Rahmen eines künftigen Gestaltungsplanes noch weiter zu verfeinem und zu konkretisieren sein werde. Unter Würdigung dieser Anforderungen konnte damals diese Neueinzonung akzeptiert werden. Um eine tragfähige Grundlage für den Gestaltungsplan zu erhalten, legte der Regierungsrat der Ortsbehörde Friltschen nahe, einen Studienauftrag oder Wettbewerb für dieses heikle Baugebiet durchzuführen. An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG; RB 450.1) zwar am 1. April 1994 in Kraft gesetzt wurde; indessen sind in der Ortsplanung Friltschen diese Aspekte nicht eingeflossen, da die Planung vor dem NHG TG konzipiert wurde (Eingabe zur kantonale Vorprüfung: 31. März 1992, Auflage: 14. Juni 1992 bis 13. Juli 1992, Beschluss Gemeindeversammlung: 22. November 1993). Diesem Umstand kommt bei der Prüfung des Gestaltungsplanes besondere Bedeutung zu.
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3. Im Rahmen der Gemeindereorganisation wurden nach der Bildung der Politischen Gemeinde (PG) Bussnang die bisherigen Ortsplanungen der früheren Ortsgemeinden übernommen. Lediglich das Baureglement (BauR) wurde für die PG Bussnang vereinheitlicht und vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 408 am 19. Mai 1998 genehmigt. Die Zonenpläne der früheren Ortsgemeinden sind nach wie vor rechtskräftig. Im rechtskräftigen Zonenplan Friltschen ist das Areal der gestaltungsplanpflichtigen Dorfzone D2 zugewiesen (RRB Nr. 771 vom 5. Juli 1994). ln Zonen mit Gestaltungsplanpflicht können gernäss Art. 28 BauR Baubewilligungen zur Erstellung von Neubauten oder Umbauten mit erheblichen Auswirkungen nur erteilt werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. Das fragliche Gebiet benötigt zur planungsrechtlichen Baureife zwingend einen Gestaltungsplan (§§ 37, 60 und 61 Planung- und Baugesetz, PBG; RB 700). Die Dorfzone bezweckt laut Art. 12 Abs. 1 BauR eine baustilgerechte Erhaltung, Pflege und Erneuerung der vorhandenen Bausubstanz, der Freiräume und der Bepflanzung. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in die ländliche Siedlungsstruktur einzugliedern. Charakteristische Strassenräume und Vorgärten sind zu erhalten. Nach Abs. 3 dieses Artikels müssen Neu-, An- und Umbauten sich durch ihre Stellung, Ausmasse, Massstäblichkeit, Fassadengliederung, Dachgestaltung, Materialwahl, Farbgebung und Umgebungsgestaltung in das bestehende Ortsbild einfügen. Zudem ist im behördenverbindlichen kommunalen Richtplan das Gestaltungsplangebiet "Dorfkern Friltschen" dem Ortsbildschutzgebiet mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Das Ortsbildschutzgebiet umfasst Ortsteile mit traditionell dörflichem Charakter und gemischter Nutzung. Als Planungsziel ist im Richtplantext die Erhaltung des typischen Ortsbildes durch fachgerechte Umbauten und sorgfältige Einordnung von Neubauten festgehalten.
4. Ein Gestaltungsplan hat nach § 18 PBG der architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Überbauung, Verdichtung oder Erneuerung sowie der ange-
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messenen Ausstattung mit Anlagen zur Erschliessung oder im Nichtbaugebiet der Landschaftsgestaltung zu dienen. Der mögliche Inhalt eines Gestaltungsplanes richtet sich nach § 19 Abs. 1 PBG. Der Gestaltungsplan "Dorikern Friltschen" setzt sich aus einem allgemeinverbindlichen Plan mit integrierten Sonderbauvorschriften (SBV) und einem Planungsbericht zusammen. Er bezweckt nach Ziffer 2 SBV sowohl die Festlegung der Erschliessung und die baurechtliche Unterstützung der Erhaltung und Umnutzung der bestehenden Bauten als auch die Erstellung neuer Bauten gernäss Regelbauvorschriften, womit § 19 Abs. 2 PBG nicht zur Anwendung gelangt. Der Gestaltungsplan umfasst im Wesentlichen zwei Teilbereiche. Einen nördlichen, im Plan bezeichnet als "Teilgebiet Dorfkern", mit den Bauten A, B, C und D sowie den südlich daran angrenzenden, unüberbauten Bereich. Nach Ziffer 5.1 SBV ist das Haus A in der Gesamtform zu erhalten oder entsprechend zu ersetzen. Die bestehenden Bauten B, C und D können erhalten, um- oder im heutigen Volumen ausgebaut oder abgebrochen und durch
Neubauten nach Regelbauweise ersetzt werden.
Gernäss dem
Hinweisinventar alter Bauten und Ortsbilder im Kanton Thurgau ist die Baute D (Assek.-Nr. 50) ohne Einstufung. Bei den Bauten A (Assek.-Nr. 82), B (Assek.Nr. 83) und C (Assek.-Nr. 85) handelt es sich um in der Gesamtform erhaltenswerte Bauten. Solche Bauten und insbesondere hier in Friltschen machen überhaupt erst das Charakteristische und Atmosphärische des Dorfes aus. Ein Abbruch dieser Bauten, wie hier möglich, stellt somit einen massiven Eingriff ins das gewachsene und erhaltenswerte Ortsbild von Friltschen dar. Hinzu kommt, dass der Gestaltungsplan keinerlei Regelungen hinsichtlich Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen enthält. Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die in Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) enthaltenen Planungsgrundsätze. Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 RPG). Dieser wichtige Grundsatz wird mit der vorliegenden Planung nicht erfüllt. Insgesamt wird ersichtlich, dass mit den im vorliegenden Gestaltungsplan
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.. Dorfkern Friltschen" enthaltenen Planungsvorgaben weder den Zusagen der früheren Ortsbehörde Friltschen noch den Anforderungen von § 12 BauR sowie den vom Regierungsrat gestellten Anforderungen Rechnung getragen wird (vgl. Ziffer 2). Somit erfüllt der vorliegende Gestaltungsplan nicht die Grundanforderungen von § 18 PBG hinsichtlich einer architektonisch guten, auf die bauliche und landschaftliche Umgebung und die besonderen Nutzungsbedürfnisse abgestimmten Überbauung.
5. Gernäss Art. 19 Abs. 1 PBG legt der Gestaltungsplan soweit erforderlich die Erschliessung fest. § 37 PBG verlangt weiter, dass Baugebiete in der Regel im Rahmen eines Gestaltungsplanes zu erschliessen und baureif zu machen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 RPG gilt eine Zufahrt dann als hinreichend, wenn sie den verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Ansprüchen genügt und den öffentlichen Verkehrsfluss nicht gefährden und den öffentlichen Rettungsdiensten ungehinderten Zugang zum Grundstück verschaffen. Für Land, das dem Wohnungsbau dient, stellt das Bundesgesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG; SR 843) spezielle Vorschriften auf. Danach sind Wohngebiete erschlossen, wenn sie nach Art. 4 WEG sowohl grob- als auch feinerschlossen sind. Die Gemeinde hat dabei ihre Erschliessungspflicht nach dem Bedarf auszurichten (Art. 5 WEG). Für die zeit- und sachgerechte Erschliessung des Baugebietes ist nach § 35 Abs. 1 PBG die Gemeinde verantwortlich. Ob mit den in einem Gestaltungsplan enthaltenen Erschliessungsanlagen das einbezogene Baugebiet im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG und§ 35 Abs. 1 PBG hinreichend erschlossen ist, richtet sich nach den jeweiligen Nutzungszonen und nach einem allfälligen im Gestaltungsplan enthaltenen Überbauungskonzept. Zur öffentlichen Erschliessung gehört gernäss den erwähnten, gesetzlichen Bestimmungen die Feinund die Groberschliessung. Gestützt auf§ 35 Abs. 1 PBG kann die Gemeinde auf der Grundlage von genehmigten Gestaltungsplänen, welche diese Erschliessungsbestandteile resp. genehmigten Strassenprojekten ausweisen, Private zur Ausführung der Erschliessung ermächtigen (Kapitel 3.1. 7 PBG-
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Ordner). Zu prüfen ist, ob die Erschliessung im obgenannten Sinne hinreichend ist. Im vorliegenden Fall gehört im Sinne von § 19 Ziffer 1 PBG die Erschliessung zum notwendigen Gestaltungsplaninhalt Dazu gehören gemäss § 35 Abs. 2 PBG sowohl Verkehrsanlagen als auch Werkleitungen für die Wasser- und Energieversorgung oder für die Abwasserbeseitigung und zugehörige zentrale Anlagen. Der Plan enthält einen Werkleitungskorridor sowie an drei Stellen Symbole
für Grundstückszufahrten.
Die
konkrete
Lage
der Verkehrs-
erschliessung sowie die Gestaltung der Strasse und der angrenzenden Vorgärten ist neben der eigentlichen Gestaltung der Bauten im vorliegenden Planungsgebiet von zentraler Bedeutung. Mit der rudimentären Angabe der Verkehrserschliessung wird weder den Vorgaben von Art. 4 WEG noch den Einordungsgrundsätzen von Art. 3 RPG Rechnung getragen. Die im Plan enthaltenen
Erschliessungsanlagen
decken
zumindest
hinsichtlich
Verkehrs-
erschliessung den öffentlichen Erschliessungsumfang nicht ab. Hinzu kommt, dass die Erschliessungsanlagen privat erstellt werden können (Ziffer 6.2 und 7.3 SBV). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die Gemeindebehörde mit den betroffenen Grundeigentümern einen Erschliessungsvertrag abgeschlossen hat, mit welchem die Erschliessung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sichergestellt ist. Die in den Ziffern 6.2 und 7.3 SBV getroffene Regelungen sind nicht hinreichend. Insgesamt wird ersichtlich, dass die Erschliessung im Sinne von § 35 und§ 37 PBG nicht hinreichend geregelt ist.
6. ln den vorstehenden Ziffern sind die wesentlichen Gründe aufgelistet, weshalb im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren die Fachstellen aus verschiedenen fachlichen Blickwinkeln Vorbehalte und Nichtgenehmigungsanträge angemeldet haben. Den Anträgen ist namentlich dann stattzugeben, wenn § 33 PBG unter Beachtung des planerischen Ermessens der Gemeinde verletzt ist. § 33 PBG verlangt, dass ein Nutzungsplan rechtmässig ist und der übergeordneten Planung wie auch dem Grundsatz der haushälterischen Bo-
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dennutzung entspricht. Überdies müssen die Festlegungen im Gestaltungsplan verhältnismässig und erforderlich sein und im öffentlichen Interessen liegen. Gestaltungspläne nach § 18 PBG gehören im Sinne des RPG zur Kategorie Nutzungsplan. Nach Art. 2 Abs. 3 RPG achten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf, dass den ihnen nachgeordneten Behörden der zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Ermessensspielraum verbleibt. Der Prüfung eines Nutzungsplanes sind die auf dem Spiel stehenden massgebenden Ziele und materiellen Planungsgrundsätze des RPG zu Grunde zu legen. Angesichts der erwähnten heiklen ortsbaulichen und landschaftlichen Lage erhält Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG ein besonderes Gewicht. Dieser materielle Planungsgrundsatz verlangt, dass sich Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen. Die im Planungsbericht enthaltenen Begründungen und die im Gestaltungsplan getroffenen Regelungen unterstützen diesen Planungsgrundsatz offensichtlich nicht. Den von den verwaltungsinternen Fachsteilen dargelegten Vorbehalten schliesst sich das Departement für Bau und Umwelt an, weil Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG in hohem Masse verletzt ist. Dieser für die Prüfung des Gestaltungsplans gewichtigste Einordnungsgrundsatz ist mit Bezug auf die heikle und empfindliche Lage des Gestaltungsplangebiets trotz der notwendigen Respektierung des Ermessensspielraums der Gemeinde verletzt. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gestaltungsplan, aufgrund der verletzten materiellen Planungsgrundsätze des RPG und der nicht erfüllten Anforderungen von§ 18 PBG, die Genehmigungsbedingungen von§ 33 PBG nicht erfüllt.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Bussnang am 15. Juli 2002 und am 11. November 2002 beschlossene Gestaltungsplan "Dorfkern Friltschen" wird nicht genehmigt. 2. Der Gemeinderat Bussnang wird beauftragt, die von der Nicht-Genehmigung betroffenen Grundeigentümer zu informieren.
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3. Mitteilung an: - Gemeinderat Bussnang, 9565 Bussnang unter Beilage von vier Gestaltungsplänen "Dorfkern Friltschen", je mit Nicht-Genehmigungsvermerk. -Amt für Denkmalpflege -Amt für Umwelt -Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Gestaltungsplans "Dorfkern Friltschen" mit Vermerken gernäss Gemeindeexemplar sowie der übrigen Akten
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
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Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 17. Februar 2003