Baureglement
Ermatingen
Document
- Numer
- DBU 29
- Vischnanca
- Ermatingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Decidì
- 04-03-2004
- En vigur dapi
- 29-03-2004
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
INFRASTRUKTUR
Baureglement 2004 Gemeinde Ermatingen
Politische Gemeinde Ermatingen
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Tabelle der Höchst- und Mindestmasse, Immissionen, Bauweise Bei Regelbauweise gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m) 3)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
W1S
0.10
5
8
5
12
ll
W2
0.45
8
12
4
25
ll
W2H
0.45
6
10
4
20
ll
W2HB
0.35
6
10
4 10)
20
ll
W3
0.60
11 1)
14
6
40
ll
WG2
0.45 2)
8
12
5
30 4) / 40
lll
WG3
0.60 2)
11 1)
14
6
40 4) / 60
lll
WGM
0.70
11
14
5
40
lll
16
5 7)
60
IV
30
lll
G
-
16
Dk
-
8
13
5) 6)
ZöBA
-
11
14
5)
50
ll
ZöA
-
5
8
5)
-
ll
AZW 9)*2
-
-
-
-
-
ll
0.35
8)
8)
5
25
ll
-
8
12
4
-
lll
VU Lw / Ls 1)
Neubauten müssen mit mindestens 2 Vollgeschossen erstellt werden. Für kombinierte Wohn- und Gewerbebauten mit einem Gewerbeanteil von mindestens 1/3 der Bruttogeschossfläche pro Parzelle oder verdichteter Bauweise gilt eine um 0.1 erhöhte Ausnützungsziffer. 3) Siehe Art. 35 4) Diese Bestimmung gilt nur für reine Wohnbauten. 5) Allseitig mindestens die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3.0 m. 6) Ersatzbauten für bestehende Bauten, welche die zonengemässe Grenzabstände nicht einhalten, können mit den gleichen reduzierten Grenzabständen erstellt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder gewichtige nachbarrechtliche Interessen entgegenstehen. 7) Gegenüber gemischten Zonen und Wohnzonen beträgt der Grenzabstand ab einer Gebäudehöhe von 10 m mindestens 1/2 der Gebäudehöhe. 8) Die Gebäudehöhe bei Flachdachbauten bzw. die Firsthöhe bei Schrägdachbauten darf die Kote von 465 m.ü.M. nur unter Vorbehalt von Art. 21, Abs. 3, ausschöpfen. 9) Für die Zone Ausbildungszentrum Wolfsberg AZW gelten die aHöchst- und Mindestmasse gemäss Gestaltungsplan Wolfsberg (RRB 2286 vom 10.10.1972 und 1214 vom 8.11.1994).*2 10) In Hanglagen mit Neigungen ab 15 % (gemäss natürlich gewachsenem Terrain) ist nach Norden ein grosser Grenzabstand von mindestens 8.0 m einzuhalten. 2)
*2 Ausser Kraft gesetzt mit DBU-Entscheid Nr. 30 vom 05.07.2017
a Gemäss DBU-Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004 wird darauf hingewiesen, dass für die fragliche Zone im Bauregle-
ment keine Höchst- und Mindestmasse festgelegt sind. Diese knüpfen sich aber am rechtskräftigen Gestaltungsplan Wolfsberg und seinen Sonderbauvorschriften an. Die in § 12 PBG verlangte Grundordnung kann mit der Anbindung an die Höchst- und Mindestmasse im rechtskräftigen Gestaltungsplan Wolfsberg verantwortet werden. Allerdings ist bei einer allfälligen Änderung oder Aufhebung dieses Gestaltungsplans neu zu prüfen, ob die Voraussetzung gemäss
Art. 12
PBG noch erfüllt sind, d.h. es müssen im Sinne von § 12 PBG Höchst- und Mindestmasse geregelt werden.
1
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Inhaltsverzeichnis
Seite
VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN VON DEN WICHTIGSTEN GESETZEN, VERORDNUNGEN, NORMEN UND REGLEMENTEN
5
I.
ALLGEMEINES
6
Art. 1
Art. 2
Zweck und Geltungsbereich ......................................................................................... 6 Bestandteile der Bauordnung ....................................................................................... 6
II.
PLANUNG
A.
Art. 3
RICHTPLANUNG .............................................................................................................. 7 Inhalt und Wirkung ....................................................................................................... 7
B.
Art. 4
Art. 5
ZONENPLANUNG UND BAUREGLEMENT ............................................................................ 7 Inhalt und Wirkung ....................................................................................................... 7 Erlass und Änderung .................................................................................................... 7
III.
ERSCHLIESSUNG
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Grundsatz ..................................................................................................................... 8 Öffentliche Erschliessung ............................................................................................. 8 Private Erschliessung ................................................................................................... 8 Landumlegung und Grenzbereinigung .......................................................................... 8 Finanzierung ................................................................................................................. 8
IV.
ZONENVORSCHRIFTEN
7
8
9
A. ZONENARTEN ................................................................................................................. 9
Art. 11
Ausscheidung von Zonenarten ..................................................................................... 9 B.
Art. 12
185 weitere Artikel
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
BAUZONEN .................................................................................................................. 10 Wohnzone am See W1 S ........................................................................................... 10 Wohnzonen W2 / W2H / W2HB / W3 ......................................................................... 11 Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3 .................................................................... 11 Wohn- und Gewerbezone Möbelfabrik WGM ............................................................. 12 Gewerbezone G ......................................................................................................... 12 Dorfkernzone Dk......................................................................................................... 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA .......................................................... 14 Zone für öffentliche Anlagen ZöA ............................................................................... 14 Zone Ausbildungszentrum Wolfsberg AZW ................................................................ 15 Zone Villa Ulmberg VU ............................................................................................... 15 Freihaltezone Fh ......................................................................................................... 16
2
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
C.
Art. 23
Art. 24
Art. 25
NICHTBAUZONEN.......................................................................................................... 16 Landwirtschaftszone Lw ............................................................................................. 16 Landschaftsschutzzone Ls ......................................................................................... 17 Naturschutzzone Ns ................................................................................................... 17
D.
Art. 26
Art. 27
Art. 28
Art. 29
ZONENÜBERLAGERUNGEN ............................................................................................ 18 Zone archäologischer Funde Ar.................................................................................. 18 Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Gp ....................................................................... 18 Gebiete mit Hochwasserschutz Hs ............................................................................. 18 Lärmvorbelastung Lb .................................................................................................. 18
E.
Art. 30
Art. 31
Art. 32
ÜBRIGER INFORMATIONSINHALT .................................................................................... 19 Gewässer ................................................................................................................... 19 Wald und Ufergehölze ................................................................................................ 19 Bahnareal ................................................................................................................... 19
V.
BAU-, ABSTANDS- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
A.
Art. 33
Art. 34
Art. 35
BEGRIFFSDEFINITIONEN ................................................................................................ 20 Bauten und Anlagen ................................................................................................... 20 Emissionen ................................................................................................................. 20 Firsthöhe .................................................................................................................... 20
B.
Art. 36
Art. 37
Art. 38
ABSTANDSVORSCHRIFTEN UND AUSNAHMEN ................................................................. 21 Baulinien ..................................................................................................................... 21 Strassenabstände ....................................................................................................... 21 Grenzabstände ........................................................................................................... 21
C.
Art. 39
Art. 40
Art. 41
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN IM GANZEN GEMEINDEGEBIET .......................................... 22 Grundsatz ................................................................................................................... 22 Dachgestaltung........................................................................................................... 22 Alternativenergieanlagen ............................................................................................ 22
D.
Art. 42
Art. 43
Art. 44 BESONDERE ZUSÄTZLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE DORFKERNZONE DK .. 22
Grundsatz ................................................................................................................... 22 Fassaden .................................................................................................................... 22 Dachgestaltung / Dachaufbauten................................................................................ 23
E.
Art. 45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
UMGEBUNGSGESTALTUNG ............................................................................................ 23 Terraingestaltung........................................................................................................ 23 Einzäunungen, Bepflanzungen, Mauern ..................................................................... 23 Vorgärten und Freiflächen .......................................................................................... 24 Abstellplätze, Einstellräume ........................................................................................ 24 Gestaltung von Grundstückszufahrten ........................................................................ 25 Kehrichtbeseitigung .................................................................................................... 25
20
3
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
VI.
BEWILLIGUNGSVERFAHREN
26
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 56
Art. 57
Grundsatz ................................................................................................................... 26 Bauvisiere ................................................................................................................... 26 Fachgutachten / Modelle ............................................................................................ 26 Baukontrolle / Meldepflicht .......................................................................................... 26 Verantwortlichkeit ....................................................................................................... 27 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes bei Bauarbeiten ........................................... 27 Öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund .................................................................. 27
VII.
VOLLZUG, STRAFEN, GEBÜHREN
28
Art. 58
Vollzug ........................................................................................................................ 28
Art. 59
Gebühren ................................................................................................................... 28
Art. 59bis
Gebühren im Bauwesen ............................................................................................. 29 VIII.
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
31
Art. 60
Grundsatz ................................................................................................................... 31 IX.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
31
Art. 61
Inkrafttreten ................................................................................................................ 31
Art. 62
Ausserkrafttreten und Änderungen bisheriger Erlasse................................................ 31
Art. 63
Übergangsbestimmungen........................................................................................... 32 ANHANG
35
STICHWORTVERZEICHNIS............................................................................................................ 35 GRAFISCHE ERLÄUTERUNGEN .................................................................................................... 39 1. Vorbauten............................................................................................................................. 39 2. Dachaufbauten ..................................................................................................................... 40 3. Gebäudelänge ...................................................................................................................... 41 4. Gebäudehöhe ...................................................................................................................... 41 5. Ausnützungsziffer und Bruttogeschossfläche ....................................................................... 43 6. Anrechenbare Landfläche .................................................................................................... 45
4
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN VON DEN WICHTIGSTEN GESETZEN, VERORDNUNGEN, NORMEN UND REGLEMENTEN BauR
Baureglement der Gemeinde Ermatingen vom 4. März 2004 (DBU-Entscheid Nr. 29) und vom 10. Dezember 2004 (DBU-Entscheid Nr. 129)
Brevi
Gesetz betreffend die Umsetzung des Projektes Brevi vom 21. November 2001
EnergieG
Kantonales Energiegesetz vom 22. Dezember 1986 (RB 731)
EnergieV
Verordnung des Regierungsrates zum Energiegesetz vom 08. März 1988 (RB 731.1)
FlGG
Kantonales Gesetz über Flur und Garten vom 07. Februar 1996 (RB 913.1)
GSchG
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1992 (SR 814.2)
LRV
Eidg. Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (SR 814.318.142.1)
LSV
Eidg. Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41)
NHG
Kantonales Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 08. April 1992 (RB 450.1)
NHV
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29. März 1994 (RB 450.11)
PBG
Planungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau vom 16. August 1995 (RB 700)
PBV
Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996 (RB 700.1)
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700)
RPV
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein
SNV
Schweizerische Normenvereinigung
StrWG
Kantonales Gesetz über Strassen und Wege vom 14. September 1992 (RB 725.1)
StrWV
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege vom 15. Dezember 1992 (RB 725.11)
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 07. Oktober 1983 (SR 814.01)
WaG
Bundesgesetz über den Wald vom 04. Oktober 1991 (SR 921.0)
WaldG
Kantonales Waldgesetz vom 14. September 1994 (RB 921)
WaldV
Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz vom 26. März 1996 (RB 921.01)
WBG
Gesetz über den Wasserbau vom 25. April 1983 (RB 721.1)
ZGB
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
Hinweis:
Die erwähnten Gesetze und Verordnungen können während den Bürozeiten auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Sollte ein Gesetz oder eine Verordnung auf der Gemeindekanzlei nicht vorhanden sein, werden die Unterlagen bei Bedarf besorgt. Die erwähnten Erlasse können ebenfalls im Internet unter www.rechtsbuch.tg.ch bzw. www.admin.ch/ch/d/sr/ ohne rechtsverbindliche Wirkung eingesehen und herunter geladen werden. Aussagen und Definitionen aus übergeordnetem Recht sind im Anhang zum Baureglement sowie über das Stichwortverzeichnis am Schluss des Reglements zu finden.
5
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Gestützt auf § 5 des Planungs- und Baugesetzes vom 16. August 1995 erlässt die Gemeinde Ermatingen das nachstehende
BAUREGLEMENT I.
ALLGEMEINES
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 2 Hinweise
1
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit den Plänen und unter Be- § 1 PBG achtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- Art. 3 RPG und Bauwesen unter Berücksichtigung einer haushälterischen Nutzung des Bodens. Es strebt eine geordnete Planung, Erschliessung und Besiedlung an und regelt die Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die Terrainveränderungen.
2
Das Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet und ist für jeder- § 5 PBG mann verbindlich.
Bestandteile der Bauordnung Die Bauordnung der Gemeinde Ermatingen umfasst das vorliegende Bau- § 7 PBG reglement und den Zonenplan im Massstab 1:5000 über das ganze Gemeindegebiet. Nach Bedarf gelten nachgeordnete Erlasse wie Schutz-, Baulinien- und Gestaltungspläne, Beitrags- und Gebührenordnung, Werkreglemente.
6
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
II.
PLANUNG
A.
RICHTPLANUNG
Art. 3 Inhalt und Wirkung
1
Der Gemeinderat legt in Form von kommunalen Richtplänen insbeson- §§ 10 f. PBG dere Massnahmen für eine längerfristig geordnete Gemeindeentwicklung sowie für die Nutzung und den Schutz von Landschaft und Siedlungsgebieten fest. Sie stehen jedermann zur Einsichtnahme offen.
2
Richtpläne sind behördenverbindlich und haben keine eigentumsbeschränkende Wirkung.
B.
ZONENPLANUNG UND BAUREGLEMENT
Art. 4 Inhalt und Wirkung
Der Zonenplan legt zusammen mit dem Baureglement über das ganze §§ 12 f. PBG Gemeindegebiet Art und Intensität der baulichen Bodennutzung verbind- § 35 PBG lich fest. Er gibt Aufschluss über die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet und gibt weitere rechtsverbindliche Hinweise.
Art. 5 Erlass und Änderung
Erlass und Änderung des Zonenplanes und des Baureglements sind mit § 5 PBG Ausnahme von geringfügigen Änderungen und Anpassungen der Gemeindeversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten.
7
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
III.
ERSCHLIESSUNG
Art. 6 Grundsatz
In der Regel erfolgt die Realisierung von Erschliessungsanlagen auf Be- §§ 35 f. PBG schluss des Gemeinderates im Rahmen seiner Kompetenz, gemäss dem §§ 37 f. PBG Erschliessungsprogramm oder auf Beschluss der Gemeindeversammlung. § 111 bis PBG
Art. 19 RPG
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Öffentliche Erschliessung
1
Öffentliche Erschliessungsanlagen werden aufgrund von Gestaltungsplänen oder von Ausführungsprojekten nach Massgabe des öffentlichen Interesses und der baulichen Entwicklung erstellt.
2
Die Gemeinde ist Eigentümerin der öffentlichen Erschliessungsanlagen. Sie sorgt für deren Unterhalt und Erneuerung.
Private Erschliessung 1
Die Gemeinde kann private Erschliessungen bewilligen, sofern die erforderlichen Erschliessungs- respektive Gestaltungspläne genehmigt sind.
2
Rechtliche und technische Details müssen vor Bewilligungserteilung in einem separaten Vertrag geregelt werden.
Landumlegung und Grenzbereinigung Sind einzelne Grundstücke wegen Form oder Grösse nicht zweckmässig §§ 39-46 PBG überbaubar, erschliessbar oder zonengemäss nutzbar, kann der Gemeinderat eine Landumlegung oder Grenzbereinigung vornehmen.
Art. 10 Finanzierung
Zur Finanzierung der öffentlichen Erschliessungsanlagen erhebt die Ge- §§ 47-59 PBG meinde Beiträge und Gebühren aufgrund besonderer Reglemente.
8
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
IV.
ZONENVORSCHRIFTEN
A.
ZONENARTEN
Art. 11 Ausscheidung von Zonenarten
Die Gemeinde scheidet im Zonenplan Bau- und Nichtbauzonen aus. Bauzonen
Art. 13 PBG
W1S Wohnzone eingeschossig am See W2 Wohnzone zweigeschossig W2H Wohnzone zweigeschossig in Hanglage W2HB Wohnzone zweigeschossig in Hanglage „Berg“ W3 Wohnzone dreigeschossig WG2 Wohn- und Gewerbezone zweigeschossig WG3 Wohn- und Gewerbezone dreigeschossig WGM Wohn- und Gewerbezone Möbelfabrik G Gewerbezone Dk Dorfkernzone ZöBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöA Zone für öffentliche Anlagen AZW Zone Ausbildungszentrum Wolfsberg VU Zone Villa Ulmberg Fh Freihaltezone Nichtbauzonen Lw Ls Ns
Landwirtschaftszone Landschaftsschutzzone Naturschutzzone
Zonenüberlagerungen Ar Gp Hs Lb
Art. 14 PBG
Zone archäologischer Funde Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Gebiete mit Hochwasserschutz Lärmvorbelastung
Übriger Informationsinhalt Gewässer Wald und Ufergehölze Bahnareal
9
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
B.
BAUZONEN
Art. 12 Wohnzone am See W1 S
1
In der Wohnzone am See W1S ist eine aufgelockerte Überbauung, die § 13 PBV das Landschaftsbild ausreichend schont und angemessene Durchblicke auf den See freilässt, zulässig. Es gilt die offene Bauweise.
2
Das Aufstellen von Wohnwagen, Reklametafeln und -schriften sowie das länger dauernde Aufstapeln von Gegenständen aller Art ist untersagt.
3
Jede Veränderung der Anlagen und des Terrains, wie Uferschutz durch Mauern, Landungs- und Badestege, Schlipfe, Aufschüttungen und Ablagerungen etc. sind bewilligungspflichtig.
4
Entlang öffentlichen See- und Aussichtswegen müssen aufgelockerte Baum- und Gebüschpflanzungen so angeordnet und unterhalten sein, dass sie nicht als geschlossene Pflanzenwände wirken, sondern in angemessener Weise den Ausblick wieder freigeben. Grenzvorrichtungen dürfen die Höhe von 1,10 m nicht übersteigen.
5
Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart W1S
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
0.10
5
8
5
12
ll
10
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 13 Wohnzonen W2 / W2H / W2HB / W3
1
Die Wohnzonen W2 / W2H / W2HB / W3 sollen ruhige Wohnverhältnisse § 13 PBV gewährleisten. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, soweit sie mit dem Wohn- und Überbauungscharakter der Umgebung vereinbar sind.
2
Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung für Ein- oder Mehrfamilienhäuser.
3
Die Wohnzone W2 in Hanglage dient einer Bebauung für Ein- oder Reiheneinfamilienhäuser.
4
Die Wohnzone W2 in Hanglage „Berg“ dient einer Bebauung mit Einfamilienhäuser.
5
Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt.
6
Es gilt die offene oder halboffene Bauweise.
7
Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
W2 W2H W2HB W3
0.45 0.45 0.35 0.60
8 6 6 11 2)
12 10 10 14
4 4 4 1) 6
25 20 20 40
ll ll ll ll
1)
In Hanglagen mit Neigungen ab 15 % (gemäss natürlich gewachsenem Terrain) ist nach Norden ein grosser Grenzabstand von mindestens 8.0 m einzuhalten. 2) Neubauten müssen mit mindestens 2 Vollgeschossen erstellt werden.
Art. 14 Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3
1
In den Wohn- und Gewerbezonen WG2 / WG3 sind nutzungsmässig durchmischte Bauten und Anlagen für Wohnen und Gewerbe zulässig.
2
Die Betriebe dürfen höchstens mässig störend sein. Eine Ausweitung zu stark störenden oder industriellen Betrieben ist nicht statthaft.
3
Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart WG2 WG3
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
0.45 2) 0.60 2)
8 11 1)
12 14
5 6
30 3) / 40 40 3) / 60
lll lll
1)
Neubauten müssen mit mindestens 2 Vollgeschossen erstellt werden. Für kombinierte Wohn- und Gewerbebauten mit einem Gewerbeanteil von mindestens 1/3 der Bruttogeschossfläche pro Parzelle oder verdichteter Bauweise gilt eine um 0.1 erhöhte Ausnützungsziffer. 3) Diese Bestimmung gilt nur für reine Wohnbauten.
2)
11
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 15 Wohn- und Gewerbezone Möbelfabrik WGM
1
Die Wohn- und Gewerbezone Möbelfabrik WGM dient der Erhaltung des Gebäudes und der Umgebung der ehemaligen Möbelfabrik. Die bestehende Fassaden- und Dachstruktur sowie Geschosszahl dürfen durch bauliche Massnahmen nicht wesentlich verändert werden.
2
Im Bau der ehemaligen Möbelfabrik sind mindestens 1/4, höchstens 3/4 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche für gewerbliche Nutzungen vorzusehen.
3
Die bestehende Möbelfabrik darf innerhalb des bestehenden Volumens unabhängig von der Regelbauweise voll ausgebaut werden.
4
Neue Wohn- oder Gewerbebauten sind in einem maximalen Abstandsbereich von 60 m ab der südlichen Staatsstrasse erlaubt.
5
Bei diesen neuen Bauten muss der Gewerbeanteil mindestens 1/3 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen.
6
Die Betriebe dürfen höchstens mässig störend sein.
7
Für Neubauten gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart WGM
Art. 16
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
0.70
11
14
5
40
lll
Gewerbezone G 1
Die Gewerbezone dient Bauten und Anlagen die gewerblich, industriell sowie durch Dienstleistungsunternehmen genutzt werden. Wohnbauten sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig.
2
Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse: Zonenart
G 1)
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
-
16
16
5 1)
60
IV
Gegenüber gemischten Zonen und Wohnzonen beträgt der Grenzabstand ab einer Gebäudehöhe von 10 m mindestens 1/2 der Gebäudehöhe.
12
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 17 Dorfkernzone Dk
1
Die Dorfkernzone Dk dient dem Schutz von Baustruktur und der Eigenart der erhaltenswerten alten Dorfteile.
2
Die Dorfkernzone Dk ermöglicht eine gemischte bauliche Nutzung. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende dörfliche Gewerbebetriebe, Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe, welche vorwiegend auf eigener Futterbasis betrieben werden.
3
Die Dorfkernzone Dk bezweckt eine baustilgerechte Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz, der Freiräume und der Bepflanzungen. Neu-, An- und Umbauten sind insbesondere bezüglich ihrer Ausmasse, Proportionen, Gestaltung, Stellung, Materialien, Farbgebung und Umgebungsgestaltung sorgfältig und harmonisch in das bestehende Dorfbild einzuordnen. Die vorhandene Bausubstanz ist nach Möglichkeit zu erhalten. Die Detailgestaltung richtet sich insbesondere nach Art. 42-44 BauR.
4
Bei Neu-, Ersatz- und Umbauten kann der Gemeinderat Über- bzw. Unterschreitungen gegenüber den Höchst- und Mindestmassen bewilligen, sofern die Interessen des Ortsbildschutzes dies bedingen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der Gemeinderat kann in diesen Fällen eine Stellungnahme der kantonalen Amtsstelle einholen.
5
In Ergänzung zum PBG bedürfen in dieser Zone auch Renovationen, § 86 PBG farbliche Veränderungen von Fassaden und Dächern und Gestaltung der Umgebung mit den Vorplätzen einer Bewilligung.
6
Auf dem Gebiet des ehemaligen Schlosses Hard sind erhebliche bauliche Eingriffe, insbesondere Neubauten, nur im Rahmen eines Gestaltungsplans zu bewilligen. Im Teil der Dorfkernzone südlich der bestehenden Zufahrt zu diesem Areal sind nur eingeschossige Nebenbauten gestattet.
7
Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart Dk 1) 2)
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
-
8
13
1) 2)
30
lll
Allseitig mindestens die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3.0 m. Ersatzbauten für bestehende Bauten, welche die zonengemässe Grenzabstände nicht einhalten, können mit den gleichen reduzierten Grenzabständen erstellt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder gewichtige nachbarrechtliche Interessen entgegenstehen.
13
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA
1
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ZöBA dürfen nur öffentliche oder dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen erstellt werden.
2
Bauten haben sich in die nähere Umgebung einzuordnen.
3
Neue Bauten und Anlagen mit öffentlichem Personenverkehr sind behindertengerecht zu gestalten.
4
Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart ZöBA 1)
Art. 19
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
-
11
14
1)
50
ll
Allseitig mindestens die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3.0 m.
Zone für öffentliche Anlagen ZöA 1
In der Zone für öffentliche Anlagen ZöA dürfen nur öffentliche oder dem öffentlichen Interesse dienende Anlagen erstellt werden.
2
Hochbauten sind nur zulässig, wenn sie für den Betrieb einer Anlage erforderlich sind.
3
Neue Anlagen mit öffentlichem Personenverkehr sind behindertengerecht zu gestalten.
4
Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart ZöA 1)
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
-
5
8
1)
-
ll
Allseitig mindestens die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens jedoch 3.0 m.
14
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 20 Zone Ausbildungszentrum Wolfsberg AZW
1
2
Art. 21
In der Zone Ausbildungszentrum Wolfsberg AZW sind Bauten, die diesem Zwecke dienen, insbesondere Schulungs- und Kongressbauten sowie zugehörige Wohnbauten, gestattet. Erhebliche bauliche Eingriffe, insbesondere Neu- und Anbauten, sind nur auf Grund eines Gestaltungsplanes zulässig.
3
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ll.
1)
Für die Zone Ausbildungszentrum Wolfsberg AZW gelten die bHöchst- und Mindestmasse gemäss Gestaltungsplan Wolfsberg (RRB 2286 vom 10.10.1972 und 1214 vom 8.11.1994).*2 *2 Ausser Kraft gesetzt mit DBU-Entscheid Nr. 30 vom 05.07.2017
Zone Villa Ulmberg VU 1
2
3
4
5
6
Die Zone Villa Ulmberg VU dient zur Erhaltung und Weiterentwicklung der schützenswerten Villa und der ihr zugeordneten Bauten und deren Umgebung. Die Restaurierung der Villa hat nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erfolgen. In dieser Zone sind Neubauten für Wohnen und Dienstleistungen gestattet, sofern sie hohe gestalterische Anforderungen erfüllen und in funktionalem Zusammenhang mit der Villa stehen. Im Gestaltungsplan ist nachzuweisen, dass die Bauten unter sich und zur Villa in angemessenem volumetrischen Bezug stehen. Die Dominanz der Villa ist zu wahren, und die exponierte Lage dieses Gebiets in der Landschaft ist zu berücksichtigen. Erhebliche bauliche Eingriffe sind nur aufgrund eines Gestaltungsplans zulässig. Die Beurteilung eines Baugesuchs erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Amt für Denkmalpflege. Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart VU 1)
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
0.35
1)
1)
5
25
ll
Die Gebäudehöhe bei Flachdachbauten bzw. die Firsthöhe bei Schrägdachbauten darf die Kote von 465 m.ü.M. nur unter Vorbehalt von Art. 21, Abs. 3, ausschöpfen.
b Gemäss DBU-Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004 wird darauf hingewiesen, dass für die fragliche Zone im Bauregle-
ment keine Höchst- und Mindestmasse festgelegt sind. Diese knüpfen sich aber am rechtskräftigen Gestaltungsplan Wolfsberg und seinen Sonderbauvorschriften an. Die in § 12 PBG verlangte Grundordnung kann mit der Anbindung an die Höchst- und Mindestmasse im rechtskräftigen Gestaltungsplan Wolfsberg verantwortet werden. Allerdings ist bei einer allfälligen Änderung oder Aufhebung dieses Gestaltungsplans neu zu prüfen, ob die Voraussetzung gemäss § 12 PBG noch erfüllt sind, d.h. es müssen im Sinne von § 12 PBG Höchst- und Mindestmasse geregelt werden.
15
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 22 Freihaltezone Fh
1
2
Die Freihaltezone Fh dient der Erhaltung von Frei- und Grünräumen innerhalb des Baugebietes. Oberirdischen Bauten und Anlagen sind gestattet, wenn sie zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind.
C.
NICHTBAUZONEN
Art. 23 Landwirtschaftszone Lw
1
Die Landwirtschaftszone Lw ist der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten.
2
Bauten und Anlagen sind sorgfältig in das Landschaftsbild einzugliedern. Der Gemeinderat kann Auflagen in Bezug auf Proportionen, Gestaltung, Stellung, Materialwahl, Farbgebung, Dachgestaltung, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.
3
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Erschliessung vorzunehmen. Betreffend Zufahrt und Erschliessung können Auflagen an den Bauherrn gemacht werden.
4
Geländeformationen, insbesondere Geländekanten und Überhöhungen, die das Landschaftsbild markant prägen, sind in der Regel zu erhalten.
5
Bachläufe dürfen nicht eingedeckt werden. Die bestehenden Gewässer sowie deren Uferbereiche müssen in ihrer natürlichen Erscheinung erhalten bleiben. Die Ufergehölze dürfen nicht zerstört werden. Pflegeeingriffe sind erwünscht.
6
Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart Lw
§§ 2, 7 NHG
Art. 2 WaldG
Art. 3 WaldV
Art. 6 WBG
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
-
8
12
4
-
lll
16
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 24 Landschaftsschutzzone Ls
1
Die Landschaftsschutzzone Ls bezweckt die dauernde Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigenart.
2
Es sind nur Bauten und Anlagen erlaubt, wenn sie zur Wartung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind. Für zulässige Bauten gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
3
Bachläufe dürfen nicht eingedeckt werden. Ufergehölze dürfen nicht gerodet werden. Die als Unterhalt notwendige Lichtung der Gehölze ist erwünscht. Waldränder dürfen nicht begradigt und Waldwiesen nicht aufgeforstet werden. Geländeformationen, die das Landschaftsbild in wesentlicher Art prägen (z.B. markante Geländekanten und Terrassen), sind zu erhalten.
4
Es gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:
Zonenart Ls
Art. 25
Max. Ausnützungsziffer
Max. Gebäudehöhe (m)
Max. Firsthöhe (m)
Min. Grenzabstand (m)
Max. Gebäudelänge (m)
Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV
-
8
12
4
-
lll
Naturschutzzone Ns 1
Die Naturschutzzone Ns bezweckt einen umfassenden Schutz der aus- § 10 NHG geschiedenen Gebiete und die Förderung der natürlichen Artenvielfalt.
Art. 13 PBG
2
Unterhalt und Pflege im üblichen Rahmen sind gestattet. Bauten und An- § 7 NHG lagen und andere Eingriffe sind gestattet, wenn sie zwingend zur Verbesserung und Förderung des Naturschutzgebietes dienen. Der Gemeinderat holt vorgängig eine Stellungnahme bzw. eine Ausnahmebewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle (Amt für Raumplanung) ein.
3
Weitergehende Vorschriften über die Erhaltung und Pflege der Naturschutzgebiete sowie der Tier- und Pflanzenwelt werden durch Verordnungen, privatrechtliche Verträge oder Grundbucheinträge geregelt.
17
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
D.
ZONENÜBERLAGERUNGEN
Art. 26 Zone archäologischer Funde Ar
Art. 27 1
Die Zonen archäologischer Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen - vor ihrer Zerstörung oder Veränderung - der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Geländeveränderungen und Erdbewegungen aller Art innerhalb dieser Zonen sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
2
Der Gemeinderat ist in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Archäologie befugt, Massnahmen zur Sicherstellung der Fundstätten und Anordnungen über die Ausgrabungsarbeiten zu treffen.
Art. 14 PBG
Art. 2 NHG
§§ 25-31 NHV §§ 46-50 NHV
Art. 724 ZGB
Gebiete mit cGestaltungsplanpflicht Gp Die Bewilligung zur Erstellung von Bauten und Anlagen erfolgt in Gebieten § 14 PBG mit Gestaltungspflicht Gp nur aufgrund eines rechtsgültigen Gestaltungsplanes.
Art. 28
Art. 29 Gebiete mit Hochwasserschutz Hs
1
In den Gebieten mit Hochwasserschutz Hs kann die Gemeindebehörde § 14 PBG zusätzliche Auflagen erlassen, damit die Gebäudeschäden, welche durch das Seehochwasser entstehen, minimiert werden können.
2
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind unter einer Höhe von 397.80 m.ü.M bauliche Massnahmen vorzukehren, damit bei Hochwasser nach Möglichkeit keine Schäden an Gebäude und Inventar auftreten. Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten kann die Gemeindebehörde für eine Anhebung des Gebäudes und deren Umgebung auf 397.40 m.ü.M, fertig Boden Erdgeschoss, eine Bewilligung erteilen.
Lärmvorbelastung Lb Für Flächen, welche mit Lärm vorbelastet sind, gelten die Empfindlichkeits- § 14 PBG stufen der nächst höheren Stufe gemäss LSV.
Art. 43 LSV
c Gemäss DBU-Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004 wird darauf hingewiesen, dass es bei dieser Regelung zu beachten gilt, dass für ein Bauvorhaben die Baubewilligung trotz Fehlens eines Gestaltungsplanes erteilt werden muss, wenn dieses Vorhaben den Erlass eines Gestaltungsplanes nicht präjudiziert (vgl. § 60 Ziff. 3 PBG).
18
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
E.
ÜBRIGER INFORMATIONSINHALT
Art. 30 Gewässer
Art. 31 1
Bäche im Sinne von PBV, gehören nach RPG zu den Schutzzonen. Sie § 16 PBV dürfen nicht eingedeckt werden, und ihr natürlicher Charakter ist zu er- Art. 17 RPG halten, respektiv wo möglich anzustreben. §§ 5, 23 WBG
2
Unterhalt, Korrektion und deren Finanzierung, Pflichten der Anstösser und Hinterlieger usw. richten sich nach dem Gesetz über den Wasserbau.
3
Für die Bewilligung von Eingriffen in das Hochwasserprofil ist das Departement für Bau und Umwelt zuständig.
Wald und Ufergehölze Für Wald und Ufergehölze gelten die Bestimmungen der Waldgesetzge- § 2 WaldG bung von Bund und Kanton.
Art. 2 WaldV
Art. 32 Bahnareal
1
Dieses Areal umfasst die bestehenden Bahnanlagen.
2
Für Bauten und Anlagen, die vorwiegend Eisenbahnzwecken dienen, gelten die entsprechenden eidgenössischen Vorschriften.
3
Für alle anderen Bauten und Anlagen innerhalb dieses Areals gelten die Vorschriften der Gewerbezone G.
19
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
V.
BAU-, ABSTANDS- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
A.
BEGRIFFSDEFINITIONEN
Art. 33 Bauten und Anlagen
Art. 34 1
Als Bauten und Anlagen im Sinne dieses Reglements gelten sämtliche Werke des Hoch- und Tiefbaus.
2
Kleinbauten (An- und Nebenbauten) sind unbewohnte Bauten von höchstens 40 m2 Grundfläche und 3.5 m Gebäudehöhe.
Emissionen Das Mass der zulässigen Immissionen wird durch die Zonenordnung bestimmt. Es wird dabei unterschieden: a) Als nicht störend gelten Betriebe und Anlagen, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Emissionen verursachen, als sie aus dem Wohnen entstehen, und die das ruhige und gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchtigen. Solche Betriebe gelten grundsätzlich nicht als Gewerbe, um die höhere Ausnützungsziffer nach entsprechenden Zonenvorschriften auszulösen. b) Als mässig störend gelten Betriebe mit Emissionen, die sich im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe bewegen und in der Regel auf die branchenüblichen Arbeitszeiten beschränkt sind und nicht regelmässig auftreten. c) Bauten, Anlagen und Betriebe mit weitergehenden Emissionen gelten als stark störend.
Art. 35 Firsthöhe
Als Firsthöhe gilt die maximale Höhendifferenz zwischen dem höchsten Punkt des Daches und in der Regel dem gewachsenen Terrain.
20
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
B.
ABSTANDSVORSCHRIFTEN UND AUSNAHMEN
Art. 36 Baulinien
1
Baulinien gehen den übrigen, generellen Abstandsvorschriften vor. Aus- § 44 StrWG genommen sind die Abstände bei Einfahrtsöffnungen gemäss StrWG.
Art. 17 PBG
Art. 6 PBV
2 Baulinien bestimmen die Grenzen, bis an welche Bauten und Anlagen gestellt werden dürfen. Baulinien finden keine Anwendung für hohe Einfriedungen, Mauern, elektrische Verteilkabinen, Plakatwände, Telefonkabinen, Wartehallen und dergleichen. In diesen Fällen entscheidet bei Gemeindestrassen der Gemeinderat und bei Staatsstrassen das Departement für Bau und Umwelt. 3
Art. 37
Für Nachisolationen gilt die PBV.
Strassenabstände Liegen Grundstücke an Strassen und Wegen, haben Bauten und Anlagen §§ 43-47 die Strassenabstände gemäss StrWG einzuhalten, soweit keine Baulinien StrWG ausgeschieden sind.
Art. 38 Grenzabstände
1
Der Grenzabstand von Bauten und Anlagen richtet sich nach der Zo- § 4 PBV nenordnung und der PBV.
2
Mauern von höchstens 2.5 m Höhe und einer max. Anstosslänge von 6.0 m sowie freistehende Kleinbauten können mit einem verminderten Grenzabstand von halber Mauer- oder Gebäudehöhe erstellt werden.
3
Für ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Sport- und Spielanlagen etc. ohne wesentliche Auswirkungen gilt ein Abstand von 0.5 m. Für alle übrigen Anlagen gilt der zonengemässe Grenzabstand.
4
Der Grenzabstand für unterirdische Bauten und Anlagen beträgt 0.5 m.
Art. 44 StrWG
5
Für das Näherbaurecht gilt das PBG.
Art. 65 PBG
21
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
C.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN IM GANZEN GEMEINDEGEBIET
Art. 39 Grundsatz
Art. 40 1
Bauten und Anlagen haben sich in jeder Beziehung gut ins Orts- und § 12 PBG Landschaftsbild einzufügen. Auf die Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.
2
Der Gemeinderat kann die Vorlegung von Material- und Farbmustern am Rohbau verlangen.
Dachgestaltung Dachform, Dachaufbauten und das Bedachungsmaterial sind auf die Bauten der näheren Umgebung abzustimmen.
Art. 41 Alternativenergieanlagen
Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie sind zulässig, sofern sie sich in ihrer Gesamtheit ins Ortsbild und die Landschaft einfügen.
D.
BESONDERE ZUSÄTZLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE DORFKERNZONE DK
Art. 42 Grundsatz
Art. 43 1
Zur Erhaltung und Erneuerung der Dorfkernzone gelten zusätzliche Ge- § 12 PBG staltungsvorschriften.
2
Die prägenden Merkmale der Bauten und ihrer Umgebung sind zu erhalten und bei Neu- und Umbauten zu berücksichtigen.
3
Ein Gebäudeabbruch bedingt in der Regel ein bewilligtes Baugesuch für einen Neubau an diesem Standort. Vorbehalten bleibt der Schutz erhaltenswerter Bauten.
Fassaden Die Gliederung, die Materialwahl, die Verhältnisse der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden und insbesondere von Fenstern, Fensterläden und Türen haben der herkömmlichen, quartierüblichen Bauweise zu entsprechen. Der Gemeinderat kann bei Umbauten und Renovationen den Erhalt der Fachwerkbauweise (Riegelbau) verlangen.
22
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 44 Dachgestaltung / Dachaufbauten
1
Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern herkömmlicher, quartierüblicher Neigung (Richtwert 40-50°) zu versehen. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Dachgauben nicht unterbrochen werden. Flachdächer und Dächer unter 35° sind bei Hauptbauten nicht gestattet.
2
Die Dächer der Bauten sind mit Biberschwanz- oder Biberschwanzfalzziegeln einzudecken. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat andere Bedachungsmaterialien bewilligen.
3
Dachaufbauten sind als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und dürfen in der Regel 1/4, mehrere zusammen gesamthaft 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Zwischen Dachaufbau und First muss mindestens ein Abstand von 0.5 m eingehalten werden.
4
Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig.
5
Ausnahmsweise sind vereinzelte Dachflächenfenster zugelassen. Das einzelne Dachflächenfenster darf in der Regel 1 m² nicht übersteigen.
E.
UMGEBUNGSGESTALTUNG
Art. 45 Terraingestaltung
Art. 46 1
Das gewachsene Terrain darf in der Regel nicht oder nur geringfügig § 69 PBG verändert werden. Terrainveränderungen haben sich dem natürlichen Geländeverlauf der Umgebung anzupassen.
2
Aufschüttungen und Abgrabungen, die das gewachsene Terrain verändern sind bewilligungspflichtig. Sie sind zu visieren.
3
Terrainabsätze, Böschungen und Stützmauern, insbesondere gegenüber Nachbargrundstücken, sind soweit als möglich zu vermeiden.
Einzäunungen, Bepflanzungen, Mauern 1
Einzäunungen und Bepflanzungen dürfen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen nicht zu Sichtbehinderungen führen.
Art. 12 Abs. 4
BauR
2
Bepflanzungen und Einzäunungen unterstehen den Bestimmungen des Flurgesetzes.
§§ 40 ff. StrWG
3
Im übrigen gelten gegenüber Strassen die Vorschriften des StrWG und gegenüber Nachbarparzellen die des FlGG, wobei für Mauern und tote Anlagen über 1.20 m Höhe die baurechtlichen Vorschriften gelten.
§§ 4 f. FlGG §§ 3-9 FlGG
23
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 47
Art. 48 Vorgärten und Freiflächen
1
Die bestehenden Vorgärten, Frei- und Grünflächen sind in der Regel zu erhalten.
2
Bei neuen Anlagen soll nach Möglichkeit die Hälfte der Fläche zwischen der Gebäudeflucht und der öffentlichen Verkehrsfläche ortsbildgerecht mit einheimischen Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Die Verkehrsübersicht ist zu gewährleisten.
3
Die seeseitigen Vorgärten und Freiflächen entlang der Oberen und Unteren Seestrasse sind zu erhalten. Insbesondere sind Umnutzungen zu Autoabstellflächen nicht zugelassen.
Abstellplätze, Einstellräume 1
Bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten sind Abstellplätze oder §§ 72 f. PBG Einstellräume für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd zu erhalten. Garagenvorplätze gelten als Abstellplätze.
2
Als Richtlinie für Parkflächen gilt: 1.5 Abstellplätze für Wohnungen bis 2.5 Zimmern. 2 Abstellplätze für Wohnungen von 3 und mehr Zimmern. 3 Abstellplätze für Einfamilienhäuser.
3
Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen berechnet sich un- SNV 640290 ter Berücksichtigung der jeweils gültigen SNV-Norm.
4
Werden in der Dorfkernzone durch die Erstellung der geforderten Abstellplätze und Einstellräume die Anliegen des Ortsbildschutzes erheblich beeinträchtigt, so entscheidet der Gemeinderat über die notwendige Anzahl im Einzelfall.
5
Wer die erforderlichen Abstellplätze nicht erstellen kann, hat eine Ersatzabgabe für den Bau und Betrieb einer in zumutbarer Fussdistanz zum entsprechenden Grundstück liegenden Parkierungsanlage zu leisten.
6
Eine Ersatzabgabe ist nicht geschuldet, wenn die Pflicht zur Erstellung § 73 Abs. 2 von Abstellplätzen in der Bau- und Nutzungsordnung oder aufgrund PBG wichtiger öffentlicher Interessen im Einzelfall aufgehoben wird.
24
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 49
Art. 50 Gestaltung von Grundstückszufahrten
1
Ausfahrten von Einstellräumen und Abstellplätzen dürfen den Verkehr nicht gefährden.
2
Oberflächenwasser von Hof-, Autoabstellplätzen und Garagenzufahrten darf nicht über die Strassen- bzw. Trottoirgrenze geleitet werden.
3
Die Gestaltung der Grundstückszufahrt hat gemäss gültiger SNV-Norm zu erfolgen. Die maximale Längsneigung innerhalb von 5 m ab Strassenrand darf bei Kantonsstrassen nicht mehr als ± 5 % bei Gemeindestrassen nicht mehr als – 8 % / + 10 % betragen.
4
Für Zufahrten und Zugänge sind die Bestimmungen gemäss StrWG ein- §§ 40 f. StrWG zuhalten.
Kehrichtbeseitigung 1
Die Bereitstellung von Flächen für das Abfuhrgut richtet sich nach dem § 74 PBG PBG.
2
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind die erforderlichen Kehrichtcontainer durch den Hauseigentümer zur Verfügung zu halten.
25
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
VI.
BEWILLIGUNGSVERFAHREN
Art. 51 Grundsatz
Das Baubewilligungs- und Kontrollverfahren richtet sich nach den PBG und §§ 86-99 PBG §§ 18-21 PBV PBV.
Art. 52
Art. 53 Bauvisiere
1
Die Visiere bezeichnen den Standort und das Ausmass des Bauvor- § 88 PBG habens.
2
Die Oberkante des Erdgeschosses ist mit absoluter Höhe über Meer an den Bauvisieren zu markieren.
3
Firsthöhen und Terrainveränderungen sind zu visieren.
4
In besonderen Fällen kann der Gemeinderat die Aufstellung von weiteren Visieren verlangen.
Fachgutachten / Modelle Der Gemeinderat kann in ausgewiesenen und speziellen Fällen, nach Rücksprache mit dem Gesuchsteller, auf dessen Kosten dFachgutachten oder Modelle anfertigen lassen.
Art. 54 Baukontrolle / Meldepflicht
1
Der Gemeinderat oder der durch ihn beauftragte Fachmann führt die Baukontrolle durch.
2
Die in der Baubewilligung bezeichneten Bauvorgänge sind dem Gemein- § 21 PBV derat oder dem beauftragten Fachmann mindestens zwei Arbeitstage im voraus zur Kontrolle zu melden.
3
Bei Meldeversäumnissen ist der zur Kontrolle erforderliche Zustand unter Kostenfolge herzustellen.
e
d
Gemäss DBU-Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004 wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde gestützt auf
Art. 105
PBG die Ermächtigung hat, für ihre Aufwendungen und die entstandenen Ausgaben Ersatz zu verlangen, also Gebühren zu erheben. Konkret können also die Eigenleistungen einer Bauverwaltung und allfällige Leistungen Dritter (externe Fachleute) der Bauherrschaft in Rechnung gestellt werden. Die Beurteilung eines Baugesuches kann aber nicht einfach in jedem Fall an ein externes Büro delegiert werden oder mittels Fachgutachten erfolgen. Vielmehr gehört dies in erster Linie in den Aufgabenbereich der für das Baubewilligungsverfahren zuständigen Gemeindebehörde (§ 5 Abs. 4 PBG). Nur in ausgewiesenen, speziellen Fällen sollen Gutachten herangezogen werden. Der Gesuchsteller ist anzuhören.
e Gemäss DBU-Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004 wird darauf hingewiesen, dass es zu definieren gilt, auf wessen Ko-
sten die Herstellung des erforderlichen Zustandes gehen soll. Die Herstellung ist zudem zu verfügen und hat die verwaltungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren.
26
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 55 Verantwortlichkeit
Die Erteilung der Baubewilligung und die Vornahme der Baukontrolle entbindet weder den Bauherrn noch die Unternehmung von der eigenen Verantwortung für die Ausführung der Bauten und Anlagen.
Art. 56
Art. 57 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes bei Bauarbeiten
1
Die vorübergehende Benützung öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist, soweit es die Sicherheit von Personen und Sachen zulässt, mit Bewilligung des Gemeinderates (bei Staatsstrassen des Departements für Bau und Umwelt) möglich.
2
Öffentliche Verkehrswege bei Baustellen sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Wasser- und elektrische Leitungen, Vermessungsund Höhenfixpunkte, Grenzzeichen, Strassenrinnen und Entwässerungen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. Für allfällige Schäden haftet der Bauherr.
3
Strassenschächte und Kanalisationsleitungen im Bereich von Baustellen sind nach Bauvollendung durch den Bauherrn zu freinigen.
Öffentliche Einrichtungen auf Privatgrund Die Bestimmungen darüber richten sich nach dem PBG.
Art. 83 PBG
f
Gemäss DBU-Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004 wird darauf hingewiesen, dass die Reinigung von Strassenschächten und Kanalisationsleitungen vom Bauherren nur verlangt werden kann, sofern er sie nachweislich verschmutzt hat.
27
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
VII.
VOLLZUG, STRAFEN, GEBÜHREN
Art. 58 Vollzug
Art. 59 1
Der Vollzug der Bauordnung, bestehend aus Baureglement, Zonenplan und allfälligen nachgeordneten Erlassen, ist Sache des Gemeinderates.
2
Massnahmen und Strafen richten sich nach dem PBG.
§§ 100-104 PBG
Gebühren 1
Der Gemeinderat erhebt für die Durchführung des Baubewilligungs- § 105 PBG verfahrens und die erforderlichen Baukontrollen Gebühren. Diese sind in der „Beitrags- und Gebührenordnung“ der Gemeinde Ermatingen geregelt.
2 g
Barauslagen, Kosten für Gutachten, Nachkontrollen etc. werden zusätzlich (mit Begründung) dem Bauherrn verrechnet.
3
Die Kosten für das Einschneiden und Kontrollieren des Schnurgerüstes werden vom beauftragten Ingenieurbüro nach Aufwand direkt dem Bauherrn verrechnet.
4
Die Kosten für die Aufnahme der Werkleitungen und die Nachführung des Leitungskatasters sowie die Aufnahmen und die Nachführung der amtlichen Vermessung werden dem Bauherrn direkt verrechnet.
g
Gemäss DBU-Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004 wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde gestützt auf
Art. 105
PBG die Ermächtigung hat, für ihre Aufwendungen und die entstandenen Ausgaben Ersatz zu verlangen, also Gebühren zu erheben. Konkret können also die Eigenleistungen einer Bauverwaltung und allfällige Leistungen Dritter (externe Fachleute) der Bauherrschaft in Rechnung gestellt werden. Die Beurteilung eines Baugesuches kann aber nicht einfach in jedem Fall an ein externes Büro delegiert werden oder mittels Fachgutachten erfolgen. Vielmehr gehört dies in erster Linie in den Aufgabenbereich der für das Baubewilligungsverfahren zuständigen Gemeindebehörde (§ 5 Abs. 4 PBG). Nur in ausgewiesenen, speziellen Fällen sollen Gutachten herangezogen werden. Der Gesuchsteller ist anzuhören.
28
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 59bis Gebühren im Bauwesen *1
1. Bemessungsgrundsätze 1
Bis zum Zeitpunkt einer neuen rechtskräftigen Beitrags- und Gebührenordnung gelten in Bezug auf die Bemessung von Gebühren des Baubewilligungs- und Kontrollverfahrens die Bestimmungen dieses Artikels.
2
Die Gemeinde erhebt für die Durchführung des Baubewilligungs- und Kontrollverfahrens Gebühren nach Aufwand. Der Gebührenrahmen ist in Ziffer „3. Gebührenrahmen“ festgelegt.
3
Die Kosten für ausserordentliche Baukontrollen werden zusätzlich verrechnet.
4
Bei geringem Zeit- und Arbeitsaufwand können die Gebühren unter dem Mindestansatz angesetzt werden, namentlich dann, wenn einer Baubewilligung ein gebührenpflichtiger Vorentscheid vorausgegangen ist.
5
Bei besonders hohem Aufwand (grosse und komplexe Bauvorhaben) kann die Gemeindebehörde eine über den Gebührenrahmen hinausgehende, bis max. 100 % des oberen Gebührenansatzes, Gebühr festlegen. Die Überschreitung des Gebührenrahmens ist zu begründen.
2. Sicherstellung und Fälligkeit 1
Zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten des Baubewilligungs- und Kontrollverfahrens kann die Behörde einen Kostenvorschuss von max. der Hälfte der zu erwartenden Kosten verlangen.
2
Die Gebühren werden mit dem Entscheid über das Baugesuch fällig.
3
Ab dem 30. Tag nach Eintritt der Fälligkeit sind Verzugszinsen geschuldet. Die ausstehenden Beträge sind zum Zinssatz der Thurgauer Kantonalbank für Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften zu verzinsen.
29
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
3. Gebührenrahmen Der Gemeinderat erhebt für die Durchführung des Baubewilligungs- und Kontrollverfahrens Gebühren nach Aufwand, wobei nachfolgende Gebührenrahmen gelten: a) Bauanfrage mit schriftlicher Beantwortung
Fr. 50.- bis Fr. 1'000.-
b) Abbaubetriebe, Lagerplätze, Genehmigung
Fr. 50.- bis Fr. 3'000.-
c) Baubewilligungs- oder Vorentscheidungsgesuch, Behandlung und Ausstellung der Bewilligung sowie Mitteilungen:
Einfamilienhaus
Fr. 300.- bis Fr. 2'000.-
Mehrfamilienhaus
Fr. 500.- bis Fr. 5'000.-
Gewerbebauten, Geschäftshäuser und öffentliche Bauten
Fr. 500.- bis Fr. 6'000.-
Landwirtschaftsbauten
Fr. 500.- bis Fr. 2'000.-
Kleinbauten und Anlagen wie Garagen, Parkplätze, Gartenhäuser, Terrainveränderungen, Um-, Vor- und Aufbauten, Zweckveränderungen
Fr. 50.- bis Fr. 1'000.-
d) Änderung von bewilligten Bauten (Projektänderung)
Fr. 50.- bis Fr. 200.-
e) Abbruchbewilligung
Fr. 50.- bis Fr. 200.-
f) Verlängerung einer Baubewilligung
Fr. 50.- bis Fr. 200.-
g) Abgelehnte Baugesuche
Fr. 50.- bis Fr. 1'000.-
h) Auslagen für Grundbuch
h
Gutachten, Anmerkungen im Kosten nach Aufwand
i) Baukontrollen:
Vermessungstechnische Aufnahmen und Angaben
Kosten nach Aufwand gemäss kant. Gebührentarifen
Nachführung der amtlichen Vermessung
Kosten nach Aufwand gemäss kant. Gebührentarifen
Werkleitungsanschlüsse (Besprechung, Einmessen, Plannachführung): Fr. 300.Wasser Elektrisch Fr. 300.-
Feuerschutzbewilligung
Fr. 50.- bis Fr. 1'000.-
*1 Aufgehoben mit DBU-Entscheid Nr. 73/198/2010 vom 20.04.2010
h
Gemäss DBU-Entscheid Nr. 29 vom 4. März 2004 wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde gestützt auf
Art. 105
PBG die Ermächtigung hat, für ihre Aufwendungen und die entstandenen Ausgaben Ersatz zu verlangen, also Gebühren zu erheben. Konkret können also die Eigenleistungen einer Bauverwaltung und allfällige Leistungen Dritter (externe Fachleute) der Bauherrschaft in Rechnung gestellt werden. Die Beurteilung eines Baugesuches kann aber nicht einfach in jedem Fall an ein externes Büro delegiert werden oder mittels Fachgutachten erfolgen. Vielmehr gehört dies in erster Linie in den Aufgabenbereich der für das Baubewilligungsverfahren zuständigen Gemeindebehörde (§ 5 Abs. 4 PBG). Nur in ausgewiesenen, speziellen Fällen sollen Gutachten herangezogen werden. Der Gesuchsteller ist anzuhören.
30
Baureglement - Gemeinde Ermatingen
VIII.
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Art. 60 Grundsatz
Die besonderen Verfahrensbestimmungen bezüglich Koordination von wei- §§ 106-109 PBG teren Bewilligungen richten sich nach dem PBG.
IX.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 61 Inkrafttreten
Dieses Baureglement tritt zusammen mit der Zonenplanung mit Datum der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.
Art. 62 Ausserkrafttreten und Änderungen bisheriger Erlasse
Mit Inkrafttreten des Baureglements werden folgende Gemeindeerlasse ausser Kraft gesetzt: Gemeinde Ermatingen: Zonenplan gemäss RRB Nr. 2062 vom 4. Dezember 1984 und RRB Nr. 477 vom 5. April 1994 Baureglement gemäss RRB Nr. 2062 vom 4. Dezember 1984 und RRB Nr. 477 vom 5. April 1994 und alle weiteren Zonenplan- und Baureglementsänderungen
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Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Art. 63 Übergangsbestimmungen
1
Diese Übergangsbestimmungen richten sich nach dem PBG und PBV.
2
Folgende genehmigte Baulinienpläne behalten ihre Gültigkeit:
§§ 110-114 PBG
Art. 22 PBV
Gemeinde Ermatingen: Ortsdurchfahrt Triboltingen, RRB 2214 vom 2.11.1976 Dorfbach in Triboltingen, RRB 720 vom 9.4.1980 Dorfbach, RRB 293 vom 10.2.1981 (Änderung: RRB 1577 vom 13.10.87) „Bach“ bei Dosenfabrik Sauter AG, RRB 1107 vom 16.6.1981 (Änderungen: RRB 1900 vom 16.11.1982, RRB 1839 vom 25.11.1986, RRB 1178 vom 8.10.1987) Schloss Hard, RRB 986 vom 1.6.1982 Dorfbach zwischen Hauptstrasse und Schloss Hard, RRB 1128 vom 11.7.1984 (Änderungen: RRB 1775 vom 6.12.1988, RRB 52 vom 10.1.1989) Areal Goldinger an der Hauptstrasse, RRB 745 vom 12.5.1987 Seefeld / Stadgarten / Hechtplatz, RRB 1460 vom 22.8.1987 (Änderung im Gebiet Stadgarten: RRB 72 vom 31.10.2001) Klingler, RRB 1455 vom 1.11.1988 Schönhalde, RRB 752 vom 29.5.1990 Fruthwilerstrasse, RRB 81 vom 17.1.1994 Parzelle 1289, RRB 1215 vom 8.11.1994 Hauptstrasse, RRB 126 vom 7.2.1995 Haupstrasse, Entscheid 43 vom 14.4.1997 Drovettisberg (Parzelle E 1456), Entscheid 174 vom 17.9.1998 Fruthwilerstrasse II, Entscheid 234 vom 13.4.1999 Rottengatter, Entscheid 24 vom 12.4.2000 3
Folgende genehmigte Quartierpläne behalten ihre Gültigkeit: Gemeinde Ermatingen: Blauort, RRB 955 vom 19.5.1981 Berg, RRB 814 vom 14.5.1985 Klingler, RRB 1689 vom 3.11.1987 Setzi, RRB 490 vom 4.4.1989 Obergut, RRB 785 vom 29.6.1993
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Baureglement - Gemeinde Ermatingen
4
Folgende Sonderbauordnungen (Gestaltungspläne, Arealüberbauungspläne) behalten ihre Gültigkeit: Gemeinde Ermatingen: Östlich Schönhaldenstrasse, RRB 657 vom 23.3.1971 (Änderung: RRB 1335 vom 9.6.1975) Oberweg, RRB 637 vom 14.3.1972 Wolfsberg, RRB 2286 vom 10.10.1972 (Änderung: RRB 1214 vom 8.11.1994) Im Westerfeld, RRB 206 vom 30.1.1973 Oberweg, RRB 1848 vom 6.10.1980 Manzenrain, RRB 1492 vom 7.9.1982 Lilienberg, RRB 732 vom 26.4.1983 Ried, RRB 969 vom 11.6.1985 (Änderung: Entscheid 92 vom 10.10.1997) Schiffländestrasse, RRB 487 vom 29.3.1988 Fischergässli, RRB 995 vom 15.8.1989 Oberstufenzentrum, RRB 1602 vom 21.11.1989 Heimgartenstrasse, RRB 1093 vom 3.9.1991 Lindenhöfli, RRB 1478 vom 8.9.1992 Brunnengässli, RRB 2013 vom 15.12.1992 Fischergässli-Zollhaus, RRB 1051 vom 14.9.1993 Hofgasse Triboltingen, RRB 1494 vom 14.12.1993 Drovettisberg, DBU 241 vom 24.6.1999 Seedorf Buechere, DBU 298 vom 17.11.1999 Villa Ulmberg, DBU 1 vom 14.1.2000
5
Folgende Detailzonenpläne werden ausgenommen mit den darin bezeichneten Gewässerabstands- und Baulinien ausser Kraft gesetzt: Gemeinde Ermatingen: Zonenplan-Ausschnitt Westerfeld (mit Gewässerabstands-Baulinien), RRB 2062 vom 4.12.1984 Zonenplan-Ausschnitt Bügen (mit Gewässerabstands-Baulinien), RRB 2062 vom 4.12.1984 Zonenplan-Ausschnitt Riet (mit Baulinien), RRB 2062 vom 4.12.1984
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Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Öffentliche Auflage vom 28. August 2002 bis 16. September 2002, vom 19. Februar 2003 bis 10. März 2003, vom 02. Juni 2003 bis 23. Juni 2003 vom 16. April 2004 bis 05. Mai 2004
Von der Gemeindeversammlung erlassen am 07. Mai 2003 und vom Gemeinderat beschlossen am 12. Mai 2003 und 29. März 2004
Der Gemeindeammann
Die Gemeindeschreiberin
sign. R. Urwyler
sign. R. Schwager
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. 29 vom 04. März 2004 und Entscheid Nr. 129 vom 10. Dezember 2004 Änderungen: *1 Art. 59bis:Aufgehoben mit DBU-Entscheid Nr. 73/198/2010 vom 20.04.2010 *2 Fussnote in Art. 20 und Fussnote 9 der Tabelle der Höchst- und Mindestmasse: Ausser Kraft gesetzt gemäss DBU-Entscheid Nr. 30 vom 05.07.2017
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Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
ANHANG STICHWORTVERZEICHNIS BauR Artikel A Ablagerungsplätze Abstandsvorschriften Abstellplätze Alternativenergieerzeugungsanlagen Archäologische Funde Auflageverfahren Ausfahrten Ausnahmebewilligung Ausnützungsziffer B Bachläufe Bahnareal Baubeginn Baubewilligung Baugesuchsunterlagen Baukontrolle Baulandumlegung Baulinien, -plan Bauordnung Baureife Bauvisiere Bauweise Bauzonen Beiträge Bepflanzung Besitzstandgarantie Bewilligungsverfahren Bruttogeschossfläche C Containerplätze D Dachaufbauten Dachgesimse Dachgestaltung Dorfkernzone
Graphische Erläuterungen
12 36-38 47-49, 38 41 26
PBG §
Andere Erlasse
85 72 f. 29-33, 89
49 25
78+80 5
23 f.
Art. 25 -31 NHG
Art. 20 PBV
§§ 40 f. StrWG
Art. 24 RPG
Art. 9 PBV
§§ 2, 7 NHG,
Art. 6 WBG
32 95 86, 93 54 9 36 f., 63 2, 58, 63
99 39-46 17
Art. 18 PBV
Art. 21 PBV
60-61 88
52, 45
Art. 13 PBV
4, 12-22 10, 48 23, 46 f., 12, 17, 23
35 47-59
Art. 41 -43 StrWG
81 f.
51-57 5
Art. 10 PBV
50
40, 44 23, 40, 44 17, 42-44
2 1 2 2
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Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
E Einsprachen Einstellräume Einzäunungen Empfindlichkeitsstufen Erlöschen einer Baubewilligung Ersatzabgaben Erschliessung, öffentlich und privat Erschliessungsprogramm F Farbgebung Fassaden Fenster Finanzierung Firsthöhe Freiflächen Freihaltezone G Gebäudehöhe Gebäudelänge Gebühren Gestaltungsplan Gestaltungsvorschriften allg. Gestaltungsvorschriften Dorfkernzone Gesundheit Gewässer Gewässerabstand Grenzabstand Grenzbereinigung Grundstückszufahrten H Höchst- und Mindestmasse Hochwasserprofil, massgebliches Hochwasserschutz
BauR Artikel
Graphische Erläuterungen
48 46
5
PBG §
Andere Erlasse
90-92
Art. 41 -43 StrWG
Art. 3 -5 FlGG
Art. 43 LSV
29 97 71, 73 35-38 111 bis
7 f. 6
Art. 19 RPG
17, 23, 43 43 43, 44 10, 30 35, 52, 12-25 48 22
12-24 12-24 2, 59, 59 bis 20, 21, 27, 63 39-41 42-44
4 3
Art. 8 PBV
Art. 7 PBV
105, 47-59 18-24
75-78 30 38, 12-23 9 49
Art. 16 PBV
Art. 16 PBV
Art. 4 PBV
39-46
Rückseite Deckblatt 30 28
I Immissionen Industriezone Isolationen
34, 38 16, 14 36
K Kehrichtbeseitigung Kleinbauten Kontrollen
50 33, 38 51, 54 f.
Art. 23 WBG
Art. 43 LSV
Art. 6 PBV
74
36
Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
BauR Artikel L Lagerplätze Landfläche, anrechenbare Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone Lärmimmissionen
24 23 34, 38
M Materialien Meldepflicht Modelle
39, 43 f. 54 53
N Naturschutzzone Näherbaurecht Nichtbauzone
25 38 23-25
O Öff. Einrichtungen auf Privatgrund Öffentlicher Grund, Inanspruchnahme P Parkflächen Planauflage, Plangenehmigung Planungszonen R Reklameanlagen Richtplanung Riegelkonstruktion S Schallschutz Sicherheit Spielplätze Strafen Strassenabstand T Terraingestaltung Trinkwasserschutzzone U Ufergehölze Uferschutz Umgebungsgestaltung Unterirdische Bauten V Verdichtete Bauweise Vollzug Vorbauten Vorgärten
Graphische Erläuterungen
PBG §
Andere Erlasse
85 6
Art. 11 PBV
Art. 43 LSV
65
Art. 21 PBV
Art. 10 NHG
65
57 56
83
48
72 f. 29-33 25-28
SNV 640290
12 3 43
86 10 f.
Art. 17 PBV
Art. 2 PBV
Art. 2 PBV
56
75-78
58 37
100+105
45, 52
69
Art. 32 f. LSV
Art. 43 -47 StrWG
31 12 45-50 38
Art. 22 FlG
GSchG
Art. 44 StrWG
14 58 1
Art. 5 PBV
48
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Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
BauR Artikel W Wald Waldabstand Wärmeschutz Werkleitungen Wohn- und Gewerbezone Wohn- und Gewerbezone Möbelfabrik Wohnzone, am See / in Hanglage
59 14 f. 15 12 f.
Z Zerstörte Bauten Zone archäologischer Funde
26
Zone für öffentliche Bauten u. Anlagen Zone für öffentliche Anlagen Zonenarten Zonenplanung Zonenvorschriften Zusammenbau Zweck der Planung
Graphische Erläuterungen
PBG §
Andere Erlasse
17, 19, 63
WaldG + WaldV
Art. 15 PBV
Art. 16 EnV
31
78
18 19 11-29 4, 5, 61 12-29 1
Art. 724 ZGB,
Art. 2 NHG,
§§ 25-31, 46-50 NHV
12 f. 14 1
Art. 3 RPG
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Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
GRAFISCHE ERLÄUTERUNGEN Als Auszug und mit Bewilligung des Amtes für Raumplanung (ARP) aus dem Ordner „Erläuterungen zum PBG“ sowie ergänzende Skizzen zu einzelnen Begriffen im Baureglement: 1. Vorbauten
Art. 5 PBV
Vorbauten sind vorspringende Gebäudeteile von gesamthaft untergeordnetem Ausmass (z.B. Treppen zu Hauseingängen, Vordächer, offene Balkone, Kellerabgänge).
Art. 6 PBV
Bestehende Bauten und Anlagen dürfen aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Abstand unterschritten wird. Den vorgeschriebenen Abstand dürfen Vorbauten auf höchstens 1/3 der Fassadenlänge um 1.5 m und Dachgesimse auf der ganzen Länge um 1.0 m unterschreiten.
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Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
2. Dachaufbauten
Art. 44 BauR
2
...
3
Dachaufbauten sind als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und dürfen in der Regel 1/4, mehrere zusammen gesamthaft 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Zwischen Dachaufbau und First muss mindestens ein Abstand von 0.5 m eingehalten werden.
4
...
Quergiebel: 0.5 m
Giebellukarne 0.5 m
Schleppgaube: 0.5 m
40
Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
3. Gebäudelänge
Art. 7 PBV
Die Gebäudelänge wird an der längeren Seite des flächenkleinsten Rechtecks gemessen, welches das als Einheit auftretende Gebäude umfasst. Untergeordnete Gebäudeteile sind bei der Ermittlung der Gebäudelänge nicht zu berücksichtigen.
Gebäudebreite
Flächenkleinstes Umfassungsrechteck
Untergeordneter Gebäudeteil
Gebäudelänge
4. Gebäudehöhe
Art. 8 PBV
Wird die Gebäudehöhe in Metern festgelegt, ist die maximale Höhendifferenz zwischen der Schnittlinie der Dachfläche mit der Fassadenfläche und in der Regel dem gewachsenen Terrain massgebend. Nicht berücksichtigt werden dabei Giebelflächen und gesamthaft untergeordnete Gebäudeteile.
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Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
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Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
5. Ausnützungsziffer und Bruttogeschossfläche
Art. 9 PBV
Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Landfläche.
Art. 10 PBV
Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Erlaubt die geplante Gebäudehöhe den nachträglichen Einbau weiterer Geschosse, sind die entsprechenden Geschossflächen anzurechnen, wobei von einer durchschnittlichen Geschosshöhe von 3.0 m auszugehen ist. Nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche werden gerechnet: 1. alle nicht dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden und hierfür nicht verwendbaren Flächen in Dachgeschossen mit lichter Höhe unter 1.5 m sowie zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Trocken- und Waschräume; 2. Heiz-, Kohlen-, Tank- und Energiespeicherräume; 3. Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; 4. nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.; 5. Korridore, Treppen und Lifte, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen; 6. offene Erdgeschosshallen und überdeckte, offene Dachterrassen; 7. offene ein- und vorspringende Balkone; 8. unterirdische Lagerflächen in Kellergeschossen für den eigenen Bedarf, welche zu Betrieben im selben Gebäude gehören; 9. Flächen in Dachgeschossen von vor dem Inkrafttreten einer Nutzungsordnung mit Ausnützungsbeschränkung errichteten oder bewilligten Gebäuden, sofern dies das Baureglement zulässt.
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Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
Garage
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Anhang zum Baureglement - Gemeinde Ermatingen
6. Anrechenbare Landfläche
Art. 11 PBV
Als anrechenbare Landfläche gilt die Fläche der vom Baugesuch erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile der Bauzonen. Zur anrechenbaren Landfläche können hinzugenommen werden: 1. noch nicht ausgenützte Flächen von in enger örtlicher Beziehung liegenden Grundstücken, sofern der Transfer im Grundbuch angemerkt wird und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen; 2. für die Änderung öffentlicher Verkehrsflächen abzutretende Flächen, sofern sich dadurch die Ausnützung auf dem Baugrundstück um weniger als 10 % erhöht; 3. die Hälfte der Grundfläche von Tiefgaragen für den eigenen Bedarf. Nicht zur anrechenbaren Landfläche werden Wald, öffentliche Gewässer und bestehende oder im Gestaltungsplan vorgesehene oder im Strassenprojekt enthaltene öffentliche Verkehrsflächen gerechnet.
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