Aatal (GW), WW Aadorf

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Aadorf · Abolì ils 13-02-2023

Document

Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Aadorf
Chantun
Thurgau
Nivel
Chantun
Approvà da
AfU
Procedura
Ersterlass
Decidì
15-03-2005
En vigur dapi
15-03-2005
Abolì
13-02-2023

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Datotecas

Text

DEPARTEMENT FÜR BAU UNDUMWELT

~~I ~ KANTON THURGAU

Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen

Fassung : Grundwasserfassung Aatal Fassungseigentümer : Wasserwerk Aadorf Gemeinde Lage der Fassung

: Aadorf : Parz.-Nr. 658, Koordinaten: 709'800/262'200

Schutzzonenreglement Datum: 8. Oktober 2001

Oeffentliche Auflage vom ..... ß.?... g~: .. ?~~?

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ln Kraft gesetzt per: ........ 1J... M~7....?QPL ........ .

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT

?~pl Regierungsrat H.P. Ruprecht

-2-

Schutzzonenreglement PW Aatal, Aadorf

Seite

Inhaltsübersicht

Allgemeines -Begriffe -Gesetzliche Grundlagen - Hydrogeologische Grundlagen, Geltungsbereich -Weitere gesetzliche Bestimmungen

II

3 3 4 4

Nutzungsbeschränkungen - Weitere Schutzzone (Zone S3) • Landwirtschaftsgebiet • Wald (inkl. Naturschutzgebiet) • Baugebiet I Sport

Art. 5 - Engere Schutzzone (Zone S2)

• Gebiet mit bestehenden Bauten I Sport • Landwirtschaftsgebiet • Wald (inkl. Naturschutzgebiet)

Art. 6 - Fassungsbereich

(Zone 81)

5 11 13

19 23 26

Art. 7 27

111

Spezielle Massnahmen

28

IV

Schlussbestimmungen

30

Hinweis zu Art. 6 lit. i (Zone S2, Pflanzenschutz) Mit der Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 ist die Stoffverordnung (StoV, SR 814.013) vom 9. Juni 1986 geändert worden. Gemäss Anhang 4.3 Ziffer 3 StoV dürfen Pflanzenbehandlungsmittel in der Zone 52 nicht tierwendet werden. Da eine kurzfristige Umstellung für die betroffenen Landwirte schwierig ist, hat der Bundesrat nachträglich beschlossen, rückwirkend auf den 1. Januar 1999 eine Übergangsfrist von zwei Jahren einzuführen. Während dieser Übergangsfrist ist die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Zone 52 weiterhin erlaubt.

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Schutzzonenreglement PW Aatal, Aadorf

Allgemeines Art. 1

Begriffe Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserfassung erforderlichen Nutzungsbeschränkungen, sowie die zu treffenden Massnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: - Fassungsbereich - Engere Schutzzone -Weitere Schutzzone

Zone 51 Zone 52 Zone 53

Der Fassungsbereich dient dem unmittelbaren Schutz der Trinkwasserfassung. Mit der engeren Schutzzone soll die Trinkwasserfassung vor schädlichen Einflüssen und baulichen Eingriffen geschützt werden. Die weitere Schutzzone ist eine Pufferzone im Übergang zum anschliessenden Gewässerschutzbereich; hier werden Nutzungsbeschränkungen und Massnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr erlassen.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen

- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) vom 24. Januar 1991; Art. 20 - Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 - Eidgenössische Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF, SR 814.202) vom 1. Juli 1998 - Eidgenössische Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV, SR 814.013) vom 9. Juni 1986 -Eidgenössische Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittei-Verordnung) vom 23. Juni 1999 - Bundesgesetz über den Wald (WaG, SR 921.0) vom 4. Oktober 1991; Art. 18 - Verordnung über den Wald (WaV, SR 921.01) vom 30. November 1992; Art. 25,26,27 - Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (EG GSchG, RB 814.20) vom 5. März 1997; §§ 1, 9 - Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer und zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (RRV EG GSchG, RB 814.21) vom 16. September 1997; § 2

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Schutzzonenreglement PW Aatal, Aadorf

Art. 3 -4-

Hydrogeologische Grundlagen I Geltungsbereich

Grundlage für diese Schutzzonen bildet der hydrogeologische Bericht. Verfasser: Gutachten Nr.: Datum:

Dr. von Moos AG, Geotechnisches Büro Bachofnerstrasse 5, 8037 Zürich 6446 20. Dezember 2000, rev. 21. Mai 2001

Der Geltungsbereich des Reglements und die Ausdehnung der Zonen ergeben sich aus dem Schutzzonenplan. · Verfasser: Plan Nr.: Massstab: Datum:

Dr. von Moos AG, Geotechnisches Büro Bachofnerstrasse 5, 8037 Zürich AnhangA3 1:2'500 21. Mai 2001, rev. 8. Oktober 2001

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden zusammen eine Einheit.

Art. 4 Weitere gesetzliche Bestimmungen

Weitere Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes bleiben vorbehalten.

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II

Nutzungsbeschränkungen

Art. 5 Weitere Schutzzone, Zone 53: Landwirtschaftsgebiet mit Bauten oder

Strassen ln der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Bauten und Anlagen

Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, gefördert oder gelagert werden, ist verboten. Zugelassen sind landwirtschaftliche Oekonomiegebäude sowie Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser. Ausnahmen für die Lagerung von Heizund Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes sind in

Art. 5

lit. e geregelt. Tiefbauten: Bauliche Eingriffe (inkl. Verankerungen und Injektionen) unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels des oberen Grundwasserträgers bzw. in den Bereich der wasserführenden Schichten (unterer, genutzter Grundwasserträger) sind nicht zugelassen. Im Sinne einer Ausnahme können Tiefbauten (Kanalisationen oder Pfählungen) unter dem höchsten Grundwasserspiegel des oberen Grundwasserträgers zugelassen werden, wenn sie die Trennschicht aus feinkörnigen Ablagerungen zwischen dem oberen und unteren Grundwasserträger nicht schädigen, aus zwingenden Gründen erforderlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und keine qualitativen und quantitativen Verschlechterungen der Grundwasserverhältnisse bewirken. Bauliche Eingriffe unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels des oberen Grundwasserträgers (inkl. Sondierbohrungen) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

Güllengruben, Mistplatten, erdverlegte Güllenleitungen und Grünfuttersilos müssen dicht erstellt werden und sind durch entsprechenden Unterhalt baulich in einwandfreiem Zustand zu halten. Güllengruben müssen mit einer Leckerkennungsleitung versehen werden und bei Güllenleitungen dürfen nur Rohrsysteme mit Zulassungsempfehlung verwendet werden. Güllengruben und Mistplatten sind, im Sinne der Eigenverantwortung, periodisch zu entleeren und auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Erdverlegte Güllenleitungen sind alle 5 Jahre einer Dichtigkeitskontrolle zu unterziehen (1 ,5 facher Betriebsdruck). Allfällige Schäden sind umgehend zu sanieren.

b) Abwasserleitungen I Abwasseranlagen Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtigkeitskontrollen möglich sind. Sie haben den in der SIA Norm 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zone S zu genügen. 8.10.2001

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Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden, die bei Kontrollen aufgedeckt werden, sind umgehend zu sanieren. Die Bestandesaufnahme und Kontrolle bestehender Abwasseranlagen sind in Art. 9 geregelt.

Meteorwasserleitungen: Wo Strassen- oder Meteorwasser an Mischwasserkanalisationen angeschlossen wird, ist zu gewährleisten, dass die. Dichtigkeit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischwassersystems erhalten bleibt. Neue Meteorwasserleitungen sind vor Inbetriebnahme auf deren Dichtigkeit (gemäss SIA Norm 190) zu überprüfen. Sickerleitungen von Bauten dürfen nur über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden. Ein Anschluss an das Schmutzwassersystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann. Versickerungen von verschmutzten Abwässern und Kühlwässern sowie das Erstellen von Bau- und Zeltlagerlatrinen mit Sickergruben sind verboten. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht ist zulässig. Die Ausführung bedarf in jedem Fall einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

Kläranlagen und Spezialbauwerke der Abwasserbehandlung sind nicht zugelassen.

c) Strassen Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die dem Verkehr mit wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte, vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln im Strassenbereich und die Anwendung von Lackbitumen sind verboten. 8.10.2001

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d) Parkplätze

Bei Parkplätzen und Garagenvorplätzen zu ausschliesslich privater Benützung sind keine besonderen Massnahmen erforderlich. Das Autowaschen sowie vergleichbare Tätigkeiten, für welche wassergefährdende Stoffe verwendet werden, sind nur auf Plätzen mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserableitung gestattet. Für gewerblich genutzte Parkplätze, die auch dem Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung dienen, ist ein dichter Belag und eine entsprechende Entwässerung erforderlich.

e} Lagerung, Umschlag und Anwendung von wassergefährdenden Stoffen

Die Lagerung, der Umschlag sowie die Anwendung von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, das Grundwasser zu verunreinigen, sind verboten. Im Sinne einer Ausnahme sind gernäss Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 (Art. 9) folgende Anlagen zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Gebinde mit einem gesamten Nutzvolumen bis 450 Liter je Schutzbauwerk; · - freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens30m3 je Schutzbauwerk betragen; - Betriebsanlagen, wie hydraulische Lifte oder Transformatoren, mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis zu 450 Litern und der Klasse 2 bis zu 2'000 Litern; Für das Errichten und Betreiben sämtlicher Anlagen ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich. Für die oben aufgeführten und damit verbundenen Anlagen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen (Erdregister) sind zulässig, wenn sie Schutzmassnahmen aufweisen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt werden. Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Wasser des unteren Grundwasserstockwerks Wärme entziehen, ist verboten. Das Erstellen von Erdsonden ist untersagt. Die Anpassung bestehender Anlagen ist in Art. 9 geregelt. 8.10.2001

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f) Deponien, Ablagerungen, Abstellplätze Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen ist verboten. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.

g) Materialentnahmen I Geländeveränderungen

Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verboten (Ausnahme: baubedingter Aushub). Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. ln den bestehenden aufgefüllten Kiesgrubenbereichen sind im Sinne einer Ausnahme in Absprache mit dem Amt für Umwelt Geländeanpassungen mit unverschmutztem Aushubmaterial und Humus zulässig.

h) Bewirtschaftung

Die landwirtschaftliche Nutzung als Grünland, Acker- und Obstbau sowie die mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbaren Kulturen zugelassen. Bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind in bezug auf Fruchtfolge, Bodenschutz, Düngung und Pflanzenschutz die jeweils gültigen Mindestanforderungen für die Integrierte Produktion {IP) einzuhalten. Folgende Bodennutzungen sind untersagt:

- Das Anlegen und Betreiben von Container-Kulturen. -

Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Felde.

-

Das Erstellen von Kompostmieten auf unbefestigtem Boden, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.

Einschränkungen bezüglich Pflanzenschutz und Düngung sind in Art. 5 lit. i und lit. k geregelt.

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i) Pflanzenschutz/Unkrautbekämpfung Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen sowie ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PflanzenschutzmitteiVerordnung) vom 23. Juni 1999 und nach der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986. ln allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Nutzungsbeschränkungen Pflanzenschutz:

-

ln der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet .grundwassergefährdend" zeichnet sind.

~

gekenn-

-

Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung ist an und auf Strassen, Wegen und Parkanlagen sowie auf Dächern verboten.

-

ln der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln, sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten.

-

Das Reinigen der Spritzgeräte hat fachgerecht ausserhalb der Grundwasserschutzzone zu erfolgen.

k) Düngung

Der Einsatz von Düngern richtet sich nach Anhang 4.5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986. Grundsatz: Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten.

Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mit zu berücksichtigen.

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Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:

- Das Ausbringen und Beseitigen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbauliehen Bedürfnisse (Entzüge der Kulturen) ist verboten. - Die Anwendung von Klärschlamm ist untersagt. - Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saugund aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. - Während der Monate November bis Ende Februar darf grundsätzlich keine Gülle ausgebracht werden. - Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Gülle dürfen nur verwendet· werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt wird. - Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. - Lanzendüngung ist unzulässig -Das Beimischen von Düngemitteln zu Bewässerungswasser ist verboten.

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II

Nutzungsbeschränkungen

Art. 5 Weitere Schutzzone, Zone S3: Wald (inkl. Naturschutzgebiet)

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ln der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: a) Bauten und Anlagen

Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, gefördert oder gelagert werden, ist vorbehältlieh Art. 5 lit. b verboten.

b) Waldstrassen

Das Erstellen von Waldstrassen ist erlaubt. Die Deckschichten der wasserführenden Horizonte dürfen nicht verletzt werden. Anfallendes Strassen- oder Sickerleitungswasser darf nicht punktuell versickert werden. Die Waldstrassen sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahmen: forstwirtschaftlicher Verkehr /Wasserversorgung).

c) Materialentnahmen I Geländeveränderungen

Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderen anstehenden Bodenmaterialien istverboten (Ausnahme: baubedingter Aushub). Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird.

d) Deponien, Ablagerungen, Abstellplätze

Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen ist verboten. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten.

e) Wassergefährdende Stoffe

Das Lagern und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen ist verboten.

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f) Waldwirtschaft

Die forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Vorbehalt von lit. g nicht eingeschränkt. Es ist anzustreben, dass die Verjüngung des Waldes möglichst kleinflächig erfolgt. g) Pflanzenschutzmittel im Wald Grundsatz: Gernäss Art. 18 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 dürfen im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Die Umweltschutzgesetzgebung regelt die Ausnahmen.

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992, der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 und der Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PflanzenschutzmitteiVerordnung) vom 23. Juni 1999. Das heisst, Pflanzenschutzmittel dürfen im Wald und am Waldrand nur verwendet werden, wenn sie für die Erhaltung des Waldes unerlässlich sind und nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen sowie ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung. Ihnen gleichgestellt sind Mittel, die im Wald zur Behandlung von Bäumen gegen Schädlinge und Krankheiten an geschlagenem Holz verwendet werden. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Die Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden oder Fungiziden ist auf dafür aus forstwirtschaftlicher Sicht geeigneten Plätzen zugelassen, sofern es nicht rechtzeitig abgeführt werden kann. ln allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Nutzungsbeschränkungen Pflanzenschutz:

•

ln der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet ~ gekennzeichnet sind. - Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbiziden) ist im Wald verboten. h) Düngung

Die Verwendung von Düngern und Zusätzen ist im Wald grundsätzlich verboten. 8.10.2001

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Art. 5 - 13-

Weitere Schutzzone, Zone S3: Baugebiet I Sport ln der weiteren Schutzzone gelten folgende Nutzungsbeschränkungen: a} Bauten und Anlagen

Das Erstellen von Bauten und Anlagen, in oder auf denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, gefördert oder gelagert werden, ist verboten. Zugelassen sind Bauten mit Anfall von häuslichem Abwasser. Ausnahmen für die Lagerung von Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes sind in Art. 5 lit. e geregelt. Tiefbauten: Bauliche Eingriffe (inkl. Verankerungen und Injektionen) unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels des oberen Grundwasserträgers bzw. in den Bereich der wasserführenden Schichten (unterer, genutzter Grundwasserträger) sind nicht zugelassen. Im Sinne einer Ausnahme können Tiefbauten (Kanalisationen oder Pfählungen) unter dem höchsten Grundwasserspiegel des oberen Grundwasserträgers zugelassen werden, wenn sie die Trennschicht aus feinkörnigen Ablagerungen zwischen dem oberen und unteren Grundwasserträger nicht schädigen, aus zwingenden Gründen erforderlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und keine qualitativen und quantitativen Verschlechterungen der Grundwasserverhältnisse bewirken. Bauliche Eingriffe unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels des oberen Grundwasserträgers (inkl. Sondierbohrungen) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

b} Abwasserleitungen I Abwasseranlagen Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass spätere Dichtigkeitskontrollen möglich sind. Sie haben den in der SIA Norm 190 umschriebenen Dichtigkeitsanforderungen für die Zone S zu genügen. Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen sind sämtliche Bauteile auf deren Dichtigkeit zu prüfen. Schmutzwasserleitungen sind in den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Für fugenlose oder verschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernseh aufnahme.

Allfällige Schäden, die bei Kontrollen aufgedeckt werden, sind umgehend zu sanieren. Die Bestandesaufnahme und Kontrolle bestehender Abwasseranlagen sind in Art. 9 geregelt.

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Meteorwasserleitungen: Wo Strassen- oder Meteorwasser an Mischwasserkanalisationen angeschlossen wird, ist zu gewährleisten, dass die Dichtigkeit sowie die Kontrollierbarkeit des Mischwassersystems erhalten bleibt. Neue Meteorwasserleitungen sind vor Inbetriebnahme auf deren Dichtigkeit (gemäss SIA Norm 190) zu überprüfen. Sickerleitungen von Bauten dürfen nur über dem höchsten Grundwasserstand erstellt werden. Ein Anschluss an das Schmutzwassersystem ist nur dann zugelassen, wenn ein Rückstau in die Sickerleitungen ausgeschlossen werden kann. Versickerungen von verschmutzten Abwässern und Kühlwässern sowie das Erstellen von Bau- und Zeltlagerlatrinen mit Sickergruben sind verboten. Die Versickerung voh nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht ist zulässig. Die Ausführung bedarf in jedem Fall einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Kläranlagen und Spezialbauwerke der Abwasserbehandlung sind nicht zugelassen.

c) Strassen Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die dem Verkehr mit wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte, vom SickeTleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Bestehende Strassen sind bei nächster Gelegenheit (Ausbau, Sanierung) entsprechend anzupassen. Für untergeordnete Strassen und Flurwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann. Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln im Strassenbereich und die Anwendung von Lackbitumen sind verboten.

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Parkplätze

Bei Parkplätzen und Garagenvorplätzen zu ausschliesslich privater Benützung sind keine besonderen Massnahmen erforderlich. Das Autowaschen sowie vergleichbare Tätigkeiten, für welche wassergefährdende Stoffe verwendet werden, sind nur auf Plätzen mit dichtem Belag, Randbordüren und Wasserableitung gestattet. Für gewerblich genutzte Parkplätze, die auch dem Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung dienen, ist ein dichter Belag und eine entsprechende Entwässerung erforderlich.

e) Lagerung, Umschlag und Anwendung von wassergefährdenden Stoffen

Die Lagerung, der Umschlag sowie die Anwendung von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, das Grundwasser zu verunreinigen, sind verboten. Im Sinne einer Ausnahme sind gernäss Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 1. Juli 1998 (Art. 9) folgende Anlagen zulässig: - freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Gebinde mit einem gesamten Nutzvolumen bis 450 Liter je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens30m3 je Schutzbauwerk betragen; - Betriebsanlagen, wie hydraulische Lifte oder Transformatoren, mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis zu 450 Litern und der Klasse 2 bis zu 2'000 Litern; Für das Errichten und Betreiben sämtlicher Anlagen ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich. Für die oben aufgeführten und damit verbundenen Anlagen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen (Erdregister) sind zulässig, wenn sie Schutzmassnahmen aufweisen, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt werden. Das Erstellen und Betreiben von Kreisläufen mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Wasser des unteren Grundwasserstockwerks Wärme entziehen, ist verboten. Das Erstellen von Erdsonden ist untersagt. Die Anpassung bestehender Anlagen ist in Art. 9 geregelt. 8.10.2001

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f) Deponien, Ablagerungen, Abstellplätze, Materialentnahmen I Geländeveränderungen

Das Errichten und Betreiben von Deponien aller Art, das Ablagern von Abfällen sowie das Lagern von wasserlöslichen Stoffen ist verboten. Das Abstellen von nicht verkehrstauglichen Fahrzeugen und nicht betriebstüchtigen Maschinen, die wassergefährdende Stoffe enthalten, ist verboten. Materialentnahmen: Jeglicher Abbau von Kies, Sand sowie anderem anstehendem Bodenmaterial ist verboten (Ausnahme: baubedingter Aushub).

Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird. ln den bestehenden aufgefüllten Kiesgrubenbereichen sind im Sinne einer Ausnahme in Absprache mit dem Amt für Umwelt Geländeanpassungen mit unverschmutztem Aushubmaterial und Humus zulässig.

g) Bau und Betrieb von Sportanlagen

Der Bau von Trainings- und Spielplätzen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Es wird nur der Einbau von Produkten bewilligt, die in ihrem Kurz- und Langzeitverhalten keine negativen Einflüsse auf die Grundwasserqualität bewirken. Trainings- und Allwetterplätze mit Kunststoffbelägen sind zugelassen, wenn sie auf einem dichten Unterbau aufgebaut und entsprechend entwässert werden. Das Erstellen von Kunsteisflächen und öffentlichen Schwimmbädern ist verboten.

h) Bewirtschaftung I Bodennutzung

Die landwirtschaftliche Nutzung als Grünland, Acker- und Obstbau sowie die mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbaren Kulturen zugelassen. Mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbare Kulturen sind insbesondere Kleingärten, Sportrasen und Parkanlagen. Bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sind in bezug auf Fruchtfolge, Bodenschutz, Düngung und Pflanzenschutz die jeweils gültigen Mindestanforderungen für die Integrierte Produktion (IP) einzuhalten. 8.10.2001

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Folgende Bodennutzungen sind untersagt:

-

Das Anlegen und Betreiben von Container-Kulturen.

- Die Zwischenlagerung von Mist (Mieten) auf dem Felde. -

Das Erstellen von Kompostmieten auf unbefestigtem Boden, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.

Bei der Bewässerung von Rasenflächen sind nur Einzelgaben kleiner als 20 mm zulässig.

i) Pflanzenschutz I Unkrautbekämpfung Als Pflanzenschutzmittel gelten Erzeugnisse und Gegenstände, die Pflanzen sowie ihr Vermehrungsmaterial vor Krankheiten, Schädlingen usw. schützen, Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung. Mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist allgemein Zurückhaltung zu üben. Der Anwender hat die auf der Etikette angegebenen Schutzmassnahmen und die Gebrauchsanweisung zu befolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln {PflanzenschutzmitteiVerordnung) vom 23. Juni 1999 und nach der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986. ln allen Anwendungsfällen dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, für die eine Zulassung durch die eidgenössische Bewilligungsbehörde vorliegt und die keinem Anwendungsverbot in der Schutzzone unterliegen. Nutzungsbeschränkungen Pflanzenschutz:

- ln der ganzen Schutzzone gilt ein Anwendungsverbot für Pflanzenschutzmittel, die mit dem Signet "grundwassergefährdend" ~ gekennzeichnet sind. - Der Einsatz von Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung ist an und auf Strassen, Wegen und Parkanlagen sowie auf Dächern verboten. - in der Grundwasserschutzzone ist das Lagern und Zubereiten von Pflanzenschutzmitteln, sowie das Beseitigen von Packungen und Brüheresten verboten. - Das Reinigen der Spritzgeräte hat sachgerecht ausserhalb der Grundwasserschutzzone zu erfolgen.

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k) Düngung

Der Einsatz von Düngern richtet sich nach Anhang 4.5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986. Grundsatz: Als Mass für die Düngung gelten die jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen der entsprechenden eidgenössischen Forschungsanstalten.

Die im Boden vorhandenen Nährstoffvorräte sind durch Bodenanalysen zu erfassen und bei der Bemessung der Düngergaben mit zu berücksichtigen. Für die Düngung gelten folgende Nutzungsbeschränkungen:

- Das Ausbringen und Beseitigen von Düngemitteln über das Mass der pflanzenbauliehen Bedürfnisse (Entzüge der Kulturen) ist verboten. - Die Anwendung von Klärschlamm ist untersagt. - Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saugund aufnahmefähig ist. Sie dürfen vor allem dann nicht ausgebracht werden, wenn der Boden wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet ist. - Während der Monate November bis Ende Februar darf grundsätzlich keine Gülle ausgebracht werden. - Handelsdünger, die Stickstoff enthalten, und Gülle dürfen nur verwendet werden, wenn der Boden bewachsen ist oder unmittelbar danach bepflanzt wird. - Das Ausbringen von häuslichem Abwasser, Rückständen aus Hausklärgruben und abflusslosen Abwassergruben ist verboten. - Lanzendüngung ist unzulässig. - Das Beimischen von Düngemitteln zu Bewässerungswasser ist verboten.

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Art. 6 - 19-

Engere Schutzzone, Zone 52: Gebiet mit bestehenden Bauten I Sport Als Folge der bereits bestehenden Überbauung im Bereich der engeren Schutzzone kann für den überbauten Teil, Zone 52 b, nur noch eine Schutzzone mit beschränkter Schutzwirkung ausgeschieden werden. ln der Zone 52 a (unüberbauter Teil) gelten die von der Gewässerschutzgesetzgebung vorgeschriebenen, allgemeinen Einschränkungen.

Zusätzlich zu den unter Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone, Zone 52 b und 52 a, folgende Einschränkungen: a) Bauten und Anlagen I Sportanlagen (unterteilt in Zone 52 b und Zone 52 a) Zone 52 b I Schutzzone mit beschränkter Schutzwirkung Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden und gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Wasserfassung entsteht.

Insbesondere werden folgende Anforderungen an Bauten gestellt: - Gebäudeteile, Pfähle sowie Baugrubensicherungen müssen über dem Niveau des höchsten Grundwasserspiegels bzw. der grundwasserführenden Schichten fundiert werden. - Vor den Bauarbeiten unter Terrain ist der Fassungseigentümer rechtzeitig zu benachrichtigen. Dieser trifft in Absprache mit dem Amt für Umwelt Massnahmen zur Sicherstellung der Trinkwasserqualität (z.B. regelmässige Stichproben, Ableitung des Wassers, allenfalls Einstellung der Wasserfassung). Die Kosten für diese Massnahmen trägt der Bauherr. - Die notwendigen Kanalisationen sind auf ein Minimum zu beschränken. ln diesen Fällen sind absolut dichte Rohrleitungen und Formstücke zu verwenden und zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (Leitungstunnel, Doppelrohre). Gebäudeintern sind Schmutzwasserleitungen so weit als möglich an der Kellerdecke aufzuhängen und gesamthaft via Kontrollschacht in möglichst einfachen Systemen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Bei der Planung ist rechtzeitig mit dem Amt für Umwelt Kontakt aufzunehmen.

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Zone 52 a funüberbauter Teil}

Das Erstellen neuer Bauten und Anlagen ist verboten. Beim Anlegen von Sportrasen darf die natürlich vorhandene Deckschicht nicht zerstört oder massgebend geschmälert werden. Die Errichtung oder Erneuerung von Sportanlagen in der Schutzzone bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

b) Kanalisationen I Meteorwasserleitungen I Versickerungen

Neue Schmutzwasserleitungen dürfen in der engeren Schutzzone nur erstellt werden, wenn sie aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen erforderlich sind. Deren Bau bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Bei der Ausführung neuer Schmutzwasserleitungen sind Schutzmassnahmen zu treffen, damit allfällige Leckverluste sichtbar gemacht und zurückgehalten werden können (Doppelrohrsystem). Bestehende Schmutzwasserleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach lnkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen auf ihre Dichtigkeit hin zu kontrollieren (gemäss SIA Norm 190): - Undichte Leitungen, welche durch einfache Sanierungsarbeiten abgedichtet werden können, werden als Einfachrohre belassen, sind aber periodisch alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit hin zu überprüfen. - Erfordern die Schäden den Ersatz einer Leitung, so ist diese als Doppelrohr auszuführen. Doppelrohre sind jährlich mindestens einmal auf ihren Zustand hin zu überprüfen (optische Kontrolle). Meteor- und Drainagevorflutleitungen sind dicht zu erstellen und periodisch {d.h. alle drei Jahre) auf ihren baulichen Zustand hin zu überprüfen. Neue Leitungen sind vor Inbetriebnahme auf deren Dichtigkeit (gemäss SIA Norm 190) zu überprüfen. Versickerungen von Dach-, Drainage- und Meteorwasser sind verboten.

c) Strassen, Flurwege

Mit Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sind grundsätzlich keine neuen Strassen durch die engere Schutzzone zu führen. Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine 8.10.2001

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Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist. Falls aus übergeordneten Gründen und im öffentlichen Interesse eine Strasse durch die engere Schutzzone geführt oder ausgebaut werden muss, sind gernäss den Richtlinien des eidgenössischen Departementes des lnnern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 die Schutzmassnahmen so vorzukehren, dass während der Bauphase und des Betriebes die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers auszuschliessen ist. Allfällige neue Strassen sind mit Abschlüssen (Randbordüren) zu versehen und über ein dichtes, vom Sickerleitungssystem unabhängiges Entwässerungssystem, einwandfrei zu entwässern. Für die Erstellung oder den Ausbau von Strassen innerhalb der engeren Schutzzone ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich.

d) Parkplätze und Erholungseinrichtungen (unterteilt in Zone 52 b und Zone 52 a) Zone 52 b I Schutzzone mit beschränkter Schutzwirkung

Parkplätze sind zugelassen, wenn sie einen dichten Belag aufweisen, mit Randbordüren versehen sind und über dichte Leitungen entwässert werden. Die Anzahl der Parkplätze in der Zone S2 b ist auf ein Minimum zu beschränken. Zone 52 a (unüberbauter Teil)

Das Erstellen neuer Parkplätze und Erholungseinrichtungen ist verboten.

e) Wassergefährdende Stoffe (unterteilt in Zone 52 b und Zone 52 a) Zone 52 b I Schutzzone mit beschränkter Schutzwirkung

Mit Ausnahme von Heiz- und Dieselöl ist jegliches Lagern, Umschlagen oder Verwenden von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, verboten. Bestehende Anlagen zur Lagerung von Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes sind innert dreier Jahre nach lnkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen den Anforderungen der Zone S3 (siehe Art. 5 lit. e) anzupassen. Für den Umschlag sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen.

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Zone S2 a (unüberbauter Teil) Jegliches Lagern, Umschlagen oder Verwenden von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, ist verboten. Bestehende Anlagen zur Lagerung von Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes sind innert dreier Jahre nach lnkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen zu entfernen. Für die Heizung sind Energieträger zu wählen, die keine Gefährdung für das Grundwasser darstellen.

f) Abstell plätze, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien aller Art sind verboten.

Materialentnahmen jeglicher Art sind verboten.

h) Bodennutzung I Bewirtschaftung Die forst- und landwirtschaftliche Nutzung sowie das Anlegen von Rasenplätzen und Parkanlagen sind erlaubt. Die Bewirtschaftung von Obstanlagen ist erlaubt. Die entsprechenden IP-Mindestanforderungen müssen eingehalten werden.

Es gelten folgende Einschränkungen: -Landwirtschaftliche Spezialkulturen wie Reben und Beeren sowie Kleingärten (grösser als 1 Are) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. -Eine intensive gemüsebauliche Nutzung ist nicht zugelassen.

i) Pflanzenschutz Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln ist verboten.

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Art. 6 -23-

Engere Schutzzone, Zone S2: Landwirtschaftsgebiet Zusätzlich zu den unter Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten und Anlagen Das Erstellen neuer und das· Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten ist verboten.

b) Kanalisationen I Meteorwasserleitungen I Versickerungen Schmutzwasserleitungen dürfen nicht durch die engere Schutzzone verlegt werden. Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können vom Amt für Umwelt nur dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen oder anderen zwingenden Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. ln diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sichtbar machen und zurückhalten (Doppelrohrsystem). Meteor- und Drainagevorflutleitungen sind wie Schmutzwasserleitungen grundsätzlich nicht durch die engere Schutzzone zu führen. Begründete Aus nahmen bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Entsprechende Leitungen sind dicht zu erstellen und periodisch (d.h. alle drei Jahre) auf ihren baulichenZustand hin zu überprüfen. Neue Leitungen sind vor Inbetriebnahme auf deren Dichtigkeit (gemäss SIA Norm 190) zu überprüfen. Versickerungen von Dach-, Drainage- und Meteorwasser sind verboten.

c) Strassen, Flurwege Mit der Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke dürfen innerhalb der engeren Schutzzone keine Strassen erstellt werden. Falls aus übergeordneten Gründen und im öffentlichen Interesse eine Strasse durch die engere Schutzzone geführt oder ausgebaut werden muss, sind gernäss den Richtlinien des eidgenössischen Departementes des lnnern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 die Schutzmassnahmen so vorzukehren, dass während der Bauphase und des Betriebes die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers auszuschliessen ist.

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Für die Erstellung oder den Ausbau von Strassen innerhalb der engeren Schutzzone ist eine Bewilligung des Amtes für Umwelt erforderlich. Der Bau von Flurwegen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Diese kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinflussung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist.

d) Parkplätze Das Erstellen von Parkplätzen sowie Abstellplätzen für Wohnwagen und Wohnmobile ist verboten. Bestehende Parkplätze sind innert zweier Jahre nach lnkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und zu entwässern. Andernfalls sind diese aufzuheben.

e) Wassergefährdende Stoffe Jegliches Lagern, Umschlagen oder Verwenden von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, ist verboten.

f) Abstell-, Zelt- und Campingplätze sowie Deponien aller Art sind verboten.

g) Materialentnahmen jeglicher Art sind verboten.

h) Bodennutzung I Bewirtschaftung Die forst- und landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Futter- und Ackerbau sowie das Anlegen von Rasenplätzen und Parkanlagen sind erlaubt. Die Bewirtschaftung von Obstanlagen ist erlaubt. Die entsprechenden IPMindestanforderungen müssen eingehalten werden.

Es gelten folgende Einschränkungen: - Landwirtschaftliche Spezialkulturen, wie Reben und Beeren, sowie Kleingärten (grösser als 1 Are) bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

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- Der periodische Anbau von Konservengemüse im Rahmen einer Fruchtfolge ist erlaubt, solang der Nitratgehalt in der Wasserfassung unter 40 mg/fliegt. - Weidebetrieb: Das Erstellen und Betreiben von Weidetränken ist verboten. Durch geeigneteMassnahmen sowie durch die Dauer der Beweidung muss vermieden werden, dass lokal oder grassflächig die Grasnarbe zerstört wird. Beim Weidegang ist der Fassungsbereich in jedem Falle einzuzäunen. - Das flächenmässige Bewässern von Kulturen ist nicht zugelassen.

i) Pflanzenschutz Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln ist verboten.

k) Düngung

Als Dünger können Gülle, Stallmist, Handelsdünger, Reifekompost und Gründüngung eingesetzt werden. Bezüglich den Grundsätzen der Düngung wird auf Art. 51it. k verwiesen. Es gelten folgende Einschränkungen:

Das Ausbringen von Klärschlamm ist verboten. Gülle:

- Gülle darf nur in den Monaten März bis Ende Oktober auf bewachsenen Boden ausgebracht werden. Dabei darf der Boden nicht wassergesättigt, gefroren, schneebedeckt oder ausgetrocknet sein. -Pro Vegetationsperiode kann bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens20m3 pro Hektare ausgebracht werden. Die Nährstoffbilanz ist zu beachten! - Das oberflächliche Abtliessen von Jauche zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. - Es dürfen keine erdverlegten Güllenverschlauchungen benutzt werden. Stallmist:

-Jährlich dürfen nicht mehr als zwei Gaben a 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden. - Der Stallmist ist gleichmässig zu verteilen und gut zu zerkleinern. 8.10.2001

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Art. 6 -26-

Engere Schutzzone, Zone S2: Wald (Naturschutzgebiet) Zusätzlich zu den unter Art. 5 aufgeführten Beschränkungen gelten in der engeren Schutzzone folgende Nutzungsbeschränkungen:

a) Bauten und Anlagen

Das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Bauten aller Art (inkl. Leitungsbauten) sind verboten. Waldstrassen

Beim Anlegen von neuen Waldstrassen ist die engere Schutzzone nach Möglichkeit zu meiden. Im Sinne einer Ausnahme können neue Waldstrassen durch die engere Schutzzone geführt werden. Dies bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass keine Beeinträchtigung des Grundwassers und der Wasserfassung zu befürchten ist. c) Parkplätze

Das Anlegen von Parkplätzen und Erholungseinrichtungen ist verboten. Bestehende Parkplätze sind innert zweier Jahre nach lnkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen mit dichtem Belag und Randbordüren zu versehen und zu entwässern. Andernfalls sind diese aufzuheben. d) Bewirtschaftung

Der Waldbestand muss erhalten bleiben. Rodungen sind grundsätzlich verboten. Das Anlegen von forstlichen Pflanzgärten ist nicht zugelassen. e) Nutzholzbehandlung

Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt. Insbesondere ist das Behandeln von geschlagenem Holz gegen Insekten- und Pilzbefall verboten. Innerhalb der engeren Schutzzone dürfen keine neuen Holzlagerplätze erstellt werden. Bestehende Plätze können auf Zusehen hin toleriert werden, wenn darauf kein mit Pflanzenbehandlungsmitteln behandeltes Holz gelagert wird.

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Art. 7 -27-

Fassungsbereich, Zone 51 Zusätzlich zu den in Art. 5 und 6 aufgeführten Beschränkungen gelten im Fassungsbereich folgende Nutzungsbeschränkungen: Ausser Wald und Dauerwiese ist jede Nutzung untersagt, insbesondere:

-Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen. - Weidegang. -Das Lagern von Material (einschliesslich Holz}. - Jegliche Verletzung der Grasnarbe. - Jede Verwendung von Dünge- und Pflanzenbehandlungsmitteln. -Die Benützung als Sport- und Freizeitanlage.

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Spezielle Massnahmen

Art. 8 Schutz des Fassungsbereiches

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Der Fassungsbereich ist einzuzäunen.

Art. 9 Massnahmen zur Beseitigung vorhandener Konfliktpunkte; Kontrollen

und Sanierungen von Anlagen inkl. allfällige Ausserbetriebsetzungen. a) Bestandesaufnahme und Kontrolle bestehender Abwasseranlagen

Die bestehenden Kanalisationen und Hausanschlüsse sind für die ganze Schutzzone zu erheben und durch die Gemeinde in einem Konfliktplan darzustellen. lnnert Jahresfrist nach lnkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind sämtliche Abwasseranlagen, Kanalisationen (inkl. Hausanschlüsse), Güllengruben und Mistplatten zu Lasten der Anlageeigentümer auf ihren Zustand (Dichtigkeit) hin zu kontrollieren. Allfällige Mängel sind umgehend zu beheben. Lässt sich bei Schmutzwasserleitungen die geforderte Dichtigkeit mit Sanierungsmassnahmen nicht bewerkstelligen, so sind diese gernäss den Anforderungen dieses Reglementes zu ersetzen.

b) Anpassung von Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Stof· fen

Bestehende Tankanlagen und Gebindelager in der Grundwasserschutzzone sind so abzuändern oder zu ergänzen, dass sie den Anforderungen der Zone S3 entsprechen (siehe Art. 51it. e). Ist eine Anpassung der Anlage nicht mehr möglich, so ist die betreffende Anlage ausserBetrieb zu setzen. Die Anpassung bzw. Ausserbetriebsetzung von Lageranlagen erfolgt auf Weisung des Amtes für Umwelt. Die Dringlichkeit richtet sich insbesondere nach der Zonenzugehörigkeit, dem Alter und dem Zustand der Anlage sowie dem Grad der vorhandenen Sicherheit. Jedes Ändern oder Anpassen von Anlagen bedarf einer Bewilligung des Amtes für Umwelt.

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c) Änderung des Zonenplanes

Allfällige Konflikte zur bestehenden Zonenplanung sind bei der nächsten Revision zu bereinigen.

d) Eintrag der Schutzzonen im Richtplan

Die genehmigte Schutzzone (siehe Art. 11) ist im Richtplan einzutragen.

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IV

Schlussbestimmungen

Art. 10 Ausnahmefälle, Auslegung und Änderung des Reglementes

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ln begründeten Ausnahmefällen kann der Fassungseigentümer im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Zur Beurteilung von speziellen Nutzungsarten und Schutzmassnahmen, die im vorliegenden Reglement nicht umschrieben sind, ist die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) erlassene Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen als Richtlinie beizuziehen und sinngernäss anzuwenden. Allfällige weitere Einschränkungen sind durch Änderung des Reglementes zu erlassen. Eine Änderung des Reglementes bedarf der Zustimmung des Amtes für Umwelt.

Art. 11 lokrafttreten

Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement treten nach Abschluss allfälliger Rechtsmittelverfahren auf einen vom Departement für Bau und Umwelt zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Art. 12 Entschädigung

Die Entschädigung wird in der Vereinbarung geregelt.

Art. 13 Informationspflicht

Die Grundeigentümer der belasteten Parzellen sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten über die entsprechenden Nutzungsbeschränkungen der Grundwasserschutzzonen zu informieren.

Art. 14 Vollzug und Überwachung

Die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der im Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkurigen obliegt der berechtigten Wasserversorgung.

Art. 15 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement werden zur Anzeige gebracht. 8.10.2001

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Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Massnahmen während der Bauphase Da sich in unmittelbarer Nähe des Bauobjektes eine Trinkwasserfassung befindet, ist bezüglich dem Schutz des Grundwassers grösste Vorsicht geboten. Spezielle Anordnungen und Schutzmassnahmen sind in der entsprechenden Verfügung des Amtes für Umwelt aufgeführt. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende allgemeine Bedingungen: - lnstallationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Ausnahmen sind nur nach Absprache mit dem Amt für Umwelt zugelassen. • Die Baumaschinen sind abends und über das Wochenende abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen und Auftanken sowie Reparieren der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (Betonwanne, dichter überdeckter Platz) und ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. - Ölfässer, Kannen usw. mit Treibstoff und Öl sowie anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten (inkl. Bauchemikalien) sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in eine Wanne mit 100-prozentigem Auffangvolumen zu stellen. - Die Bauabfälle der verschiedenen Handwerker dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereitzustellen. -Auf dem Bauplatz ist eine der gelagertenÖlmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. • Das Aufstellen von Betonaufbereitungsanlagen ist verboten. - Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. - Die Verwendung geschmierter Spundwände ist in der Schutzzone unzulässig. Bei der Verwendung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist durch geeigneteMassnahmen zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in den Untergrund versickern. Die Lagerung dieses Schalungsmaterials ist in .9en Zonen S1 und S2 unzulässig. - Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergruben ist in der Schutzzone unzulässig. -Verunreinigungen im Aushubmaterial bzw. im Grundwasser sind unverzüglich der betroffenen Wasserversorgung und dem Amt für Umwelt zu melden. Bei ausgeflossenem Öl oder Benzin ist gleichzeitig die Ölwehr über die Kantonspolizei (Telefon 117) oder den nächsten Polizeiposten aufzubieten. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

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