Geisslibach

Plan d'utilisaziun spezial · Diessenhofen

Document

Numer
841
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Diessenhofen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
27-06-1989
En vigur dapi
27-06-1989

Karte

3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

EXEf\i1PLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

2 7. Juni 1989

Nr. c?(/J

Baulinienplan "Geisslibach" I EG Diessenhafen I Genehmigungsgesuch

1. Mit Schreiben vom 8. März 1989 ersucht der Stadtrat Diessenhafen um Genehmigung des Baulinienplans "Geisslibach". Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Planauflage- und Beschlussesverfahren den formellen Anforderungen des kantonalen Baugesetzes entsprochen wurde. Während der öffentlichen Auflage wurde von der Möglichkeit des fakultativen Referendums kein Gebrauch gemacht. Beim Baudepartement sind keine Rekurse hängig. In formeller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen. 2. Der Baulinienplan wurde durch ein Bauvorhaben ausgelöst. Die Winterthur Versicherungs-Gesellschaft plant die Erstellung eines Ausbildungszentrums auf der an den Geisslibach angrenzenden Parzelle Nr. 425. Der vorliegende Baulinienplan ordnet für die im rechtskräftigen Zonenplan der Wahn-/Gewerbezone WG 2/3 und der Wohnzone W 2/3 zugewiesenen Parzellen Nrn. 4f5 und 421 den Gewässerabstand. Der Baulinienplan enthält im Sinne von

§

31 BauG zwei Arten von Besonderen Baulinien.

Einerseits wurde eine "Baulinie für Hochbauten" und andererseits eine für "unterirdische Bauten" ausgeschieden. Anzumerken ist, dass die ordentlichen Gewässerabstände für Bauten und Anlagen gelten. Da der Baulinienplan die Anlagen nicht behandelt, gilt für

Ganzen Text zeigen

11.

r.

- 2 diese der ordentliche 15

m~Abstand.

Allfällige Unter-

schreitungen sind im Verfahren und nach den Voraussetzungen gernäss

§

84 Abs. 2 BauG zu beurteilen.

Der Baulinienplan ist zweckmässig; einer Genehmigung steht somit auch in materieller Hinsicht nichts entgegen. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:

1. Der vom Stadtrat Diessenhafen am 28. Februar 1989 beschlossene Baulinienplan "Geisslibach'' wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Stadtrat Diessenhofen, 8253 Diessenhofen, unter Beilage eines Baulinienplans "Geisslibach" im M 1:500 mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Amt für Raumplanung (3) unter Beilage eines Baulinienplans "Geisslibach" mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER