Rodenbergstrasse
Plan d'utilisaziun spezial · Diessenhofen
Document
- Numer
- 92
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Diessenhofen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 09-11-2012
- En vigur dapi
- 09-11-2012
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
8206-E-1.pdf
) Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau"~ Frauenfeld, 9. November 2012
Entscheid Nr. 92 0228/2012/DBU/ARP
Politische Gemeinde Diessenhafen -Aufhebung Quartierplan "Schützenstrasse" - Gestaltungsplan " Rodenbergstrasse"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat am 3. Juli 2012 beschlossene Aufhebung des Quartierplanes "Schützenstrasse" (RRB Nr. 841 vom 5. April1972) wird genehmigt. 2. Der vom Stadtrat am 3. Juli 2012 beschlossene Gestaltungsplan "Rodenbergstrasse" wird genehmigt. 3. Mitteilung' an: - Stadtrat Diessenhofen, Hintergasse 49, 8253 Diessenhofen, unter Beilage von vier Exemplaren Aufhebung ·auartierplan ."Schützenstrasse" vom 5. April 1972 sowie vier Exemplaren Gestaltungsplan "Rodenbergstrasse", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Departement für Bau und Umwe'lt; Rechtsdienst - Amt für .Raumplanung unter Beilage von einem Exemplar Aufhebung Quartierplan "Schützenstrasse" vom 5. April 1972 sowie einem Exemplar Gestaltungsplan "Rodenbergstrasse", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
I
Erwägungen: Mit Schreiben vom 27. September 2012 ersucht die Politische Gemeinde Diessenhafen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Die Vorlagen wurden mit Bericht vom 8. November 2011 und 29. Mai 2012 vorgeprüft Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig. ·
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Thurgau"~ 2/3
Aufhebung Quartierplan "Schützenstrasse" Mit Beschluss Nr. 841 vom 5. April 1·972 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Thurgau den Quartierpl'an "Schützenstrasse". ln der Folge wurden von der geplanten Überbauung nur der 8-geschossige Block C, ein Teil der Unterflurgarage sowie der Spielplatz realisiert. Anstelle von weiteren Etappen der seinerzeitigen Gesamtüberbauung wurde im westlichen Teil des Areals in den 90er-Jahren eine Überbauung mit drei Mehrfamilienhäusern erstellt. Dies jedoch in Abweichung zum Quartierpla n. Aufgrund dieser, in den 90er-Jahren. erstellten· Mehrfamilienhäuser, ist der Quartierplan "Schützenstrasse" hinsichtlich seiner Überbauungsvorschriften (Stellung und Geschosszahl der. Gebäude, Lage und Grösse der Unterflurgarage) nicht mehr realisierbar. Die tat.sä~hlichen Verhältnisse im Plangebiet haben sich derart geändert, dass eine Aufhebung des Quartierplans "Schützenstrasse" genehmigt werden kann. Gestaltungsplan "Roden bergstrasse" Der Gestaltungsplan "Rodenbergstrasse" umfasst die Parzellen Nrn. 734, 1183, 1303, 1304, 1305 und 1668, welche zusammen annähernd dem Geltungsbereich des aufzuhebenden Quartierplans "Schützenstrasse" entsprechen. Gernäss Zonenplan liegen die vorgenannten Parzellen in der Wohnzone W4. . Der vorliegende Gestaltungsplan ersetzt den ursprünglichen Quartierplan. Gernäss Art. 2 der Sonderbauvorsch riften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan neben der Ablösung des nicht mehr realisierbaren Quartierplans "Schützenstrasse", die Herstell'ung der Rechtmässigkeit der bestehenden Bauten sowie eine dem Quartiercha rakter entsprechende Überbauung der Parzelle Nr. 1668 bei haushälterischem Umga ng mit dem Boden im: Sinne einer inneren Verdichtung. Insgesamt erscheint der Zweck des Gestaltungsplans gernäss § 18 PBG sachgerecht. Mit dem Gestaltungsplan "Rodenbergstrasse" wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gernäss § 19 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) möglich, wenn durch die Abweichungen ein gesamthaft besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt. Zudem darf die zonengernässe Nutzungsart nicht geändert und ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegene Grundstücke dürfen nicht anders, als nach den für die Zone des Gestaltungsplana~eals gelten'den Vorschriften der Regelbauweise betroffen werden. Mit der geplantef] Bebauung der Parzelle Nr. 1668 weicht der Gestaltungsplan "Rodenbergstrasse" bezüg lich der Ausnützungsziffer von der Regelbauweise ab. Das gesamthaft bessere architektonische und ortsbauliche Ergebnis wird gernäss Planungsbericht insbesondere durch die mit der Bebauung der Parzelle Nr. 1668 erreichte innere Verdichtung, die Anordnung der Bauten, die Sicherung der Erholungs- und Spielflächen und die Parkierung in Tiefgaragen erzielt. Zudem werde mit der Bebauung der Parzelle Nr. 1668 eine Baulücke geschlossen, was im öffentlichen :Interesse liege. Aufgrund dieser Ausführungen kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 19 Abs. 2 PBG bejaht we.rden.
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Thurgau~~ 3/3
Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan "Rodenbergstrasse" angebracht. Di_e generelle Prüfung ergibt, dass dieser die Anforderungen nach § 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erfüllt und der Gestaltungsplan somit genehmigt werden kann.
Dr. Jakob Stark
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
1 2. Nov. 2012.
8206-S-1.pdf
EXErViPLAR ARP TG stadtgemeinde
diessenhofen
Gestaltungsplan « Rodenbergstrasse» Sonderbauvorschriften
Durch den Stadtrat beschlossen am 3. Juli 2012 Der sfadtammann
reiber
Jt11/!!4 Öffentliche Auflage vom 17. August bis 6. September 2012
Durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt am .Q~ ... A(f,;.Z.Ql'l mit Entscheid Nr.
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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWElT 8500 FRAUENFELD
Stand: 26. September 2012 Genehmigung
Wer durch diesen Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Stadtrat Diessenhofen, 8253 Diessenhofen, schriftlich und begründet Einsprache erheben. Bearbeitung: Konradin Winzeler, dipl. phil. II/ SIA, Planer FSU 1 Winzeler + IB ühl I Rheinweg 21 I 8200 Schaffhausen
Gestaltungsplan «Rodenbergstrasse», Diessenhofen: Sonderbauvorschriften, 26.09.12
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Gestaltungsplan «Rodenbergstrasse», Diessenhofen: Sonderbauvorschriften, 26.09. 12
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1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 6 Geltungsbereich, Verbindlichkeit
Mantelbaulinien
1 Hauptbauten sind innerhalb der Mantelbaulinien für Hauptbauten zulässig.
1 Der Gestaltungsplan gilt für das im Situationsplan bezeichnete Gebiet. 2 Wo mit diesem Gestaltungsplan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen Baureglements der Stadtgemeinde Diessenhafen (BR).
2 Innerhalb der Mantelbaulinie für Tiefgarageneinfahrt kann eine Einhausung erstellt werden. Diese ist als einfacher Kubus auszubilden und darf das gewachsene Terrain nicht mehr als 1.85 m überragen.
Art. 2
Art. 7 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt die Ablösung des durch die seit dessen Erstellung erfolgten Parzellie.rung und Bebauung nicht mehr realisierbaren Quartierplans «Schützenstrasse», die Herstellung der Rechtmässigkeit der bestehenden Bauten sowie eine dem Quartiercharakter entsprechende Überbauung von Parz. Nr. 1668 bei haushälterischem Umgang mit dem Boden im Sinne der inneren Verdichtung.
Art. 3
Art. 8 Erholungs- und Spielflächen
1 Von der auf Parzelle Nr. 1305 gelegenen bestehenden Spiel- und Erholungsfläche ist mindestens der im Situationsplan als «Spiel- und Erholungsfläche bestehend» bezeichnete Bereich für den gemeinsamen Gebrauch der Bewohner von Parz. Nr. 1183, 1303 und 1304 zu erhalten. Die bestehende, im Situationsplan schematisch dargestellte, als «Spielgeräte bestehend« bezeichnete Ausstattung ist ebenfalls zu erhalten oder entsprechend doen Bedürfnissen der Bewohner zu ersetzen .
2. Erschliessung und Überbauung Erschliessung
1 Das Gestaltungsplangebiet ist vollständig erschlossen. 2 Die Parkierung richtet sich grundsätzlich nach Art. 87 BR. Die Parkplätze der Bewohner der Bebauung auf Parz. Nr. 1668 sind in einer Tiefgarage auf der eigenen Parzelle anzuordnen. Deren Einfahrt hat von der Rodenbergstrasse her zu erfolgen.
Art. 5
Nicht begehbare Flachdächer von Bauten, welche nach lnkrafttreten dieses Gestaltungsplans erstellt werden, sind extensiv zu begrünen.
3. Umgebung
Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus den Sonderbauvorschriften und dem Situationsplan 1: 500.
Art. 4 Flachdächer
Gebäudemasse
1 Im Sinne eines haushälterischen Umgangs mit dem Boden unter Wahrung der hohen Wohnqualität sowie eine dem gesamtheitliehen Quartiercharakter entsprechenden Bebauung von Parz. Nr. 1668 werden die zulässigen Ausnützungsziffern den einzelnen Parzellen zugeteilt.
2 Für die Parzellen Nr. 734 und 1668 ist der im Situationsplan als «Spiel- und Erholungsfläche neu» bezeichnete Bereich als Spiel- und Erholungsfläche freizuhalten. Darin sind auf der im Situationsplan als «Spielplatz neu» bezeichneten Fläche für die Bewohner der Parzellen Nr. 734 und 1688 ein oder zwei Spielplätze mit Spielgeräten und der weiteren Ausstattung (Abfallkübel, Sitzbänke, etc.) zu erstellen und zu unterhalten. Anlage und Ausstattung sind bewilligungspflichtig. Anlage und Ausstattung sind bis spätestens drei Monate nach Fertigstellung eines Neubaus auf Parz. Nr. 1668 zu realisieren. Weitere Bauten und Anlagen innerhalb der« Spiel- und Erholungsfläche neu» sind nicht gestattet.
4. Schlussbestimmungen
2 ln Abweichung resp. Ergänzung zum Baureglement gelten folgende Masse:
Art. 9 Parzelle
max. AZ
min. AZ
Anzahl Geschosse
Parz. Nr. 734
D
Bestand {1.02)
-
Bestand (max. 8)
1 Dieser Gestaltungsplan steht unter dem Vorbehalt der Ausserkraftsetzung des Quartierplans «Schützenstrasse» vom 1. Februar 1972.
Parz. Nr. 1183
A
Bestand {0.97)
-
Bestand (max. 4)
2 Er tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft.
Parz. Nr. 1303
'
B
Bestand (1 .14)
-
Bestand (max. 3)
Parz. Nr. 1304
II
c
Bestand (0.87)
-
Bestand (max. 3)
Parz. Nr. 1305
I
-
Bestand (0.00)
-
Bestand (0)
E
0.55
0.50
minimal "l und maximal 3
Parz. Nr. 1668 ")
Davon ausgenommen sind Bauten, welche keine Hauptnutzflächen aufweisen, auch wenn sie die Masse von Kleinbauten überschreiten.
Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer sind § 11 Abs. 2 Ziff. 3. und § 12a PBV1> anwendbar. 1
Rechtskraft
•B aubereich
>
Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996