Unterdorf
Plan d'utilisaziun spezial · Dozwil · Abolì ils 03-04-2014
Document
- Numer
- 92
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Dozwil
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Decidì
- 28-09-2005
- En vigur dapi
- 28-09-2005
- Abolì
- 03-04-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
6091-E-1.pdf
ENTSCHEID
Frauenfeld,
28. September 2005 Entscheid Nr. 92 Allkom Nr. 177/2005
Politische Gemeinde Dozwil - Zonenplanänderung "Unterdorf" - Gestaltungsplanänderungen 2005 "Unterdorf"
1. Mit Schreiben vom 16. August 2005 ersucht der Gemeinderat Dozwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt worden sind. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) sind gegen die Zonenplanänderung "Unterdorf" sowie gegen die Gestaltungsplanänderungen 2005 "Unterdorf' keine Rekurse hängig.
2. Die Zonenplanänderung "Unterdorf" betrifft die Umzonung der Parzellen Nrn. 112, 247, 251 und 252 von der Dorfkernzone D2 in die Wohnzone E2 und umfasst eine Fläche von rund 9500 m2 . Die Beweggründe für die Zonenplanänderungwie auch für die Änderungen 2005 des Gestaltungsplanes "Unterdorf' werden im beiliegenden Planungsbericht plausibel dargelegt. Mit Entscheid Nr. 157 hat das DBU am 3. August 1998 den Gestaltungsplan "Unterdorf" (GP) genehmigt. Dieser dient gernäss Art. 3 der zugehörigen
Sonderbauvorschriften (SBV) der architektonisch und ortsbaulich guten Überbauung sowie der zweckmässigen Erschliessung des einbezogenen Gebietes. Inzwischen wurde die Erschliessung vollumfänglich realisiert. Laut Planungsbericht haben die Landbesitzer aufgrund der im GP geregelten engen Bauvorschriften jedoch Mühe bekundet, Bauinteressenten zu finden und deshalb beim Gemeinderat Dozwil eine Änderung des GP beantragt. Diesem Antrag hat der Gemeinderat Dozwil mit der vorliegenden Genehmigungseingabe entsprochen. Die Änderungen des GP betreffen die Aufhebung der Pflichtbauecken sowie eine Drehung des Baufeldes mit den Massen 11 * 20 m um 90°. (Alle übrigen Mantelbaulinien bleiben gernäss dem rechtskräftigen GP bestehen.) Ferner
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wird die Ausnützungsziffer mittels Anpassung von Art. 6 Abs. 2 SBV auf 0.4 angehoben, um die angestrebte bauliche Dichte erreichen zu können. Dadurch wird von der Regelbauweise für die Wohnzone E2 abgewichen, welche lediglich eine maximale Ausnützung von 0.3 zulässt. Gernäss § 19 Abs. 2 des kan. tonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) kann von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt. Dabei darf die zonengernässe Nutzungsart nicht geändert werden und ausserhalb des Gestaltungsplangebietes gelegene Grundstücke dürfen nicht anders als nach den für die Zone des Gestaltungsplanareals geltenden Vorschriften der Regelbauweise betroffen werden. Der hierfür erforderliche Nachweis wurde im Planungsbericht erbracht. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden keine Vorbehalte gegenüber den Vorlagen angemeldet. Gesamthaft betrachtet entsprechen die Vorlagen den Anforderungen von § 33 Abs. 1 PBG und können genehmigt werden.
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1. Die von der Gemeindeversammlung Dozwil am 10. Juni 2005 beschlossene Zonenplanänderung "Unterdorf" wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Dozwil am 10. Juni 2005 beschlossenen Gestaltungsplanänderungen 2005 "Unterdorf' werden genehmigt. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Dozwil, 8580 Dozwil, unter Beilage zweier Zonenplanausschnitte "Unterdorf" sowie dreier Gestaltungspläne "Unterdorf- Änderungen 2005", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Grundbuchamt Romanshorn, Bahnhofstrasse 3, 8590 Romanshorn -Amt für Umwelt
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-Amt für Raumplanung, unter Beilage zweier Zonenplanausschnitte "Unterdorf" und eines Gestaltungsplanes "Unterdorf - Änderungen 2005", je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
DEPARTEMENT
F~;:WÄ Regierungsrat H.P. Ruprecht
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
2 8. Sep. 2005
6091-S-1.pdf
Politische Gemeinde Dozwil
Gestaltungsplan Unterdorf Parzelle Nr. 112
Gestaltungsplanänderungen 2005
1. Gestaltungsplan Plan 2 . Aufhebung der Pflichtbauecken . Drehen des Baufeldes 11 x 20 Meter 2. Sonderbauvorschriften Art. 6 Abs. 2 Neuformulierung
Genehmigungsvermerk Öffentliche Planauflage vom 02. Mai 2005 bis 23. Mai 2005
Vom Gemeinderat beschlossen am 10. Juni 2005
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. ----=\..3"=""'~=---vom
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Gestaltungsplan Unterdorf Parzelle Nr. 112 Gestaltungsplanänderungen 2005
Sonderbauvorschriften Art. 6 Abs. 2 Bisher: Hauptbauten dürfen nur innerhalb der Mantelbaulinien Typ A erstellt werden. Deren Giebelrichtung muss parallel zur längeren Mantelbaulinienseite verlaufen und wo festgelegt, müssen die Hauskanten auf die Pflichtbauecken zu stehen kommen. Sie müssen 2geschossig in Erscheinung treten. Das Erdgeschossniveau darf vom gewachsenen Terrainniveau um max. 30 cm abweichen.
Neu: Hauptbauten dürfen nur innerhalb der Mantelbaulinien Typ A erstellt werden. Die Bauten müssen Schrägdächer mit einer Neigung von min. 12° aufweisen. Deren Giebelrichtung muss parallel zur längeren Mantelbaulinienseite verlaufen. Die Ausnützungsziffer a beträgt 0.4. Dies in Abweichung zur Ausnützungsziffer lt. Regelbauweise in der Zone E2 von a 0.3.
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dozw·Gestaltungsplanänderungen2005 24.06.05