Wohnüberbauung Egnach
Plan d'utilisaziun spezial · Egnach · Abolì ils 05-09-2025
Document
- Numer
- 694
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da surbajegiada d'areal
- Vischnanca
- Egnach
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 25-04-1984
- En vigur dapi
- 25-04-1984
- Abolì
- 05-09-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
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Datotecas
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Text
Ei{E~~lPLAR ARP-TG REGIE'RUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL
vom
25, April 198lt:
Nr.
/fl/
Gemeinde Egnach Arealüberbauungsplan. "Wohnüberbauung Egnach" , Genehmigungsgesuch
1. Der Gemeinderat Egnach ersucht mit Schreiben vom 21. November 1983 um Genehmigung des Arealüberbauungsplans. "Wohnüberbauung Egnach". Der Plan war vom 20. Mai bis 20. Juni 1983 öffen.tlich aufgelegt (Publikation im Amtsblatt Nr. 20). Die Einsprachen wurden zum Teil abgewiesen, zum Teil. durch den Gemeinderat durch Vergleich erledigt. Beschwerden. wurden beim Regierungsrat nicht eingereicht, ebenso wurde keine Gemeindeabstimmung verlangt. Der Genehmigung steht aus verfahrensrechtlichen Gründen nichts im Wege. 2. Das Areal liegt in der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG 3 in einem Dreieck, das durch die BTEisenbahnl.inie, die Romanshornerstrasse und die Wilerstrasse begrenzt ist. Es umfasst den noch nicht überbauten Teil dieses Areals. Ein Quartierplan für das gesamte Dreieck liegt nicht vor; er ist auch nicht erforderlich, weil die Erschliessung von den bestehenden Strassen aus erfolgen kann. Der vorliegende Arealüberbauungsplan ordnet für das rund 4000 m2 messende Areal auch die Erschliessung. Vorgesehen ist die Zufahrt von der Romanshornerstrasse aus. Die Breite beträgt 8 m; sie wird im Innern des Areals geteilt, teils als Rampe zur unterirdischen Parkgarage mit 25 Abstellplätzen,teils als Zufahrt zu den fünf oberirdischen Abstellplätzen. Für die Fussgänger sieht
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der Plan bedauerlicherweise keine separaten Zugänge vor. Von der Romanshornerstrasse her müssen sie die Autozufahrt benutzen; nach Norden ist eine Fusswegverbindung zwar angedeutet, aber nicht gesichert. Gerade diese Verbindung wäre aber sehr wichtig, weil sie über die Wilerstrasse eine direkte Verbindung zum Bahnhof und zum See ermöglicht. Es wird der Gemeindebehörde empfohlen, im Baubewilligungsverfahren diesen Zugang nach Norden noch zu .sichern. Der Situation 1:1000 im Bericht zum Arealüberbauungsplan kann entnommen werden, dass dies keine allzu grossen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Da im gleichen Bereich eine Gemeindekanalisation besteht, deren Unterhalt gesichert werden muss, lässt sich auch aus dieser Sicht ein Fussweg leichter realisieren. Der Arealüberbauungsplan sieht zwei Bauten vor, mit einer Länge von 33.50 bzw. 36.70 m, beide mit drei Vollgeschossen. Sie sind so angeordnet, dass gegenüber den Nachbargrundstücken genügende Grenzabstände gewahrt sind und dass die beiden Baukörper unter sich auch einen ausreichenden Gebäudeabstand aufweisen. Zwischen den beiden Längsseiten der Bauten entsteht ein innerer Hof, der gut abgeschirmt ist. Das HausA enthält konventionelle Wohnungen, das Haus B sieht Maisonettewohnungen mit einem eigenwilligen Treppenhaus vor. Die Regelausnützung für reine Wohnbauten beträgt in dieser Zone 0.40; es wurde der maximale Bonus von 20 % gewährt, so dass sich eine Ausnützung von 0.48 ergibt. Das ist verantwortbar, weil eine an sich nicht sehr günstig geformte Parzelle dadurch im Sinne einer haushälterischen Nutzung des Bodens doch optimal überbaut werden kann und überdies für die Bewohner erhebliche Vorteile nachgewiesen werden können. Dazu gehört die unterirdische Parkierung, der geschützte Innenhof, die
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vorgesehene Bepflanzung, die ausreichenden Freiflächen und die Konzeption der Wohnungen, besonders im Haus B, dessen, Zimmer ganz auf die Freifläche orientiert sind. Die einheitliche Fassaden- und Dachgestaltung entspricht den Anforderungen des kantonalen Baugesetzes. Da im Arealüberbauungsplan einzelne Punkte nicht abschliessend geregelt sind, sollte die Gemeinde unbedingt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens prüfen, wie die Fusswegverbindung zur Wilerstrasse geschaffen werden kann. Ebenso sollte die Bepflanzung verbindlich festgelegt und es müssten die erforderlichen Spielplätze gesichert werden. Im weitern sollte eine genügende Schall- und Wärmeisolation vorgeschrieben werden. Schliesslich sollte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft werden, ob nicht eine Gemeinschaftsantennenanlage vorgeschrieben werden sollte und eine zentrale Heiz- und Warmwasseraufbereitungsanlage erstellt werden könnte. Festzuhalten ist noch, dass die Baulinie westlich des Hauses A keine Funktion hat; sie muss daher nicht in die Genehmigung einbezogen werden. Insgesamt kann, mit einigen Vorbehalten, der Arealüberbauungsplan "Wohnüberbauung Egnach" genehmigt werden. Der Regierungsrat beschliesst: 1. Der Arealüberbauungsplan "Wohnüberbauung Egnach", Gemeinde Egnach, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Dadurch werden die folgenden Bestandteile rechtskräftig: - Lage der beiden Häuser A und B, Höhenangaben und Niveaupunkte gernäss Arealüberbauungsplan - Geschosszahl und Dachneigung gernäss Bericht zum Arealüberbauungsplan
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- Lage und Ausmass der unterirdischen Tiefgarage mit Zufahrt und der oberirdischen Parkplätze - Situierung der Zufahrt
2. Die Baulinie entlang des Hauses A wird nicht genehmigt.
3. Mitteilung an: - Gemeinde Egnach, 9315 Neukirch, unter Beilage von zwei Plänen, beide mit Genehmigungsvermerk - Architekten Bollhalder + Eberle, 9308 Lömmenschwil -
Baudepartement (2) Tiefbauamt Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Amt für Denkmalpflege Amt für Raumplanung unter Beilage eines Plans mit Genehmigungsvermerk und der übrigen Akten Für richti~u:usfertigung DER STAATS~EIBER