Liegenschaft Brunner AG

Plan d'utilisaziun spezial · Egnach

Document

Numer
954
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Egnach
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
19-05-1981
En vigur dapi
19-05-1981

Karte

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Datotecas

Text

~Ate:Mr~~ ~fRfFD 1G REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU PROTOKOLL

vom

1 9. Mai 1981

Nr.

G\ ~)~

Gemeinde Egnach, Baulinienplan ''Liegenschaft Brunner AG", Genehmigung 1. Mit Schreiben vorn 9. Februar 1981 ersucht der Gemeinderat von Egnach um Genehmigung des Baulinienplans "Liegenschaft Brunner AG". Dieser Plan wurde aufgrundeiner Besprechung mit der Gemeinde, dem Käufer der Liegenschaft sowie Vertretern des Amtes für Raumplanung, des Amtes für Umweltschutz und Wasserwirtschaft und des Tiefbauamtes erstellt. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Gemeinde gernäss § 38 Abs. 2 BauG die Planauflage durch eine schriftliche Mitteilung vorn 26. Januar 1981 an die betroffenen Grundeigentümer ersetzte. Das ist zulässig, weil nur ein einziges Grundstück betroffen ist und keine Aenderung der Nutzungsart und Nutzungsintensität bewirkt wird. Es wurden keine Einsprachen eingereicht. Der Genehmigung des Baulinienplans steht daher

in formeller Hinsicht nichts ent-

gegen. 2. Der Baulinienplan gilt nur für die Parzelle Nr. 879 der FirmaBrunnerAG in der Grösse von 4'973 rn2. Mit dem Baulinienplan soll eine sinnvolle Nutzung dieses Wohn-Gewerbeareals ermöglicht werden. Das. Grundstück wäre bei Einhaltung der gesetzlichen Gewässer-, Wald- und Strassenabstände praktisch nicht überbaubar; ohne Baulinienplan könnte es kaum zonengernäss genutzt werden. Die bestehenden Werkgebäude waren seit einiger Zeit nicht mehr genutzt und eine neue Käuferschaft konnte nur dank der Zusicherung

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29680/5000

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v.on Baulinien seitens Gemeinde und Kanton gefunden werden. 3. Die Baulinie entlang dem Wilerbach ermöglicht dessen Unterhalt und Reinigung. Die Ueberbaubarkeit der Parzelle wird wesentlich verbessert. Das heute noch vorhandene Restgehölz, wofür kein grösserer Gehölzabstand mehr zu erreichen ist, soll jedoch durch den neuen Eigentümer schonend behandelt werden. Durch die Baulinien bei den Staatsstrassen konnten mögliche Bauten soweit zurückgedrängt werden, dass die Sichtverhältnisse auf der gefährlichen Kreuzung auf keinen Fall beeinträchtigt werden. Gesamthaft gesehen wird durch den vorliegenden Baulinienplan die Situation auf dem Dreiecksgrundstück Brunner AG für alle Beteiligten wesentlich verbessert. Der Regierungsrat beschliesst: 1. Der Baulinienplan ''Liegenschaft Brunner AG'', Egnach, wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeindeammannamt Egnach, 9315 Neukirch, unter Beilage von zwei Baulinienplänen mit Genehmigungsvermerk - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Tiefbauamt - Kantonsforstamt Amt für Raumplanung unter Beilage eines Baulinienplanes mit Genehmigungsvermerk Für richtige Ausfertigung

DER STAAT~REIBER