Hegibach / Baumannshaus

Plan d'utilisaziun spezial · Egnach

Document

Numer
1116
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Egnach
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
04-09-1989
En vigur dapi
04-09-1989

Karte

6 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

-4. Sep. 1989

Nr. 44/6

Baulinienplan "HegibachiBaumannshaus" I EG Egoach I Genehmigungsgesuch

1. Mit Schreiben vom 6. Juli 1989 ersucht der Gemeinderat Egoach um die Genehmigung des Baulinienplans "Hegibach/ Baumannshaus". In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass das Planauflage- und Beschlussesverfahren entsprechend den Anforderungen des kantonalen Baugesetzes (BauG) durchgeführt wurde. Beim Baudepartement sind keine Rekurse hängig. Der Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts entgegen. 2. Der Baulinienplan "Hegibach/Baumannshaus" ordnet für den Weiler Baumannshaus - soweit er dem Baugebiet zugewiesen ist - die Abstände für Bauten und Anlagen gegen den bestockten Hegibach. So wird zwischen einer "Baulinie für Bauten" und einer "Baulinie für Anlagen" unterschieden. In der Planlegende sind die Rechtswirkungen dieser Besonderen Baulinien im Sinne von § 31 lit. c BauG in ausreichendem Masse definiert. Die bestehenden Liegenschaften unterschreiten die ordentlichen gesetzlichen Gewässer- und Waldabstände (§§ 83, 84 BauG). Die Legalisierung dieser Unterschreitungen mit

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"Bau-

linie für Bauten (Gebäude)" ist verantwortbar und zweckmässig. Ausserhalb dieser Baulinie sind bis zur "Baulinie für Anlagen" lediglich noch Gebäudezufahrten, Abstellplätze, Bewirtschaftungswege und dgl. zulässig. Zur "Baulinie für Bauten" ist noch eine Bemerkung anzubringen. Da diese bis zu den Strassengrenzen vorgezogen

Ganzen Text zeigen

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sind darf nicht abgeleitet werden, dass damit die ordentlichen Strassenabstände nicht mehr anzuwenden wären. Anzumerken ist, dass die allgemeinverbindlichen Baulinien mittels sachgerechter Vermassung lagemässig ausreichend fixiert sind. Die Baulinien sind zweckmässig und können auch in materieller Hinsicht genehmigt werden.

Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat:

1. Der vom Gemeindrat Egnach am 10. April 1989 beschlossene Baulinienplan "Hegibach/Baumannshaus" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk - Kantonsforstamt - Baudepartement - Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung unter Beilage eines Baulinienplans mit Genehmigungsvermerk sowie den übrigen Akten Für richtige Ausfertigung DER STAATSSCHREIBER i. V. Der Adjunkt

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