Parzelle Nr. 2159

Plan d'utilisaziun spezial · Egnach

Document

Numer
676
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Egnach
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
12-05-1992
En vigur dapi
12-05-1992

Karte

2 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

~XEMPLAR ARP TG DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom

Baulinienplan nehmigung

1 2. Mai 1992

Parzelle

Nr.

Nr.

2159

I

Ganzen Text zeigen

EG

Egnach

6 ?6

I

Ge-

Mit Schreiben vom 25. Marz 1992 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung des von ihm am 17. Marz 1992 beschlossenen Baulinienplanes "Parzelle Nr. 2159". Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Planauflage- und Beschlussesverfahren den Anforderungen des Baugesetzes entsprochen wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hangig. Die Parzelle Nr. 2159 liegt gemass rechtsgültigem Zonenplan (RRB Nr. 1370 vom 17. August 1982) in der zweigeschossigen Wohnzone, der Landschaftsschutzzone sowie der Forstzone und ist mit dem Ortsbildschutzperimeter überlagert. Sie ist das Nachbargrundstück von Schloss Luxburg und grenzt im nördlichen Teil an die Egnacher Aach. Auf der erwahnten Parzelle wurde in den 60-er Jahren ein Bungalow erbaut, dessen Flachdach sanierungsbedürftig ist und daher durch ein ziegelgedecktes Satteldach ersetzt werden soll. Diese bauliche Lösung bietet sich an dieser Lage auch aus architektonischen und denkmalpflegerischen Gründen an. Der in § 84 BauG geforderte Mindestabstand gegenüber der Egnacher Aach von 15 m verhinderte bis anhin die erforderlichen baulichen Massnahmen am Bungalow. Durch die vorliegende Baulinie werden diese nun ermöglicht. Anzumerken ist, dass die im Plan angegebenen blauen Linien die gesetzlichen Abstande nicht korrekt wiedergeben. Da diese lediglich der Information dienen und somit keiner Genehmigung bedürfen, wurde der Aspekt der Plandarstellung des gesetzlichen Abstandes nicht weiter abgeklart. Die in § 84 BauG geforderten Abstande sind nach wie vor massgebend und bei Bedarf zu ermitteln. Der Baulinienplan ist insgesamt zweckmassig. In formeller und materieller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen.

511.04/10 000/173589

- 2 -

Auf Antrag des Departements für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Der vom Gemeinderat Egnach am 25. März 1992 beschlossene Baulinienplan "Parzelle Nr 2159" wird unter den im Text gemachten Vorbehalten genehmigt. 2. Mitteilung an: Gemeinderat Egnach, 9315 Egnach, unter Beilage von zwei Baulinienplänen "Parzelle Nr. 2159", je mit Genehmigungsvermerk Departement für Bau und Umwelt Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Forstamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Baulinienplanes "Parzelle Nr. 2159" mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber