Seeufer
Plan d'utilisaziun spezial · Egnach · Abolì ils 04-12-1990
Document
- Numer
- 1525
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Egnach
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 08-07-1970
- En vigur dapi
- 08-07-1970
- Abolì
- 04-12-1990
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
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Datotecas
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Text
REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU AU$ZUG AUS DEM PROTOKOLL ··, .
8, Juli 1970
vom
Nr.
A':) 2 S
Zrgänzung des Baureglements der Gemeinde E.:~nach
. )' l.
!~i t
Ganzen Text zeigen
Schreiben vom l4. Januar l969. ersuchte der Uemeinä.erat
von Egnach um Genehmigung einer Ergänzung seines vom Regierungsrat am 2. November l967 genehmigten Baureglements. Der ~u genehmigende neue artikel 25, Bauten im Bereiche des Seeufers, lautet: "Bntlang des.Seeufers dürfen Bauten .
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nicht näher als bis an die im Plan für das·seeufer enthalten~
:Jaulinie an den See·gestellt werden. Es gelten j_m
Ubrigen die Vorschriften der entsprechenden Bauzonerespektive des übrigen Gerueindegebietes. Das im Eigentum Privater stehende Land zwischen .Baulin"ie und bestehender natürlicher .
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oder gesicherter Seeuferlinie darf für die Ausnlitzu..."l;sbe-' ··· rechnung. heran;.:;ezogen werden. Ebenso darf im f'alle einer Auf::Jchüttung bis zur AuffUlluncslinie das ganze Land zwi.
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sehen Baulinie und Auffüllungslinie genutzt werden. Für Bauten hinter oder·· an der Baulinie ausserhalb des Hoch-· wasserprofUs ist der Gemeinderat zusti.indig~ Uesuche fW'_ .
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Bauten, bauliche .Anlagen. und Vorkehrungen anderer Art, . die . unter die §§. 2 und 7 des Gewässerkorektionsgesetzes vom 2l. . Na.i l895. (Gebiet im rlochwasserprofil} oder Artikel 2l ·des Bundesgesetzes über den Natur- und. Heimatschutz vom l. Juli l966· (geschützte Seeufervegetation) fallen, bedlir.
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'
fen der rechtsgültigen Bewillieung durch den Ret:;ierungs:rat. Ebenso vorbehalten bleiben dem. Ret~ierurigsra.t. Baü.bewilligun. gen auf öffentlichem Seegebi~t. (Re,ichsgebiet·}". Ferner wird iln .Artikel l7 lediglich in Anpassung an Artikel 25 das Wort "Seeuferzone SU" durch "Bauten .La Bereiche ae:5 Seeufers" ersetzt' während Artikel ll, i:'lan für das ~eeufer, in der urc~rünelich von der Ge:n~inde beschlossenen l-\~asun; beibehalten werden soll.
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Gegen die von der <}emeinde bescnlossene Reglementstincierun~ wurde beim Re 6 ierun,;srat keine rleschwerde
ein~ereicn~.
2. -Bei der Geneb.-ric;unt; des Baureglements und Zonenplans der Gemeinde Es-nach verweigerte der Re,;ierungsrat den ""'rtil~eln ll (Plan für das Seeufer) und 25 (.Seeuferzone) d.ie G-enehmigung; ferner wurde im Artikel 17 (Zoneneinteilung) das ;;ort Seeuferzone gestrichen. Im Zonenplan wurde die ::ieeui"erzone nicht genehmigt. Lassgebend hiefür v1ar vor allem die Tatsache, dass der Zonenplan eine sot;enannte ll.UffUllungslinie - Grenze der möglichen ~uffüllungen - enthielt, in deren Dereich sich schützenswerte lifervegetation befand. Ein-öffentliches Interesse an der Eeseiti~ung dieser Vegetation besteht nicht, So dass der Gemeinde-Lrlass im Gegensatz zum art. 22 des Bundesgesetzes über den Natur- und rle~tschutz stand. Die G-eweinde wurde angeHiesen, für das Seeufer einen neuen Gestaltungspian auszuarbeiten, der Auff~lltm~ gen nur dort erlaubt, wo keine Ufervegetation beseitigt werden muss oder wo ein öffentliches Interesse an der Beseitigung besteht. Bei den '"eitern Besprechungen wurde auch vereinbart, eine Baulinie am See~zu schaffen, um die Abstände neuer Bauten von;. SeeUfer im' gesamten Gemeindegebiet klar zu regeln.
3. Ursprünglich war beabsü:htigt; die neue Baureglementsbestimmung gleichz_ei tig mit dem neu~n Plan für das ;;Jeeufer - enthaltend """uffüllUngslinie" und . .Oaulinie am See gleichzeitig zu beschliessen und genehmigen Zt;. lassen. Das liess sichnicht durchfUhren, Heil eine'rseits der neue ..:..rtikel im E~ureglement verhäitnismässig rasch bereinigt und der Gemeindeversammlung vorgelegt werden · . konnte,. anderseits der ~eue P..lan für das Seeufer in Zu-·
.
sammenarbeit von Gemeinde, Flanern, Organen des Naturschutzes und den interessierten kantonalen Stellen vorerst erarbeitet und öi'fentlich aufgelegt '-Terden musste, ., .
wobei vor allem E;e[;en die "Auffüllunt_;slini.e" einige ~1..n-
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sprachen ein~ingen, deren :Oereini~iung heute noch nicht abgeschlossen ist. :::s ist deshalb gerechtfertigt wenigstens die vor anderthalb Jahren beschlossene Reglementsänderung zu c;enehmigen. 4. Sachlich ist ges·en die erc;änzende :3est i!lliTlung des Baureglements nichts einzuwenden.
~ie
regelt eindeutig die ~tellun~
der 3auten zur 3aulinie a~ 3ee und legt fest, wie die hUSnützung zu berec:n.nen ist. Ebenso wird klar feste:;elegt, ·";o. die Gemeinde und \JO der Re€>ierungsrat für :Daubewillic;ungen zuständig ist.· .uie Ergänzw1g kann genehmi6t werden. Der Regierungsrat beschliesst:
l. Das .3auregle~ent der Gemeinde·. Egnach wird durch einen neüen .<~ortikel 25, ".Bauten im Bereiche des ;:)eeufers", mit fol,sendem .iortlaut ergänzt: "Entlang des Seeufers dürfen Bauten nicht näher als bis an die im Plan f~r das Seeufer enthaltene ~aulinie an den See gestellt werden. Es gelten im übrigen die Vorschriften der entsprechenden Bauzone respektive des üb~igeri
Gemeindegebietes. Das im Eigentum ?rivater stehende Land zwischen i:laulinie und bestehender natürlicher oder gesicherter Seeuferlinie darf für die Ausnützun,ssberechnung herangezogen ;.rerden. Bbenso darf im Falle einer ..;.ufschüttung bis zur. J~uffi..il lungslinie·das ganze Land ZHischen BaUlinie und Auffül,lungslinie genutzt·. vrerden. · Für Bauten hinter·oder an der 3aulinie ausserhalb des Hochwasserprofils ist der Gemeinderat zuständig. Gesuche fUr :Oauten, bauliche .<inlae;en und Vorkehrungen anderer Art, die.unter die~~ 2 und 7 des. Gewässerkorrektions.;. gesetzes voru 21. I·..ai 1895 (Gebiet il!l .HochHai:3serprofil) oder Art~ 2l:des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz voml. Juli 1966 (geschützte 8eeuferv';'cetation) fallen, bedür1'en der rechtsgültigen ilewilli[u:1g C.urch den Resierungsrat • .c;beriso vorbehalten bleiben dem Baube1-rilligungen auf öffentlichem ;:.eegebiet (Reichsgebiet).
Re~·ierun,;sr3.t
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2. In Artikel l7 vTird in .t~.npassung an Artikel 25 das ·,.iort "Seeuferzone SU" durch ".Bauten im Bereiche des Seeufers" ersetzt, während .t1.rtikel ll in der ursprüne;lichen Fassung bestehen bleibt. 3. l•litteilung an: - Gemeinderat Egnach, 9322 ie,:nach unter Beilage einer Botschaft der Reglementsänderung mit GenehmiE:,-ungsvermerk - Strassen-:-_ und_ Baudepartement
(3-facn)
- Wasserwirtschaftsamt - Regionalplanungsamt unter ~eilage einer Botschaft der Reglementsänderung mit ~enehmigungs vermerk und der Akten
Für richtigen AUSZUg Der Staatsschreiber: i. V • . Der .n.d j unkt :
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