Neukirch Traube
Plan d'utilisaziun spezial · Egnach
Document
- Numer
- 742
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Egnach
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 04-07-1995
- En vigur dapi
- 04-07-1995
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
1353-E-1.pdf
DER REGIERUN'GSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
- 4. Juli 1995
Nr.
7-L/2
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Genet.ffli~ung
1. Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 und 8. Juni 1995 ersucht der Gemeinderat Egnach um Genehmigung der in der Überschrift ervvähnten Vorlagen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden , dass die Planungsverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Von der beim Gestaltungsplan bestehenden Möglichkeit des fakultativen Referendums wurde kein Gebrauch gemacht. Beim Departement f ür Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. 2. Im Rahmen der Zo n enplanänderung wi rd ein Teil der Parzelle Nr. 2591 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öB+A in die Wohnund Gewerbezone WG 3 umgezont. Diese Zonenplanänderung wird durch den in der nachfo lgenden Ziffer 3 behandelten Gestaltungsplan ausgelöst. 3. Der Gestaltungspla n Neukirch Traube umfasst die der defin itiven Wohn- und Gewerbezone WG 3 zugewiesenen Parzellen Nrn. 533, 536, 2084, 2593 und einen Teil der Parzel le Nr. 2591 . Des weitem ist davon ~er engere an die Strassenkreuzung angrenzende Bereich mit einem Ortsbildschutz-Perimeter überlagert. Das Planungsgebiet ist tei lwe ise überbaut und wird auf seiner Westseite durch die Zufahrtsstrasse zum Gemeindezentrum und im Süden und Osten durch die Amriswi ler- bzw. die Bahnhofstrasse begrenzt. Das Areal liegt an zentraler Lage und bildet zusammen mit der Kirche und dem Gemeindehaus das Zentrum von Neukirch. Gernäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan für das Areal Traube insbesondere "eine geordnete und ins Orts- und Strassenbild gut integrierte lebendige Zentrumsüberbauung für Gewerbe-, Dienstleistungsbetriebe und für Wohnzwecke. Dabei ist der -1-
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Hauptbau der das Ortsbild prägenden Traube in die Überbauung zu integrieren und fachgerecht zu restaurieren und der Charakter des Pärkli zu erhalten." Der Gestaltungsplan setzt sich aus den allgemeinverbindlichen Sonderbauvorschritten samt Übersichtsplan und Situationsplan sowie einem richtungsweisenden Modell zusammen. Des weitern liegt auch ein Planungsbericht vor, der die zum Verständnis der Vorlage notwendigen Informationen enthält. Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 hat das Ingenieur-, Vermessungs- und Planungsbüro H. Morf + A. Niklaus zum Vorprüfungsbericht Stellung genommen. 4. Hauptmerkmal der dem Gestaltungsplan zugrundeliegenden Konzeption sind die zwei durch das Pärkli getrennten Baubereiche. Der überbaute westliche Baubereich kann in Regelbauweise erweitert, umgebaut, abgebrochen und bebaut werden. Die Bauten im östlichen Baubereich werden mit Ausnahme des Hauptbaues Traube abgebrochen und an ihrer Stelle sind drei Neubauten vorgesehen, die namentlich betreffend der Ausnützung, Gebäudehöhe und -abstände von der Regelbauweise abweichen. Dies ist gernäss § 32 BauG möglich, wenn dadurch eine bessere architektonische und städtebauliche Gestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Neubauten müssen nach Art. 8 SBV drei Vollgeschosse mit ausgebauten Dachgeschossen mit einem Kniestock von max. 80 cm Höhe aufweisen. Des weitern müssen die Firsthöhen 0,8 m unter dem Hauptfirst des Hauptbaues Traube bleiben und dürfen die Gebäudehöhe der Traube nicht überschreiten. Lage und Stellung der Neubauten sind mittels Mantelbaulinien fixiert. Das Gebäude Traube ist zu erhalten und in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege fachgerecht zu restaurieren. Art. 5 SBV ist weiter zu entnehmen, dass der konkrete Schutzumfang im Baubewilligungsverfahren festgelegt werde. Die Erdgeschosse der beiden Neubauten an der Amriswiler- und der Bahnhofstrasse und der Traube sind für gewerbliche Nutzung reserviert. Die übrigen Geschosse und die übrige Neubaute können für Gewerbeoder Wohnzwecke genutzt werden. Art. 9, 10 und 11 SBV regeln die Gestaltung der Bauten und der Umgebung sowie die Bepflanzung. Für den ruhenden Verkehr sind oberirdische Parkplätze und für die Wohnungen eine Tiefgarage vorgesehen. Der Baumbestand des Pärkli ist im wesentlichen zu erhalten und zu pflegen. Gernäss Planungsbericht ist das in die Planung einbezogene Areal erschlossen, mithin müssen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die entsprechenden Lärmprognosen liegen vor. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die beim zu restaurierenden Hauptbau Traube massgebenden Grenzwerte nicht eingehalten werden. Da diese Baute - 2-
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aus ortsbild- und denkmalpflegerischen Gründen zu erhalten ist und bauliche Massnahmen wie Schallschutzwände und dergleichen (Art. 31 Abs. 1 LSV) aus Ortsbildgründen naheliegenderweise undenkbar sind, hat die Gebäudehülle im Sinne von Art. 32 LSV zusätzliche Schallschutzanforderungen zu erfüllen. Diesem Aspekt muss im Rahmen der Projektierung bzw. Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen werden. Dem Planungsbericht ist in Ziffer 5.2 zu entnehmen, dass die Ausnützungsziffer samt Bonus von 0,15 total 0,90 beträgt. Die entsprechende Bruttogeschossfläche (BGF) wird mit 6'002 m2 angegeben. Davon entfallen auf den östlichen Baubereich 4'000 m2. Aufgrund der Dichtekumulation auf die zwei Baubereiche entsteht im Kreuzungsbereich eine vergleichsweise hohe Dichte von gut 1,0 (vgl. Stellungnahme Büro Morf + Niklaus vom 14.6.95). Punktuelle, im Sinne von § 32 BauG notwendige Überdichten sind bei Einhaltung der insgesamt total zulässigen Bruttogeschossfläche grundsätzlich möglich. Im Rahmen der Vorprüfung hat das Amt für Raumplanung diese Baudichte als recht hoch bzw. fraglich eingestuft. Im Planungsbericht wird diese mit der zentrumsbildenden Funktion der Bebauung begründet. Es trifft zu, dass für diese Funktion namentlich eine vielfältige Nutzung und eine ortsverträgliche Dichte von Bedeutung ist. Es wird sich dereinst weisen, ob die Baudichte ortsverträglich ist. Dabei dürfte wohl auch die Nutzung der Dachgeschosse (z.B. Dachaufbauten) eine wichtige Rolle spielen. Im östlichen Baubereich ist ein grosser zusammenhängender und befestigter Bereich bezeichnet, der nach Art. 4 SBV ausschliesslich dem Fussgängerverkehr dient. Art. 10 SBV verlangt eine ansprechende Gestaltung des Platzes zwischen den Hauptbauten. in Beachtung des Zweckartikels, der hohe Anforderungen an die Gestaltung und Einordnung verlangt, sind an die Gestaltung der Aussenräume und mithin des Fussgängerbereichs hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere darf aus der Darstellung im Plan kein flächendeckender Hartplatz verstanden werden. Analog verhält es sich auch mit der Gestaltung der Neubauten. Namentlich ist der Dachlandschaft grösste Sorgfalt beizumessen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass unter Beachtung der erwähnten Aspekte die baugesetzlichen Anforderungen an den Gestaltungsplan insgesamt erfüllt sind.
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Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat:
1. Die von der Gemeindeversammlung Egnach am 31. Mai 1995 betreffend der Parzelle Nr. 2591 beschlossene Zonenplanänderung wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Egnach am 21. März 1995 beschlossene Gestaltungsplan Neukirch Traube wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 3. Mitteilung an: Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Zonenplanausschnitten, zwei Gestaltungsplandossiers; je mit Genehmigungsvermerken Departement für Bau und Umwelt Amt für Denkmalpflege Tiefbauamt - _·Amt für Raumplanung, unter Beilage von einem Zonenplanausschnitt und einem Gestaltungsplandossier; je mit Genehmigungsvermerken sowie der Akten.
Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber
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1353-S-1.pdf
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THURGAU
GEMEINDE
EGNACH \
GESTALTUNGSPLAN NEUKIRCH TRAUBE SONDERBAUVORSCHRIFTEN
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2. 5. 95
DURCH DEN GEMEINDERAT · 8 E SC H L 0 S SE N AM : 21. 3. 95
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ARCHIV
NR.
GE NE H M IGT AM :
- 4. J uIi 1995
Der Gemeinderat Egnach erlässt, gestützt auf die§§ 32 ff. BauG, den Gestaltungsplan «Neukirch Traube.»
Art. 1 : Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan «Neukirch Traube» gilt für das im Übersichtsplan
1:1000 umgrenzte Gebiet, nämlich die Parzellen 533, 536,2084, 2593 und Teile der Parzelle 2591. 2 Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten
die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes. 3 Kleinere und dem Zweck der Pläne und Sonderbauvorschriften nicht
zuwiderlaufende Abweichungen vom Gestaltungsplan, können im Rahmen des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens vom Gemeinderat gestattet werden.
Art. 2 : Zweck
1 Der Gestaltungsplan bezweckt für das Areal «Traube» eine geordnete und ins Orts- und - Strassenbild gut integrierte lebendige Zentrumsüberbauung für Gewerbe-, Dienstleistungsbetriebe und für Wohnzwecke. Insbesondere ist dabei der Hauptbau der für das Ortsbild prägenden «Traube» in die Überbauung zu integrieren und fachgerecht zu restaurieren. Auf die Gestaltung der räumlichen Beziehungen zwischen dem Hauptbau «Traube» und dem Neubau entlang der Amriswilerstrasse wird besonderer Wert gelegt. 2 Der Charakter des bestehenden «Pärkli» soll erhalten bleiben.
3 Durch eine zweckmässige und rationelle Erschliessung ist die Zufahrt
zum Gemeindeparkplatz auf Parzelle 2591 zu verbessern und der Innenbereich der Überbauung verkehrsfrei zu gestalten. 4 Für das bestehende Bankgebäude auf Parzelle 533 sollen klare Voraus-
setzungen für bauliche Veränderungen geschaffen werden.
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Art. 3 : Inhalt und Wirkung
1 Der Gestaltungsplan "Neukirch Traube" umfasst folgende Bestandteile:
1.
Allgemein verbindlich: - Sonderbauvorschriften - Übersichtsplan 1:1000 - Situationsplan 1 :500
2.
Richtungsweisend: - Modell1:500
3.
Erläuternd: - Bericht - Vorprojektstudie Bollhalder + Eberle AG vom 18.8.94
"
Art. 4 : Erschliessung
1 Die V erkehrserschliessung erfolgt gernäss Situationsplan. Für den Gemeindeparkplatz und die Zentrumsüberbauung wird eine öffentliche Zufahrtsstrasse ab der Bahnhofstrasse erstellt. Die Ein- I Ausfahrt auf die Amriswilerstrasse dient lediglich der Zufahrt zu den dortigen Besucherparkplätzen. 2 Die Verkehrsflächen sind mit einem Hartbelag zu versehen und dienen
neben dem Zubringerverkehr auch für Radfahrer und Fussgänger. 3 Der befestigte Fussgängerbereich dient ausschliesslich dem Fussgängerverkehr. Dieser ist öffentlich zugänglich. 4 Bezüglich Kanalisation, Wasser, Gas und Elektrizität ist das Areal
vollständig erschlossen. Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem.
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Art. 5 : Bestehende Bauten
1 Der Hauptbau der «Traube» ist als geschütztes Objekt in seiner historischen Bausubstanz zu erhalten. Er ist in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege fachgerecht zu restaurieren. Die Raumaufteilung kann verändert werden. Die Restaurierung ist mit dem Abbruch des Westtraktes der «Traube» vorzunehmen. Der Wiederaufbau nach einem Natur oder Gewaltereignis ist gewährleistet. Der konkrete Schutzumfang ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. 2 Die im Übersichtsplan entsprechend bezeichneten Bauten können abgebrochen werden. Nach dem Abbruch des Westtraktes der «Traube» ist die Westfassade des Hauptbaues zu vervollständigen. 3 Das bestehende Bankgebäude auf Parzelle 533 kann innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereiches in Regelbauweise erweitert, umgebaut oder abgebrochen und neu gebaut werden.
Art. 6 : Baulinien
1 Die Mantelbaulinien für Hauptbauten bestimmen die Grenze, bis zu
welcher Hauptbauten gestellt werden dürfen. Sie sind im wesentlichen mit einem Baukörper auszufüllen. 2 Die Mantelbaulinie für mehrgeschossige Anbauten bestimmt die Grenze, bis zu welcher offene oder geschlossene Anbauten bis max. unter Traufhöhe der Hauptbaute gestellt werden dürfen. 3 Die Mantelbaulinie für eingeschossige Anbauten bestimmt die Grenze, bis zu welcher offene oder geschlossene eingeschossige Anbauten gestellt werden dürfen. 4 Bei Pflichtbaulinien muss die Fassade von Hauptbauten auf diese Linie gestellt werden. 5 Einzelne kleine Bauten im Sinne von Art. 6.4 Abs. 1 BauR sowie Anlagen sind im Rahmen der Regelbauweise auch ausserhalb der Baulinien gestattet, sofern sie dem Zweckartikel nicht zuwiderlaufen.
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Art. 7 : Art und Mass der Nutzung
1 Das Erdgeschoss der beiden Neubauten entlang der Amriswiler- resp.
Bahnhofstrasse sowie des Altbaues «Traube» sind für die gewerbliche Nutzung bestimmt. Die übrigen Bauten und Geschosse köimen für Gewerbe- oder Wohnzwecke genutzt werden. 2 Die zulässige Bruttogeschossfläche beträgt bei einer max. az von 0,90 insgesamt 6'000 m2 • Davon dürfen max. 80% für Wohnnutzung verwendet werden. Die Aufteilung auf die einzelnen Bauten ist frei.
Art. 8 : Gebäudehöhen
1 Für die Hauptbauten sind 3 Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss mit einem Kniestock von max. 0,80 m Höhe vorgeschrieben. Die Firsthöhen müssen dabei 0,80 munter dem Hauptfirst des Hauptbaues «Traube» bleiben. Ebenso dürfen die Gebäudehöhen diejenige des Hauptbaues «Traube» nicht überschreiten. Die Geschosshöhe im Erdgeschoss ist frei. 2 Die Erdgeschosskote von 448.40 m ü. M. darf in begründeten Fällen um max. 0,50 m über- oder unterschritten werden.
Art. 9 : Gestaltung der Bauten
1 Hauptbauten sind mit symmetrischen Satteldächern zu versehen.
Die im Situationsplan festgelegten Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. Für die innerhalb der entsprechenden Mantelbaulinien zulässigen Anbauten sind Flachdächer gestattet. 2 Einzelne Dachaufbauten dürfen max. l/6, mehrere zusammen max. die Hälfte der Fassadenlänge betragen. 3 Materialwahl und Farbgebung sind im ganzen Areal aufeinander ab-
zustimmen. Bei Vorlage des ersten Baugesuches ist ein gesamtheitliches Farb- und Materialkonzept vorzulegen.
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Art.l 0: Umgebungsgestaltung 1 Der im Situationsplan festgelegte Grünbereich ist zu erhalten respektive
neu zu schaffen. 2 Der Platz zwischen den Hauptbauten ist ansprechend zu gestalten.
Art.ll: Bepflanzung 1 Bestehende Bäume sind zu erhalten und zu pflegen. Natürliche Ab-
gänge sind zu ersetzen. 2 Die im Situationsplan entsprechend bezeichneten Bäume dürfen gefällt
werden. 3 An den im Situationsplan bezeichneten Stellen müssen hochstämmige, einheimische Laubbäume neu gepflanzt werden. 4 Die übrige Bepflanzung ist mit standortgerechten und aufeinander abgestimmten einheimischen Baum- und Straucharten vorzunehmen.
Art. 12 : Parkierung
1 Für die Wohnungen sind in der Tiefgarage insgesamt 24 fest zugeteilte
Abstellplätze zu erstellen. Die Lage der unterirdischen Autoeinstellhalle ist im Situationsplan bezeichnet. 2 Für Besucher und Kunden der Wohnungen und Betriebe sind an den im
Situationsplan bezeichneten Stellen insgesamt mindestens 26 oberirdische Abstellplätze zu erstellen und als solche zu bezeichnen. Diese dürfen nicht vermietet werden. Für Velos und Mofas sind zusätzliche geeignete Abstellmöglichkeiten zu schaffen. 3 Für das Personal der Betriebe stehen während der üblichen Arbeitszeit 6 Abstellplätze auf dem angrenzenden Gemeindeparkplatz zur V erfügung. 4 Für das bestehende Bankgebäude auf Parzelle 533 sind genügend Abstellplätze vorhanden. Bei einer Erweiterung oder einem Ersatz dieser Baute sind zusätzlich erforderliche Parkplätze dort zu realisieren.
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5 Die Geometrie von Tiefgarage und Abstellplätzen richtet sich nach der einschlägigen SNV- Norm. Art.l3: Kinderspielplatz 1 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Kleinkinderspiel-
platz zu errichten, auszustatten und zu unterhalten. Er ist für alle Bewohner zugänglich zu halten.
Art. 14 : Entsorgungsplatz
1 In der Tiefgarage ist an geeigneter Lage ein gut zugänglicher Entsor-
gungsplatz einzurichten. Dabei ist genügend Raum für eine getrennte Abfallentsorgung zur Verfügung zu stellen.
Art. 15 : Lärmschutz
1 Es sind die hrunissionsgrenzwerte der Empfmdlichkeitsstufe ID einzu-
halten, die Planungswerte sind anzustreben. Dies hat soweit möglich durch Nutzung der Räume entlang der Strassen als Betriebsräume, oder durch Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite der Gebäude zu erfolgen. Wo dies nicht möglich ist, insbesondere beim zu erhaltenden Altbau «Traube», müssen zumindest Schallschutzfenster angebracht werden, sofern dies mit den Anliegen der Denkmalpflege vereinbar ist.
Art.l6: Wärmeversorgung 1 Pro Hauptbau ist je eine unabhängige Energieerzeugungsanlage zuläs-
sig.
Art.l7: Behindertengerechtes Bauen 1 Die Umgebung, die Gemeinschaftsanlagen, die Gewerberäume mit er-
heblichem Publikumsverkehr sowie einige Wohneinheiten sind nach Möglichkeit ohne Barrieren für Behinderte zu gestalten.
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Art.l8: Wohnwert 1 Wohnungen sind in ausreichendem Masse mit Neben- und Abstell-
räume auszustatten. Grössere Wohnungen sind zwischen Nacht- und Wohnbereich zu unterteilen. ·
3 weitere Artikel
Art. 19 : Sicherung der Benützbarkeit
1 Ungeachtet der jeweiligen Eigentumsverhältnisse stehen die als Be-
sucherparkplätze, Kinderspielplätze und Entsorgungsplätze ausgeschiedenen Flächen den Berechtigten (Eigentümer und Mieter) dauernd zur Verfügung. Gestützt auf § 135 BauG wird der Gemeinderat die Baubewilligung mit entsprechenden Auflagen verbinden und diese im Grundbuch anmerken lassen.
Art. 20 : Bereinigung der Eigentumsverhältnisse
1 Die notwendige Bereinigung der Eigentumsverhältnisse etfolgt durch
freihändigen Landerwerb.
Art. 21 : Schlussbestimmungen
1 Der Gestaltungsplan «Neukirch Traube» tritt mit Datum der Genehmi-
gung durch den Regierungsrat in Kraft.
240395/ck/bb/0814sbv