Am Wilerbach

Plan d'utilisaziun spezial · Egnach · Abolì ils 05-09-2025

Document

Numer
76
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Egnach
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
14-11-2001
En vigur dapi
14-11-2001
Abolì
05-09-2025

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Egnach mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

EXE1Vi PLAR t\~·u;; ~rG DEPART8v1ENT FÜR BAU UND UMWB_T DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

14. November 2001, Bi Entscheid Nr. 76

PG Egnach Zonenplanänderung «am Wilerbach» Gestaltungsplan «am Wilerbach»

1. Der Gemeinderat Egnach ersucht mit Schreiben vom 19. September 2001 um Genehmigung der im Titel erwähnten und vom Amt für Raumplanung mit Bericht vom 5. März 2001 vorgeprüften Planungen. Während der Vernehmlassung der Planungen bei den kantonalen Fachsteilen wurde der Gestaltungsplan «am Wilerbach» geringfügig geändert und das Genehmigungsgesuch bis zum Vorliegen der angepassten Pläne sistiert. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 reichte der Gemeinderat Egnach den überarbeiteten Gestaltungsplan «am Wilerbach» erneut ein. Aufgrund der Akten kann geschlossen werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt liegen gegen die Planungen keine Rekurse vor. ln formeller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen.

2. Die Zonenplanänderung «am Wilerbach» steht im Zusammenhang mit dem Siedlungs- und Erschliessungskonzept des Gestaltungsplanes «am Wilerbach». Im Rahmen der Zonenplanänderung wird die Abgrenzung der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG 2 gegenüber der Landschaftsschutzzone LS so geändert, dass die Landschaftsschutzzone entlang dem Wilerbach eine gleichmässigere Breite erhält und die Wohn- und Gewerbezone besser bebaubar wird. Diese Anpassung erfolgt flächengleich. Die Zonenplanänderung «am Wilerbach» ist im Sinne von § 33 Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700) rechtmässig. ln materieller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen.

3. Der Gestaltungsplan «am Wilerbach» bezweckt laut Art. 1 der Sonderbauvorschritten (SBV) im Wesentlichen eine architektonisch und ortsbaulich gute Überbauung, die Regelung der Erschliessung sowie die Sicherstellung des Trassees für eine sichere Fusswegverbindung entlang dem Wilerbach. Die

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Ganzen Text zeigen

Überbauung des Gebiets erfolgt in der Regelbauweise. Das Areal ist gernäss § 37 des PBG fraglos im Rahmen eines Gestaltungsplanes baureif (§ 60 Ziffer 3 PBG) zu machen. Die im Rahmen der Vorprüfung angebrachten Vorbehalte und Empfehlungen wurden im Wesentlichen berücksichtigt. Im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung bei den kantonalen Fachsteilen hat das Amt für Umwelt angemerkt, dass für die Siedlungsentwässerung des Planungsgebietes grundsätzlich der generelle Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Egnach verbindlich sei. Dieser sehe für das Gebiet die Entwässerung im reduzierten Mischsystem vor. Bei der Entwässerung im reduzierten Mischsystem werde Schmutzwasser und teilweise Niederschlagswasser von Vorplätzen, Garageneinfahrten und Kellerabgängen der Schmutzwasserleitung zugeleitet und das nicht verschmutzte Niederschlagswasser über separate Sauberwasserkanäle in den Vorfluter abgeleitet. Die im Planungsbericht angegebenen Leitungsdimensionen basieren auf einer Entwässerung im Trennsystem. Diese sei zu überprüfen und falls notwendig entsprechend zu ändern, damit die Entwässerung im reduzierten Mischsystem erfolgen könne. Das Ingenieurprojekt über die kanalisationstechnische Erschliessung müsse dem Amt für Umwelt separat zur Genehmigung eingereicht werden. Trotz dieser Anmerkung erscheint der Gestaltungsplan «am Wilerbach» im Sinne von § 33 PBG insgesamt rechtmässig. ln materieller Hinsicht steht einer Genehmigung nichts entgegen.

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Egnach am 7. August 2001 beschlossene Zonenplanänderung «am Wilerbach» wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Egnach am 7. August 2001 beschlossene Gestaltungsplan «am Wilerbach» wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 3. Das Ingenieurprojekt über die kanalisationstechnische Erschliessung des Gestaltungsplangebietes «am Wilerbach» ist dem Amt für Umwelt separat zur Genehmigung einzureichen.

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4. Mitteilung an: -Gemeinderat Egnach, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von zwei Gestaltungsplänen «am Wilerbach» und einem Zonenplanänderungsausschnitt «am Wilerbach», je mit Genehmigungsvermerk auf den Plänen; (charge) - Grundbuchamt Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach - SBB, z.Hd. Herr T. Möckli, Kasernenstrasse, 8021 Zürich - Bodensee-Toggen burg-Bahn, Bahnhofplatz 1a, 9001 St. Gallen -Amt für Umwelt -Forstamt -Amt für Raumplanung (3); unter Beilage eines Gestaltungsplans «am Wilerbach» und zwei Zonenplanänderungsausschnitten «am Wilerbach» je mit Vermerken gemäss Gemeineexemplar sowie der übrigen Akten

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU Der Departementschef

h~ H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert: 16. November 2001