Colosseumplatz Nord

Plan d'utilisaziun spezial · Kreuzlingen

Document

Numer
1808
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Kreuzlingen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RRB
Procedura
Genehmigung Änderung
Decidì
25-10-1983
En vigur dapi
25-10-1983

Karte

1 Planinhalt, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

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REGIERUNGSRAT DES KANTr\S.V.,~u

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2.11.1983 Kopie an A. Abegg t!:~i· Bauverwaltung ~i t .el~

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vom 25. Okt. 1983

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Stadt Kreuzlingen Aenderung des Gestaltungsplanes "Colosseumplatz Nord", Genehmigung; Beschwerde A. Mülli, Kreuzlingen·, Abweisung 1. Mit Schreiben vom 14. Juni 1983 ersucht der Stadtrat Kreuzlingen um Genehmigung einer Aenderung des Gestaltungsplanes "Colosseumplatz Nord" vom 24. Januar 1961 (RRB 237). Den Beilagen der Stadt ist zu entnehmen, dass beim Planauf lage- und Beschlussesverfahren den formellen Anforderungen des Baugesetzes entsprochen wurde. Während der Auflage vom 14. März bis 12. April 1983 gingen zwei Einsprachen ein, die der Stadtrat

mit Beschluss vom 9. Juni- 1983 abwies. In der Folge wurde von A. Mülli, Kreuzlingen, Beschwerde beim Regierungsrat erhoben. 2. Das Einzugsgebiet des vorliegenden

Ges~altungsplanes

umfasst einen Teil des Areals der Sonderbauordnung "Colosseurnplatz Nord" aus dem Jahre 1961. Wegen der geänderten Verhältnisse ist es zweckmässig, für den noch nicht realisierten Teil des alten Gestaltungsplans einen neuen zu erlassen. Zu beachten sind heute einerseits die neuen gesetzlichen Voraussetzungen und anderseits geänderte Bedürfnisse, insbesondere Schutz ver Verkehrslärm. Die Fläche beträgt 2'852 m2 ; die reglementarische Grundnutzung ist 1,0, wobei der mögliche Bonus von 0,15 voll gewährt wird. Die Verwirklichung ist in zwei Etappen vorgesehen. Für die 1. Etappe

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liegen bereits konkrete Pläne vor. Die Angaben über die Gestaltung der Bauten sind minimal. Sie entsprechen der heute üblichen Art der Mehrfamilienhäuser, die sich erheblich unterscheidet vom bereits ausgeführten Teil des alten Gestaltungsplanes. 3. Der Gestaltungsplan ordnet vornehmlich die Erschliessung. Unter anderem wird die Baulinie entlang der Unterseestrasse leicht vorgezogen. Da keine Tiefgarage erstellt werden kann, beansprucht der ruhende Verkehr einen grossen Teil des Freiraumes. Das kantonale Baudepartement kann die vier Parkplätze direkt an der Staatsstrasse nicht bewilligen, da sie einerseits den Verkehrsfluss stören und anderseits die Sicht aus der Einfahrt allzu stark beeinträchtigen. Da im Text zur Sonderbaucrdnung die Anzahl der Parkplätze festgelegt wird, muss im Baubewilligungsverfahren die geforderte Anzahl der 23 Parkplätze im rückwärtigen Teil gesichert werden. Eine geringfügige Reduktion der Zahl der geforderten Parkplätze wäre aus der Sicht des Tiefbauamtes allenfalls für das Restaurant denkbar. 4. Aus planerischer Sicht ist die Anpassung des Gestaltungsplanes bei Beachtung der Erwägungen unter Ziffer 3 zweckmässig; mit der 1. Etappe werden die bereits bestehenden Bauten abgerundet. Für die 2. Etappe wird zu prüfen sein, ob der Gestaltungsplan nicht nochmals angepasst werden muss; insbesondere da der Baubereich auf Parzelle Nr. 1135 gemäss Plan E ohne konkrete Unterlagen ausgeschieden wurde. Allenfalls könnte der Umriss des Baubereichs als Mantelbaulinie angesehen werden. 5. Gemäss Abschnitt 10 der Sonderbauordnung (SBO) ist die Geltungsdauer des Planes auf 10 Jahre ab Genehmigung durch den Regierungsrat befristet. Grundsätzlich ist

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3 -

darauf hinzuweisen, dass Planungsinstrumente wie der Gestaltungsplan nicht mit einer zeitlichen

Befrist~ng

verknüpft werden können. Vielmehr ist der Stadtrat aufgrund von§ 11 BauG verpflichtet, Pläne von Zeit zu Zeit zu überprüfen und nötigenfalls veränderten Verhältnissen anzupassen. Dieser Ueberarbeitungszeitpunkt kann nicht von vornherein festgelegt werden. Abschnitt 10 der SBO kann somit nicht genehmigt werden. 6. Am 21. Juni 1983 erhob A. Mülli, vertreten durch seinen Sohn H. Mülli, Beschwerde

geg~n

den ablehnenden Einspra-

cheentscheid des Stadtrates Kreuzlingen vom 9. Juni

1983. Sinngemäss stellt er den Antrag, einzelne Bestimmungen des Gestaltungsplanes resp. der SBO nicht zu genehmigen. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, die Realisation von vier Parkplätzen entlang der Unterseestrasse sei höchst fragwürdig. Die vier Parkplätze könnten als Parkplatznachweis nicht akzeptiert werden. Der Fuss- und Durchgangsverkehr müsse getrennt werden. Auf der Westseite vcn Parzelle Nr.

153

sei diesbezüglich eine Lösung zu treffen. Bevor der Gestaltungsplan als verbindlich erklärt werde, sei dem Grundbucheintrag Rechnung zu tragen, bzw. es müsse eine befriedigende Ersatzlösung gefunden werden, die Bestandteil des neuen Gestaltungsplanes werde. Das von ihm seinerzeit eingeräumte Näherbaurecht müsse im neuen Gestaltungsplan entsprechend berücksichtigt werden. Zur Vernehmlassung aufgefordert beantragt der Stadtrat Abweisung der Beschwerde. Auf seine Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. A. Mülli ist Eigentümer von Parzelle Nr. 1135, die in den vorliegenden Gestaltungsplan "Colosseumplatz Nord" einbezogen i5t. Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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Auf den Antrag des Beschwerdeführers, die vier Parkplätze entlang der Unterseestrasse dürften nicht bewilligt - . - . - ·- .. werden, muss, soweit überhaupt, nicht weiter eingegangen werden, da dieselben wie unter Ziff. 3 ausführlich erläutert, aus verkehrssicherheitstechnischen Gründen von Amtes wegen nicht genehmigt werden können. Als Folge davon wird die Beschwerde in diesem Punkt durch die Nichtgenehmigung gegenstandslos. Das Begehren des Beschwerdeführers, das von ihm seinerzeit gewährte Näherbaurecht müsse im neuen Gestaltungsplan entsprechend berücksichtigt werden, kann im Gestaltungsplanverf ahren nicht gehört werden, da es sich beim Näherbaurecht um eine privatrechtliche Angelegenheit handelt, das erst im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens allenfalls zu berücksichtigen. sein wird. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass die seinerzeit zu Lasten und zugunsten von Parzellen Nr. 1135 und Nr. 153 im Grundbuch eingetragenen Näherbaurechte durch das vorliegende Verfahren in keiner Weise tangiert werden können. Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, den Durchgangs- und Fussgängerverkehr zu trennen, muss festgestellt werden, dass im Bereich des Gestaltungsplangebietes keinerlei Durchgangsverkehr vorgesehen ist. Der Bereich "Grüner Hof" im Gestaltungsplan dient bestimrnungsgemäss ausschliesslich als Parkplatz und dem Zu- und Wegfahren von Hausbewohnern und Besuchern. In Hofzufahrten wird aber üblicherweise keine Trennung von Fussgänger- und Fahrverkehr vorgenommen. Im übrigen zeigt der Gestaltungsplan "Colosseumplatz Nord", dass dem Anliegen von A. Mülli in gewisser Weise Rechnung getragen wird. Der Eingang zum vorgesehenen Mehrfamilienhaus und Restaurant ist auf der Südwestseite projektiert, so dass die Fussgänger nicht den ebenfalls vorgesehenen hof seitigen Eingang benützen müssen.

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Da, wie unter Ziff. 2 - 4 ausführlicher erläutert, der vorliegende Gestaltungsplan die Erfordernisse von § 32 BauG und auch alle übrigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt, und er auch nicht als

unzweckmäs~ig

bezeichnet werden kann, ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Auf Antrag des Baudepartementes beschliesst der Regierungsrat: 1. Der Gestaltungsplan "Colosseu~platz Nord" der Stadt

Kreuzlingen wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Damit erhalten folgende Bestandteile Rechtskraft: Sonderbauordnung mit dazugehörenden Plänen.

2. Nicht genehmigt werden die vier Parkplätze an der Unterseestrasse und Abschnitt 10 (Bestimmung über die Geltungsdauer). 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetre~

ten wird; Kosten werden gemäss § 151 BauG keine erhcc2n. 4. Mitteilung an:

- Stadtrat Kreuzlingen, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage einer Sonderbauordnung mit dazugehörenden Plänen mit Genehmigungsvermerk - Herrn A. Mülli, Unterseestrasse 6, 8280 Kreuzlingen (charge mit Rückschein) - Baudepartement (3) - Tiefbauamt Amt für Raumplanung (2) unter Beilage einer Sonderbauordnung mit dazugehörenden Plänen mit Genehmigungsvermerk sowie der Akten

Für richtige Ausfertigung DER STAATS~CHREIBER 'lN'.

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