Industriegebiet Silbermoos

Plan d'utilisaziun spezial · Erlen

Document

Numer
240
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Erlen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
16-06-1999
En vigur dapi
16-06-1999

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Datotecas

Text

2237-E-1.pdf

DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT DES KANTONS THURGAU ENTSCHEID

Frauenfeld,

16. Juni 1999 Entscheid Nr. 240

PG Erlen Gestaltungsplan "Industriegebiet Silbermoos"

1. Mit Schreiben vom 8. April 1999 ersucht die Bauverwaltung der Politischen Gemeinde Erlen um Genehmigung des Gestaltungsplanes (GP) "Industriegebiet Silbermoos". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Planungs- und Beschlussesverfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Mit Verfügung vom 26. Mai 1999 hat das Departement für Bau und Umwelt den Rekurs vom 16. April 1999 der Advitec Anlagen AG als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Der Gestaltungsplan "Industriegebiet Silbermoos" umfasst die in der Industriezone liegen·den Parzellen Nrn. 73, 74, 75, 76, 77, 78, und 79 mit einer Gesamtfläche von ca. 36'000 m2. Nicht miteinbezogen werden die Parzellen Nrn. 80 und 502, dadiese gernäss Planungsbericht (PB) zufahrtsmässig sowohl über die Rösslistrasse als auch über das Areal des ehemaligen Tanklagers erschlossen seien und kanalisationsmässig aus topographischen Überlegungen heraus separat erschlossen werden müssten. Zudem sei die Parz. Nr. 80 direkt von der im Verkehrsrichtplan vorgesehenen Umfahrungsstrasse betroffen, wobei diese gernäss Beschluss der Ortskommission Erlen von 1990 ersatzlos gestrichen werden soll (Ziffer 1 PB). Der Gestaltungsplan "Industriegebiet Silbermoos" bezweckt in Übereinstimmung mit § 37 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) die Erschliessung der vorgenannten Parzellen. Der Gestaltungsplanentwurf wurde vom Amt für Raumplanung am 16. September 1998 konferenziell vorgeprüft ln formaler Hinsicht sind die dabei abgegebenen Empfehlungen und Vorbehalte berücksichtigt. Indessen wurde auf gestalterische Fragen insbesondere die Gebäudehöhen und die Erschliessung zurückhaltend reagiert. Gernäss Art. 3 SBV bilden die Sonderbauvorschriften sowie die Pläne 1-3 die allgemeinverbindlichen Bestandteile dieses GP's. Lediglich erläuternden Charakter besitzen der Planungsbericht (PB) sowie die Architekturstudie mit Modell und vor allem die im Plan eingetragenen möglichen Bauten. Für die verkehrsmässige Erschliessung sind eine neue Stichstrasse mit Wendekreis ab der bestehenden Staatstrasse Erlen- Engishofen sowie die bestehende Zufahrt zum aufgehobenen Tanklager vorgesehen. Nach Art. 2 Abs. 2 SBV handelt es sich dabei um die Groberschliessung. Zu einem späteren Zeitpunkt wird bei Bedarf die Feinerschliessung geordnet und der GP ergänzt. Damit wird einer gewünschten Flexibilität in der Industriezone Rechnung getragen und auf Übererschliessungen verzichtet. Abweichungen von der Regelbauweise gelten gernäss Art. 6 SBV nur für die Parzellen Nrn. 76, 77, 78 und 79. Dabei werden die maximal in Erscheinung 22909311500

-2-

tretenden Gebäudehöhen gernäss Plan 1 "Neue Strasse, Baulinien und Höhen" auf ca. 21 m Höhe gegenüber 13 m gernäss Baureglement festgelegt. Von der Regelbauweise kann gernäss § 19 Abs. 2 PBG nur abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein besseres architektonisches und ortsbauliches Ergebnis erzielt wird und dieses im öffentlichen Interesse liegt. Wie bereits im Rahmen der Vorprüfung erörtert, sollten sich die Höhen der Bauten im Bereich der zulässigen Gebäudehöhe gernäss Baureglement bewegen. Das teilweise starke Überschreiten der zulässigen Höhe wird in Ziffer 42 des PB mit den schwierigen topographischen Verhältnissen und der Absicht, ohne weitreichende Terrainveränderungen auszukommen, begründet. Wie das für die Höhenentwicklung wegleitende Modell aufzeigt, soll im Norden des GP's in einem gewissen Bereich entlang der Staats- und der Rösslistrasse die zulässige Höhe ab Strassenterrain 11 m nicht überschreiten. Erst im hinteren Bereich der Bauten ist ein Aufbau von zusätzlich 5 m Höhe möglich, was auf der "Hofinnenseite" des Gebietes gernäss PB maximale Gebäudehöhen von ca. 21 Metern ergibt. Dieselbe Höhenentwicklung wird auch gegen Süden angestrebt, indem analog der Nordseite des GP's die Bauten über eine Abstufung im obersten Bereich an Höhe verlieren. Unter Würdigung der zusätzlichen Anforderungen gernäss Art. 4.35 BauR zur Einpassung von Bauten in die Umgebung und der Forderung einer Staffelung der Baukörper entlang der Rösslistrasse (Ziffer 42 Abs. 3 PB) sowie deren besondere orthogonale Stellung zur neuen Strasse im ganzen Planungsgebiet können die massiven Gebäudehöhen im Sinne von§ 18 und§ 19 Abs. 2 PBG knapp verantwortet werden. Weiter kann festgestellt werden, dass mittels Baulinien für Gebäude bzw. für unbefestigte Flächen entlang der Rössli- und der Staatsstrasse Grünstreifen zwecks Umgebungsgestaltung bzw. für den möglichen Bau eines Schulweges oder den allenfalls notwendigen Ausbau der Rösslistrasse sichergestellt werden. Im Übrigen ist gernäss Art. 8 Abs. 4 SBV mit der Baueingabe ein Umgebungsplan einzureichen. Die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse ist in Art. 9 SBV gernäss Plan 3 "Landumlegung, Landerwerb" geregelt. Der den Akten beiliegende Planungsbericht enthält die zum Verständnis notwendigen Informationen. Im Rahmen der verwaltungsinternen Zirkulation wurden keine Vorbehalte angemeldet. Der Gestaltungsplan "Industriegebiet Silbermoos" ist rechtmässig; seiner Genehmigung steht nichts entgegen.

-3-

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•

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:

1. Der vom Gemeinderat Erlen am 23. März 1999 beschlossene Gestaltungsplan "Industriegebiet Silbermoos" wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Erlen, 8586 Erlen, unter Beilage von drei Gestaltungsplandossiers "Industriegebiet Silbermoos", je mit Genehmigungsvermerk auf allen Bestandteilen; (charge) - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Amt für Denkmalpflege - Grundbuchamt Sulgen Amt für Raumplanung (2), unter Beilage eines Gestaltungsplandossiers "Industriegebiet Silbermoos", mit Genehmigungsvermerk auf allen Bestandteilen sowie der übrigen Akten DEPARTEMENT F~··R B U UND UMWELT /,

~

~

Regierungsrat H.P. Ruprecht

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.

Expediert: 16. Juni 1999

2237-S-1.pdf

GEMEINDE ERLEN

KANTON THURGAU

GESTAlTUNGSPLAN INDUSTRIEGEBIET SilBERMOOS

lsond9rb'a'uvorscht;iften.' I

öffentliche Auflage von 22. Januar bis 20. Februar 1999 (untersteht dem öffentlichen Referendum)

Vom Gemeinderat besch lossen am:

23. März 1999

Der Gerne~~

Vo m Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit

DEPARTEMENT

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Entscheid Nr.

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KANTON THllRGAU FÜR BAU UND 'UMWE LT

vom .

Ab. h:J~........ ~~o~

FRAUENFELD

Gestaltungsplan Industriegebiet Silbermoos

Gemeinde Erten

Art. 1 Erlass, Geltungsbereich

1

Art. 2 Sonderbauvorschriften

Der Gemeinderat Erlen erlässt für den im Situationsplan bezeichneten Bereich des Industriegebietes Silbermoos (Parz. Nm. 73, 74, 75, 76, 77, 78 und 79) einen Gestaltungsplan nach§ 18 des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

Zweck und Ziele 1

2

3

Durch eine zweckmässige und rationelle Erschliessung ist eine grösstmögliche flexible Überbauung und Parzeliierung des Planungsgebietes zu erreichen. Der Gestaltungsplan ordnet die Groberschliessung. Wird in einem späteren Zeitpunkt eine Feinerschliessung nötig, wird der Gestaltungsplan separat angepasst und ergänzt. Der Gestaltungsplan legt gestalterische und ökologische Elemente fest.

I

I

I·

Art. 3 Bestandteile und Verbindlichkeiten

1

Der Gestaltungsplan "Industriegebiet Silbermoos" umfasst folgende Bestandteile: • Allgemein verbindlich:

•

-

Sonderbauvorschriften mit Kostenschätzung Erschliessungsanlagen

-

Plan 1 "Neue Strasse, Baulinien und Höhen", Situation 1 : 500

-

Plan 2 "Kanalisationen und Werkleitungen", Situation 1 : 500

-

Plan 3 "Landumlegung, Landerwerb", Situation 1 : 500

Erläuternd: -

Planungsbericht

- Architekturstudie mit Modell

Art. 4 Erschliessung

1

Strassen Die Verkehrserschliessung erfolgt gernäss Plan1 "Neue Strasse, Baulinien und Höhen" ab der Staatsstrasse mit zwei Stichstrassen.

Reto Maggi AG Romanshorn RG3108sondertN3.doc I Hrn/NA

23. März 1999

Seite 1 I 4

Gemeinde Erlen

Gestaltungsplan Industriegebiet Silbermoos

Sonderbauvorschriften

Das Gebiet ist rückwärtig ab den Stichstrassen zu erschliessen.

2

Kanalisationen Kanalisationsmässig wird das Planungsgebiet über ein reduziertes Trennsystem in den Verbandskanal Erlen - Engishofen resp. in die Aach entwässert (gemäss Plan 2 "Kanalisationen und Werkleitungen"). Alle Verkehrsflächen (Fahrbahnen) und Plätze mit Warenumschlag werden an die Schmutzwasserleitung angeschlossen. Die übrigen Hartflächen (Parkplätze, Fusswege, Dächer) sind mittels geeigneter Retentionsmassnahmen über die Meteorwasserkanalisation in die Aach zu entwässern. Massnahmen für die Retention sind: z.B. Begrünung von Dachflächen, Geländemulden, ev. Rückhaltebecken, Rasengittersteine usw. Bestehende Drainagenleitungen sind wo nötig umzulegen und an die neue Meteorwasserleitung anzuschliessen. Sickerwasser darf nicht über die Kanalisation abgeleitet werden. Die Gebäudeteile im Boden sind als wasserdichte Wannen auszubilden.

3

Werkleitungen: Wasser, Gas, elektrische Anlagen, Telefon Die neuen Anlagen sind gernäss den Angaben der Werke im Plan 2 "Kanalisationen und Werkleitungen" schematisch eingetragen. Bezüglich der genauen Lage sind die Angaben nicht verbindlich.

Art. 5 Nutzung I Ausnützung

1

Art. 6 Für das Planungsgebiet gilt die im Baureglement festgelegte Baumassenziffer

BZ7.

Gestaltung der Bauten 1

2

Die nachfolgenden Sonderbauvorschriften (Art. 6, Ziff. 2 und 3) gelten für die Parzellen 76, 77, 78 und 79. Gebäudehöhen Die maximalen Gebäudehöhen sind im Plan 1 "Neue Strasse, Baulinien und Höhen" definiert.

3

Orthogonalität Von der Orthogonalität darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden.

Reto Moggi AG Romanshorn RG31 08sonderbv3.doc I HmiNA

23. März 1999

Seite 2 I 4

Gemeinde Er1en

Art. 7 Die Farb- und Materialwahl für die Fassaden sind der Gemeinde rechtzeitig zur

Genehmigung vorzulegen.

Umgebung 1

2

3

4

5

Art. 9 Sonderbauvorschriften

Fassadengestaltung 1

Art. 8 Gestaltungsplan Industriegebiet Silbennoos

Die Terraingestaltung richtet sich nach dem Baureglement der Gemeinde Erlen. Im ganzen Gestaltungsplangebiet ist die Bepflanzung mit einheimischen Baumva..-, MJ-<.....- ~ und Straucharten vorzunehmen. Die Parkplätze für Personal und Besucher sind angemessen mit einheimischen hochstämmigen Bäumen und Rabatten zu bepflanzen. Mit der Baueingabe ist ein verbindlicher Umgebungsplan mit Angabe der Höhenverhältnisse und der Gestaltungselemente einzureichen. Längs Rössli- und Staatsstrasse ist ein 10 Meter breiter begrünter Streifen zu schaffen. Ab der Rösslistrasse ist eine Zu-/ Wegfahrt für Parzelle 79 (gemäss Plan 1 "Neue Strasse, Baulinie und Höhen") möglich. ln den im Plan 1 schraffierten Bereichen können unbefestigte Abstellflächen erstellt werden.

Bereinigung der Eigentumsverhältnisse 1

2

3

4

Die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse erfolgt durch freihändigen Landerwerbl-abtausch gernäss Plan 3 "Landumlegung, Landerwerb", Massstab 1: 500. Die für die Erschliessung nötigen Flächen werden von den Grundeigentümern abgetreten. Die Landumlegungen und Landabtretungen werden mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes im Grundbuch rechtsverbindlich eingetragen. Der Gemeinderat legt den Zeitpunkt des Antrittes der Landanteile für den Strassenbau und die Übernahme der Erschliessungsbauwerke fest.

Reto Moggi AG Romanshorn RG3108sonderbv3.doc IHm/NI

23. März 1999

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Gemeinde Er1en

Art. 10 Sonderbauvorschriften

Erschliessungskosten 1

2

Art. 11 Gestaltungsplan Industriegebiet Silbermoos

Die Erschliessungskosten werden den beteiligten Grundeigentümern verrechnet. Die Aufteilung erfolgt anteilsmässig zur erschlossenen Grundstücksfläche.

Kostenschätzung Erschliessungsanlagen

- Strassenbau inkl. Landerwerb

ca. Fr.

450'000.--

- Kanalisationen

ca. Fr.

400'000.-

- Wasser

ca. Fr.

90'000.--

- Gas

Fr.

- Elektrische Anlagen

ca. Fr.

180'000.--

- Telefon

ca. Fr.

10'000.--

Total Kostenschätzung Erschliessung inkl. MWSt.

ca. Fr.

1'130'000.--

Art. 12 Schlussbestimmung

1

Der Gestaltungsplan "Industriegebiet Silbermoos" tritt mit Datum der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

Reto Moggi AG Romanshorn RG31 08sondefbv3.doc I Hm/Na

23. März 1999

Seite 4 I 4