Kehlhof
Plan d'utilisaziun spezial · Muensterlingen
Document
- Numer
- 13
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da lingias da construcziun
- Vischnanca
- Muensterlingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 06-03-2014
- En vigur dapi
- 06-03-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
6 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
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Text
Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~~ Frauenfeld, 06. März 2014
Entscheid Nr. 13 0204/2013/DBU/ARE
Politische Gemeinde Münsterlingen Baulinienplan Kehlhof
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Münsterringen am 29. Februar 2012 beschlossene Baulinienplan Kehlhof wird genehmigt.
2.
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Mitteilung an: - Gemeinderat Münsterlingen, Postfach 116, Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen, unter Beilage von zwei Baulinienplänen Kehlhof, je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Baulinienplans Kehlhof, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 ersucht der Gemeinderat Münsterlingen um Genehmigung des im Titel erwähnten Baulinienplans. Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues Planungs- und Baugesetz (PBG; SR 700) in Kraft. Gemäss der Übergangsbestimmung von § 121 PBG sind bei lnkrafttreten dieses Gesetzes hängige Planungen nach altem Recht zu beurteilen. Da die Planauflage des Baulinienplans vom 09. bis 28. März 2012 erfolgte, ist die Vorlage nach dem bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Planungs- und Baugesetz (aPBG) zu beurteilen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig ..
2.
Der zur Genehmigung eingereichte Baulinienplan Kehlhof (nachfolgend: Baulinienplan) betrifft die Parzelle Nr. 1101 am südlichen Dorfrand von Landschlacht Gemäss rechtskräftigem Zonenplan ist das in den Baulinienplan einbezogene Gebiet mehrheitlich der Dorfzone 02 zugewiesen. Wie aus dem Planungsbericht hervorgeht, verlief auf Parzelle Nr. 1101 bis vor kurzem der eingedolte Oberfeldbach. Inzwischen wurde dieser Bach geöffnet. Um die Überbaubarkeit der Parzelle
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Thurgau~~ 2/2
Nr. 1101 zu optimieren und eine erweiterte Besitzstandsgarantie der heutigen Bauten und Anlagen zu gewährleisten, wurden nun diverse Baulinien festgelegt. Gegenüber dem Oberfeldbach wurde der gesetzliche Bachabstand von 15 m deutlich reduziert. Wie aus dem Planungsbericht hervorgeht, wurde im Mittel ein Abstand von 5 m angestrebt. Die besonderen Gründe, welche laut § 63 PBG Zur Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes gegenüber Bächen vorliegen müssen, werden im Planungsbericht zum Baulinienplan dargelegt. Weitere Informationen zum Verständnis des Baulinienplans enthält der Planungsbericht Im verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahren wurden seitens der einbezogenen Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Baulinienplan Kehlhof angebracht. Er· erfüllt die Anforderungen von § 33 Abs. 1 des alten Planungs- und Baugesetzes (aPBG) und kann somit genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen Expediert:
- 6. März 20g