Schutzplan Naturobjekte
Plan da protecziun · Aadorf · Abolì ils 19-10-2021
Document
- Numer
- 236
- Gener
- Plan da protecziun
- Sutgener
- Objects natirals
- Vischnanca
- Aadorf
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 18-03-1997
- En vigur dapi
- 18-03-1997
- Abolì
- 19-10-2021
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
DER REGIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU Protokoll vom
1 8. März 1997
Nr. 2 2> G
Naturschutzplanung / PG Aadorf / Genehmigung
1. Mit Schreiben vom 11. September 1996 ersucht der Gemeinderat Aadorf um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Der Genehmigung durch eine kantonale Instanz bedürfen gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) der Schutzplan Naturobjekte als Gestaltungsplan im Sinne des PBG und der Richtplan Natur und Landschaft, nicht aber der Inventarplan und das Beitragsreglement Natur- und Landschaftspflege. Gestaltungspläne bedürfen nach § 32 Abs. 2 PBG der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt (DBU), kommunale Richtpläne nach § 11 Abs. 2 PBG derjenigen durch den Gesamtregierungsrat. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es bei der vorliegenden umfassenden Naturschutzplanung angezeigt, beide genehmigungsbedürftigen Planungsinstrumente in einem einzigen Beschluss durch dieselbe Behörde verabschieden zu lassen. Die Planerlass-, Planauflage-, Planbekanntmachungs- und Beschlussesverfahren wurden gemäss den Vorschriften des PBG durchgeführt. Beim Departement für Bau und Umwelt sind keine Rekurse hängig. Einer Genehmigung steht in formeller Hinsicht nichts entgegen. 2. Mit der vorgelegten NaturSChutzplanung erfüllt die Gemeinde den in § 27 in Verbindung mit § 10 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) gestellten Auftrag zeitgerecht und vorbildlich. Im Vordergrund steht der Schutz von punkt- und linienförmigen Naturobjekten. Der flächige Schutz ist wie allgemein üblich im Zonenplan geregelt (Landschaftsschutz- und Naturschutzzonen). Grundlage bildet ein umfassender Inventarplan. Mit dem allgemeinverbindlichen Schutzplan werden mehr als 170, in mehrere Kategorien aufgeteilte Naturobjekte (Pufferzonen, Einzelbäume, etc.) geschützt. Der Schutzplantext enthält die kategorienspezifischen Schutz- und Pflegebestimmungen, die vom Gemeinderat bei Bedarf durch Bewirtschaftsverträge oder Verfügungen noch konkretisiert werden können. §§ 10 und 14 TG NHG lassen solche Regelungen im Einzelfall ausdrücklich zu. Zu jedem Schutzobjekt gehört schliesslich ein informatives Objektblatt - ohne allgemeine Verbindlichkeit - mit detaillierten Beschreibungen, Bewertungen und Pflegehinweisen. Im Beitragsreglement Natur- und Landschaftspflege werden die Voraussetzungen und die Beitragshöhen für die einzelnen Schutzkategorien festgelegt. Art. 12 und 15 sehen auch Beiträge für die Neuanlage von Bäumen, resp. ökologischen Ausgleichsflächen vor. Damit wird § 11 TG NHG Genüge getan und der Konnex zum behördenverbindli-
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chen Richtplan hergestellt. Dieser befasst sich schwergewichtig mit der Aufwertung bestehender Objekte, der Bereicherung des Landschaftsbildes und dgl.; das he isst er konzentriert sich seiner Funktion als Führungs- und Koordinationsinstrument gemäss auf den Handlungsbedarf der Gemeindebehörde. Die Festsetzungen sind in der Regel als grosszügige flächige Einträge in der Richtplankarte enthalten und lassen damit der Behörde den notwendigen Spielraum, um sowohl konzeptionell vorzugehen als auch situativ agieren und reagieren zu können. Wie bereits eingangs erwähnt, darf diese Planung wohl als beispielhaft bezeichnet werden. 3. Entgegen den üblichen Usanzen wurde die Planung lediglich in einem einzigen, statt in mindestens drei Exemplaren eingereicht. Die Gemeindebehörde wird deshalb eingeladen, dem Amt für Raumplanung umgehend zwei vollständige Plandossiers (mit Inventarplan und Beitragsreglement, aber ohne Objektblätter) mit den Beschlussesund Genehmigungsvermerken sowie den notwendigen Unterschriften einzureichen.
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Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschllesst der Regierungsrat: 1. Der vom Gemeinderat Aadorf am 6. Februar 1996 und von der Gemeindeversammlung Aadorf am 13. Mai 1996 beschlossene SChutzplan Naturobjekte, bestehend aus Schutzplankarte und -text, wird genehmigt. 2. Der vom Gemeinderat Aadorf am 6. Februar beschlossene Richtplan Natur und Landschaft, bestehend aus Richtplankarte und -text, wird genehmigt. 3. Der Gemeinderat hat dem Amt für Raumplanung umgehend zwei vollständige Plandossiers (mit Inventarplan und Beitragsreglement, aber ohne Objektblätter) mit den Beschlusses- und Genehmigungsvermerken sowie den notwendigen Unterschriften zuzustellen. 4. Mitteilung an: - Gemeinderat Aadorf, 8355 Aadorf, unter Beilage eines Schutzplanes (Karte und Text) und eines Richtplanes (Karte und Text), je mit den erforderlichen Genehmigungsvermerken, sowie einem Beitragsreglement Natur- und Landschaftspflege, einem Inventarplan der erhaltenswerten Naturobjekte und zweier Ordner mit Objektblättern Departement für Bau und Umwelt Meliorationsamt Landwi rtschaftsamt Amt für Umweltschutz und Wasserwirtschaft Kantonsforstamt Amt für Raumplanung (3), unter Beilage der Akten, jedoch ohne die oben erwähnten, genehmigten Instrumente der Naturschutzplanung Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber
Basas legalas
RB 450.1 · TG NHG · Chantun
RB 450.11 · TG NHV · Chantun
SR 451 · NHG · Confederaziun
SR 451.1 · NHV · Confederaziun