Fruthwilerstrasse II
Plan d'utilisaziun spezial · Ermatingen
Document
- Numer
- 40
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da lingias da construcziun
- Vischnanca
- Ermatingen
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Decidì
- 07-06-2010
- En vigur dapi
- 07-06-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
Karte
3 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen
Datotecas
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Text
... Departement für Bau und Umwelt
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Thurgau~'Z Frauenfeld, 7. Juni 2010
Entscheid Nr. 40 0089/201 0/DBU/ARP
Politische Gemeinde Ermatingen Änderung Baulinien Fruthwilerstrasse II
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 ersucht der Gemeinderat Ermatingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die zur Genehmigung eingereichte Änderung Baulinien Fruthwilerstrasse II bezweckt die Anpassung der Baulinie entlang des Baches auf Parzelle Nr. 566. Anlass für die vorliegende Änderung ist gernäss Planungsbericht die geplante Neuüberbauung der Parzelle. Mit der Änderung der Baulinien werden die Abstände für die künftigen Bauten und Anlagen gegenüber dem Bach neu geregelt. Die Änderung bewirkt im südöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 566 einen leicht vergrösserten Bachabstand für Bauten, der Abstand für Anlagen bleibt unverändert. Ferner ist dem Planungsbericht zu entnehmen, dass mit den getroffenen Massnahmen die Zugänglichkeit des Uferbereichs verbessert wird und damit eine Erleichterung der Bewirtschaftung des Baches und des Wehrs resultiert. · Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die angeschriebenen Fachsteilen keine Vorbehalte gegen die Vorlage angemeldet. Es kann festgestellt werden, dass die Anforderungen von§ 33 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erfüllt sind; mithin steht einer Genehmigung nichts entgegen. Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Ermatingen am 10. Mai 2010 beschlossene Änderung Baulinien Fruthwilerstrasse II wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Ermatingen, 8272 Ermatingen, unter Beilage von vier Änderungen Baulinien Fruthwilerstrasse II, je mit Genehmigungsvermerk (charge) - Amt für Umwelt - Forstamt
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Thurgau~~ 212
- Amt für Raumplanung, unter Beilage einer Änderung Baulinien Fruthwilerstrasse II mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
D(A;m~nd Umwelt Dr. Jakob Stark
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. -·
Expediert:
- ß. Juni 2010