Scherzingen Teile West und Ost

Plan d'utilisaziun spezial · Muensterlingen

Document

Numer
83
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da lingias da construcziun
Vischnanca
Muensterlingen
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
09-12-2013
En vigur dapi
09-12-2013

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40 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

Text

Departement f ür .ßau u nd Umwelt

Thurgau~ · Frauenfeld, 09. Dezember 2013

Entscheid Nr. 83 0140/2013/DBÜ/ARP

Polit ische Gemeinde Münst erfingen - Aufhebung diver-Ser Sondernutzungspläne - Gewässerbaulinienplan Scherzingen -Änderung Gestaltungsplan Mostereiareal (Aufhebung Gewässerabstandslinien)

Das Departement fü r Bau und Umwelt entscheidet:

1. Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 19. Dezember 20 12 beschlossene Aufhebur:Jgen folgender Sondernutzungspläne ' Ortsteil Scherzingen Arealüberbauungsplan Broom (genehmigt mit RRB Nr. 1379 vom 28.08.1984) - Baulinienplan Alte Landstrasse/Näggeberg (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.11.1988) - Baulinienp lan Bündt (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.11 .1988) - Baulinienplan Buregass-Schulstrasse (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15. 11.1988, Teilaufhebung und Änderung: genehmigt mit RRB Nr. 892 vom 11 .07 .1989) - Baulinienplan Neusatz/Rebhalde/Seestrasse (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.11 .1988, Teilaufhebung: genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 75 vom 11r.08.1997) - Baulinienplan Öffnung/Renaturierung Moschtibach (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 1 vom 05.01.2011) · - Baulinienplan Scheidweg/Dorfstrasse (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.11 .1988, Änderung: genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 200 vom 28 .02.1995) - Baulinienplan Seestrasse Station Münsterlingen (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom ·1 5.11.1988) - Baulinienplan Seestrasse-West (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vqm 15.09.1988) - Baulinienp lan Spycher/Aite Landstrasse· (genehmigt mit RRB Nr. 1505 vom 15.11.1988) - Gestaltungsplan Kirchfeld (genehmigt mit RRB Nr. 548 vom 22.05.1995) - Quartierplan Kirchbüel (genehmigt mit RRB Nr. 1472 vom 18.09.1984) Ortsteil Landschlacht - Arealüberbauuogsplan Rotes Haus (genehmigt mit RRB Nr. 2176 vom 13. 12 .1982, Änderung : genehmigt mit RRB Nr. 639 vom 09.04. 1985) - Arealüberbauungsplan Mainau (genehmigt mit RRB Nr. 337 vom 17.02.1981 , Änderung: genehmigt mit RRB Nr. 821 vom 07.06.1988)

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- Quartierplan Seedorf (genehmigt mit RRB Nr. 735 vom 12.04.1977, Änderungen: genehmigt mit RRB Nr. 673 vom 10.04.1978 und RRB Nr. 1300 vom 20.09.1988) - Quartierplan Seewiesen (genehmigt mit RRB Nr. 1937 vom 09.11.1981 , Änderung: gen_ehmigt mit RRB Nr. 751 vom 12.05.1987) - Quartierplan Im Seegarten (genehmigt mit RRB Nr. 1297 vom 22.10.1991, inkl. Wiedererwägung: genehmigt mit RRB Nr. 769 vom 19.05.1992) werden genehmigt. 2 . Der vom Gemeinderat Münsterlingen am 19. Dezember 2012 beschlossene Gewässerbaulinien plan (Teile West und Ost) wird genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat Münsterlingen am 19. Dezember 2012 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans Mostereiareal (Aufhebung Gewässerabstandslinien) wird genehmigt. 4. Mitteilung an: · - Gemeinderat Münsterlingen, Gemeindeverwaltung, Postfach 116, Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen, unter Beilage von drei Dossiers "Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, Gewässerbaulinienplan Scherzingen sowie Änderung Gestaltungsplan Mostereiareal (Aufhebung Gewässerabstandslinien)", je mit Genehmigungsvermerk (charge) - · Amt für Umwelt - Forstamt - Tiefbauamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage von einem Dossier "Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, Gewässerbaulinienplan Scherzingen sowie Änderung Gestaltungsplan Mostereiareal (Aufhebung Gewässerabstandslinien)", ·je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 ersucht der Gemeinderat Münsterlingen um Genehmigung der im Titel er-Wähnten Vorlagen. Seit dem 1. Januar 2013 ist ein neues Planungs- und Baugesetz (PBG; SR 700) in Kraft. Gernäss der Übergangsbestimmung von§ 121 PBG sin.d bei lnkrafttreten dieses Gesetzes hängige Planungen nach altem Hecht zu beur:f:eilen .. Da die öffentliche Auflage der Planungen und Planaufhebungen nach dem 1. Januar 2013 erfolgte, sind diese nach dem neuen Planungsund Baugesetz zu beurteilen. Aufgrund der eingereichten .Unterlagen 'kann gefolgert werden , dass die Ver-fahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlagen keine Rekurse hängig .

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2. Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage betrifft die Aufhebung diverser Sondernutzungspläne. Eine Änderung oder eine Aufhebung von Sondernutzungsplänen setzt voraus, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) seit der Genehmigung erheblich geändert haben. Als "geänderte Verhältnisse" können sowohl rechtliche wie auch tatsächlich geänderte Verhältnisse geltend g_emacht werden. Liegen erheblich geän. derte Verhältnisse vor, müssen die Planaufhebungen zudem im öffentlichen Interesse liegen. Da im Planungsbericht sowohl öffentliche Interesse wie auch geänderte Verhältnisse dargelegt werden, können die Planaufhebungen grundsätzlich akzep" · tiert werden. Die Politische Gemeinde Münsterlingen hat ihre Planungsinstrumente im Zusammenhang mit der Einführung des ÖRES-Katasters (Kataster der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen) des Kantons Thurgau auf den 1. Januar 2014 überprüft. Im Rahmen dieser Überprüfung hat sich gezeigt, dass einige Sondernutzungspläne nicht mehr zweckmässig sind. Entsprechend werden nun 17 rechtskräftige Sondernutzungspläne ausser Kraft gesetzt. Ferner werden durch die Änderung Gestaltungsplan Mostereiareal (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 110 vom 28.11.2005) rechtskräftige Gewässerabstandslinien aufgehoben. Entlang des Töbelibaches, des Mostibaches sowie des Weierwiesbaches werden überdies neue Baulinien erlassen. Diese Baulinien im Gewässerbaulinienplan Scherzingen (Teile West und Ost) sollen einheitliche Abstandsregelungen ermöglichen, Widersprüche beseitigen sowie Voraussetzungen für neue Bachöffnungen schaffen. Mittels Baulinien wird gegenüber den Bächen der ordentliche Gewässerabstand von 15 m reduziert. Gernäss § 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) kann die Gemeindebehörde in Sondernutzungsplänen aus "besonderen Gründen" andere Abstände vorsehen. Der Gewässerabstand soll vorliegend reduziert werden, um insbesondere eine haushälterische Baulandnutzung und Überbaubarkeit der Grundstücke zu ermöglichen. Die Baulinien werden ebenfalls erlassen, um die erforderlichen Gewässerräume zu sichern. Vorliegend scheinen somit die "besonderen Gründe" erbracht, um den ordentlichen Gewässerabstand zu unterschreiten. Weitere Informationen zum Verständnis der Genehf11igungsvorlagen enthält der Planungsbericht Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung weist das Forstamt darauf hin, dass entlang des Töbelibaches, im Teilbereich West des Gewässerbaulinienplanes Scherzingen, einige forstrechtlich nicht haltbare Zustände existieren. Entsprechend ersucht das Forstamt die Politische Gemeinde Münsterlingen, im Rahmen ihrer baupolizeiliehen Kompetenzen tätig zu werden. Es empfiehlt sich, diesbezüglich mit dem Forstamt (Lorenz Hübner, Tel. 058 345 62 88) in Kontakt zu treten. Im Übrigen wurden im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung keine Hinweise oder Vorbehalte angebracht. Die Aufhebung diverser Sondernutzungspläne, der Gewässerbaulinienplan Scherzingeri (Teile West und Ost) sowie die Ände-

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rung des Gestaltungsplans Mostereiareal (Aufhebung Gewässerabstandslinien) entsprechen den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG. Einer Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt steht somit nichts im Wege.

Rechtsmittel: , Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

1 t Dez. 2013