Wigarten (Weingarten)
Plan d'utilisaziun spezial · Altnau · Abolì ils 27-11-2017
Document
- Numer
- 847
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Sutgener
- Plan da furmaziun
- Vischnanca
- Altnau
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvà da
- RRB
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Decidì
- 17-05-1978
- En vigur dapi
- 17-05-1978
- Abolì
- 27-11-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
9063-E-1.pdf
EXEMPLAR ARP TG R[GIERUNGSRAT DES KANTONS THURGAU AUSZUG AUS DEM PROTOI<OLL
vom
17, Mai 1978
J.lun.:i.zipa1gemeinde Al-l:,r.<m, Bes.::h;.;arde E. l,bnne1 und. H. Kottcn!·cu, Gesvch tLl1 Ganahmigung des Gesta.l t.un.gspl~us :~tig~.r·~Gn ·~---·-------·--------·
l. .AJ:, :;f!iner Sit::ung vom 10, Oktooher 1977 befJci::loss cle:c G<~meil::.dent·t
•
Altnt~.t\
einen Gesüü tungsplan über das Gebiet "Wigarten", der J.io
Ganzen Text zeigen
früheren Plä.no '\•Tiga.rten·-lford aus dem Jahre 1973 U!'ld 1Ii.gart<:.>n 1:Ws
dem ,Jn.hre 1969 ersetzt.• Die ::wu.e Planung umf::t.s:rt einoa Sirasc.<lu-· uncl Baulinienplan sow-i"l dazugehörig:~ "Besor:d.ere B9i'Ji:.inlJTiungen", In
die :Jen Besonderen Bestimmungen f'nthö:.l tr:n ist. untH· fül·:'ier€·rn eiuG .Aend~trung
des Zonen};la.ns, indem dio Gestal tungsplani':tä.ch(~ y;;;n Ci. er
Rese:l.'VC- in die ctefini t.i 'TC \Y'ohnzone umgetcil t
~.;irö;
fn:cnor e~t.hal-
ten sie auch eine .\i'.ex~lung Ubor die Yerte:i.ll~.ng J.<Jl' :.Testaltung<JpJs.nko~;ten
nu.f die betciligteu Grund~igentümer.
2. Di.s Planung wurd.e ~·rhhrend 14 Tc:.gc:J., vore 31. Oktobe1· bis 14. N'ove~ b~r
•
197"1, öffentlich aufg:Jlegt. Eine von E. Hennel. und .tf•
A1tnau,
ei:c.ge:!:"E~ichte
l~~ttcaal!_,
Einsprache erledigte d.er Gereeinderat mit Be-
schluss vom 5. Dezember i977 (eJ~."Pe{liert arn 14. Dezember 1977). Gegen di0sen Beschlusfl erhoben die Einsprecher am 28, Dez2mbcr 1977 (Poststempel) Be~1chwerde bein E'.egierungsrat. Sie beantragen, ihre ins Gestali:.ungspfangebiet einbezogene fa.rzelle 80 sei von einer Kostenbeteiligung am Gesta,l tungsplan Wigarten zu befreien, Der Gomeinderat beantraei• in seiner Vernehmlassung vom 23. Jaut:iar 1978 die Abweisung der Besch1?erde und die Genehmigung der Flanung durch den Regierungsrat,
90875/4000
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3. In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Planauflage or~~ungs gemä.ss durchgeführt wurde und insoweit einer Genehmigung des Gestaltungsplans nichts im ifege steht. Dies trifft auch auf die vorgesehene Zonenplanänderung zu, da gernäss Art. 19 Baureglement die Umwandlung von Reservebauzone in definitive Bauzone durch Beschluss des Gemeinderaten erfolgt. Es sei a.n dieser Stelle ledig.Uch dara.uf aufme!."i.-=sam gemacht, dass rui·~ dem Inkrafttreten des
naugese~,zes
solchfo Uöil\rat;.d..i.U!lg"'-
beschlüsse d..em fakultativen RefPrEonÖ.UJ:l zu an:t.erste}lcu :o<:L.1 werden. Die l~escb1erde von J~. Mcnnel und M. Kottonau steht der Geneil!P.:.g;mg
•
der Planung nicht entgegen, da mi"l; ihr lediglich die TJeberwiilz1mg der PJ.anungskosten, nicht jedoch der materielle; lnhal t der Plr~mmg angefochten -wird. Die Besch~orerde muss daher nicht in diesem Geaehmigu.-1gzverfahren sondern lmnn in einem separaten Verfahren b€h!l.ndel t werden, wobei selbstverständlich der bermstandPte Ar·til~el 14 der Eesondere:1 Besti=Jungen -von dfJr Genehmigung auszuschliesse!l ü:t,
4. Jn Illßter:i.eJ.ler HiEsicl:it st<;:lt G.c"r Geneluai.g·,x;:,_g do:r. l:'Immng ebenf;;.lis
nichts en.·tgegen. 1Jie Umwandlung der Gestal tungsplanflächc von dm· H.eserve-.zur definitiven Bauzone
er~veist
sich ang0sicht.s der zu
e;~wa:;:
ten.den Bautiitigkeit als angezeigt und gibt zu keinen Bemerkungen An.l!!.ss. Auch der Gestaltungsplan ist durchaus zweckmässig und kaun geneh-
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migt werden, wobei gernäss ständiaer Praxis ir.. die Genehmigung lediglich Heulinien und Ausbaustandard der Strassen UD.d 'rlcge eingeschlossen sincl, nicht dagegen die St.r.assenlinien, da die Strasscnbauprcjekte ohnehin noch separat at!.fgelcgt werden müssen. Die Be.sonderc::1 Bestinwungen sind unter Ausklammerung des bereits ervdJmtcn Artikels 14 zu gone!:;.;:,Jigen. Darauf hinzuweisen ist sodann, <lass für die Errichttmg der Wegrechte, wie sie in den Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, nicht das öffentliche, sondorn da.s private Recht massgebend ist. Schliesslich ist zu Ar"t-:i.kel 10 anzumerken, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob nicht allenfalls eine öffentlichrechtliche Landumlegung oder GrenzbereinigWlg durchgeführt -werden muss, sofern sich die beteiligten Grundeigentümer nicht einigen können.
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- 3 -
Auf Antrag des Bn.uc".epartements
beschliesst der Regierlmgsrat:
1. Der Gestaltungsplan Wigarten de~ Gemeinde Altnau mit zugehörigen Beson-:eren Bestimmungen sowie die Ullt'..'n.ndlung des Gestaltungsplangebietes ).n d':)i'ir.i ti ve Volwz.:>ne 1·f 2-) und lv l-2 worden unter Vorbehalt von Zii'fe:.- 2 im Sinne der Er....-ä.gunger. genehmigt.•
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2. Von der Genehmigung ausgeklammert wird Artiltel 14 der Besonderen Be-
stimmungen. Die Besch,·rerde von E. Mem1el und H. Kottonau, .Al tnau, wi:rd in a:i.nern separaten Verfahren behandelt.
3. Hi~;tdlvng an: Gerueindorat Al tnau, 3595 Al tnau, unter Bnih.ge eine!' Q:.c.-::rt.~.c:;:oplv.ru: und der B1.:~sond.tL..:-e~l Ht:3tirrummgou, beide mit Gon.s!!.migungsverLnerk Architekturbüro E. Hecnnel, 8595 .Altnau 'l'icfbauamt Amt für
i~au.mnlanung,
unter Beilage eines Quartierplans und d.er DEIsonderen Bestimmungen, bvide mit Genehmig~gsvermcrk
•
Baudepartement
(2), unter Anschluss der übrigen Akten
:E'ür richtige .Ausfertigung
DER STA.-\.'.i.'SSCIEEIBER
LV.De'l~ Expediert:
2 2. Mai 1978
9063-S-1.pdf
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MUNIZIPALGEMEINDE
GESTALTUNGSPLAN HIGARTEN
ALTNAU
REVIDIERT 10. Oktober 1977
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 1 •
Der Ge~einderet Altneu erläset gestützt euf Art. 3 und 23 der Bauordnung der Gemeinde Altneu einen Geetaltungsplen. Er umfasst die folgenden Grundstücke innerhalb das Streseendreiecke Uigerten-, Bahnhof- und Saastrasse: Ket. Nr. 63 75
76 77
78 79 80 81
788 793 794 795
796 797 822 828
833 877 876
Art. 2 Der Gestaltungsplan ereetzt die früheren Pläne ''Wigerten-Nord'' (
RRB vom 7. 8. 73) und "Higarten" (RRB vom 6. 8. 69) inkl. zugehörige ''Besondere Bestimmungen''
Art. 3 Er legt die zukünftigen Erschliessungeetressen und Fusswege eowia
die dazu notwendigen Baulinien feet.
Art. 4
Gegenüber dem Zonenplan vom 4. 4. 67 wird die unter Art. 1 aufgeführte fläche eus der Raaarvezone entleseen und zur definitiven Bauzone erklärt.
Art. 5 Zur Wohnzone W 2-3 wird die Fläche der Perzellen Ket. Nr. 78, 788
822 und 828 erklärt. Zugelassen sind Wohnbeuten mit drei Vollgeschoaaen. Attikageschosse oder anderweitige Dachaufbeuten eind nicht erlaubt. Vorbehalten bleibt die Erstellung einer Antennenenlaae über Dach.
Art. 6 Zur Wohnzone W 1-2 wird die reetliehe Gestaltungsplanfläche
erklärt.
Art. 7
Zur Verkürzung des fusegängerweges aua dem östlich gelegenen Planungsgebiet nach dem Dorfzentrum (Poet,Schulen,Kirchen etc.) räumen die Eigentümer der Grundstücke Ket. Nr. 78, 828.829 und 830 ein öffentliches fussgängerrecht ein über die euf ihren Stammpatzellen
•
liegende Erschlieesungsetresse. Des notwendige restliche 20 m breite fuaswegtailstück ela Anschluss zum Trottoir der Bahnhofstrasse erstellt die Gemeinde. Dieses fusegängerrscht iet im Grundbuch auf den betroffenen Grundstücken ale Servitut einzutragen. Die Koeten dafür übernimmt die Gemeinde.
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I
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Art. B
Anslog Art. 7 wird als Fussgängervsrbindung zwischen den zwei projektierten Erschliessungsbügsln ein 2,00 m breiter Fueeweg ausgeschieden. Die Eigentümer der Parzellen Kat. Nr. 76 und 79 räumen dezu ein öffentliches Fusswegrecht ein, welches im Grundbuch euf den betroffenen Grundstücken als Servitut einzutragen ist. Die Gemeinde erstellt den Heg und trägt die ~osten für den Grundbucheintrag.
Art. 9 Die Landabtretungen en die Erschlisseungsstrassen erfolgen
etappenweise mit der Erstellung dieser Anlagen.
Art. 10 Notwendige Landumlegungen und grenzbsreinigungen sind durch dis
interessierten Grundbesitzer zu vollziehen. Die Lsndumlegungen müssen euf Ansuchen das Verursschere hin erfolgen und müssen grundbuchlieh bereinigt eein vor Erteilung einer Baubewilligung auf dem betreffenden Grundstück.
Art. 11 Detsilperzsllierungsn können jederzeit erfolgen, haben eber der
Ausnützungsziffer garnäss Gemeindebauordnung Rechnung zu tragen.
Art. 12
Im übrigen galten die Bastimmungen der Gsmeindebsuordnung.
Art. 13 Den Bestimmungen dieses Gestaltungsplanes ist im Zeitpunkt der
Ueberbsuung nachzukommen.
1 weiterer Artikel
Art. 14 Die Kosb~n für diesen Gestaltungsplan haben die Grundeigentümer
zu übernahmen und werden wis folgt aufgeteilt: 50% auf Kat. Nr. 79 und 50% im Verhältnis der Landflächen euf Ket. Nr. 75. 76, 79, BO 87 6' B77 •
•
/Art. 15 --,
Die Rechtegültigkeit dieses Gestaltungsplan ist im Grundbuch auf den in Art. 1 aufgeführten Parzellen eozumerksn; die Kosten defür zu Lasten dar Grundeigentümer im Verhältnis der Landflächen.
Vom Gemeinderat Altneu beschloseen sm 10. Oktober 1977 Der Gemeindssmmenn
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Der Ge~:~~~schreibsr
Vom Regierungsrat des Kantons Thurgsu genehmigt em mit Regierungsretsbeschlues Nr. Jltj
11, Mai 1978