Rinderweid

Plan d'utilisaziun spezial · Roggwil

Document

Numer
45
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Sutgener
Plan da furmaziun
Vischnanca
Roggwil
Chantun
Thurgau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Decidì
16-06-2014
En vigur dapi
01-08-2014

Karte

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Datotecas

Text

8889-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

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Thurgau~~ Frauenfeld, 16. Juni 2014

Entscheid Nr. 45 0009/2014/DBU/ARE

Politische Gemeinde Roggwil Gestaltungsplan Rinderweid

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Roggwil am 17. April 2013 beschlossene Gestaltungsplan Rinderweid wird genehmigt

2.

Ganzen Text zeigen

Mitteilung an: - Gemeinderat Roggwil, Postfach 53, 9325 Roggwil, unter Beilage von vier Gestaltungsplänen Rinderweid, je mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (charge) - Amt für Umwelt - Forstamt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Gestaltungsplans Rinderweid, mit einem Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ersucht der Gemeinderat Roggwil um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Anschliessend wurde die Vorlage den verwaltungsinternen Fachsteilen zur Vernehmlassung unterbreitet. Das Amt für Raumentwicklung orientierte die Gemeinde Roggwil im März 2014 über das Ergebnis dieser Vernehmlassung. Um allfällige Optimierungsmöglichkeiten zu besprechen, fand am 24. März 2014 eine gemeinsame Sitzung mit einem Vertreter des Amtes für Raumentwicklung, dem Planungsbüro und der Gemeinde Roggwil statt. An der Sitzung vom 9. April 2014 beschloss der Gemeinderat Roggwil nachträglich, den Gestaltungsplan nochmals zu ändern. Im Wesentlichen umfasst die Änderung eine Ergänzung der Sonderbauvorschriften. Daher verzichtet der Gemeinderat Roggwil, gestützt auf§ 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SR 700), auf eine erneute öffentliche Auflage. Über diese nachträgliche Änderung wurde überdies die betroffene Grundeigentümerin informiert. Der geänderte Gestaltungsplan wird dem Amt für Raumentwicklung mit Schreiben vom 16. April2014 zugestellt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgernäss durchgeführt wurden. Beim Departement für Bau und Um-

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weltsind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Der Entwurf des Gestaltungsplanes Rinderweid wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft 2. Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Rinderweid (nachfolgend: Gestaltungsplan) umfasst die Parzellen Nrn. 730 und 2067 (Teil), Rinderwe id. Das Gebiet "Rinderweid" liegt in Roggwil am nordöstlichen Siedlungsrand. Das unmittelbare Umfeld ist durch grossvolumige Gewerbebauten sowie eine kleinteilige Einfamilienhausstruktur geprägt. Gernäss rechtskräftigem Zonenplan ist die Parzelle Nr. 730 vollständig der Wohnzone W2 zugewiesen . Sie grenzt im Norden unmittelbar an eine bereits überbaute Wohnzone W2 an. Die gesamte Wohnzone liegt zwischen einer Gewerbezone und einem öffentlichen Gewässer (Rietbach). Die Parzelle Nr. 2067 (Teil) ist der Freihaltezone zugewiesen. Im Osten grenzt diese Freihaltezone an Waldareal. Im Süden wird das Gestaltungsplangebiet durch die Alte Landstrasse (Parzelle Nr. 2018) begrenzt. Gernäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften bestehen die allgemeinverbindlichen lnhalte des Gestaltungsplans aus einem Situationsplan 1:500 und Sonderbauvorschriften (SBV). Im Situationsplan integriert sind zudem zwei Geländeprofile 1:250. Zur Erläuterung des Gestaltungsplans gehört ferner ein Planungsbericht Gernäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan insbesondere die Festlegung der Ersch liessung des Planungsgebiets. Zudem sollen Randbedingen geschaffen werden , um eine haushälterische und gut auf die Umgebung und die Topographie angepasste Überbauung mit Ein- und Doppeleinfamilienhäusern zu ermöglichen.. Abweichend zu Art. 9 Abs. 2 des Baureglements (BauR) wird somit bezweckt, im Planungsgebiet keine Reihenhäuser oder verdichtete Wohnsiedlungen zuzulassen. Im Sinne einer haushälterischen Nutzung des Bodens und entgegen dem Zweckartikel , wird diese Einschränkung bedauert. Wie aus Kapitel 4.3 des Planungsberichts hervorgeht, soll mit dieser Einschränkung der Charakter des bestehenden Einfamilienhausquartiers erhalten bleiben und zusätzlicher Verkehr eingeschränkt werden. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend die erwähnte Einschränkung akzeptiert werden. Im Übrigen scheint der Zweckartikel insgesamt sachgerecht und auf die ortsbauliche Lage abgestimmt. Wie aus dem Kapitel 2 und 4 des Planungsberichts (PB) hervorgeht, liegt dem Gestaltungsplan ein Erschliessungkonzept zu Grunde. Dieses sieht im Wesentlichen vor, das bestehende Werkleitungsnetz zu ergänzen und die Rinderweidstrasse (Parzelle Nr. 2019) zu verlängern. Die vorgesehene Erschliessung scheint- abgestimmt auf die zonenspezifischen Anforderungen des Gebietes- im Sinne von § 36 Abs. 2 PBG insgesamt sachgerecht. Das für die neue Gemeindestrasse (Art. 4 Abs. 1 SBV) benötigte Land wird mittels Erschliessungsvertrag gesichert. Nach Kapitel 2.1 des Planungsberichts sollen vorliegend die Voraussetzungen ge-

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schaffen werden, um den Bau von ca. 11 Einfamilienhäusern zu ermöglichen. Eine allfällige Parzeliierung für 11 mögliche Bauplätze wird im Situationsplan dargestellt. Gernäss Stellungnahme des Amtes für Umwelt liegt laut Gefahrenkarte Wasser 1 :5'000 im Bereich des Gestaltungsplanperimeters eine geringe Gefährdung (Gefahrenstufe gelb) vor. Um diese Gefährdung zu mindern, ist im Gestaltungsplan vorgesehen, eine Geländemulde aufzufüllen (vgl. Kapitel 4.4 Planungsbericht). Nach Art. 6 Abs. 5 SBV wird damit gleichzeitig das massgebende Terrain (Ziffer 1.1) neu fixiert. Die vorgesehene Auffüllung wird als Hochwasserschutzmassnahme begrüsst. Auf der Ostseite ist vorgesehen, die Böschung des neuen Geländes (an der Grenze zu Parzelle Nr. 2067) mittels Blocksteinen zu sichern. Obwohl diese Böschungssicherung begrünt (Art. 7 Abs. 2SBV) werden soll, überzeugt sie gestalterisch nicht. Daher empfiehlt die Abteilung Natur und Landschaft, stattdessen eine natürliche Böschung mit einem 1: 1-Gefälle auszuführen. Sollte dies wegen eines instabilen Untergrundes nicht möglich sein, wird eine begrünte Stützkonstruktion (z.B. Textomur) empfohlen. Im Rahmen von Gestaltungsplänen sind nach Art. 51 BauR sonnige und verkehrsabseitige Spielplätze vorzusehen. Vorliegend wird indes auf eine entsprechende Festsetzung verzichtet. Wie eine Abklärung bei der Gemeinde Roggwil ergab, werde der erwähnte Passus von Art. 51 BauR in nächster Zukunft gestrichen. Zudem argumentiert die Gemeinde Roggwil, bestehe eine Spielplatzpflicht nach § 86 Abs. 1 PBG ohnehin nur bei Mehrfamilienhäusern. Mithin kann das Fehlen einer Spielplatzregelung toleriert werden. Vorliegend tangiert der Gestaltungsplan teilweise Waldareal, welches auf Parzelle Nr. 2067 besteht. Wie aus der Stellungnahme des Forstamtes vom 21. Januar 2014 hervorgeht, könne Waldareal nicht in den Gestaltungsplan miteinbezogen werden. Das Forstamt fordert, den Einzugsperimeter entsprechend zu reduzieren. Wie eine Abklärung beim Rechtsdienst des Departementes ergab, ist eine solche Reduktion nicht erforderlich. So legt der Gestaltungsplan im Bereich des Waldes einzig die Durchleitung einer Regenabwasserleitung fest. Entsprechend ist nicht zu befürchten, dass Waldareal mittels Gestaltungsplanfestlegungen zweckentfremdet wird. Mithin kann auf eine Reduktion des Gestaltungsplanperimeters verzichtet werden. Im Übrigen führt das Forstamt aus, könne für die geplante Regenabwasserleitung eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden. Abweichungen von der Regelbauweise Gestaltungspläne können gernäss § 24 Abs. 2 PBG von der Regelbauweise abweichen, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Der Gestaltungsplan weicht laut Kapitel 5 des Planungsberichtes abgesehen von den erwähnen Vorschriften betreffend Spielplatzpflicht (Art. 51 BauR) und der Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten mit Reihenhäusern nicht von der Regelbauweise ab. Hinsichtlich § 24 Abs. 2 PBG bedarf es somit keiner weiteren Ausführungen.

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Im Übrigen haben im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung die einbezogenen Fachsteilen keine Vorbehalte gegenüber dem Gestaltungsplan Rinderweid geäussert. Er erfüllt somit die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen Expediert:

2 3. Juni 2014

8889-S-1.pdf

Kanton iJihurgau

Politische Gemeinde Roggwil

Gestaltungspl.an Rinderweid

Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage vom

29.04.2013 bis

18.05.20 13

und vom

25.11.2013 bis

16.12.2013 (Art. 4 Abs. 4)

Vom Gemeinderat beschlossen am 17.04.2013 I 20.11.2013 I 09.04.2014

Vom Departement für Bau und Umw elt genehmigt mit Entscheid Nr . .Y.~... vom . lf.~ ...();:; ....

zot -1

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per ...... .... .. ... .. .... ..

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Der Gemeinderat Roggwil erlässt gestützt auf die § § 23 ff. Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 den Gestaltungsplan Rinderweid.

Art. 1

:

Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Rinderweid gilt für das im Situationsplan 1 :500 umgrenzte Planungsgebiet der Parzelle Nr. 730 und Teile der Parzelle Nr. 2067 im Grundbuch Roggwil.

Art. 2

:

Zweck Der Gestaltungsplan Rinderweid bezweckt die Festlegung der Erschliessung des Planungsgebiets sowie der Randbedingungen für eine haushälterische und gut auf die Umgebung und die Topografie angepasste Überbauung m'1t Ein- und Doppeleinfamilienhäusern.

Art. 3

:

Inhalt und Wirkung Der Gestaltungsplan Rinderweid umfasst folgende Bestandteile: 1. Allgemein verbindlich:

Sonderbauvorschriften Situationsplan 1: 500 2. Erläuternd: -

Art. 4

:

Planungsbericht mit Beilagen

Verkehrserschliessung Die Verkehrserschliessung des Planungsgebiets erfolgt gemäss s·1tuaf1onsplan mit einerneuen Gemeindestrasse als Verlängerung der bestehenden Rinderweidstrasse. Die neue Gemeindestrasse ist mit einem Belag zu versehen, wird Teil des Gemeindestrassennetzes und ist öffentlich zu beleuchten. 2 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine gemeinsame Hauszu-

fahrt vorzusehen. Diese ist mit einer durchlässigen Oberfläche zu versehen oder weitmöglichst über die Schulter zu entwässern.

3 Zur Fussgängererschliessung ist eine neue öffentliche Fusswegverbindung

zwischen der neuen Gemeindestrasse und der alten Landstrasse zu schaffen. Diese wird Teil des Gemeindewegenetzes. 4

Der Baustellenverkehr für die Erschliessung sowie die Hochbauten innerhalb der ersten 5 Jahre nach Inkraftsetzung des Gestaltungsplans hat weit möglichst über die alte Landstrasse und Bauparzelle F gernäss Situationsplan zu erfolgen. Bauparzelle F darf solange nicht überbaut werden.

Art. 5

:

Ver- und Entsorgung Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt gernäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) im modifizierten System. Die max. Abflusskoeffizienten richten sich nach dem aktuell gültigen GEP. 2 Die Entwässerung des Schmutzabwassers erfolgt mittels Verlängerung der

bestehenden Mischabwasserleitung in der Rinderweidstrasse. Das Regenabwasser wird gernäss Situationsplan in den Rietbach geleitet. Die Regenabwasserleitung ist so zu dimensionieren, dass auch das Regenabwasser der westlich angrenzenden Parzelle Nr. 721 über diese abgeleitet werden kann. 3 Die Versorgung mit Wasser erfolgt ab der bestehenden Leitung in der Rin-

derweidstrasse. Die bestehende Leitung ist dabei teilweise zu erneuern. Für den Feuerschutz sind zwei neue Hydranten gernäss Situationsplan erforderlich. 4

Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt ab der bestehenden Verteilkabine mit neuen Leitungen gernäss Situationsplan.

Art. 6

:

Bau- und Gestaltungsvorschriften Zulässig sind Ein- und Doppeleinfamilienhäuser sowie darin integrierte nicht störende Dienstleistungsbetriebe, soweit diese mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Auch eine zusätzliche Einlegerwohnung pro Gebäude ist gestattet.

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2 Die max. Geschossflächenziffer beträgt bei offener Bauweise 0.65, bei halb-

offener Bauweise 0. 70. Zusätzlich gilt eine minimale Geschossflächenziffer von 0.45. 3

Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 10.00 m. Als massgebendes Terrain gilt dabei das angepasste Gelände gemäss Art. 7 SBV.

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Die maximal zulässige traufseitige Fassadenhöhe, resp. Seitenfassadenhöhe bei Flachdachbauten, jeweils gemessen an der Talfassade, beträgt 6.50 m. Als massgebendes Terrain gilt dabei das angepasste Gelände gemäss Art. 7 SBV.

5 Die maximal zulässige Gebäudelänge beträgt 30 m. 6

Der minimalegrosse Grenzabstand für Hauptbauten beträgt 8.00 m, der kleine Grenzabstand 4.00 m, wobei der grosse Grenzabstand auf der Hauptwohnseite gilt. Wenn die Gebäudelänge 15 m übersteigt. gilt ein Mehrlängenzuschlag von 14 der Mehrlänge. Dieser entfällt bei abgesetzten Fassaden mit Versetzungen von mindestens 3 m.

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Für über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten sowie An- und Kleinbauten gilt ein minimaler Grenzabstand von 3m.

8 Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bau-

ten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. 9 Für nicht ebenerdige Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00

m. 10 Aufschüttungen, Abgrabungen, Mauern und Wände haben einen Grenzab-

stand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.60 m, einzuhalten. 11 Zwischen Hauptbauten beträgt der minimale Gebäudeabstand 8.00 m, zwi-

schen Haupt- und Kleinbauten 3.00 m. 12 Allfällige Solaranlagen sind bei Steildächern möglichst dachbündig anzule-

gen. Bei Flachdächern dürfen die Dachflächen um maximal 0.60 m überschritten werden.

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13 Die maximal zulässigen Erdgeschosskoten sind im Situationsplan in Meter

über Meer definiert. Diese gelten jeweils für die durch die Abgrenzungen der möglichen Bauparzellen definierten Flächen.

Art. 7

:

Umgebungsgestaltung, Aussenanlagen

Das Gelände ist entsprechend den Höhenlinien respektive den Geländeprofilen auf dem Situationsplan neu zu modellieren. 2 Entlang der Grenze zu Parzelle Nr. 2067 ist die Böschung mittels Blockstei-

nen zu sichern, wobei die Blocksteine direkt an die Grenze gestellt werden dürfen. Die Böschungssicherung ist zu begrünen. 3 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine Sammelstelle für Keh-

richtsäcke zu erstellen. 4 Zäune entlang der Gemeindestrassen haben einen Strassenabstand von

mindestens 0.50 m einzuhalten.

Art. 8

:

Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan Rinderweid tritt nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt auf einen vom Gemeinderat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

28.03.2014/an/1186.10/SBV GP Rinderweid korr 14.doc

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